GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst folgenden Beschluss: 3. Der Beschwerdeführer hat
GVG i.V.m. § 53b und § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) die mit 161 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die slowakische Sprache binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat
Paragraphen 17 und 52 Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b und Paragraph 76, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) die mit 161 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die slowakische Sprache binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.461 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.1.461 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.10.2016, Zl. MDS2-V-16 39030/5, wurde der nunmehrige Beschwerde als Inhaber des reglementierten Gewerbes „Platten- und Fliesenleger, verbunden mit Keramiker
O 1994" mit Standort in ***, ***, am 15.04.2016, um 11:14 Uhr, in ***, ***, der Übertretung des § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für schuldig erkannt und wurde über ihn
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.10.2016, Zl. MDS2-V-16 39030/5, wurde der nunmehrige Beschwerde als Inhaber des reglementierten Gewerbes „Platten- und Fliesenleger, verbunden mit Keramiker
Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994" mit Standort in ***, ***, am 15.04.2016, um 11:14 Uhr, in ***, ***, der Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für schuldig erkannt und wurde über ihn
2 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt, weil er als Dienstgeber DM, geb. ***, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, als Fliesenleger ab Arbeitseintritt 07.04.2016, 07:00 Uhr, bis zum 15.04.2016, gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsbeginn beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger, der NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, angemeldet wurde. Es wurde ihm angelastet, dass er als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Er habe keine Meldung erstattet. Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt, weil er als Dienstgeber DM, geb. ***, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, als Fliesenleger ab Arbeitseintritt 07.04.2016, 07:00 Uhr, bis zum 15.04.2016, gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsbeginn beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger, der NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, angemeldet wurde. Es wurde ihm angelastet, dass er als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Er habe keine Meldung erstattet.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Zufolge Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarZufolge Absatz eins a, leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2 leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Absatz 2, leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Abs. 3 leg.cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.
Absatz 3, leg.cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.
Abs. 4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Absatz 4, leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (u.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (u.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075). Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen (Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – dies in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten eine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung, des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/006 u.a. mehr).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – dies in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten eine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung, des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/006 u.a. mehr). Der Sachverhalt ist anhand dieser Merkmale zu analysieren, wobei die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung miteinzubeziehen ist. Entscheidend bleibt jedoch, wie die in Aussicht genommene Beschäftigung konkret ausgeübt wird. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (VwGH am 22.12.2004, Zl. 2002/08/0234). Ob bei der gegenständlichen Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben war, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbilder der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet war.Ob bei der gegenständlichen Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben war, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbilder der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet war. Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 99/09/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbständigkeit) herausgearbeitet:
2 ASVG erbracht werden kann, stellt jedoch der Besitz einer Gewerbeberechtigung kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar. Es war daher davon auszugehen, dass die Arbeitsleistungen des Zeugen DM für den Beschwerdeführer in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2a ASVG verrichtet wurden, weshalb der objektive Tatbestand jedenfalls erfüllt wurde.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden kann, stellt jedoch der Besitz einer Gewerbeberechtigung kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar. , , Es war daher davon auszugehen, dass die Arbeitsleistungen des Zeugen DM für den Beschwerdeführer in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 a, ASVG verrichtet wurden, weshalb der objektive Tatbestand jedenfalls erfüllt wurde. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, die Verpflichtung besteht, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Einer etwaigen Unterlassung vermag selbst die Unkenntnis der Vorschrift den Betroffenen nicht von seiner Schuld zu befreien. Die Strafbarkeit einer Meldeverpflichtung nach § 33 ASVG beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung, besteht die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, die Verpflichtung besteht, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Einer etwaigen Unterlassung vermag selbst die Unkenntnis der Vorschrift den Betroffenen nicht von seiner Schuld zu befreien. Die Strafbarkeit einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 33, ASVG beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung, besteht die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter. Das Beschäftigungsverhältnis des Zeugen zum Beschwerdeführer bestand aufgrund der im Akt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn am 21.03.2016) bereits vor dem Tatzeitpunkt. Eine Ausdehnung des Deliktszeitraumes ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch aufgrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. 7. Zur Strafhöhe: Zur Strafhöhe ist Nachstehenden festzuhalten: § 111 Abs. 2 ASVG sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung von Geldstrafen von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Paragraph 111, Absatz 2, ASVG sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung von Geldstrafen von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führte dazu in der Verhandlung am 13.11.2017 aus, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.500 Euro bezieht und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Mit der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschrift soll das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte gewährleistet seinn aber auch die Schwarzarbeit bekämpft werden. Durch die Missachtung dieser Norm hat der Beschwerdeführer den gesetzlichen Schutzzweck erheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als bloß geringfügig beurteilt werden. Eine außerordentliche Milderung der Strafe war mangels Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen, da im konkreten Fall weder von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers noch von unbedeutenden Folgen gesprochen werden kann. Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine Verwaltungsvorstrafe nach der StVO auf, es liegt sohin keine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vor. Erschwerende Gründe traten nicht zu Tage. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat bei der Strafbemessung in Ansehung der Unterlassung der fristgerechten Anmeldung des im Spruch genannten Dienstnehmers zur Pflichtversicherung berücksichtigt, dass der rechtwidrige Zustand über längere Zeit aufrechterhalten worden war. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und bei entsprechender Gewichtung sämtlicher Strafzumessungskriterien ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen und in dieser Höhe auch geeignet, ihre general- und spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs. 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen. Die Kosten der nichtamtlichen Dolmetscherin waren dem Beschwerdeführer
den angeführten Bestimmungen vorzuschreiben. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3088.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.