6650-4, festgestellt, dass betreffend Kaufvertrag vom
Paragraph 42, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), Landesgesetzblatt 6650-4, festgestellt, dass betreffend Kaufvertrag vom
1 Z 2 eine Grundfläche auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, mit Schreiben vom
Paragraph 43,
Dezember 2016 angeregt. Mit diesem Kaufvertrag haben die Beschwerdeführer das Grundstück .***, KG ***, (Baufl. Gebäude mit 459 m² und Gärten mit 113 m²) zu einem Kaufpreis von € 110.000,-- erworben.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 haben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, bei der belangten Behörde ein Verfahren
Paragraph 42, Flurverfassungs-Landesgesetz hinsichtlich des Kaufvertrages vom 7. Dezember 2016 angeregt. Mit diesem Kaufvertrag haben die Beschwerdeführer das Grundstück .***, KG ***, (Baufl. Gebäude mit 459 m² und Gärten mit 113 m²) zu einem Kaufpreis von € 110.000,-- erworben. Die belange Behörde holte ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, welches wie folgt lautet: „Sachverhalt: Herr KS und Frau AS, beide wohnhaft in *** erwerben mit Kaufvertrag (erstellt vom öffentlichen Notar Dr. Norbert Zeger, ***) das in der KG *** liegende Grundstück .*** (Baufl. Gebäude mit 459 m2 und Gärten mit 113 m2). Im Kaufvertrag ist ein Kaufentgelt von € 110.000,-- angegeben. Der Vertreter im Verfahren (Öffentlicher Notar Dr. Norbert Zeger, ***) hat die Einleitung eines FIurbereinigungsverfahrens angeregt. Befund: In der dem Antragsakt beiliegenden Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 04.10.2016 ist angeführt, dass die Antragsteller (Herr KS als Betriebsführer und Frau AS als Betriebsführerin) einen bewirtschafteten Betrieb mit einem Gesamteinheitswert von € 21.714,77 führen (Eigenfläche: € 18.000,--; 3/3 Pacht: € 0,00 und Fremdpacht: € 3.714,77). Nach Vorort-Gesprächen mit den Erwerbern wird vermerkt, dass diese einen Iand- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 6,88 ha Weingartenbewirtschaftung (Dokumentation durch die Erntemeldung 2016 an die Bundeskellereiinspektion) und 20 ha Waldbewirtschaftung führen. Weinbau: die produzierten Trauben werden etwa zur Hälfte als Trauben mit Vertrag an die „DW“ verkauft. Die zweite Hälfte der Trauben wird zu Qualitätswein weiter verarbeitet und als Flaschenwein vermarktet bzw. im betrieblichen Buschenschank abgesetzt (Heurigen-Öffnungsdauer: insgesamt etwa 16 Wochen im Jahr). Obstbau: die Erträgnisse von etwa 400 Marillenbäume werden als Frischobst vermarktet oder zu Edel-Brand weiter verarbeitet und verkauft. Am Wohnsitz in *** erfolgt die Fleischverarbeitung für den Buschenschank (Selche), die Ostverarbeitung und Branderzeugung sowie die Abstellung diverser, für den Weinbau, Obstbau und die Forstwirtschaft erforderlicher Betriebsmittel und Gerätschaften in mehreren, teilweise beengten baulichen Einrichtungen. Ein Teil der betrieblichen maschinellen Ausrüstung ist in einem garagenähnlichen Bauobjekt auf dem Eigengrundstück *** eingestellt, welches angrenzend zum ***-Radweg situiert ist und lt. Antragsteller bei Donau-Hochwasser schon mehrfach überflutet wurde. Die Weinlagerung erfolgt in einem Weinkeller an der B ***. Hier befindet sich auch das Heurigenlokal der Erwerber. Eigen- und Kaufgrundstück: Zwischen dem Eigengrundstück *** (welches laut nachvollziehbaren Angaben der Erwerber mit dem Eigengrundstück .**** vereinigt wurde) und dem antragsgegenständlichen Kaufgrundstück .*** liegt das Grundstück *** (Eigentümer lt. I-Map: Marktgemeinde *** - Öffentliches Gut). *im antragsgegenständlichen Grundbuchsauszug (KG *** EZ ***) scheint das Grundstück .*** nicht (mehr) auf. Die Erwerber führen an, dass das Grundstück .*** mit dem Grundstück *** vereinigt wurde. Dies ist nachvollziehbar, da die angegebene Gesamtflächengroße nach grafischer Ermittlung etwa der Flächensumme der ursprünglichen Grundstücke *** und .*** entspricht (ca. 1.080 m²). Weiters befindet sich nach Einsicht in die I-Map Grundbuchsdaten das (ursprüngliche) Grundstück .*** ohnedies im Eigentum der Erwerber. Vorort wurde ein Grundbuchsauszug vom Jahr 2011 ausgehändigt, in welchem das Grundstück .*** noch unter der EZ *** (Eigentümer: KS und AS) angeführt ist. In den Luftbild- und Katasterdarstellungen im Antragsakt und in der I-Map sind die Grundstücke *** und .*** getrennt ersichtlich (noch nicht vereinigt). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Kaufgrundstück .*** mit Wohngebäudeabschnitt und Wirtschaftsgebäuden:“ Das Wohngebäude auf dem Erwerbsgrundstück .*** war bis etwa März 2016 bewohnt und erscheint entsprechend dem äußeren und inneren Erscheinungsbild bewohnbar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Herr KS erklärt, dass derzeit keine unmittelbare betriebliche Nutzungsabsicht des Wohngebäudebereiches auf der Erwerbsfläche vorliegt. Möglicherweise könnte das Wohngebäude in späterer Folge für etwaige saisonal beschäftigte Arbeitskräfte oder auch nach Betriebsübergabe als Ausgedinge herangezogen werden. Die Wirtschaftsgebäude auf der Kauffläche sind zur Ein- oder Abstellung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Gerätschaften und Betriebsmittel geeignet: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Wie bereits vorher ausgeführt, liegt zwischen dem Eigen- und dem Kaufgrundstück das öffentliche Grundstück ***. Die nutzbare Breite für eine etwaige Überfahrt vom Eigen- zum Kaufgrundstück liegt bei teilweise weniger als 3 Meter (lt. I-Map Streckenmessung). Eine direkte Überfahrt im gemeinsam angrenzenden Abschnitt der Eigen- mit der Kauffläche und dem dazwischen liegenden Weg muss stark winkelig erfolgen. Gutachten: Die Behörde ersucht mit folgendem Text um Erstellung eines Gutachtens: Eigengrundstück ist bebaut und auf Kaufgrundstück befindet sich ebenfalls ein Gebäude; Kann dieses Gebäude im Betrieb des Erwerbers land– oder forstwirtschaftlich genutzt werden bzw. kann dieser Zustand leicht hergestellt werden? Die Wirtschaftsgebäude auf dem Kaufgrundstück .*** können entsprechend ihrer Größe und Form zur Ein- oder Unterstellung von betrieblich verwendeten land- oder forstwirtschaftlichen Gerätschaften oder Betriebsmittel verwendet werden. Der für Wohnnutzzwecke geeignete Wohngebäudeabschnitt auf dem Kaufgrundstück .*** ist lt. Erwerber derzeit für keine unmittelbare land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen (ev. in späterer Folge zur Unterbringung etwaiger, am Betrieb beschäftigter Fremdarbeitskräfte oder aus Ausgedinge). Wenn ja, welche Umstände sprechen dafür, dass der Erwerber die Bauwerke auch tatsächlich dieser Nutzung zuführen wird? Die auf der Eigenfläche (Grundstück *** bzw. .***) befindlichen kleinen, teils beengten baulichen Anlagen, in welchen die Gerätschaften und Betriebsmittel zur Bewirtschaftung des Weinbau- und Forstbetriebes der Erwerber untergebracht sind, sowie durch die Hochwassergefährdung des zu Abstellzwecken von landwirtschaftlichen Geräten genutzten garagenähnlichen Objektes in Donaunähe (Lage: nordöstlicher Abschnitt auf Eigengrundstück ***) ist absehbar, dass die Wirtschaftsgebäudebereiche auf der Erwerbsfläche zur Ab- und Einstellung von landwirtschaftlichen Gerätschaften oder Betriebsmittel herangezogen werden. Ist eine gemeinsame Bearbeitung der zu erwerbenden Grundstücke mit den Eigengrundstücken möglich? Im Sinne einer gemeinsamen Lager- oder Abstellbewirtschaftung von betrieblich verwendeten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Gerätschaften oder Betriebsmitteln ist eine gemeinsame Nutzung der Eigenfläche (Grundstück *** und Grundstück .****) mit der Kauffläche .*** möglich. Als grundlegend und wesentlich ist zu vermerken, dass die Eigenfläche nicht direkt an das Erwerbsgrundstück angrenzt, sondern von diesem durch einen öffentlichen Weg getrennt ist. Die Überquerung dieses abschnittsweise weniger als 3 Meter breiten Weges kann im Berührungsabschnitt der Eigen- mit der Kauffläche nicht geradlinig durchgeführt werden und muss für eine Überfahrt mit etwaigem landwirtschaftlichen Gerät winkelig erfolgen, sodass auf Grund der Lage der Einfahrtsbereiche und der Fahrbahnbreiten die Überfahrt mit landwirtschaftlichem Gerät (vor allem mit angebauten Gerätschaften) nicht als leicht möglich anzusehen ist. Die Grundstücke (Eigen- und Kaufgrundstück) können somit gem. FLG § 43
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
Paragraph 42, Absatz eins, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
2 FLG ist Voraussetzung nach § 1, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.
Paragraph 42, Absatz 2, FLG ist Voraussetzung nach Paragraph eins,, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben.
Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, FLG sind Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42,, dass
2 FLG gelten als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.
Paragraph 43, Absatz 2, FLG gelten als angrenzend im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.
1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
Paragraph eins, Absatz eins, FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
2 FLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchGemäß Paragraph eins, Absatz 2, FLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
3 FLG sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
Paragraph eins, Absatz 3, FLG sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich müssen die im §§ 42 und 43 FLG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Gegenständlich ergab sich auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass diese nicht vorliegen. Die Grundstücke sind jedenfalls nicht als unmittelbar angrenzend im Sinne des § 43 FLG anzusehen. Eine Überquerung der, gegenständlich die relevanten Grundstücke trennenden, Straße ist wie seitens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegt nicht durch ein Überfahren der Straße (in Querrichtung) möglich. Dieses Überqueren muss jedoch im Sinne des § 43 Abs. 2 FLG nicht nur erlaubt (dies trifft grundsätzlich bei der gegenständlichen Straße – im Gegensatz zur Autobahn und Schnellstraße -
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.575.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.