RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-483/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. […]
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. […]
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und […]
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,“ 4.
- § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:4.
- Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (NAG-DV) lautet: „Zu § 21a NAG„Zu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (ASVG) lauten: „§
- […] […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, , für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Abweisung des Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung: Gemäß dem wiedergegebenen § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung (vgl. etwa VfSlg. 18.316/2007).Gemäß dem wiedergegebenen Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung vergleiche etwa VfSlg. 18.316 aus 2007,). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt, dementsprechend hat sie auch einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG eingebracht. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt, dementsprechend hat sie auch einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht. Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG) nicht vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG) nicht vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. etwa VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann vergleiche , etwa VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158). Ein solcher aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht im vorliegenden Fall nicht: Ein solcher aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht im vorliegenden Fall nicht: Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Die im Jahr 1991 in Ägypten geborene Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht und sie ist erst seit Mai 2015 in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037). Auch einer Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154), mehr als sieben Jahren (vgl. VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370) oder sogar von knapp neun Jahren (vgl. VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246) wurde fallbezogen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die im Jahr 1991 in Ägypten geborene Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht und sie ist erst seit Mai 2015 in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037). Auch einer Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren vergleiche , VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154), mehr als sieben Jahren vergleiche , VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370) oder sogar von knapp neun Jahren vergleiche , VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246) wurde fallbezogen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verfügt, von ihrem Ehemann und von ihren beiden nicht aufenthaltsberechtigten Kindern abgesehen, über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und sie weist keinen besonderen Integrationsgrad auf, zumal sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, in keinen Vereinen tätig und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist (vgl. etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360). Im Herkunftsstaat verfügt sie über familiäre Bindungen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023).Die Beschwerdeführerin verfügt, von ihrem Ehemann und von ihren beiden nicht aufenthaltsberechtigten Kindern abgesehen, über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und sie weist keinen besonderen Integrationsgrad auf, zumal sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, in keinen Vereinen tätig und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist vergleiche , etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360). Im Herkunftsstaat verfügt sie über familiäre Bindungen vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Maßgeblich zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an die Umgehung der für die Einwanderung von Fremden geltenden Rechtsnormen beabsichtigte. Die Beschwerdeführerin durfte spätestens mit der verwaltungsbehördlich erfolgten Abweisung ihres Niederlassungsantrages und ihrer Zusatzanträge auch nicht mehr auf einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich vertrauen (vgl. etwa VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019) und sie musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (vgl. etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VwGH 28.4.2008, 2007/18/0395; VfSlg. 19.752/2013). Maßgeblich zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an die Umgehung der für die Einwanderung von Fremden geltenden Rechtsnormen beabsichtigte. Die Beschwerdeführerin durfte spätestens mit der verwaltungsbehördlich erfolgten Abweisung ihres Niederlassungsantrages und ihrer Zusatzanträge auch nicht mehr auf einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich vertrauen vergleiche , etwa VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019) und sie musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein vergleiche , etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VwGH 28.4.2008, 2007/18/0395; VfSlg. 19.752 aus 2013,). Die nach Aktenlage gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253).Die nach Aktenlage gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken vergleiche etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253). Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund des Bewusstseins des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin sowie ihres auf die Umgehung der gesetzlichen Regelungen über die geordnete Zuwanderung und auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinauslaufenden Verhaltens – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen (vgl. etwa VwGH 24.4.2012, 2011/23/0541). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund des Bewusstseins des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin sowie ihres auf die Umgehung der gesetzlichen Regelungen über die geordnete Zuwanderung und auf die Schaffung vollendeter Tatsachen hinauslaufenden Verhaltens – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen vergleiche etwa VwGH 24.4.2012, 2011/23/0541). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Antragabweisung jegliche Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unmöglich machen würde (vgl. etwa VwGH 5.9.2006, 2006/18/0186). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Antragabweisung jegliche Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unmöglich machen würde vergleiche etwa VwGH 5.9.2006, 2006/18/0186). Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin oder eine drohende Gefährdung ihrer körperlichen Integrität in Ägypten im Verfahren nicht festzustellen ist und dass ihr die Einbringung eines Niederlassungsantrages von Herkunftsstaat aus möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine allfällige Gefährdung auch nicht im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen (vgl. etwa VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370; 26.1.2012, 2010/21/0215; 7.5.2014, 2013/22/0030). Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin oder eine drohende Gefährdung ihrer körperlichen Integrität in Ägypten im Verfahren nicht festzustellen ist und dass ihr die Einbringung eines Niederlassungsantrages von Herkunftsstaat aus möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine allfällige Gefährdung auch nicht im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen vergleiche etwa VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370; 26.1.2012, 2010/21/0215; 7.5.2014, 2013/22/0030). Die Abweisung des Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragsstellung erfolgte daher zu Recht. 5.
- Zur Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:5.
- Zur Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Inlandsantragstellung abzuweisen ist, liegt keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vor. Der Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist daher gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Inlandsantragstellung abzuweisen ist, liegt keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vor. Der Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abzuweisen. Des Weiteren ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin auch den gemäß § 21a Abs. 1 NAG erforderlichen Deutschnachweis und somit eine weitere besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erbracht hat. Des Weiteren ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin auch den gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erforderlichen Deutschnachweis und somit eine weitere besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erbracht hat. Auch ist auf Grund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Einwanderungsbestimmungen und der falschen Angaben bei der Beantragung des ungarischen Visums von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen auszugehen (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330). Die das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigende diesbezügliche Prognosebeurteilung kann nicht zu ihren Gunsten erfolgen (§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG).Auch ist auf Grund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Einwanderungsbestimmungen und der falschen Angaben bei der Beantragung des ungarischen Visums von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen auszugehen vergleiche etwa VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330). Die das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigende diesbezügliche Prognosebeurteilung kann nicht zu ihren Gunsten erfolgen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). Auf Grund der festgestellten finanziellen Lage des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der bereits in der Vergangenheit erfolgten gerichtlichen Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses ist auch zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein wird, für den Prognosezeitraum ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG). Auf Grund der festgestellten finanziellen Lage des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der bereits in der Vergangenheit erfolgten gerichtlichen Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Mietzinses ist auch zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein wird, für den Prognosezeitraum ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG). Ebenso ist die Prognoseentscheidung hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhaltes negativ. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.285,13 Euro bzw. 1.503,58 Euro inkl. Sonderzahlungen. Unter Abzug der festgestellten regelmäßigen monatlichen Belastungen für Miete (600,-- Euro), Strom und Gas (40,-- Euro) und Schuldenrückzahlung (zumindest 210,-- Euro, da die behaupteten 80,-- Euro nicht nachgewiesen wurden) ergibt sich unter Berücksichtigung des sog. „Werts der freien Station“ ein vom Haushaltseinkommen abzuziehender Betrag von 565,68 Euro und somit ein Haushaltseinkommen von nicht mehr als 937,90 Euro. Das nach den gesetzlichen Richtsätzen für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern geforderte Einkommen von 1.608,77 Euro wird damit deutlich unterschritten. Festzuhalten ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben zwar arbeitswillig ist, jedoch weder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag noch eine Einstellungszusage vorgelegt hat (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0102). Auch der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel ist somit nicht gegeben (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). Ebenso ist die Prognoseentscheidung hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhaltes negativ. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.285,13 Euro bzw. 1.503,58 Euro inkl. Sonderzahlungen. Unter Abzug der festgestellten regelmäßigen monatlichen Belastungen für Miete (600,-- Euro), Strom und Gas (40,-- Euro) und Schuldenrückzahlung (zumindest 210,-- Euro, da die behaupteten 80,-- Euro nicht nachgewiesen wurden) ergibt sich unter Berücksichtigung des sog. „Werts der freien Station“ ein vom Haushaltseinkommen abzuziehender Betrag von 565,68 Euro und somit ein Haushaltseinkommen von nicht mehr als 937,90 Euro. Das nach den gesetzlichen Richtsätzen für ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern geforderte Einkommen von 1.608,77 Euro wird damit deutlich unterschritten. Festzuhalten ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben zwar arbeitswillig ist, jedoch weder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag noch eine Einstellungszusage vorgelegt hat vergleiche , etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0102). Auch der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel ist somit nicht gegeben (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotz Ermangelung eines der genannten allgemeinen (nicht aber der besonderen) Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – liegt im Sinne des bereits zur Abweisung des Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung Ausgeführten nicht vor.Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Ermangelung eines der genannten allgemeinen (nicht aber der besonderen) Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – liegt im Sinne des bereits zur Abweisung des Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung Ausgeführten nicht vor. Die Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Die Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. LVwG-AV-480/001-2016 und LVwG-AV-481/001-2016, ebenso abgewiesen wurden. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. LVwG-AV-480/001-2016 und , LVwG-AV-481/001-2016, ebenso abgewiesen wurden. 5.
- Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes begehrt worden und auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 222,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig und somit in Höhe von 74,-- Euro – vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes begehrt worden und auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft notwendig vergleiche , etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 222,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig und somit in Höhe von , 74,-- Euro – vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.483.001.2016