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LVwG-S-3088/001-2016

Obsah (10)§ 50§ 52§§ 17§ 25aArt. 133§ 94§ 111§ 33§ 539a§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3088/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst folgenden Beschluss: 3. Der Beschwerdeführer hat

§§ 17und 52 Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 53b und § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) die mit 161 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die slowakische Sprache binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat

Paragraphen 17 und 52 Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b und Paragraph 76, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) die mit 161 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die slowakische Sprache binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.461 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.1.461 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.10.2016, Zl. MDS2-V-16 39030/5, wurde der nunmehrige Beschwerde als Inhaber des reglementierten Gewerbes „Platten- und Fliesenleger, verbunden mit Keramiker

§ 94Z. 3 Gew

O 1994" mit Standort in ***, ***, am 15.04.2016, um 11:14 Uhr, in ***, ***, der Übertretung des § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für schuldig erkannt und wurde über ihn

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.10.2016, Zl. MDS2-V-16 39030/5, wurde der nunmehrige Beschwerde als Inhaber des reglementierten Gewerbes „Platten- und Fliesenleger, verbunden mit Keramiker

Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994" mit Standort in ***, ***, am 15.04.2016, um 11:14 Uhr, in ***, ***, der Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für schuldig erkannt und wurde über ihn

§ 111Abs.

2 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt, weil er als Dienstgeber DM, geb. ***, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, als Fliesenleger ab Arbeitseintritt 07.04.2016, 07:00 Uhr, bis zum 15.04.2016, gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsbeginn beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger, der NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, angemeldet wurde. Es wurde ihm angelastet, dass er als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Er habe keine Meldung erstattet. Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt, weil er als Dienstgeber DM, geb. ***, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, als Fliesenleger ab Arbeitseintritt 07.04.2016, 07:00 Uhr, bis zum 15.04.2016, gegen Entgelt beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsbeginn beim örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger, der NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, angemeldet wurde. Es wurde ihm angelastet, dass er als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Er habe keine Meldung erstattet.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass Herr DM ein Einzelunternehmer sei und daher ein Subarbeitsverhältnis vorgelegen sei. Insbesondere sei dessen Gewerk unabhängig von seinem eigenen und sei es nicht zu einer Vermischung der Gewerke gekommen. Die Fliesen seien nicht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden, das Werkzeug stamme von Herrn DM. Herr DM wäre verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen für eine Gewerbeausübung in Österreich zu beantragen. Dieser Verpflichtung des Herrn DM und eine mangels Erfüllung daraus resultierende Verwaltungsübertretung, die Herrn DM treffe, könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Im Personenblatt der Finanzpolizei habe Herr DM angegeben, vom Beschwerdeführer 1.500 Euro netto monatlich zu erhalten. Die Finanzpolizei gehe daher davon aus, dass die Bezahlung eines selbstständig Gewerbetreibenden üblicherweise nach der Fertigstellung des eigenständigen, in sich abgegrenzten, Gewerks erfolge, was klar für ein Dienstverhältnis spreche. Dies sei nicht korrekt, da viele Unternehmer ihre Auftragnehmer monatlich nach Arbeitsleistungen bezahlten, die sich am Baufortschritt orientierten. Oft würden Werklohnverhältnisse so gestaltet, dass auch gleichbleibende Beträge monatlich zur Auszahlung kommen würden und mit Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung gelegt werde, in der die Akontierungen nach monatlichen Leistungszuwächsen berücksichtigt würden. In unzähligen gleichgelagerten Fällen sei es unstrittig, dass der Auftragnehmer selbstständiger Erwerbstätige für einen Auftraggeber tätig sei. Über Einordnung einer Person als selbstständig oder unselbstständig Tätigen komme es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an. Aufgrund der Abgrenzungsmöglichkeit der einzelnen Gewerke könne es auch zu gesonderter Inanspruchnahme bei Gewährleistungsfällen kommen. Anhand der abgegrenzten Arbeitsbereiche komme es zu keiner Vermischung der Arbeiten durch Arbeitnehmer des Beschwerdeführers und den selbstständigen Herrn DM. Es werde daher beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: In Entsprechung des Parteienantrages wurde am 13.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und der Zeuge DM unter Mitwirkung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin einvernommen wurde. In der Verhandlung wurde auch der verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling, der den Strafantrag der Finanzpolizei vom 12.05.2016 sowie das von DM am Kontrolltag in slowakischer Sprache ausgefüllte Personenblatt beinhaltet, verlesen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht der Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zu Grunde: In Entsprechung des Parteienantrages wurde am 13.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und der Zeuge DM unter Mitwirkung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin einvernommen wurde. In der Verhandlung wurde auch der verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling, der den Strafantrag der Finanzpolizei vom 12.05.2016 sowie das von DM am Kontrolltag in slowakischer Sprache ausgefüllte Personenblatt beinhaltet, verlesen. , , Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht der Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zu Grunde:
  3. Feststellungen: Der slowakische Staatsangehörige DM wurde am 15.04.2016 gegen, Der slowakische Staatsangehörige DM wurde am 15.04.2016 gegen 11:14 Uhr im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei des Finanzamtes *** in ***, ***, in der dort befindlichen Wohnhausanlage bei der Durchführung von Fliesenlegerarbeiten angetroffen. Er gab gegenüber den Kontrollorganen an, für CB zu arbeiten, war im Zeitpunkt der Kontrolle keine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer als Dienstgeber erstattet. In weiterer Folge gab DM auf einem in slowakischer Sprache gehaltenen Personenblatt an, dass er seit dem 07.04.2016 für CB selbstständig tätig sei, er arbeite von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr und bekäme 1.500 Euro monatlich netto. Zumal DM sich lediglich in gebrochenen Deutsch verständigen konnte, wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin eine niederschriftliche Einvernahme des Herrn DM durchgeführt, im Zuge derer DM angab, dass er seit 04.05.2016 auf der Baustelle in *** tätig sei, das Material von Herrn CB erhalte, seit zwei bis drei Jahren ausschließlich für die Firma CB arbeite. Die vollendeten Arbeiten würden von Herrn CB kontrolliert, die Rechnungen, die er an Herrn CB lege, würden lediglich die Arbeitszeit enthalten. Sowohl die Fliesen, als auch der Kleber, die Fugenmasse und sonstiges Material zur Durchführung der Arbeiten von DM auf der Baustelle in der *** wurden direkt vom Beschwerdeführer an den Bauherrn, die S GmbH, fakturiert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Firma seitens der Firma S GmbH mit den Fliesenlegerarbeiten in den 21 Wohnungen in den Bädern, in den WCs, Gängen und Stiegenhäusern beauftragt. Der Auftrag umfasste ca. 1.900 m². Der Beschwerdeführer beschäftigte im Tatzeitraum sechs Arbeiter, zumal er mit seinen Arbeitern den Auftrag nicht bewältigen konnte, schloss er am 14.03.2016 mit DM eine Arbeitsvereinbarung, wonach dieser Fliesenlegerarbeiten in dem Neubau in der *** durchzuführen hatte. DM arbeitete im Dachgeschoß, die restlichen Arbeiter des Beschwerdeführers arbeiteten im ersten Stock und im Erdgeschoß. DM fertigte am Ende jeder Woche Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Stunden an und fakturierte bei Abschluss der Arbeiten 119 Stunden den Beschwerdeführer CB. Die Rechnung beinhaltete lediglich die Erbringung der Arbeitsleistung von 119 Stunden. Vereinbarungen über die Gewährleistung wurden zwischen CB und DM nicht getroffen, CB kontrollierte einmal in der Woche anlässlich einer Baubesprechung die von DM durchgeführte Arbeit. DM hätte den Auftrag nicht weitergeben dürfen, über eine allfällige Vertretungsmöglichkeit wurde keine Vereinbarung getroffen, da DM seit 2013 immer wieder für CB arbeitete und es keine Probleme mit DM gab. DM konnte sich seine Arbeitszeit selbst einteilen, war die Baustelle zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr geöffnet, hat er von Montag bis Freitag dort ganztätig gearbeitet. DM verfügt über das typische Werkzeug, das man zum Verlegen von Fliesen braucht, hat keinen Firmen-PKW und beschäftigt keine Mitarbeiter. Von 20.
  4. bis 21.09.2016 meldete der Beschwerdeführer DM als Arbeiter zur Sozialversicherung an. DM verfügt in der Slowakei über eine Steuernummer und eine Gewerbeberechtigung für das Verlegen von Fliesen.
  5. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen an, dass es sich bei DM um einen sogenannten „Einmann-Betrieb“ in der Slowakei handle, den man anrufe, wenn es „brenne“. Er habe DM seit dem Jahr 2013 immer wieder beauftragt. Zumal er den Auftrag in der *** mit seinen Arbeitern nicht fertigstellen habe können, habe er mit DM die Arbeitsvereinbarung geschlossen. In der Vereinbarung sei enthalten, dass das Material beigestellt werde, er habe es besorgt und dann auch gleich dem Bauherrn verrechnet. Das Werkzeug zum Verlegen der Fliesen habe DM selbst beigestellt. Es sei vereinbart worden, dass DM 14 Euro pro Stunde erhalte und nach tatsächlichen Stunden bezahlt werde. DM habe im Dachgeschoß gearbeitet, die Arbeiter seiner Firma hätten im Erdgeschoß gearbeitet. DM habe die von ihm geleisteten Stunden aufgezeichnet und dann an ihn fakturiert. Er habe einmal in der Woche die Arbeit des DM anlässlich der wöchentlich stattfindenden Baubesprechung kontrolliert. Hinsichtlich Gewährleistung sei nichts vereinbart worden, hätte DM entweder kein Geld bekommen oder hätte die Mängel beheben müssen. DM hätte den Auftrag nicht weitergeben dürfen. DM habe sich seine Arbeitszeit prinzipiell selbst einteilen können, sei die Baustelle jedoch nur zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr geöffnet gewesen. Die Arbeitsbestätigung habe ihm Herr DM nach Abschluss der Arbeiten gegeben und habe dieser dann die Arbeitszeit seiner Firma verrechnet. Der Zeuge DM führte aus, dass er in der Slowakei eine Gewerbeberechtigung habe, in Österreich habe er eine Bewilligung. Mit der Bewilligung meine er den im Akt befindlichen Gleichstellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Seine Arbeit für Herrn CB habe er so gestaltet, dass er immer, wenn dieser Arbeit für ihn gehabt hätte, für ihn gearbeitet hätte. Er könne sich seine Arbeit frei einteilen, habe keine Mitarbeiter, kein Firmenauto, das Material sei beigestellt worden. Das Werkzeug besitze er selbst. Befragt, wie er zu dem Auftrag gekommen sei, gab DM an, dass „sie“ den Auftrag bekommen hätten. Bei Nachfrage wen er mit „sie“ meint, gab er an, dass die Firma CB den Auftrag bekommen hätte. Der Bauleiter habe ihm gesagt, was er dort machen solle, habe er in den Bädern Fliesen gelegt, habe er allein gearbeitet. Die Mitarbeiter des Herrn CB hätten extra gearbeitet. Ab und zu sei Herr CB gekommen, um seine Arbeit zu kontrollieren. Hinsichtlich der Bezahlung gab der Zeuge DM an, dass er nach Quadratmetern bezahlt worden sei. Nach Vorhalt der Arbeitsvereinbarung, in der festgelegt ist, dass er eine Entlohnung von 14 Euro pro Stunde erhalten hat, korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er nach Stunden bezahlt worden sei. Jeder auf der Baustelle Arbeitende habe seine Stunden aufgeschrieben, Herr CB habe nach diesen Aufzeichnungen bezahlt, hätten dies die Arbeiter des Herrn CB gemacht und auch er. Hinsichtlich der Qualität seiner Arbeit habe Herr CB ihm gesagt, wenn seine Arbeit nicht entspreche, würde er sich von ihm trennen. Über Gewährleistungsansprüche sei nicht gesprochen worden. Der Bauleiter der Firma S habe auch die Qualität seiner Arbeit kontrolliert. Er habe auf der Baustelle in der Woche ca. 40 bis 50 Stunden gearbeitet. Zu dem anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers auf der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Gleichstellungsbescheid des BMWA mit der Zl. BMWA-326.343/0001-I/9/2016 ist auszuführen, dass auf der letzten Seite, datiert mit 11.01.2006, Herr DM aufgefordert wird, binnen einer Frist von sechs Wochen eine weitere Bestätigung des Kreisamtes *** vorzulegen, für den Fall des ungenützten Fristablaufes müsste der Antrag aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage zurückgewiesen werden. Es stellt sich die Frage, ob der Originalbescheid vorgelegt wurde oder dieser aus verschiedenen Unterlagen zusammengestellt wurde, da auch der Satzverlauf auf der letzten Seite in keinem Zusammenhang mit dem Text der vorletzten Seite steht. Eine Dienstleistungsanzeige des DM an das Bundesministerium für Wirtschaft wurde laut Ausführung der Amtspartei erst nach Einleitung des Strafverfahrens mit Beginn 30.08.2016 erstattet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass DM in seinem Auftrag zum Zeitpunkt seiner Betretung durch die Finanzpolizei auf der Baustelle in ***, in der ***, gearbeitet hat, bestreitet nicht, dass er zum Tatzeitpunkt DM nicht als Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger angemeldet hatte, wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft Mödling, dass DM seine Arbeitsleistung für ihn im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hätte.
  6. Rechtlich folgt dazu:

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Zufolge Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarZufolge Absatz eins a, leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigen Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Zufolge § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (…).Zufolge Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (…).

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2 leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Absatz 2, leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3 leg.cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.

Absatz 3, leg.cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.

Abs. 4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Absatz 4, leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (u.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (u.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075). Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen (Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – dies in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten eine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung, des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/006 u.a. mehr).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – dies in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten eine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung, des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/006 u.a. mehr). Der Sachverhalt ist anhand dieser Merkmale zu analysieren, wobei die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung miteinzubeziehen ist. Entscheidend bleibt jedoch, wie die in Aussicht genommene Beschäftigung konkret ausgeübt wird. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (VwGH am 22.12.2004, Zl. 2002/08/0234). Ob bei der gegenständlichen Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben war, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbilder der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet war.Ob bei der gegenständlichen Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben war, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbilder der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet war. Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 99/09/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbständigkeit) herausgearbeitet:

  1. die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Verpflichteten, sondern in einem Betrieb des Unternehmers;
  2. eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit;
  3. die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung;
  4. Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, stille Autorität);
  5. die Berichterstattungspflicht;
  6. die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers;
  7. das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer;
  8. die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot);
  9. die Entgeltlichkeit und
  10. die Frage, wem die Arbeitsleistung zugute kommt. Erläuternd hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgeführt, dass es bei der Beurteilung des konkret und genau erhobenen Sachverhaltes es nicht darum geht, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in der Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach den Regeln des „beweglichen Systems“, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann. Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zudem nur vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zudem nur vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003, mwN). Im gegenständlichen Fall kann nicht von einem Werkvertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen Seite und DM auf der anderen Seite ausgegangen werden. Der vom Zeugen beschriebene Beschäftigungsumfang lässt nicht erkennen, dass hier eine individuelle konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung vereinbart wurde, die eine in sich geschlossene Einheit bildet, schließlich erbrachte der Zeuge DM lediglich Arbeitsleistungen, fakturierte auch nur Arbeitsleistungen, wurden keinerlei Vereinbarungen betreffend einer Gewährleistung getroffen, arbeitete der Zeuge gemeinsam mit den Arbeitern des Beschwerdeführers, wenn auch nicht im gleichen Stockwerk, sprach in der Verhandlung auch in der wir-Form von den Arbeitern des Beschwerdeführers und sich, fühlte sich offensichtlich in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers eingebunden, wurde vom Beschwerdeführer bei der Durchführung seiner Arbeit wöchentlich kontrolliert. Der Beschäftigte DM verfügt wie ein Hobbyhandwerker über das typische Werkzeug, das man zum Verlegen von Fliesen braucht, hat jedoch keinen Firmen-PKW und beschäftigt selbst keine Mitarbeiter. Er stand auch immer, wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft benötigte, für diesen zur Verfügung. Auf die ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an die genannte Person kommt es unter diesen Umständen oder bei Vorliegen einer stillen Autorität des Arbeitgebers, von der man ausgehen kann, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht an. Die Konstruktion der Arbeitsvereinbarung als Werkvertrag dient somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausschließlich der Verschleierung des wahren wirtschaftlichen Gehalts. Aus dem Umstand, dass DM in der Slowakei über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal laut ständiger Rechtsprechung lediglich entscheidungsrelevant ist, ob die Dienstleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses

§ 4Abs.

2 ASVG erbracht werden kann, stellt jedoch der Besitz einer Gewerbeberechtigung kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar. Es war daher davon auszugehen, dass die Arbeitsleistungen des Zeugen DM für den Beschwerdeführer in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2a ASVG verrichtet wurden, weshalb der objektive Tatbestand jedenfalls erfüllt wurde.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden kann, stellt jedoch der Besitz einer Gewerbeberechtigung kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar. , , Es war daher davon auszugehen, dass die Arbeitsleistungen des Zeugen DM für den Beschwerdeführer in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 a, ASVG verrichtet wurden, weshalb der objektive Tatbestand jedenfalls erfüllt wurde. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, die Verpflichtung besteht, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Einer etwaigen Unterlassung vermag selbst die Unkenntnis der Vorschrift den Betroffenen nicht von seiner Schuld zu befreien. Die Strafbarkeit einer Meldeverpflichtung nach § 33 ASVG beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung, besteht die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass dann, wenn über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel bestehen, die Verpflichtung besteht, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Einer etwaigen Unterlassung vermag selbst die Unkenntnis der Vorschrift den Betroffenen nicht von seiner Schuld zu befreien. Die Strafbarkeit einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 33, ASVG beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung, besteht die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter. Das Beschäftigungsverhältnis des Zeugen zum Beschwerdeführer bestand aufgrund der im Akt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn am 21.03.2016) bereits vor dem Tatzeitpunkt. Eine Ausdehnung des Deliktszeitraumes ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch aufgrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. 7. Zur Strafhöhe: Zur Strafhöhe ist Nachstehenden festzuhalten: § 111 Abs. 2 ASVG sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung von Geldstrafen von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Paragraph 111, Absatz 2, ASVG sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung von Geldstrafen von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führte dazu in der Verhandlung am 13.11.2017 aus, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.500 Euro bezieht und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Mit der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschrift soll das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte gewährleistet seinn aber auch die Schwarzarbeit bekämpft werden. Durch die Missachtung dieser Norm hat der Beschwerdeführer den gesetzlichen Schutzzweck erheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als bloß geringfügig beurteilt werden. Eine außerordentliche Milderung der Strafe war mangels Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen, da im konkreten Fall weder von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers noch von unbedeutenden Folgen gesprochen werden kann. Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine Verwaltungsvorstrafe nach der StVO auf, es liegt sohin keine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vor. Erschwerende Gründe traten nicht zu Tage. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat bei der Strafbemessung in Ansehung der Unterlassung der fristgerechten Anmeldung des im Spruch genannten Dienstnehmers zur Pflichtversicherung berücksichtigt, dass der rechtwidrige Zustand über längere Zeit aufrechterhalten worden war. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und bei entsprechender Gewichtung sämtlicher Strafzumessungskriterien ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen und in dieser Höhe auch geeignet, ihre general- und spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs. 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen. Die Kosten der nichtamtlichen Dolmetscherin waren dem Beschwerdeführer

den angeführten Bestimmungen vorzuschreiben. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3088.001.2016

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