RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2604/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des FK, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- August 2017, AMS2-V-16 105356/5, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 100,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF) §§ 9, 27, 44 Abs. 1, 50 und 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 9, 27, 44, Absatz eins, 50 und 52 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) §§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2 und 64 Abs. 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF)Paragraphen 5, Absatz eins, 19, 25, Absatz 2 und 64 Absatz 2, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) Zahlungshinweis:Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 650,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Zahlungshinweis:, Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 650,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
- Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und angefochtenes Straferkenntnis Mit Bescheid vom
- August 2016, AMW3-W-1581/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den FK nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu Instandhaltungsmaßnahmen an einer im Jahre 2009 bewilligten Anschüttung im Hochwasserabflussbereich des *** in der KG ***, wobei diese Maßnahmen bis zum
- Oktober 2016 zu erfüllen waren. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben.Mit Bescheid vom
- August 2016, AMW3-W-1581/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den FK nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zu Instandhaltungsmaßnahmen an einer im Jahre 2009 bewilligten Anschüttung im Hochwasserabflussbereich des *** in der KG ***, wobei diese Maßnahmen bis zum
- Oktober 2016 zu erfüllen waren. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben. Nach Ablauf dieser Frist stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten fest, dass dem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen wurde und leitete ein Verwaltungsstrafverfahren gegen FK ein. Die in der Folge ergangene Strafverfügung vom
- November 2016 beeinspruchte dieser mit der Begründung, dass er die in Rede stehende Hangrutschung nicht verursacht hätte und die Sanierung bisher nicht möglich gewesen wäre, da die Zufahrt in Folge des Abrutschens eines Weges, was vor drei Jahren geschehen sei, nicht bzw. nur schwer möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Wegsanierung müsste ein Nachbar etwas unternehmen, da dieser die Rutschung verursacht hätte. Außerdem müssten noch Details mit der Wildbach- und Lawinenverbauung geklärt werden. In der Folge holte die Behörde eine Äußerung der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Niederösterreich West, ein, die in einem Schreiben vom
- März 2017 Stellung nahm. Demnach sei eine Zusage der Wildbach- und Lawinenverbauung betreffend die Wegsanierung nicht erfolgt. Dass eine Förderwürdigkeit der Hangsanierung nicht gegeben sei, wäre schon vor Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrags klargestellt worden. Auch könne nicht bestätigt werden, dass FK wegen eines Beratungstermins an die genannte Dienststelle herangetreten sei. Weiters veranlasste die Behörde eine Erhebung durch das Gewässeraufsichtsorgan, bei der am
- April 2017 festgestellt wurde, dass dem gewässerpolizeilichen Auftrag noch immer nicht nachgekommen worden war. Der Zufahrtsweg zum Grundstück des Beschwerdeführers (auf dem sich die in Rede stehende Hangrutschung befindet) sei sanierungsbedürftig; bei übermäßiger Wegbelastung könne eine weitere Rutschung hervorgerufen werden. Nach Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ermittlungsergebnissen, was unbeantwortet blieb, erging das Straferkenntnis vom
- August 2017, AMS2-V-16 105356/5, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959 dafür bestraft wurde, dass er bis zum
- April 2017 dem gewässerpolizeilichen Auftrag vom
- August 2016, AMW3-W-1581/001, nicht nachgekommen wäre. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt; weiters wurde er zur Bezahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von € 50,-- verpflichtet.Nach Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ermittlungsergebnissen, was unbeantwortet blieb, erging das Straferkenntnis vom
- August 2017, AMS2-V-16 105356/5, mit dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 dafür bestraft wurde, dass er bis zum
- April 2017 dem gewässerpolizeilichen Auftrag vom
- August 2016, AMW3-W-1581/001, nicht nachgekommen wäre. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt; weiters wurde er zur Bezahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von € 50,-- verpflichtet. Begründend gab die Behörde den Verfahrensverlauf wieder, zitierte Bestimmungen aus dem Wasserrechtsgesetz und führte – zusammengefasst – Folgendes aus: Als Wasserberechtigter wäre der nunmehrige Beschwerdeführer zur Instandhaltung seiner Anlage verpflichtet; darüber hinaus wäre der gewässerpolizeiliche Auftrag vom
- August 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Unmöglichkeit der Sanierung sei nicht zutreffend, da bei einer örtlichen Erhebung am
- April 2017 festgestellt worden sei, dass der Servitutsweg nach wie vor benutzt würde. Darüber hinaus wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, gegebenenfalls alternative Vorgehensweisen zu beschreiten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Sanierung erst später möglich sein sollte. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen; den daraus resultierenden Entlastungsbeweis hätte der Beschwerdeführer nicht erbracht.Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen; den daraus resultierenden Entlastungsbeweis hätte der Beschwerdeführer nicht erbracht. Zur Strafbemessung führt die Behörde unter Hinweis auf § 19 VStG an, dass strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt worden sei; beim möglichen Strafrahmen bis zu € 36.340,-- befände sich die verhängte Strafe im untersten Bereich. Die im Vergleich zur Strafverfügung höhere Strafe sei auf den längeren Tatzeitraum zurückzuführen.Zur Strafbemessung führt die Behörde unter Hinweis auf Paragraph 19, VStG an, dass strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt worden sei; beim möglichen Strafrahmen bis zu € 36.340,-- befände sich die verhängte Strafe im untersten Bereich. Die im Vergleich zur Strafverfügung höhere Strafe sei auf den längeren Tatzeitraum zurückzuführen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gründen sei die verhängte Geldstrafe angemessen.
- Beschwerde Mit Anbringen vom
- September 2017 unter dem Betreff „Strafe und Anschuldigungen wegen Rutschungssanierung“ bringt FK – zusammengefasst – Folgendes vor: - Entgegen den Behauptungen der Wildbach- und Lawinenverbauung hätte er sich wiederholt um Beratungstermine bemüht. - Die Rutschung hätte er schon von Anfang an herrichten wollen;DI V von der Wildbach- und Lawinenverbauung hätte ihm gesagt, dass die Sanierung von der Wildbach- und Lawinenverbauungen durchgeführt würde; nach Jahren und ca. 20 vergeblichen Nachfragen hätte er die Sanierung selbst durchführen wollen; im Sommer 2015 sei ein Bagger vor Ort gewesen, der aber wieder abtransportiert hätte werden müssen, da laut Aussage vom Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung diese die Sanierung übernommen hätte und erst die Wasserrechtsbehörde eingebunden werden müsste.Die Rutschung hätte er schon von Anfang an herrichten wollen;, DI römisch fünf von der Wildbach- und Lawinenverbauung hätte ihm gesagt, dass die Sanierung von der Wildbach- und Lawinenverbauungen durchgeführt würde; nach Jahren und ca. 20 vergeblichen Nachfragen hätte er die Sanierung selbst durchführen wollen; im Sommer 2015 sei ein Bagger vor Ort gewesen, der aber wieder abtransportiert hätte werden müssen, da laut Aussage vom Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung diese die Sanierung übernommen hätte und erst die Wasserrechtsbehörde eingebunden werden müsste. - Sein Verhalten sei nicht ursächlich für die Rutschung; schuld seien vielmehr Maßnahmen eines Nachbarn bzw. der Landesstraßenbau, wodurch der Lauf des Baches verändert worden sei; er sehe nicht ein, von Dritten verursachte Rutschungen auf seine Kosten herrichten zu müssen und dafür auch noch bestraft zu werden. - Ihm sei aufgetragen worden, im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung die erforderlichen Maßnahmen zu setzen; dies könne er nicht erfüllen, wenn er keine Beratung bekäme. Weiteres Vorbringen erfolgt zur Problematik der Zufahrt, wobei der Einschreiter die Aktivitäten seines Nachbarn und die für ihn daraus resultierenden Erschwerungen beklagt. Schließlich ersucht der Einschreiter von der Strafe abzusehen, da er immer wieder versucht hätte, die Sanierung durchzuführen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten kontaktierte den Beschwerdeführer schriftlich mit der Frage, ob dieses Schreiben als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom
- August 2017 zu verstehen wäre, wobei der Einschreiter auf die möglichen Kostenfolgen hingewiesen wurde. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Der Akt wurde daher dem Gericht vorgelegt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der ein Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung gehört wurde. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG §
- (…)Paragraph 137, (…)
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer (…) 8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; (…) VwGVG § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. VStG § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (…) § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25. (…)Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. § 64.(…)Paragraph 64 Punkt (, …,)
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt 1 und 2 wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und ist unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Bescheid vom
- August 2016, AMW3-W-1581/001, aufgetragenen Maßnahmen innerhalb der ihm gesetzten Leistungsfrist und darüber hinaus jedenfalls bis zum
- April 2017 nicht erfüllt. Die Maßnahme wäre innerhalb der ihm eingeräumten Leistungsfrist von etwa einem Monat auch möglich gewesen, da es sich um eine Arbeit handelt, die kurzfristig bewerkstelligt werden kann (Arbeitszeit etwa 1 Tag). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Leistung aus anderen Gründen tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Selbst wenn der Zustand des Weges zur in Rede stehenden Rutschung eine Zufahrt nicht ohne weiteres ermöglicht hätte, wäre dessen Sanierung ebenfalls kurzfristig und innerhalb der Leistungsfrist des gewässerpolizeilichen Auftrages möglich gewesen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, verfügt über eine Landwirtschaft und ein geschätztes Monatseinkommen von € 1.000,--. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweise: Dass der gewässerpolizeiliche Auftrag bisher nicht erfüllt wurde, haben die Organe der Bezirkshauptmannschaft Amstetten unbestrittenermaßen festgestellt. Der Beschwerdeführer räumt dies selbst ein. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Leistungsfrist zu kurz bemessen gewesen wäre. Überdies hat der fachkundige Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung in der Verhandlung des Gerichts die erforderlichen Arbeiten mit einem Zeitbedarf von etwa einem Tag geschätzt. Ähnlich bzw. noch geringer hat er den zeitlichen Sanierungsaufwand für den Zufahrtsweg bewertet. Das Gericht zieht daraus den Schluss, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, innerhalb der ihm aufgetragenen Leistungsfrist die geforderten Instandhaltungsmaßnahmen zu bewerkstelligen und im Bedarfsfall dazu auch den Zufahrtsweg so herzurichten, dass er für die Arbeiten passierbar war. Da der Beschwerdeführer bei Gericht nicht erschienen ist, konnte er zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht näher befragt werden. Das Gericht hat daher sein Einkommen mit bloß € 1.000,-- eingeschätzt, was – wie allgemein bekannt - weit unter dem Durchschnittseinkommen in Österreich liegt. 4.
- Rechtliche Beurteilung Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hatte Zweifel, ob das Schreiben des FK vom
- September 2017 als Beschwerde zu werten ist. Jedes bei einer Behörde einlangende Anbringen ist einer Auslegung zu unterziehen, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht wird und worauf das Vorbringen des Einschreiters abzielt. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur).Jedes bei einer Behörde einlangende Anbringen ist einer Auslegung zu unterziehen, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht wird und worauf das Vorbringen des Einschreiters abzielt. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Auflage 2014, Paragraph 13,, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur). § 9 Abs. 1 VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören die Bezeichnung von Behörde (Z2) und angefochtenem Rechtsakt (Z1), Angaben zur Rechtzeitigkeit (Z5), die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4). In Bezug auf Letzteres kommen Anträge dahingehend in Betracht, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn abzuändern (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 735).Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören die Bezeichnung von Behörde (Z2) und angefochtenem Rechtsakt (Z1), Angaben zur Rechtzeitigkeit (Z5), die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4). In Bezug auf Letzteres kommen Anträge dahingehend in Betracht, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn abzuändern vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 735). Auch wenn das Straferkenntnis im konkreten Fall nicht explizit bezeichnet ist und sich keine Angaben zur Rechtzeitigkeit finden, ergibt sich doch aus dem gesamten Inhalt der vorliegenden Eingabe des FK in Verbindung mit der Aktenlage, dass sich dieses Anbringen (zumindest auch) gegen das Straferkenntnis vom
- August 2017 richtet. Angesichts des Umstandes, dass aus der Eingabe eindeutig zu erkennen ist, was der Beschwerdeführer anstrebt (nämlich die Aufhebung des Straferkenntnisses) und worauf er dieses Begehren stützt (nämlich die oben wiedergegebene Begründung), sind die Mindestanforderungen an eine Beschwerde als erfüllt anzusehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Amstetten noch gegenüber dem Gericht zu erkennen gegeben, dass er sein Schreiben anders verstanden wissen wollte. Der Beschwerdeführer wurde für die Nichterfüllung eines gewässerpolizeilichen Auftrages bestraft. Dass der objektive Tatbestand des § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959, nämlich das Zuwiderhandeln gegen einen gewässerpolizeilichen Bescheid (vgl. VwGH 29.6.1995, 94/07/0007), gegenständlich erfüllt ist, ist unzweifelhaft und wird auch vom Beschwerdeführer letztlich nicht in Abrede gestellt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, liegt ein rechtskräftiger gewässerpolizeilicher Auftrag vor; ob dieser rechtens ergangen ist, ist mangels Erhebung einer Beschwerde dagegen nicht mehr zu prüfen.Der Beschwerdeführer wurde für die Nichterfüllung eines gewässerpolizeilichen Auftrages bestraft. Dass der objektive Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959, nämlich das Zuwiderhandeln gegen einen gewässerpolizeilichen Bescheid vergleiche VwGH 29.6.1995, 94/07/0007), gegenständlich erfüllt ist, ist unzweifelhaft und wird auch vom Beschwerdeführer letztlich nicht in Abrede gestellt. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, liegt ein rechtskräftiger gewässerpolizeilicher Auftrag vor; ob dieser rechtens ergangen ist, ist mangels Erhebung einer Beschwerde dagegen nicht mehr zu prüfen. Vielmehr zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die subjektive Tatseite ab. Tatsächlich dürfte er nicht bestraft werden, wenn ihm die Erfüllung des ihm Aufgetragenen aus nicht in seinem Bereich gelegenen Gründen unmöglich gewesen wäre. Dies ist jedoch auf Grund der Feststellungen des Gerichts nicht anzunehmen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer letztlich in seiner Beschwerde nicht mehr geltend macht, dass die Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrages auf Grund des Zustandes des Zufahrtsweges gescheitert ist, würde auch dies den Beschwerdeführer nicht exkulpieren. Vielmehr hätte er für eine entsprechende Zufahrt sorgen müssen. Dass dies ebenfalls innerhalb der Leistungsfrist möglich war, ergibt sich aus der Einschätzung des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- November
- Rechtliche Gründe (solche wurden im Übrigen nicht geltend gemacht), etwa eine fehlende zivilrechtliche Befugnis zur Zufahrt bzw. Sanierung der Zufahrt sind nicht zu erkennen, auch zumal § 72 Abs. 1 lit. f WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten verpflichtet, das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, etc. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu dulden.Vielmehr zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die subjektive Tatseite ab. Tatsächlich dürfte er nicht bestraft werden, wenn ihm die Erfüllung des ihm Aufgetragenen aus nicht in seinem Bereich gelegenen Gründen unmöglich gewesen wäre. Dies ist jedoch auf Grund der Feststellungen des Gerichts nicht anzunehmen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer letztlich in seiner Beschwerde nicht mehr geltend macht, dass die Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrages auf Grund des Zustandes des Zufahrtsweges gescheitert ist, würde auch dies den Beschwerdeführer nicht exkulpieren. Vielmehr hätte er für eine entsprechende Zufahrt sorgen müssen. Dass dies ebenfalls innerhalb der Leistungsfrist möglich war, ergibt sich aus der Einschätzung des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- November
- Rechtliche Gründe (solche wurden im Übrigen nicht geltend gemacht), etwa eine fehlende zivilrechtliche Befugnis zur Zufahrt bzw. Sanierung der Zufahrt sind nicht zu erkennen, auch zumal Paragraph 72, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten verpflichtet, das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, etc. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu dulden. Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich gewesen, den gewässerpolizeilichen Auftrag innerhalb der ihm aufgetragenen Frist zu erfüllen. Dass ihm die Herstellung des Einvernehmens mit der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgetragen gewesen wäre, ist dem zugrunde liegenden gewässerpolizeilichen Auftrag nicht zu entnehmen. Vielmehr sind die notwendigen Maßnahmen im Spruch des angefochtenen Bescheides definiert. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die von ihm gewünschte Beratung nicht zu Teil wurde. Abgesehen davon, dass darauf kein Anspruch besteht, war es allein Sache des Beschwerdeführers, für die zeitgerechte Umsetzung der ihm aufgetragenen Maßnahmen zu sorgen. Was das Vorbringen anbelangt, seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung wäre ihm im Jahre 2015 die Durchführung der Maßnahme untersagt worden, weil zuerst die Behörde einbezogen werden müsste, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen Umstände vor Erteilung des gewässerpolizeilichen Auftrages betrifft. Spätestens seit Erlassung des Bescheides vom
- August 2016 mussten dem Beschwerdeführer seine Verpflichtungen klar sein; dass er sich an die Wasserrechtsbehörde wegen allfälliger Unklarheiten gewandt hätte und er durch deren Auskunft in Irrtum geführt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Somit ergibt sich, dass am Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG kein Zweifel obwaltet.Somit ergibt sich, dass am Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG kein Zweifel obwaltet. Was die verhängten Strafen anbelangt, hat die belangte Behörde zutreffend auf den Strafrahmen hingewiesen, den sie bloß zu etwa 1,5 % ausgeschöpft hat. Auch bei einem unbescholtenen Täter mit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (von welchen das Gericht zu Gunsten des Beschwerde-führers ausgeht) kann eine solche Strafe nicht als unangemessen hoch erkannt werden, geht es im vorliegenden Fall doch um die Missachtung eines behördlichen Auftrags, was der Gesetzgeber, wie aus der sehr hohen Maximalstrafe deutlich wird, besonders missbilligt (im Vergleich dazu beträgt die Höchststrafe für die konsenslose Errichtung einer Wasseranlage, je nach Bewilligungstatbestand nur € 3.630,- bzw. 14.530,-, sofern nicht besondere Qualifizierungen hinzutreten). Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe begegnet angesichts dessen keinen Bedenken. Die Behörde hat auch zu Recht berücksichtigt, dass der Beschuldigte (in Bezug auf den angenommenen Tatzeitraum) bereits ca. ein halbes Jahr säumig war, was als erschwerend zu werten war. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten im konkreten Fall verhängte Strafe nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde des FK gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- August 2017, AMS2-V-16 105356/5, war daher abzuweisen. Neben dem Beitrag des Bestraften zu den Verfahrenskosten in erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe (vgl. § 64 Abs. 2 VStG) war, da das Straferkenntnis bestätigt wurde, gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG auch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe, also € 100,--, festzusetzen.Neben dem Beitrag des Bestraften zu den Verfahrenskosten in erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, VStG) war, da das Straferkenntnis bestätigt wurde, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG auch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe, also € 100,--, festzusetzen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2604.001.2017