RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1465/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des AT vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in ***, *** gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Datumsangabe „
- November
- November 2017“, Zl. PLS1-F-08477/002, ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde i.A. Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom
- November 2017 wurde in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom
- Juli 2017 ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis einschließlich
- Jänner 2018 in vollem Umfang bestätigt werde und die angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufrecht blieben. Gleichzeitig schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Die Behörde nahm es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
- Juli 2017 um 16:15 Uhr einen PKW in einem durch vermutlich Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und sich in der Folge trotz Aufforderung durch ein zur Straßenaufsicht ermächtigtes Organ geweigert habe, einen Alkomatentest durchzuführen. Er habe hierdurch das Delikt des § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen und sohin eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG verwirklicht, weshalb er verkehrsunzuverlässig sei und eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 FSG vorzunehmen gewesen sei. Er sei einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Die Allgemeinheit habe jedoch ein besonderes Interesse an der Feststellung, ob ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert sei oder nicht. Alkoholisierte Fahrzeuglenker seien nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellten daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Beschwerde gegen den Bescheid sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei.Die Behörde nahm es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
- Juli 2017 um 16:15 Uhr einen PKW in einem durch vermutlich Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und sich in der Folge trotz Aufforderung durch ein zur Straßenaufsicht ermächtigtes Organ geweigert habe, einen Alkomatentest durchzuführen. Er habe hierdurch das Delikt des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen und sohin eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, FSG verwirklicht, weshalb er verkehrsunzuverlässig sei und eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und 3, 25 Absatz eins und 26 Absatz 2, FSG vorzunehmen gewesen sei. Er sei einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Die Allgemeinheit habe jedoch ein besonderes Interesse an der Feststellung, ob ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert sei oder nicht. Alkoholisierte Fahrzeuglenker seien nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellten daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Beschwerde gegen den Bescheid sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche sich auch gegen den Ausspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wendet.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet (auszugsweise):2.
- Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise): „Aufschiebende Wirkung§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Absatz 3,[…]
(4)Absatz 4,Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5)Absatz 5,Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ 2.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung lediglich die Entscheidung betreffend die – als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezeichnete – Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft. Die Entscheidung betreffend die Beschwerde gegen die ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen wird im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-1465/002-2017 ergehen. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt; diese Konstellationen sind aber mit dem Beschwerdefall, in dem die Behörde in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid verfügte, nicht vergleichbar (vgl. zum Ganzen VwGH vom
- April 2017, Ra 2017/11/0049). Auch eine offensichtliche Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung ist nicht zu erkennen.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt; diese Konstellationen sind aber mit dem Beschwerdefall, in dem die Behörde in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid verfügte, nicht vergleichbar vergleiche zum Ganzen VwGH vom
- April 2017, Ra 2017/11/0049). Auch eine offensichtliche Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung ist nicht zu erkennen. Die Beschwerde ist daher ohne weiteres Verfahren abzuweisen. 2.
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1465.001.2017