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{'item': 'LVwG-AV-580/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-580/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
  3. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
  4. d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.
  5. d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, NAG lauten: „9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auszuführen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage jene im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist. Der Beschwerdeführer ist als Ehemann der Frau YZ Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Der Beschwerdeführer ist als Ehemann der Frau YZ Familienangehöriger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist, ist Zusammenführende im Sinne der Z 10 der genannten Bestimmung.Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist, ist Zusammenführende im Sinne der Ziffer 10, der genannten Bestimmung. Weiters ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt sind.Weiters ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom „ÖSD Zertifikat A2“ vom 15.02.2016 vorgelegt. Damit hat er den nach § 21a Abs. 1 NAG geforderten Sprachnachweis erbracht.Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom „ÖSD Zertifikat A2“ vom 15.02.2016 vorgelegt. Damit hat er den nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG geforderten Sprachnachweis erbracht. Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 NAG:Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, NAG: Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreiten würde.Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage des Mietvertrages und der Bestätigung der Vermieter über die Verlängerung dieses Mietvertrages bis 31.05.2021 nachgewiesen werden. Der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung ist auf Grund familienrechtlicher Ansprüche durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Zusammenführenden gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Bei Anstellung im Betrieb der Ehegattin ist der Beschwerdeführer pflichtversichert. Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, ist das Einkommen der zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 137,30 Euro zur Verfügung stehen. Die 21 Jahre alte Tochter ist im Sinne des § 252 Abs. 2 ASVG kein Kind mehr und daher kein Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen.Die 21 Jahre alte Tochter ist im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, ASVG kein Kind mehr und daher kein Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen. Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 820,-- Euro, sowie der Leasingraten von umgerechnet 100,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 284,32 Euro nach § 292 Abs. 3 ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 2.107,15 Euro.Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 820,-- Euro, sowie der Leasingraten von umgerechnet 100,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 284,32 Euro nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 2.107,15 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Die Zusammenführende betreibt seit dem Jahr 2010 durchgehend ein Restaurant. Damit hat sie im Jahr 2016 ein Einkommen in der Höhe von netto 25.619,52 Euro erwirtschaftet. Das entspricht einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen von 2.134,96 Euro. Der Beschwerdeführer kann im Betrieb seiner Ehegattin zu einem Lohn von 1.130,55 Euro arbeiten. Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Sohn der Zusammenführenden beträgt 197,20 Euro. Zusammengerechnet ergibt das ein Familieneinkommen in der Höhe von monatlich 3.462,71 Euro. Auch wenn das Einkommen im Jahr 2015 weit geringer ausgefallen ist, besteht für das erkennende Gericht kein Hinweis, warum die Zusammenführende in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltstitels, mit dem von ihr betriebenen Restaurant nicht das notwendige Einkommen erzielen sollte, insbesondere, wo sie selbst unternehmerische Maßnahmen zur Gewinnmaximierung setzten und das Restaurant ausschließlich als Familienbetrieb führen könnte. Damit wird der Richtsatz gemäß § 293 ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Damit wird der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.580.001.2017

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