RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-825/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, Zl. RU6-E-538/006-2016, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung auf der Strecke *** – ***, den Beschluss:
- Die Beschwerde wird, soweit damit die Durchführung von Ermittlungen und die Festsetzung von Anordnungen, die über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung sowie über vorübergehende Anordnungen für den Zeitraum der Errichtung einer Lichtzeichenanlage hinausgehen, begehrt wird, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit damit die Durchführung von Ermittlungen und die Festsetzung von Anordnungen, die über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung sowie über vorübergehende Anordnungen für den Zeitraum der Errichtung einer Lichtzeichenanlage hinausgehen, begehrt wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Beschwerdesache zu Recht:
- Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am
- März 2017 bestimmte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen zu sichern sei. Für den Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme legte die belangte Behörde gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV fest, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 EisbKrV durch Armzeichen eines Bewachungsorganes zu bewachen sei, wobei die Bestimmung des § 39 EisbKrV nicht anzuwenden sei. Zu diesem Ergebnis gelangte sie auf Grundlage des Gutachtens eines Amtssachverständigen, das dieser im Zuge des Ortsaugenscheins erstattet hatte. In diesem Gutachten ist zur Einschränkung des erforderlichen Sichtraums während der Errichtungsphase auf Basis einer Befundaufnahme an der Eisenbahnkreuzung festgehalten:Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am
- März 2017 bestimmte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen zu sichern sei. Für den Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme legte die belangte Behörde gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV fest, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83, bis 86 EisbKrV durch Armzeichen eines Bewachungsorganes zu bewachen sei, wobei die Bestimmung des Paragraph 39, EisbKrV nicht anzuwenden sei. Zu diesem Ergebnis gelangte sie auf Grundlage des Gutachtens eines Amtssachverständigen, das dieser im Zuge des Ortsaugenscheins erstattet hatte. In diesem Gutachten ist zur Einschränkung des erforderlichen Sichtraums während der Errichtungsphase auf Basis einer Befundaufnahme an der Eisenbahnkreuzung festgehalten: „Bei vorübergehenden Sichteinschränkungen im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme hat die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Bewachung mittels Armzeichen eines Bewachungsorganes zu erfolgen.“ In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass § 81 EisbKrV auf den Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme abstelle. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass Paragraph 81, EisbKrV auf den Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme abstelle. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist festgehalten, dass der Ausspruch über die Art der Sicherung und die damit verbundene Leistungsfrist unangefochten bleiben. Angefochten wird der Bescheid lediglich insofern, als eine Prüfung, ob die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs auf der (noch) nicht technisch gesicherten Eisenbahnkreuzung eindeutig gegeben sei. Der beschwerdeführende Bundesminister begehrt eine Abänderung (Ergänzung) des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne auf Grundlage eines zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Er stützt dieses Begehren maßgeblich darauf, dass im Einführungserlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom
- August 2012, GZ. BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, festgehalten sei, dass die Sicherheit des kreuzenden Verkehrs unabhängig von und zusätzlich zu den Bestimmungen des § 81 EisbKrV bis zur Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage zu gewährleisten sei. Die Ermittlungen hätten sich auch auf mögliche Maßnahmen zu erstrecken, die nicht in die Kompetenz der Eisenbahnbehörde fallen. Diese Rechtsauffassung habe der BMVIT in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom
- März 2017, GZ. BMVIT-2020.020/0003-IV/SCH2/2017, nochmals klar ausgesprochen. Zusätzlich weist der beschwerdeführende Bundesminister darauf hin, dass die Sicherheit auf Eisenbahnkreuzungen, die derzeit nur durch ein Andreaskreuz gesichert sind, auf der eindeutigen Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abzugebenden akustischen Signale beruhe. Die hinreichende Hörbarkeit solcher Signale sei jedoch bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung aller Voraussicht nach nicht gegeben. In diesem Zusammenhang wird auf ein der Beschwerde beigelegtes Schreiben des beschwerdeführenden Bundesministers an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom
- Jänner 2017, GZ. BMASK-754.820/0001-VII/A/VAI/11/2017, hingewiesen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist festgehalten, dass der Ausspruch über die Art der Sicherung und die damit verbundene Leistungsfrist unangefochten bleiben. Angefochten wird der Bescheid lediglich insofern, als eine Prüfung, ob die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs auf der (noch) nicht technisch gesicherten Eisenbahnkreuzung eindeutig gegeben sei. Der beschwerdeführende Bundesminister begehrt eine Abänderung (Ergänzung) des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne auf Grundlage eines zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Er stützt dieses Begehren maßgeblich darauf, dass im Einführungserlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom
- August 2012, GZ. BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, festgehalten sei, dass die Sicherheit des kreuzenden Verkehrs unabhängig von und zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 81, EisbKrV bis zur Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage zu gewährleisten sei. Die Ermittlungen hätten sich auch auf mögliche Maßnahmen zu erstrecken, die nicht in die Kompetenz der Eisenbahnbehörde fallen. Diese Rechtsauffassung habe der BMVIT in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom
- März 2017, GZ. BMVIT-2020.020/0003-IV/SCH2/2017, nochmals klar ausgesprochen. Zusätzlich weist der beschwerdeführende Bundesminister darauf hin, dass die Sicherheit auf Eisenbahnkreuzungen, die derzeit nur durch ein Andreaskreuz gesichert sind, auf der eindeutigen Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abzugebenden akustischen Signale beruhe. Die hinreichende Hörbarkeit solcher Signale sei jedoch bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung aller Voraussicht nach nicht gegeben. In diesem Zusammenhang wird auf ein der Beschwerde beigelegtes Schreiben des beschwerdeführenden Bundesministers an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom
- Jänner 2017, GZ. BMASK-754.820/0001-VII/A/VAI/11/2017, hingewiesen. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich übereinstimmend aus der Beschwerde sowie aus dem angefochtenen Bescheid. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […] […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
- Abschnitt Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), Bundesgesetzblatt römisch zwei 216, lauten: „[…] Arten der Sicherung § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
- Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
- Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
- Lichtzeichen;
- Lichtzeichen mit Schranken oder
- Bewachung. […] Entscheidung über die Art der Sicherung § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. […] Sicherungseinrichtungen § 10.
(1)Sicherungseinrichtungen sind:Paragraph 10,
(1)Sicherungseinrichtungen sind:
- a)Andreaskreuze;
- b)Lichtzeichen;
- c)Schranken;
- d)Vorschriftszeichen ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)‘;
- e)Vorschriftszeichen ‚Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung‘;
- f)Vorschriftszeichen ‚Halt‘.
(2)Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
(2)Sicherungseinrichtungen gemäß Absatz eins, sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung. Zusatztafeln § 11. Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:Paragraph 11, Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen: a) Zusatztafel ‚Richtungspfeil‘; b) Zusatztafel ‚auf Züge achten‘; c) Zusatztafel ‚auf Pfeifsignal achten‘. Zusatzeinrichtungen § 12.
(1)Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.Paragraph 12,
(1)Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.
(2)Mit den zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung ist den Betroffenen eine Information zu geben, ob ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich ist. Zusätzlich ist den Betroffenen jedenfalls auch eine Information zu geben, wenn die technischen Bestandteile der Sicherungseinrichtungen beziehungsweise die zusätzlichen Einrichtungen nicht ordnungsgemäß funktionieren. Bei den zusätzlichen Einrichtungen ist für die Betroffenen in geeigneter Weise auch ein Hinweis anzubringen, bei welcher Stelle die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der zusätzlichen Einrichtungen veranlasst werden kann.
(3)Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Zusatzeinrichtungen zulassen, wenn zu erwarten ist, dass damit die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs verbessert werden kann.
(3)Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Absatz eins, genannten Zusatzeinrichtungen zulassen, wenn zu erwarten ist, dass damit die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs verbessert werden kann.
(4)Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung sind Bestandteil der Sicherung, jedoch keine Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 10 dieser Verordnung.
(4)Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung sind Bestandteil der Sicherung, jedoch keine Sicherungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 10, dieser Verordnung. Sonstige zusätzliche Einrichtungen § 13.
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat dem Träger der Straßenbaulast die Anbringung sonstiger zusätzlicher Einrichtungen, wie beispielsweise Fahrbahnlichter oder Wechselverkehrszeichen, zu ermöglichen, wenn dies vom Träger der Straßenbaulast für die Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer für erforderlich erachtet wird. Derartige sonstige zusätzliche Einrichtungen dürfen straßenrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen über den Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Bahn nicht widersprechen.Paragraph 13,
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat dem Träger der Straßenbaulast die Anbringung sonstiger zusätzlicher Einrichtungen, wie beispielsweise Fahrbahnlichter oder Wechselverkehrszeichen, zu ermöglichen, wenn dies vom Träger der Straßenbaulast für die Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer für erforderlich erachtet wird. Derartige sonstige zusätzliche Einrichtungen dürfen straßenrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen über den Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Bahn nicht widersprechen.
(2)Sonstige zusätzliche Einrichtungen sind weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 oder Zusatzeinrichtungen gemäß § 12 dieser Verordnung.
(2)Sonstige zusätzliche Einrichtungen sind weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, oder Zusatzeinrichtungen gemäß Paragraph 12, dieser Verordnung. […] Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken § 81.
(1)Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.Paragraph 81,
(1)Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß Paragraph 46, Absatz eins, im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.
(2)Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen, dass die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 40 zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen, dass die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.
(2)Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen, dass die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß Paragraph 40, zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen, dass die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.
(3)Ist eine Sicherung gemäß Abs. 2 nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 zu bewachen, wobei die Bestimmungen des § 39 nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.
(3)Ist eine Sicherung gemäß Absatz 2, nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 zu bewachen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 39, nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können. […]“ 4. § 10 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27, lautet:4. Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27, , lautet: „Anträge und Verfügungen § 10.
(1)Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.“Paragraph 10,
(1)Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 mwN) liegt Unzulässigkeit einer Beschwerde auch vor, wenn der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Beschwerde gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Beschwerdeantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde bewegt, ist kein zulässiger Beschwerdeantrag.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 mwN) liegt Unzulässigkeit einer Beschwerde auch vor, wenn der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Beschwerde gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Beschwerdeantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde bewegt, ist kein zulässiger Beschwerdeantrag. Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des Begehrens, über die Art der Sicherung nach den §§ 4 f EisbKrV sowie über vorübergehende Maßnahmen gemäß § 81 EisbKrV hinaus Maßnahmen zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung bis zur Fertigstellung vorzuschreiben, vor. Nachdem solche Maßnahmen (zB die Anordnung von Zusatzeinrichtungen nach § 12 EisbKrV) keinen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet haben, können sie auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sein.Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des Begehrens, über die Art der Sicherung nach den Paragraphen 4, f EisbKrV sowie über vorübergehende Maßnahmen gemäß Paragraph 81, EisbKrV hinaus Maßnahmen zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung bis zur Fertigstellung vorzuschreiben, vor. Nachdem solche Maßnahmen (zB die Anordnung von Zusatzeinrichtungen nach Paragraph 12, EisbKrV) keinen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet haben, können sie auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sein. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der beschwerdeführende Bundesminister bzw. das diesem zuzurechnende Verkehrs-Arbeitsinspektorat im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Anträge gemäß § 10 Abs. 1 ArbIG auf derartige Maßnahmen gestellt haben, über die die belangte Behörde abzusprechen gehabt hätte. Weil derartige Anträge die „Sache“ im soeben dargestellten Sinn erweitern, können sie nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Auch in dem vom beschwerdeführenden Bundesminister angeführten Schreiben des BMVIT vom
- März 2017 wird auf S. 6 auf die Möglichkeit einer Antragstellung des Arbeitsinspektorats bei der zuständigen Behörde (nicht aber beim Verwaltungsgericht) hingewiesen. Der auf die Vorschreibung derartiger Maßnahmen gerichtete Beschwerdeantrag war daher zurückzuweisen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der beschwerdeführende Bundesminister bzw. das diesem zuzurechnende Verkehrs-Arbeitsinspektorat im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG auf derartige Maßnahmen gestellt haben, über die die belangte Behörde abzusprechen gehabt hätte. Weil derartige Anträge die „Sache“ im soeben dargestellten Sinn erweitern, können sie nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Auch in dem vom beschwerdeführenden Bundesminister angeführten Schreiben des BMVIT vom
- März 2017 wird auf S. 6 auf die Möglichkeit einer Antragstellung des Arbeitsinspektorats bei der zuständigen Behörde (nicht aber beim Verwaltungsgericht) hingewiesen. Der auf die Vorschreibung derartiger Maßnahmen gerichtete Beschwerdeantrag war daher zurückzuweisen.
- Die Beschwerde umfasst nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung auch den Ausspruch über die Vorschreibung vorübergehender Sicherungsmaßnahmen nach § 81 EisbKrV. Inhaltlich wird jedoch in der Beschwerde nichts gegen die vorgeschriebene Anordnung einer Sicherung durch Armzeichen eines Bewachungsorganes vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit dieser auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Maßnahme zu zweifeln.
- Die Beschwerde umfasst nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung auch den Ausspruch über die Vorschreibung vorübergehender Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 81, EisbKrV. Inhaltlich wird jedoch in der Beschwerde nichts gegen die vorgeschriebene Anordnung einer Sicherung durch Armzeichen eines Bewachungsorganes vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit dieser auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Maßnahme zu zweifeln. Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.
- Die beantragte mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich der ausgesprochenen Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Hinsichtlich des zulässigen Beschwerdeteils wird, wie soeben dargelegt, kein inhaltliches Vorbringen erstattet. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher nicht erkennbar, inwieweit eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen sollte. Insoweit konnte daher die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
- Die beantragte mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich der ausgesprochenen Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Hinsichtlich des zulässigen Beschwerdeteils wird, wie soeben dargelegt, kein inhaltliches Vorbringen erstattet. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher nicht erkennbar, inwieweit eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen sollte. Insoweit konnte daher die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. IV. Zur Unzulässigkeit der Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist (sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch des abweisenden Ausspruches) nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr zunächst aus dem klaren Wortlaut einerseits von Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG, wonach nur ein „Bescheid“ (nicht aber ein mit diesem in keiner Beziehung stehender Antrag) zum Gegenstand einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemacht werden kann, und andererseits von § 81 Abs. 1 und 3 EisbKrV (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086). Darüber hinaus besteht zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auch eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das obige Zitat).Die Revision ist (sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch des abweisenden Ausspruches) nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr zunächst aus dem klaren Wortlaut einerseits von Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wonach nur ein „Bescheid“ (nicht aber ein mit diesem in keiner Beziehung stehender Antrag) zum Gegenstand einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemacht werden kann, und andererseits von Paragraph 81, Absatz eins und 3 EisbKrV vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086). Darüber hinaus besteht zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auch eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das obige Zitat). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.825.001.2017