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{'item': 'LVwG-AV-952/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-952/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des PE, wohnhaft in *** in ***, gegen den Bescheid des Magistrats St. Pölten vom 10.7.2017, GZ. 00/15/10-2017/Str., zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 52 Abs. 1, 2 und 8 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzParagraph 52, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG Entscheidungsgründe: 1. Gang des Verfahrens: Der Magistrat St. Pölten wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft aus dem Melderegister, ob die beiden Enkelkinder PK und TE bei der Mutter gemeldet sind oder anderswo einen Nebenwohnsitz haben, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein berechtigtes Interesse nachgewiesen worden sei um die gewünschte Auskunft zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe lediglich vorgebracht, dass es ein Unterhaltsverfahren betreffend der beiden Enkel beim Bezirksgericht *** gebe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er keinen weiteren Wohnsitz der Enkelkinder wissen habe wollen, sondern lediglich die Auskunft ob einer besteht. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse, da er als Großvater wissen wolle, ob die Enkelkinder einen Zweitwohnsitz haben, da dies im Unterhaltsverfahren von Bedeutung sei. Das Landesverwaltungsgericht führte am 14.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Der Beschwerdeführer beantragte beim Magistrat St. Pölten darüber Auskunft ob seine Enkelkinder an einer zweiten Adresse gemeldet wurden. Er brachte in der Beschwerde vor, dass seine Tochter befürchte, dass die Enkelkinder von ihrem Vater an dessen Adresse für einen Wohnsitz gemeldet wurden. Es gäbe auch ein Unterhaltverfahren beim Bezirksgericht ***. Ein berechtigtes Interesse konnte aus diesen Angaben nicht erkannt werden. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Verwaltungsakt und ist im Wesentlichen unstrittig. Rechtlich folgt: § 18.

(1)Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des § 16 Abs. 1 aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.Paragraph 18,
(1)Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des Paragraph 16, Absatz eins, aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.
(1a)Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. § 16a Abs. 8 festzulegen.
(1a)Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. Paragraph 16 a, Absatz 8, festzulegen.
(1b)Bei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Neben den sonst für Meldeauskünfte anfallenden Verwaltungsabgaben kann auch ein angemessener Ersatz der Kosten verlangt werden, muss für die Auskunftserteilung auf elektronisch nicht verfügbare Daten zurückgegriffen werden. Für die Auskunftserteilung gilt Abs. 1 sinngemäß; für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gilt Abs. 6.
(1b)Bei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Neben den sonst für Meldeauskünfte anfallenden Verwaltungsabgaben kann auch ein angemessener Ersatz der Kosten verlangt werden, muss für die Auskunftserteilung auf elektronisch nicht verfügbare Daten zurückgegriffen werden. Für die Auskunftserteilung gilt Absatz eins, sinngemäß; für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gilt Absatz 6, Im gegenständlichen Fall wurde die Auskunft gewünscht ob die Enkelkinder an einem anderen Ort gemeldet sind. Ein berechtigtes Interesse wurde nicht geltend gemacht. Lediglich der Umstand, dass die Tochter ein Unterhaltsverfahren bzw. Obsorgestreitigkeiten mit dem Vater hat, rechtfertigen kein berechtigtes Interesse des Großvaters. Vielmehr hat dieses Interesse die Mutter. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass er keine konkrete Auskunft eines Wohnsitzes wollte, sondern lediglich die Anzahl der Wohnsitze ohne deren Angabe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Meldegesetz in § 18 die möglichen Abfragen definiert wurden. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass er keine konkrete Auskunft eines Wohnsitzes wollte, sondern lediglich die Anzahl der Wohnsitze ohne deren Angabe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Meldegesetz in Paragraph 18, die möglichen Abfragen definiert wurden. Eine Auskunft gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG wurde nicht begehrt, da der Hauptwohnsitz der Enkelkinder ihm bekannt war. Eine Auskunft nach weiteren Wohnsitzen bedarf gemäß § 18 Abs. 1b MeldeG eines berechtigten Interesses. Ein solches hätte der Beschwerdeführer belegen müssen und hätte er initiativ alles darlegen müssen um eine solches glaubhaft zu machen. Lediglich der Verweis auf ein Gerichtsverfahren – in dem der Beschwerdeführer nicht einmal noch Parteistellung hat – reicht nicht aus um ein solches zu begründen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag zu Recht abgewiesen und war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Eine Auskunft gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG wurde nicht begehrt, da der Hauptwohnsitz der Enkelkinder ihm bekannt war. Eine Auskunft nach weiteren Wohnsitzen bedarf gemäß Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG eines berechtigten Interesses. Ein solches hätte der Beschwerdeführer belegen müssen und hätte er initiativ alles darlegen müssen um eine solches glaubhaft zu machen. Lediglich der Verweis auf ein Gerichtsverfahren – in dem der Beschwerdeführer nicht einmal noch Parteistellung hat – reicht nicht aus um ein solches zu begründen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag zu Recht abgewiesen und war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.952.001.2017

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