Obsah (6)
§ 15§ 31§ 25Art. 133§ 1§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1193/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 10. Juli 2015 keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass die gegenständliche Erledigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich in der Begründung darlegte, dass die gegenständliche Konsenserweiterung keine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 darstelle und
der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 10. Juli 2015 keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die HZ GesmbH und die Z GmbH ihren Firmensitz am selben Standort haben, es sich jedoch um zwei unterschiedliche Rechtspersonen handle. Darüber hinaus weise der Bescheid auch inhaltliche Mängel auf.
der in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie bestünden keine Bedenken gegen die Erweiterung der Genehmigung um die beantragten Abfallarten, da diese ebenfalls mit der mobilen Anlage behandelt werden könnten und mit den bereits genehmigten Abfallarten vergleichbar seien. Der Amtssachverständige übersehe jedoch, dass bei einigen dieser Abfallarten (Aschen und Stäube) eine Behandlung mit den gegenständlichen Brecheranlagen nicht möglich sei. Wenn er auch darlege, dass die nunmehr genehmigten Abfallarten mit den bereits genehmigten Abfallarten vergleichbar seien, verkenne er, dass bisher nur Baurestmassen vom Konsens umfasst waren und es sich hingegen bei einigen
(27)der nunmehr genehmigten Schlüsselnummern um gefährliche Abfälle handle. Darüber hinaus sei bei gemeinsamer Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen im Hinblick auf das Vermischungsverbot
§ 15Abs.
2 AWG 2002 durch zusätzliche Auflagen sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle nicht verdünnt in für sie nicht geeignete Entsorgungswege gelangen.Darüber hinaus sei bei gemeinsamer Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen im Hinblick auf das Vermischungsverbot
Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 durch zusätzliche Auflagen sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle nicht verdünnt in für sie nicht geeignete Entsorgungswege gelangen. Vollständigkeitshalber wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem im Spruch genannten Bescheid vom
- April 2006 um eine hinsichtlich der Brecheranlagen REMAX 1311 und RCL 1232 ED bis
- Dezember 2009 befristete Genehmigung handelt. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
- Dezember 2017 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Trotz Zustellung der gegenständlichen Erledigung durch die belangte Behörde an die Z GmbH erschien ein Vertreter der HZ GesmbH zur Verhandlung. Nach Erörterung einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung der behördlichen Erledigung schränkte der eigentliche Konsenswerber seinen Antrag auf Konsenserweiterung ein und verzichtete nach Stellungnahme der bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtssachverständigen und Beschwerdeführervertreter auf die Erweiterung sämtlicher im Antrag angeführten gefährlichen Abfälle.
- Feststellungen: Mit Anzeige vom
- Februar 2015 ersuchte die HZ GesmbH um Erweiterung des Abfallkonsenses basierend auf den mit Bescheid vom
- April 2006 abfallrechtlich genehmigten mobilen Abfallbehandlungsanlagen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bei der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom
- Juli 2015 die Erweiterung des Konsenses mit folgendem Spruch [auszugsweise] zur Kenntnis genommen: „Aufgrund der Anzeige der Z GmbH vom
- Februar 2015 wird die Erweiterung des Abfallkonsenses […] Zur Kenntnis genommen: […]“ Dieser Bescheid wurde auch der Z GmbH mit Sitz in ***, ***, zugestellt. Der Antragsteller, die HZ GesmbH, hat ihren Sitz ebenfalls an der Adresse ***, ***. Von der belangten Behörde wurde eine Anzeige einer Gesellschaft zur Kenntnis genommen, welche die Anzeige nie erstattet hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführervertretung und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung. Es ist unbestritten, dass nicht die Z GmbH eine Erweiterung des Abfallkonsenses bei der belangten Behörde angezeigt hat, sondern die HZ GesmbH.
- Rechtslage:
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 1
AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Paragraph eins, AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
- Erwägungen: In der Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde gerügt, dass die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides an den falschen Konsenswerber erfolgte. Eigentlich erfolgte die Zustellung an einen Konsenswerber, der als solcher im Bescheid des Spruches bezeichnet wurde. Allerdings wurde von diesem nie eine Anzeige auf Kenntnisnahme einer Konsenserweiterung von Abfällen gestellt. Die Bescheiderlassung der Behörde erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs. 6 AWG
- Diese Bestimmung ermöglicht Änderungen nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 im Anzeigeverfahren erledigen zu lassen. Diese sind daher nicht antragsbedürftig. Voraussetzung ist somit eine Anzeige des Konsenswerbers. Erfolgt nun die Kenntnisnahme dieser Anzeige durch die belangte Behörde zugunsten eines anderen Unternehmers, belastet die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde, da von dem im Spruch des Bescheides erwähnten Unternehmens nie eine derartige Anzeige erfolgt ist, (vgl. VwGH vom
- März 1995, 93/17/0387 zum [hier: antragsgebundenen] Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrags).Die Bescheiderlassung der Behörde erfolgte aufgrund der Bestimmung des, Paragraph 52, Absatz 6, AWG
- Diese Bestimmung ermöglicht Änderungen nach , Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 im Anzeigeverfahren erledigen zu lassen. Diese sind daher nicht antragsbedürftig. Voraussetzung ist somit eine Anzeige des Konsenswerbers. Erfolgt nun die Kenntnisnahme dieser Anzeige durch die belangte Behörde zugunsten eines anderen Unternehmers, belastet die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde, da von dem im Spruch des Bescheides erwähnten Unternehmens nie eine derartige Anzeige erfolgt ist, vergleiche , VwGH vom
- März 1995, 93/17/0387 zum [hier: antragsgebundenen] Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrags). Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung
§ 64Abs.
4 AVG konnte in der ggst. Rechtsangelegenheit nicht vorgenommen werden, da sich dadurch nicht nur die Bezeichnung des Rechtssubjektes geändert hätte, sondern auch das Rechtssubjekt selbst (vgl. VwGH vom 9. August 2017, Ra 2017/09/0028).Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung
Paragraph 64, Absatz 4, AVG konnte in der ggst. Rechtsangelegenheit nicht vorgenommen werden, da sich dadurch nicht nur die Bezeichnung des Rechtssubjektes geändert hätte, sondern auch das Rechtssubjekt selbst vergleiche VwGH vom
- August 2017, Ra 2017/09/0028). Der angefochtene Bescheid war deshalb ersatzlos zu beheben und die nun in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgeänderte Anzeige ist daher noch offen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1193.001.2015