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{'item': 'LVwG-S-2640/001-2017'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25aArt. 133Art. 130§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2640/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. ,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, am 20.01.2017 und am 13.04.2017 in der Zeit von 10:01 Uhr bis 10.09 Uhr, in ***, ***, als Hundebesitzerin zu verantworten, dass sie ihre 4 Hunde in einem viel zu kleinen Zwinger gehalten habe, obwohl jeder Zwinger über eine uneingeschränkte benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen müsse., wobei für jeden weiteren Hund eine zusätzliche Fläche von 5 m² zur Verfügung stehen müsse. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom 13. 04.2017 und den entsprechenden amtstierärztlichen Bericht. Diesem zufolge sei sie bereits im Juli 2016 angezeigt worden, ihre 4 Hunde auf sehr engem Raum zu halten. Bei den gegenständlichen Kontrollen sei aufgefallen, dass keine Verbesserung eingetreten sei. Gegenüber der belangten Behörde gab die Beschuldigte an, dass sich ihre Hunde im Garten frei bewegen könnten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab an: „Ich bin Versicherungsangestellte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. € 2.000,--, ich habe keine Sorgepflichten, ich habe kein Vermögen. Meine Hunde sind wenn wir anwesend sind in der Wohnung, ansonsten sind sie im Garten. Wenn man vom Weg außen hineinschaut, sieht man nur ¼ des Gartens. Die Hunde sind in einem Vorbau zur Gartenhütte und hat diese Gartenhütte zwei Eingänge, wobei der eine Eingang in den Garten führt und die Hunde jederzeit aus- und einlaufen können. In diesem Vorbau zum Garten stehen die Körbchen der Hunde und auch Wasser und können wie gesagt die Hunde durch das Gartenhaus in den Garten laufen. Hier haben sie einen Garten in der Größe von etwa 300 m², in dem sie sich jederzeit frei bewegen können.“ Zeuge DDr. H gab an: „Ich habe nach einem Vorfall eine Kontrolle durchführen müssen und zwar wurde ein anderer Hund durch Fahrlässigkeit zu Tode gebissen. Ich habe die Partei nicht angetroffen und habe von oben fotografiert und bin davon ausgegangen, dass die Hunde in diesem sehr kleinen Bereich, wie auf den Lichtbildern im Akt ersichtlich, eingesperrt sind. Ich bin auch noch ein zweites Mal hingefahren und habe das wieder so wahrgenommen. Die Tierschutzombudsfrau hat Anzeige erstattet und ich habe das Verfahren eingeleitet. In der Zwischenzeit hat mich die Beschwerdeführerin angerufen und mitgeteilt, dass die Hunde auch noch einen anderen Bereich haben und habe ich das damals nicht eingesehen. Ich habe nochmal eine Kontrolle durchgeführt und zwar gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und habe nunmehr festgestellt, da ich das Anwesen nun betreten konnte, dass die Hunde ausreichend Platz haben und zwar nehme ich an, dass dieser Bereich ein paar hundert Quadratmeter ausmacht. Ich habe dann zwar gemeldet, dass ich meine Anzeige zurückziehe, aber es dürfte schon zu spät gewesen sein.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die umschriebenen Haltungsumstände den erforderlichen Platzbedarf für 4 Hunde im Zwinger nicht geschaffen zu haben. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse vermag der Beschwerdeführerin, die Hunde seien nicht im Zwinger eingesperrt gewesen, sondern hätten jederzeit Zugang in den Garten, nicht entgegen getreten zu werden. Zum einen hat der Zeuge angegeben, dass er möglicherweise keine Einsicht in den hinteren Teil des Grundstückes gehabt habe und zum anderen hat die belangte Behörde auch dadurch, dass sie keine konkreten Angaben über die tatsächliche Zwingergröße gemacht hat, dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG nicht entsprochen. Die Worte „... in einem viel zu kleinem Zwinger gehalten...“ im Spruch des Straferkenntnisses genügen dem Erfordernis einer konkretisierten Tathandlung in keiner Weise. Zum einen hat der Zeuge angegeben, dass er möglicherweise keine Einsicht in den hinteren Teil des Grundstückes gehabt habe und zum anderen hat die belangte Behörde auch dadurch, dass sie keine konkreten Angaben über die tatsächliche Zwingergröße gemacht hat, dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a VStG nicht entsprochen. Die Worte „... in einem viel zu kleinem Zwinger gehalten...“ im Spruch des Straferkenntnisses genügen dem Erfordernis einer konkretisierten Tathandlung in keiner Weise. Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung der Anlage 1 1.4 Absatz 2 der 2.Tierhaltungsverordnung sind diese Angaben zu unbestimmt und da auch der Zeuge nicht mehr sicher ist, ob die Tiere die Möglichkeit hatten, den Garten zu benützen, war der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Beschwerde Erfolg beschieden und mit einer Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen war.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2640.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.