Obsah (24)
§ 28§ 25aArt. 133§ 11§ 293§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 8§ 46§ 2§ 292RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-842/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe Am
- Oktober 2016 hat SA, geb. ***, Staatsangehörigkeit Serbien, beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gestellt. Mit Schreiben vom
- Februar 2017 wurde der Akt aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Mödling abgetreten, die ihn mit Schreiben vom
- Februar 2017 zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Niederösterreich weitergeleitet hat. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom
- April 2017, Zl. IVW1F-17288, wurde der Antrag von SA
§ 11Abs. 2 Z. 3 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 i
Vm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 12. April 2017, Zl. IVW1F-17288, wurde der Antrag von SA
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass trotz nachweislicher Aufforderung mittels Verbesserungsauftrag vom 6. März 2017, IVW1F-17288, betreffend die aktuell zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel keine Nachweise, wie zum Beispiel ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 und 2016 etc., vorgelegt worden seien. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung im Verfahren entziehe es sich der Beurteilung durch die Behörde, wie hoch das derzeitige Einkommen des Ehemanns DA sei. Für die Behörde sei somit nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln der Ehemann zukünftig den Lebensunterhalt der Antragstellerin bestreiten werde. Mangels Vorliegens eines Nachweises könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass er derzeit sowie zukünftig (für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet) regelmäßige Einkünfte erziele bzw. erzielen werde können, welche dem Richtsatz
§ 293ASVG entsprechen würden.
Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft führen werde. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zugunsten der Antragstellerin erfolgen.In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass trotz nachweislicher Aufforderung mittels Verbesserungsauftrag vom 6. März 2017, IVW1F-17288, betreffend die aktuell zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel keine Nachweise, wie zum Beispiel ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 und 2016 etc., vorgelegt worden seien. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung im Verfahren entziehe es sich der Beurteilung durch die Behörde, wie hoch das derzeitige Einkommen des Ehemanns DA sei. Für die Behörde sei somit nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln der Ehemann zukünftig den Lebensunterhalt der Antragstellerin bestreiten werde. Mangels Vorliegens eines Nachweises könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass er derzeit sowie zukünftig (für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet) regelmäßige Einkünfte erziele bzw. erzielen werde können, welche dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG entsprechen würden. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft führen werde. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zugunsten der Antragstellerin erfolgen. Weiters liege dem Akt kein Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet vor. Aus dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 4. Oktober 2016 sei eindeutig erkennbar, dass die Antragstellerin nur, wenn sie über ein Visum D oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, bei ihrem Ehemann mitversichert werden könne, weswegen ebenso ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 3 NAG vorliege.Weiters liege dem Akt kein Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet vor. Aus dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 4. Oktober 2016 sei eindeutig erkennbar, dass die Antragstellerin nur, wenn sie über ein Visum D oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, bei ihrem Ehemann mitversichert werden könne, weswegen ebenso ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG vorliege. Bezüglich der Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der Behörde erwogen, dass die Antragstellerin am
- Juli 2016 am Standesamt in ***, Serbien, die Ehe geschlossen habe. Der Ehemann verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und sei seit
- Dezember 2002 im Bundesgebiet niedergelassen.Bezüglich der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen, dass die Antragstellerin am
- Juli 2016 am Standesamt in ***, Serbien, die Ehe geschlossen habe. Der Ehemann verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und sei seit
- Dezember 2002 im Bundesgebiet niedergelassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Republik Serbien eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen der Antragstellerin im Heimatstaat vorhanden seien, da sie in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehemann in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung des § 11 Abs. 3 NAG habe ergeben, dass die öffentliche Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen würden und daher die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden könne.Die Abwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe ergeben, dass die öffentliche Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen würden und daher die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden könne. Dagegen hat SA, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren an die Behörde
- Instanz zurückzuverweisen. Zur Begründung wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und vorgebracht, dass lediglich ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und sich die Behörde mit dem Vorbringen der Antragstellerin in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Die Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin hätten mit Schriftsatz vom
- März 2017 ersucht mitzuteilen, mit welcher Verfahrensdauer noch zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe mehrfach bei der Behörde nachgefragt, welche Unterlagen noch nachzureichen seien. Weder die Nachfragen der Beschwerdeführerin noch der Schriftsatz der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seien inhaltlich bearbeitet worden, die Beschwerdeführerin sei auch nicht von der erstinstanzlichen Behörde einvernommen worden. Die erstinstanzliche Behörde habe schlichtweg den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen. Weiters gehe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise hervor, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu der Ansicht gelange, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege. Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen seien nicht schlüssig dargelegt worden und es werde insbesondere nicht begründet, was die belangte Behörde veranlasst habe, von der Aufnahme der beantragten Beweise abzusehen. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der steuerlichen Vertretung des Ehemanns der Beschwerdeführerin vorgelegt und dazu vorgebracht, dass daraus hervorgehe, dass dieser im April 2017 Privatentnahmen in der Höhe von Euro 3000,-- netto tätigen habe können. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei sohin als gesichert anzusehen. Der Beschwerde war auch noch ein Schreiben betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen. Mit Schreiben vom
- Juni 2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin sowie des Ehemannes DA als Zeugen und durch Verlesung des Aktes der Verwaltungsbehörde zur Zahl IVW1F-17288 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-842/001-
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin SA ist serbischeStaatsbürgerin. Seit
- Juli 2016 ist sie mit DA verheiratet, der gemeinsame Sohn StA ist am *** in *** auf die Welt gekommen, für das Kind wurde kein Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels gestellt. Der Ehemann von SA, DA, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Ein Quotenplatz wurde am
- Februar 2017 zugeteilt. Die Beschwerdeführerin und der Ehemann wohnen in ***, ***, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin seit
- Dezember 2016 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Beschwerdeführerin selbst seit
- Februar
- Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung, sie ist ca. 90 m² groß und besteht aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, Kellerraum, Balkon, Terrasse. Die monatliche Grundmiete beträgt exklusive Betriebskosten Euro 630, die Betriebskosten belaufen sich auf monatlich Euro 376,55, sodass monatlich insgesamt Euro 1006,55 zu zahlen sind. Das Mietverhältnis ist am
- Dezember 2016 befristet bis
- Dezember 2019 abgeschlossen worden. Herr DA ist seit
- September 2016 selbstständiger Taxiunternehmer, der Standort der Gewerbeberechtigung ist in ***, ***. Die Gewinn- und Verlustrechnung für 2016 weist unter dem Posten Personalaufwand Löhne in der Höhe von Euro 3141,15 aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin beschäftigt keine Arbeitnehmer, die Gewinn- und Verlustrechnung weist ferner einen Verlust in Höhe von Euro 7954,09 für das Jahr 2016 aus. DA war bereits einmal verheiratet, diese Ehe wurde am
- September 2010 geschieden. Aus dieser früheren Ehe stammen zwei Kinder, AnA, geboren am ***, und AlA, geboren am ***, für die er unterhaltspflichtig ist. Laut Vergleich des Bezirksgericht *** vom
- September 2010, ***, ist DA verpflichtet, ab
- Oktober 2010 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von jeweils Euro 150,-- für die beiden minderjährigen Kinder zu leisten, wobei er tatsächlich monatlich Euro 420,-- an Unterhalt leistet. Für seine frühere Ehefrau ist er nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
- März 2017 hat DA keine Kredite. Er verfügt über keine Sparguthaben. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Am
- Oktober 2016 hat sie die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am Prüfungszentrum I in *** mit sehr gutem Erfolg bestanden.Am
- Oktober 2016 hat sie die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am Prüfungszentrum römisch eins in *** mit sehr gutem Erfolg bestanden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist seit ihrer letzten Einreise nach Österreich ca. Mitte April 2017 nicht wieder ausgereist, zum einen, da sie darauf vertraut hat, dass das Verfahren schnell abgeschlossen sein wird, zum anderen weil sie schwanger geworden ist und diese Schwangerschaft risikoreich verlaufen ist. Nach der Geburt des Kindes hatte sie Angst, alleine mit dem Baby im Haus des Ehemannes in *** zu sein, wobei das Kind aufgrund eines Leistenbruchs operiert werden sollte und ein Operationstermin in Aussicht gestellt wurde, welcher jedoch verschoben wurde. Dass sie nicht wieder in das Haus in ***, wo sie bis zu ihrer Einreise nach Österreich Mitte April 2017 gewohnt hat, zurückkehren kann, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat in Serbien Verwandte, konkret ihre Eltern, zu denen jedoch derzeit aus persönlichen Gründen kein Kontakt besteht, da ihre Eltern mit der Heirat mit einem geschiedenen Mann nicht einverstanden waren, zumal dieser aus der früheren Ehe zwei minderjährige Kinder hat. Weiters leben in Serbien noch andere Verwandte wie Onkel und Tanten. Bevor die nunmehrige Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, hat sie für ein serbisches Touristikunternehmen gearbeitet, wobei sie für dieses Unternehmen aufgrund eines 5-monatigen Visums in Griechenland ankommende Touristen betreut hat. Sie hat zuletzt in Serbien in einem Haus ihres Mannes in ***, ca. 30 km von *** entfernt, gewohnt. Ihren Ehemann kannte sie bereits in der frühen Kindheit, 1998 haben sie sich dann näher kennengelernt, seit Februar 2015 sind sie zusammen und haben schließlich am
- Juli 2016 in Serbien geheiratet. Dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden, kann nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Fehlstellungen zum derzeitigen Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruhen auf der in der Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr
- Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über keine Sparguthaben verfügt, ist bereits im Verfahren vor der belangten Behörde hervorgekommen, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Zeuge bestätigt, dass er ein Sparguthaben in Höhe von Euro 15.000,-- bei der Bank Austria für die Anschaffung von Möbel und für sein Unternehmen verwendet hat. Hinsichtlich der Umstände, weshalb die nunmehrige Beschwerdeführerin nach der letzten Einreise nach Österreich nicht wieder ausgereist ist, folgt das erkennende Gericht der übereinstimmenden glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin sowie des als Zeugen vernommenen Ehemannes. Dass für die Wohnung in ***, *** eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 630 sowie monatliche Betriebskosten in der Höhe von Euro 376,55 zu zahlen sind, geht aus dem Mietvertrag vom
- Dezember 2016 hervor. In der mündlichen Verhandlung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin über Vorhalt des Kontoauszugs vom
- März 2017 der Bank Austria, wonach am
- Jänner 2017 sowie am
- Februar 2017 eine Miete in Höhe von Euro 1456 überwiesen wurde angegeben, dass dieser erhöhte Betrag sich aus der noch zu leistenden Kaution ergeben habe. In weiterer Folge hat er dargelegt, dass er nunmehr Miete in Höhe von Euro 900 inklusive Betriebskosten überweise. Diesbezüglich folgt jedoch das Gericht nicht seiner Aussage, steht diese doch im Widerspruch zu den Angaben im Mietvertrag. Zudem weist der Kontoauszug vom
- März 2017 für März 2017 eine Überweisung für die Miete in Höhe von Euro 1006 aus, welcher Betrag in etwa mit dem Mietvertrag übereinstimmt. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Zwar wurde mit Schreiben vom
- Juli 2017 eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- November 2016 nachgereicht, wonach die Beschwerdeführerin vom
- September 2016 bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert ist. Allerdings ist bereits im Akt der Verwaltungsbehörde ein früheres Schreiben des Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- Oktober 2016 enthalten, wonach Frau SA ab Ausstellung eines gültigen Visum D oder Aufenthaltstitels bei Herrn DA mitversichert werden könne. Außerdem wurde der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin seitens der Versicherungsanstalt persönlich am
- November 2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Versicherungsbestätigung vom
- November 2016 rückwirkend ihre Gültigkeit verliere, wenn die Niederlassungsbewilligung bzw. das Visum D nicht bis
- Dezember 2016 vorgelegt werde. Auch der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung nunmehr bestätigt, dass seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bislang die Kosten für die Ehefrau und auch den gemeinsamen Sohn nicht bezahlt worden seien, dies mit dem Hinweis darauf, dass die Kostenübernahme davon abhänge, ob ein Aufenthaltstitel erteilt werde oder nicht. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus der Strafregisteranfrage im Akt der Verwaltungsbehörde vom
- Oktober
- Dass sie das ÖSD Zertifikat A1 bestanden hat, geht aus dem bezughabenden Zertifikat hervor. Die Feststellung zur Ehe mit DA beruht auf der diesbezüglichen Urkunde vom
- Oktober
- Im Akt ist auch der Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgericht *** vom
- September 2010 enthalten, ebenso der Vergleich des Bezirksgericht *** vom
- September 2010, ***, worin die Obsorge für die minderjährigen Kinder und die Unterhaltsleistungen geregelt werden. Die Feststellung betreffend die Höhe der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen beruht auf der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Auf der Auskunft des KSV 1870 vom
- März 2017 geht hervor, dass gegen DA keine Eintragungen vorliegen. Die Feststellungen zu den familiären Beziehungen in Serbien sowie zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, bevor diese nach Österreich gekommen ist, beruhen auf ihrer glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen betreffend die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder aus Österreich ausgereist ist. Darauf, dass sie nicht wieder in das Haus ihres Ehemannes nach Serbien zurückkehren könne, gibt es keinerlei Hinweise. Dass für den am *** geborenen Sohn StA kein Aufenthaltstitel beantragt wurde, wurde seitens der belangten Behörde mit E-Mail vom
- Juli 2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgehalten, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Dafür, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden, liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: … 2.Ziffer 2 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet:
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
§ 43Abs.
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
§ 1Abs. 2 lit. i Ausl
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
§ 43c
innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a.Ziffer eins a der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d.Litera d als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
§ 54
oder eine Daueraufenthaltskarte
§ 54a
verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Ziffer eins Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6.Ziffer 6 Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9.Ziffer 9 Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10.Ziffer 10 Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 21a Abs. 1 und 6 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG lautet:
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Absatz eins, gelten. Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €)Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €)Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2017: 889,84 €)Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
- Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch
§ 2Abs.
1 Z. 9 NAG Familienangehöriger und die Erstbeschwerdeführerin als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehöriger und die Erstbeschwerdeführerin als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin
§ 46Abs.
1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie des Paragraph 21 a, NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. Der Ehemann der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin hat am
- Dezember 2016 einen bis
- Dezember 2019 befristeten Mietvertrag über die Wohnung in ***, ***, abgeschlossen. Diese Wohnung ist ca. 90 m² groß und besteht aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, Kellerraum, Balkon, Terrasse. Darauf, dass es sich nicht um eine ortsübliche Unterkunft handelt, liegen keinerlei Hinweise vor, sodass ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gegeben ist. Weiters wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft lehnt die Kostenübernahme für die Beschwerdeführerin und auch für das minderjährige Kind ab und macht die Kostentragung davon abhängig, dass ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Es ist weiters zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt:Es ist weiters zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt: Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Erstbeschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt Euro 1.334,17, wobei sich dieser Richtsatz um Euro 137,30 für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, erhöht.Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Erstbeschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt Euro 1.334,17, wobei sich dieser Richtsatz um Euro 137,30 für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, erhöht. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356), ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391).Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356), ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391). Der Ehemann der Beschwerdeführerin übt seit 1. September 2016 das Gewerbe des Taxiunternehmers aus, nach der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2016 hat er in diesem Zeitraum einen Verlust in Höhe von Euro 7954,09 erwirtschaftet. Im Hinblick darauf, dass er keine Arbeitnehmer beschäftigt und laut Gewinn- und Verlustrechnung Löhne in Höhe von Euro 3141,15 aufgewendet wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese Löhne offensichtlich dem Ehemann der Beschwerdeführerin selbst ausbezahlt wurden, sodass von einem monatlichen Einkommen in Höhe von Euro 1.047,05 auszugehen ist. Die Miete für die Wohnung in ***, ***, beträgt inklusive Betriebskosten Euro 1.006,55. Schulden oder Kreditverpflichtungen bestehen keine, der Ehemann der Beschwerdeführerin ist allerdings zu Unterhaltszahlungen für zwei minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe verpflichtet. Diesbezüglich zahlt er monatlich insgesamt Euro 420,--. Sparguthaben bestehen keine. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten in Höhe von Euro 1.006,55,-- und Unterhaltszahlungen in Höhe von Euro 420,-- hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit Euro 284,32
§ 292Abs.
3 ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von Euro 2.613,70 auszugehen ist (1.334,17 + 137,30 - 284,32 + 1006,55 + 420). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten in Höhe von Euro 1.006,55,-- und Unterhaltszahlungen in Höhe von Euro 420,-- hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit Euro 284,32
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von Euro 2.613,70 auszugehen ist (1.334,17 + 137,30 - 284,32 + 1006,55 + 420). Selbst wenn man lediglich von einer Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in Höhe von Euro 150,- pro Kind aus der früheren Ehe des Ehemannes der Beschwerdeführerin entsprechend dem Vergleich des Bezirksgerichtes ***
- September 2010 und von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 1.500,-- entsprechend der Bestätigung der Steuerberaterin ED vom
- Oktober 2016 im Akt der Verwaltungsbehörde ausgehen wollte, liegt das Haushaltseinkommen bei weitem unter dem nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz. Es ist damit zu erwarten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.Selbst wenn man lediglich von einer Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in Höhe von Euro 150,- pro Kind aus der früheren Ehe des Ehemannes der Beschwerdeführerin entsprechend dem Vergleich des Bezirksgerichtes ***
- September 2010 und von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 1.500,-- entsprechend der Bestätigung der Steuerberaterin ED vom
- Oktober 2016 im Akt der Verwaltungsbehörde ausgehen wollte, liegt das Haushaltseinkommen bei weitem unter dem nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz. Es ist damit zu erwarten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Weiters hat das Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG nicht gegeben ist.Weiters hat das Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht gegeben ist.
§ 11Abs.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z. 3, Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin seit
- Juli 2016 mit ihrem Ehemann verheiratet ist, wobei die Ehe in Serbien geschlossen wurde. Seit ca. Mitte April 2017 führt sie in Österreich ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann, wobei sie sich zu diesem Zeitpunkt ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Ungeachtet der Verpflichtung, sich lediglich im Zeitraum des visumsfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist sie seitdem nicht wieder aus Österreich ausgereist. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ***, ca. 30 km. von *** entfernt im Haus ihres Mannes gewohnt, darauf, dass sie dorthin nicht wieder zurückkehren könnte, gibt es keinerlei Hinweise. Sie hat Verwandte in Serbien, Onkel und Tanten sowie ihre Eltern leben dort. Zwar hat sie derzeit aus privaten Gründen keinerlei Kontakt zu ihren Eltern, jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass dieser wieder aufgenommen werden kann. Es ist also von Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin auszugehen, während sie hier in Österreich abgesehen von der Bindung zu ihrem Ehemann über keinerlei soziale Kontakte verfügt. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, es liegen gegen sie auch keine Verwaltungsvorstrafen vor. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, ist doch der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am
- Oktober 2016 zunächst bei der zuständigen Magistratsabteilung des Magistrats der Stadt Wien eingelangt und wurde in weiterer Folge aufgrund des Wohnsitzwechsels zunächst der Bezirkshauptmannschaft Mödling zuständigkeitshalber abgetreten, wo er am
- Februar 2017 eingelangt ist. Am
- Februar 2017 ist er schließlich beim Landeshauptmann von Niederösterreich eingelangt. Zwar bestehen durch den Aufenthalt des Ehemanns nunmehr familiäre Bindungen in Österreich, jedoch wurde kein Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich erbracht. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist auch insbesondere festzuhalten, dass für das minderjährige am *** geborene Kind kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde und dieses daher nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Ergänzend wird hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensfehler durch die belangte Behörde noch festgehalten, dass diese jedenfalls durch das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, insbesondere durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst, geheilt sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.842.001.2017