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{'item': 'LVwG-AV-575/001-2017'}

Obsah (9)§ 42§ 43Art. 130§ 28§ 17§ 1§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-575/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 42des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl.

6650-4, festgestellt, dass betreffend Kaufvertrag vom

  1. Dezember 2016, abgeschlossen zwischen den Verkäufern OP und AP einerseits und den Käufern (in der Folge: Beschwerdeführer) KS und AS andererseits die Voraussetzungen des § 43 FLG nicht vorliegen.Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom
  2. April 2017, ABB-S-11132/0001, wurde

Paragraph 42, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), Landesgesetzblatt 6650-4, festgestellt, dass betreffend Kaufvertrag vom

  1. Dezember 2016, abgeschlossen zwischen den Verkäufern OP und AP einerseits und den Käufern (in der Folge: Beschwerdeführer) KS und AS andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 43, FLG nicht vorliegen. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, mit Schreiben vom
  2. Mai 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung vorliegen würden. Diesbezüglich werde auf das bisherige Vorbringen in den Stellungnahmen vom
  3. Jänner 2017 und vom
  4. April 2017 verwiesen. Zusammenfassend können folgende Feststellungen getroffen werden, die auch vom Sachverständigen für Fragen der Landwirtschaft außer Streit gestellt worden seien. Die Beschwerdeführer führen einen Wein- und Obstbaubetrieb im Vollerwerb. Zwischen dem Eigengrundstück *** und dem kaufgegenständlichen Grundstück .*** liege ein Weg, dessen Breite teilweise weniger als 3 Meter betrage. Dieser Weg gehöre zum öffentlichen Gut der Marktgemeinde ***. Mehrere Gassen in den Dörfern der *** seien auf Grund der mittelalterlichen Struktur sehr schmal, und es könne nicht gewendet werden. Die Beschwerdeführer beabsichtigen, landwirtschaftliche Geräte auf dem kaufgegenständlichen Grundstück .*** abzustellen. Da das Grundstück .*** weniger hochwassergefährdet als das Grundstück *** sei, seien Umweltschäden bei Hochwasser infolge des Abstellens landwirtschaftlicher Geräte auf dem Grundstück .*** daher weniger wahrscheinlich als infolge des Abstellens solcher Geräte auf jenem Teil des Grundstückes ***, der bisher hierfür genutzt werde. Die Einfahrt in das Kaufobjekt vom Öffentlichen Gut aus sei einfacher und problemloser möglich als z.B. die Einfahrt in das Eigengrundstück ***. Dass eine gemeinsame Nutzung der Eigenfläche (Grundstück ***) mit dem kaufgegenständlichen Grundstück .*** möglich sei, habe auch der Sachverständige festgestellt. Durch die Ein- bzw. Abstellung von landwirtschaftlichen Geräten oder Betriebsmitteln im Kaufobjekt, in welches, wie bereits ausgeführt, vom öffentlichen Gut aus einfacher eingefahren werden könne, entstehe ein Vorteil für die Bewirtschaftung des Betriebes der Erwerber und auch der Vorteil, dass diese Gerätschaften besser hochwassergeschützt untergebracht werden können. Da auch die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen, wie vom Sachverständigen festgestellt, ermöglicht werde, seien die Voraussetzungen im Sinne des § 43

(1)Z 2 FLG gegeben.

§ 43(2) FLG gelte als angrenzend im Sinn des Abs.

1 Z 2 eine Grundfläche auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, mit Schreiben vom

  1. Mai 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung vorliegen würden. Diesbezüglich werde auf das bisherige Vorbringen in den Stellungnahmen vom
  2. Jänner 2017 und vom
  3. April 2017 verwiesen. Zusammenfassend können folgende Feststellungen getroffen werden, die auch vom Sachverständigen für Fragen der Landwirtschaft außer Streit gestellt worden seien. Die Beschwerdeführer führen einen Wein- und Obstbaubetrieb im Vollerwerb. Zwischen dem Eigengrundstück *** und dem kaufgegenständlichen Grundstück .*** liege ein Weg, dessen Breite teilweise weniger als 3 Meter betrage. Dieser Weg gehöre zum öffentlichen Gut der Marktgemeinde ***. Mehrere Gassen in den Dörfern der *** seien auf Grund der mittelalterlichen Struktur sehr schmal, und es könne nicht gewendet werden. Die Beschwerdeführer beabsichtigen, landwirtschaftliche Geräte auf dem kaufgegenständlichen Grundstück .*** abzustellen. Da das Grundstück .*** weniger hochwassergefährdet als das Grundstück *** sei, seien Umweltschäden bei Hochwasser infolge des Abstellens landwirtschaftlicher Geräte auf dem Grundstück .*** daher weniger wahrscheinlich als infolge des Abstellens solcher Geräte auf jenem Teil des Grundstückes ***, der bisher hierfür genutzt werde. Die Einfahrt in das Kaufobjekt vom Öffentlichen Gut aus sei einfacher und problemloser möglich als z.B. die Einfahrt in das Eigengrundstück ***. Dass eine gemeinsame Nutzung der Eigenfläche (Grundstück ***) mit dem kaufgegenständlichen Grundstück .*** möglich sei, habe auch der Sachverständige festgestellt. Durch die Ein- bzw. Abstellung von landwirtschaftlichen Geräten oder Betriebsmitteln im Kaufobjekt, in welches, wie bereits ausgeführt, vom öffentlichen Gut aus einfacher eingefahren werden könne, entstehe ein Vorteil für die Bewirtschaftung des Betriebes der Erwerber und auch der Vorteil, dass diese Gerätschaften besser hochwassergeschützt untergebracht werden können. Da auch die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen, wie vom Sachverständigen festgestellt, ermöglicht werde, seien die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 43,

(1)Ziffer 2, FLG gegeben.

Paragraph 43,

(2)FLG gelte als angrenzend im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, eine Grundfläche auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist. Nach Meinung der Beschwerdeführer habe mit dieser Bestimmung der Gesetzgeber, sofern man diese Bestimmung teleologisch und grammatikalisch auslege, geregelt, dass das erworbene Grundstück nicht unmittelbar an das Eigengrundstück angrenzen müsse, sondern auch eine Straße oder ein Weg diese trennen könne, sofern deren Überquerung erlaubt sei, was beispielsweise bei Autobahnen und Autostraßen nicht der Fall sei. Es können auch Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse die Grundflächen trennen, sofern deren Überquerung leicht möglich sei. Eine übliche zum Öffentlichen Gut gehörende Gasse in einer Ortschaft der ***, deren Dörfer eine mittelalterliche geschlossene Dorfstruktur aufweisen, deretwegen die *** auch zum Weltkulturerbe erklärt worden sei, könne erlaubterweise überquert werden und sei weder ein Graben, eine Bodenschutzanlage oder ein ähnliches Hindernis. Aus dem Gesetzeswortlaut könne geschlossen werden, dass die leicht mögliche Überquerung sich wohl auf Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse beziehe. Die zum Öffentlichen Gut gehörende Gasse, welche das Kaufgrundstück und das Eigengrundstück trenne, als nicht die Voraussetzung des § 43
(2)FLG erfüllend anzusehen, sei wohl eine denkunmögliche Gesetzesauslegung, die an Willkür grenze.Die zum Öffentlichen Gut gehörende Gasse, welche das Kaufgrundstück und das Eigengrundstück trenne, als nicht die Voraussetzung des Paragraph 43,
(2)FLG erfüllend anzusehen, sei wohl eine denkunmögliche Gesetzesauslegung, die an Willkür grenze. Sofern das „Überqueren“ im gegenständlichen Falle überhaupt ein Kriterium sei, da, wie bereits ausgeführt, weder eine Autobahn oder eine Autostraße noch ein Graben, eine Bodenschutzanlage oder ein Hindernis vorliege, dürfe abschließend darauf hingewiesen werden, dass der Sachverständige nicht festgestellt habe, dass die Überquerung dieser Gasse nicht leicht möglich sei. Er habe vermerkt, „dass die Überfahrt vom Eigengrundstück *** zum Kaufgrundstück .*** auf Grund der geringen Straßenbreite und den mehrere Meter versetzten nicht unmittelbar gegenüberliegenden Einfahrten winkelig und mit entsprechender Vorsicht mit Umkehr oder Einschieben erfolge um keine Beschädigung am Gerät oder an den Gebäuden hervorzurufen. Dieser Vorgang sei auch erforderlich, wenn man ein größeres Auto in einer Parkgarage einparke. Es sei daher wohl eine unzulässige Vereinfachung, daraus den Schluss zu ziehen, dass dieser Vorgang nicht leicht möglich sei. Bemerkenswert sei auch die Feststellung, dass diese Situation (nämlich die Enge der Gassen in der ***) zwar ortsüblich jedoch unerheblich sei. Nach Meinung der Beschwerdeführer sei dies, sofern es überhaupt ein Kriterium sei, ob eine Gasse leicht überquert werden könne, in eventu sehr wohl zu berücksichtigen, da die Gesamtstruktur einer Ortschaft ebenso wie die Landschaft vorgegeben sei. Ebenso könnte man als Voraussetzung für eine Flurbereinigung in einem bergbäuerlichen Gebiet eine vollkommen flache Zufahrt festlegen. Obzwar nach Meinung der Beschwerdeführer die derzeit notwendige „winkelige Zufahrt“ kein Umstand sei, der ausschließt, dass das kaufgegenständliche Grundstück als angrenzend betrachtet werden könne, sei bemerkt, dass ein Durchbruch dieser Mauer jederzeit möglich wäre, sodass in der Folge die Einfahrtstore beider Grundstücke einander direkt gegenüber liegen würden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig zu beheben und festzustellen, dass der Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 haben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, bei der belangten Behörde ein Verfahren

§ 42Flurverfassungs-Landesgesetz hinsichtlich des Kaufvertrages vom 7.

Dezember 2016 angeregt. Mit diesem Kaufvertrag haben die Beschwerdeführer das Grundstück .***, KG ***, (Baufl. Gebäude mit 459 m² und Gärten mit 113 m²) zu einem Kaufpreis von € 110.000,-- erworben.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 haben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, bei der belangten Behörde ein Verfahren

Paragraph 42, Flurverfassungs-Landesgesetz hinsichtlich des Kaufvertrages vom 7. Dezember 2016 angeregt. Mit diesem Kaufvertrag haben die Beschwerdeführer das Grundstück .***, KG ***, (Baufl. Gebäude mit 459 m² und Gärten mit 113 m²) zu einem Kaufpreis von € 110.000,-- erworben. Die belange Behörde holte ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, welches wie folgt lautet: „Sachverhalt: Herr KS und Frau AS, beide wohnhaft in *** erwerben mit Kaufvertrag (erstellt vom öffentlichen Notar Dr. Norbert Zeger, ***) das in der KG *** liegende Grundstück .*** (Baufl. Gebäude mit 459 m2 und Gärten mit 113 m2). Im Kaufvertrag ist ein Kaufentgelt von € 110.000,-- angegeben. Der Vertreter im Verfahren (Öffentlicher Notar Dr. Norbert Zeger, ***) hat die Einleitung eines FIurbereinigungsverfahrens angeregt. Befund: In der dem Antragsakt beiliegenden Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 04.10.2016 ist angeführt, dass die Antragsteller (Herr KS als Betriebsführer und Frau AS als Betriebsführerin) einen bewirtschafteten Betrieb mit einem Gesamteinheitswert von € 21.714,77 führen (Eigenfläche: € 18.000,--; 3/3 Pacht: € 0,00 und Fremdpacht: € 3.714,77). Nach Vorort-Gesprächen mit den Erwerbern wird vermerkt, dass diese einen Iand- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 6,88 ha Weingartenbewirtschaftung (Dokumentation durch die Erntemeldung 2016 an die Bundeskellereiinspektion) und 20 ha Waldbewirtschaftung führen. Weinbau: die produzierten Trauben werden etwa zur Hälfte als Trauben mit Vertrag an die „DW“ verkauft. Die zweite Hälfte der Trauben wird zu Qualitätswein weiter verarbeitet und als Flaschenwein vermarktet bzw. im betrieblichen Buschenschank abgesetzt (Heurigen-Öffnungsdauer: insgesamt etwa 16 Wochen im Jahr). Obstbau: die Erträgnisse von etwa 400 Marillenbäume werden als Frischobst vermarktet oder zu Edel-Brand weiter verarbeitet und verkauft. Am Wohnsitz in *** erfolgt die Fleischverarbeitung für den Buschenschank (Selche), die Ostverarbeitung und Branderzeugung sowie die Abstellung diverser, für den Weinbau, Obstbau und die Forstwirtschaft erforderlicher Betriebsmittel und Gerätschaften in mehreren, teilweise beengten baulichen Einrichtungen. Ein Teil der betrieblichen maschinellen Ausrüstung ist in einem garagenähnlichen Bauobjekt auf dem Eigengrundstück *** eingestellt, welches angrenzend zum ***-Radweg situiert ist und lt. Antragsteller bei Donau-Hochwasser schon mehrfach überflutet wurde. Die Weinlagerung erfolgt in einem Weinkeller an der B ***. Hier befindet sich auch das Heurigenlokal der Erwerber. Eigen- und Kaufgrundstück: Zwischen dem Eigengrundstück *** (welches laut nachvollziehbaren Angaben der Erwerber mit dem Eigengrundstück .**** vereinigt wurde) und dem antragsgegenständlichen Kaufgrundstück .*** liegt das Grundstück *** (Eigentümer lt. I-Map: Marktgemeinde *** - Öffentliches Gut). *im antragsgegenständlichen Grundbuchsauszug (KG *** EZ ***) scheint das Grundstück .*** nicht (mehr) auf. Die Erwerber führen an, dass das Grundstück .*** mit dem Grundstück *** vereinigt wurde. Dies ist nachvollziehbar, da die angegebene Gesamtflächengroße nach grafischer Ermittlung etwa der Flächensumme der ursprünglichen Grundstücke *** und .*** entspricht (ca. 1.080 m²). Weiters befindet sich nach Einsicht in die I-Map Grundbuchsdaten das (ursprüngliche) Grundstück .*** ohnedies im Eigentum der Erwerber. Vorort wurde ein Grundbuchsauszug vom Jahr 2011 ausgehändigt, in welchem das Grundstück .*** noch unter der EZ *** (Eigentümer: KS und AS) angeführt ist. In den Luftbild- und Katasterdarstellungen im Antragsakt und in der I-Map sind die Grundstücke *** und .*** getrennt ersichtlich (noch nicht vereinigt). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Kaufgrundstück .*** mit Wohngebäudeabschnitt und Wirtschaftsgebäuden:“ Das Wohngebäude auf dem Erwerbsgrundstück .*** war bis etwa März 2016 bewohnt und erscheint entsprechend dem äußeren und inneren Erscheinungsbild bewohnbar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Herr KS erklärt, dass derzeit keine unmittelbare betriebliche Nutzungsabsicht des Wohngebäudebereiches auf der Erwerbsfläche vorliegt. Möglicherweise könnte das Wohngebäude in späterer Folge für etwaige saisonal beschäftigte Arbeitskräfte oder auch nach Betriebsübergabe als Ausgedinge herangezogen werden. Die Wirtschaftsgebäude auf der Kauffläche sind zur Ein- oder Abstellung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Gerätschaften und Betriebsmittel geeignet: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Wie bereits vorher ausgeführt, liegt zwischen dem Eigen- und dem Kaufgrundstück das öffentliche Grundstück ***. Die nutzbare Breite für eine etwaige Überfahrt vom Eigen- zum Kaufgrundstück liegt bei teilweise weniger als 3 Meter (lt. I-Map Streckenmessung). Eine direkte Überfahrt im gemeinsam angrenzenden Abschnitt der Eigen- mit der Kauffläche und dem dazwischen liegenden Weg muss stark winkelig erfolgen. Gutachten: Die Behörde ersucht mit folgendem Text um Erstellung eines Gutachtens: Eigengrundstück ist bebaut und auf Kaufgrundstück befindet sich ebenfalls ein Gebäude; Kann dieses Gebäude im Betrieb des Erwerbers land– oder forstwirtschaftlich genutzt werden bzw. kann dieser Zustand leicht hergestellt werden? Die Wirtschaftsgebäude auf dem Kaufgrundstück .*** können entsprechend ihrer Größe und Form zur Ein- oder Unterstellung von betrieblich verwendeten land- oder forstwirtschaftlichen Gerätschaften oder Betriebsmittel verwendet werden. Der für Wohnnutzzwecke geeignete Wohngebäudeabschnitt auf dem Kaufgrundstück .*** ist lt. Erwerber derzeit für keine unmittelbare land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen (ev. in späterer Folge zur Unterbringung etwaiger, am Betrieb beschäftigter Fremdarbeitskräfte oder aus Ausgedinge). Wenn ja, welche Umstände sprechen dafür, dass der Erwerber die Bauwerke auch tatsächlich dieser Nutzung zuführen wird? Die auf der Eigenfläche (Grundstück *** bzw. .***) befindlichen kleinen, teils beengten baulichen Anlagen, in welchen die Gerätschaften und Betriebsmittel zur Bewirtschaftung des Weinbau- und Forstbetriebes der Erwerber untergebracht sind, sowie durch die Hochwassergefährdung des zu Abstellzwecken von landwirtschaftlichen Geräten genutzten garagenähnlichen Objektes in Donaunähe (Lage: nordöstlicher Abschnitt auf Eigengrundstück ***) ist absehbar, dass die Wirtschaftsgebäudebereiche auf der Erwerbsfläche zur Ab- und Einstellung von landwirtschaftlichen Gerätschaften oder Betriebsmittel herangezogen werden. Ist eine gemeinsame Bearbeitung der zu erwerbenden Grundstücke mit den Eigengrundstücken möglich? Im Sinne einer gemeinsamen Lager- oder Abstellbewirtschaftung von betrieblich verwendeten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Gerätschaften oder Betriebsmitteln ist eine gemeinsame Nutzung der Eigenfläche (Grundstück *** und Grundstück .****) mit der Kauffläche .*** möglich. Als grundlegend und wesentlich ist zu vermerken, dass die Eigenfläche nicht direkt an das Erwerbsgrundstück angrenzt, sondern von diesem durch einen öffentlichen Weg getrennt ist. Die Überquerung dieses abschnittsweise weniger als 3 Meter breiten Weges kann im Berührungsabschnitt der Eigen- mit der Kauffläche nicht geradlinig durchgeführt werden und muss für eine Überfahrt mit etwaigem landwirtschaftlichen Gerät winkelig erfolgen, sodass auf Grund der Lage der Einfahrtsbereiche und der Fahrbahnbreiten die Überfahrt mit landwirtschaftlichem Gerät (vor allem mit angebauten Gerätschaften) nicht als leicht möglich anzusehen ist. Die Grundstücke (Eigen- und Kaufgrundstück) können somit gem. FLG § 43

(2)nicht als aneinander angrenzend angesehen werden.“Als grundlegend und wesentlich ist zu vermerken, dass die Eigenfläche nicht direkt an das Erwerbsgrundstück angrenzt, sondern von diesem durch einen öffentlichen Weg getrennt ist. Die Überquerung dieses abschnittsweise weniger als 3 Meter breiten Weges kann im Berührungsabschnitt der Eigen- mit der Kauffläche nicht geradlinig durchgeführt werden und muss für eine Überfahrt mit etwaigem landwirtschaftlichen Gerät winkelig erfolgen, sodass auf Grund der Lage der Einfahrtsbereiche und der Fahrbahnbreiten die Überfahrt mit landwirtschaftlichem Gerät (vor allem mit angebauten Gerätschaften) nicht als leicht möglich anzusehen ist. Die Grundstücke (Eigen- und Kaufgrundstück) können somit gem. FLG Paragraph 43,
(2)nicht als aneinander angrenzend angesehen werden.“ Dieses Gutachten wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und auf Grund deren Stellungnahme seitens der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. In diesem führte er im Wesentlichen Folgendes aus: „… Erhebungsbericht: Lagedarstellung Luftbild/Kataster: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die Behörde ersucht mit folgendem Text um eine Stellungnahme: Herrn Ing. EE, mit der Bitte um Stellungnahme zur Eingabe vom 25.1.2017 in Verbindung des Gutachtens vom 4.1.2017. Ergibt sich durch diese Eingabe eine Änderung des Sachverhaltes? Nein - die Breite der zwischen dem Eigengrundstück *** und dem Kaufgrundstück .*** liegenden öffentlichen Straße beträgt abschnittsweise knapp über 2 Meter. Die Überfahrt vom Eigengrundstück *** in das Kaufgrundstück .*** erfolgt (z. B. mit einem Kulturtraktor mit etwaig angebauten Gerätschaften) durch winkelige Ausfahrt (oder herausschieben) aus dem Eigengrundstück auf das Öffentliche Gut (Grundstück ***) und Einfahrt durch das mehrere Meter von der Einfahrt des Eigengrundstückes versetzte gegenüber liegende Tor in das Kaufgrundstück .***. Die Überfahrt vom Kaufgrundstück zum Eigengrundstück erfolgt entsprechend umgekehrt (siehe rote eingezeichnete Fahrspurlinie auf Seite 4). [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Auf Grund der winkeligen Einfahrtssituation und einer Wegbreite von geschätzt teilweise knapp 2,5 Metern ist bei der Zufahrt in das Eigengrundstück *** (bzw. der Ausfahrt vom Eigengrundstück *** mit Traktor und angebautem landwirtschaftlichem Gerät Vorsicht und Umsicht erforderlich. Mehrfache Schleif- und Kratzspuren weisen auf eine Berührung der Mauer vom Eigen- und dem gegenüber liegenden Kaufgrundstück mit Gerätschaften oder Fahrzeugen hin. Grundsätzlich und zusammenfassend ist zu vermerken, dass die Überfahrt vom Eigengrundstück *** zum Kaufgrundstück .*** auf Grund der geringen Straßenbreite und den mehrere Meter versetzten, nicht unmittelbar gegenüber liegenden Einfahrten winkelig und mit entsprechender Vorsicht mit Umkehr oder Einschieben erfolgt um keine Beschädigungen am Gerät oder an den Gebäuden hervorzurufen. Zu der vom Öffentlichen Notar Dr. Zeger eingebrachten Stellungnahme mit den zum Gutachten vom 04.01.2017 abweichenden Punkten wird vermerkt: - Die Feststellung, dass mehrere Gassen in den Dörfern der *** sehr schmal sind und hier nicht gewendet werden kann, entspricht den Tatsachen. Im Gutachten findet sich auch keine gegenteilige Aussage. - Die Feststellung, dass bei unmittelbarer Angrenzung des Kaufgrundstückes .*** an das Eigengrundstück *** (also ohne dazwischenliegendem Weg) auch nur winkelig zugefahren werden könnte ist nicht nachvollziehbar: in diesem Fall könnte nicht in das Eigengrundstück eingefahren werden bzw. wäre auch keine Überfahrt vom Eigengrundstück in das Kaufgrundstück möglich, da die jeweiligen Einfahrten mehrere Meter voneinander versetzt gegenüber liegen. - Der Anmerkung, dass von öffentlichem Grund aus in das Kaufobjekt gerade bzw. leicht eingefahren werden kann, ist nicht zu widersprechen. Hierzu kann festgehalten werden, dass die Einfahrt in das Kaufobjekt von Öffentlichem Gut aus (gemeint ist hier nicht die Überfahrt vom Eigen- zum Kaufgrundstück!) einfacher und problemloser möglich ist als z. B. die Einfahrt in das Eigengrundstück ***. - Auch der weniger hochwassergefährdeten Situation des Kaufgrundstückes .*** gegenüber dem Eigengrundstück *** – im speziellen des garagenähnlichen Schuppens, welcher in tieferer Lage nördlich im angrenzenden Bereich zum Radweg neben der Donau situiert ist – wird nicht widersprochen. Durch die Ein- bzw. Abstellung von landwirtschaftlichen Geräten oder Betriebsmittel im Kaufobjekt entsteht der Vorteil, dass diese besser hochwassergeschützt untergebracht werden können. - Der Anmerkung, dass im Regelfall in der *** (im Vergleich zu anderen Produktionsgebieten wie ***, Weinviertel, …) kleinere Traktore bzw. kleinere landwirtschaftliche Gerätschaften verwendet werden, entspricht den Tatsachen. Im Gutachten wurden keine diesbezüglichen bzw. gegenteiligen Aussagen getroffen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 42Abs.

1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

Paragraph 42, Absatz eins, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

§ 42Abs.

2 FLG ist Voraussetzung nach § 1, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.

Paragraph 42, Absatz 2, FLG ist Voraussetzung nach Paragraph eins,, dass diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben.

§ 43Abs. 1 FLG sind Voraussetzungen im Sinne des § 42, dass

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, FLG sind Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42,, dass

  1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt;
  2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch a) die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder b) sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen.

§ 43Abs.

2 FLG gelten als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.

Paragraph 43, Absatz 2, FLG gelten als angrenzend im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.

§ 1Abs.

1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

Paragraph eins, Absatz eins, FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

§ 1Abs.

2 FLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchGemäß Paragraph eins, Absatz 2, FLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

  1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

§ 1Abs.

3 FLG sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

Paragraph eins, Absatz 3, FLG sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich müssen die im §§ 42 und 43 FLG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Gegenständlich ergab sich auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass diese nicht vorliegen. Die Grundstücke sind jedenfalls nicht als unmittelbar angrenzend im Sinne des § 43 FLG anzusehen. Eine Überquerung der, gegenständlich die relevanten Grundstücke trennenden, Straße ist wie seitens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegt nicht durch ein Überfahren der Straße (in Querrichtung) möglich. Dieses Überqueren muss jedoch im Sinne des § 43 Abs. 2 FLG nicht nur erlaubt (dies trifft grundsätzlich bei der gegenständlichen Straße – im Gegensatz zur Autobahn und Schnellstraße -

  1. zu)sondern auch leicht möglich sein. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzungen von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG.Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich müssen die im Paragraphen 42 und 43 FLG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Gegenständlich ergab sich auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass diese nicht vorliegen. Die Grundstücke sind jedenfalls nicht als unmittelbar angrenzend im Sinne des Paragraph 43, FLG anzusehen. Eine Überquerung der, gegenständlich die relevanten Grundstücke trennenden, Straße ist wie seitens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegt nicht durch ein Überfahren der Straße (in Querrichtung) möglich. Dieses Überqueren muss jedoch im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, FLG nicht nur erlaubt (dies trifft grundsätzlich bei der gegenständlichen Straße – im Gegensatz zur Autobahn und Schnellstraße -
  2. zu)sondern auch leicht möglich sein. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzungen von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FLG. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.575.001.2017

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