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{'item': 'LVwG-AV-726/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-726/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau DW, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. Mai 2017, Zl. AMS1-F-1723/001, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Auflagen, zu Recht:
  2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten: „Ihre Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B wird bis zum
  3. April 2022 befristet. Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B wird durch nachstehende Auflagen eingeschränkt: In Ihrem befristeten Führerschein ist der Code 104 eingetragen, der für Sie folgendes bedeutet: Es ist jährlich eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Innere Medizin erstellen zu lassen und dem Amtsarzt bis spätestens
  4. April 2018,
  5. April 2019,
  6. April 2020,
  7. April 2021 und bis
  8. April 2022 (Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines) vorzulegen. Aus diesen jährlichen Stellungnahmen hat sich jeweils zu ergeben, ● ob Ihre Diabetes-Einstellung zufriedenstellend ist, ● ob eine Korrektur der Therapie erforderlich ist, ● ob die diätischen Maßnahmen eingehalten werden, ● ob Folgekomplikationen des IDDM aufgetreten sind, ● ob eine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung aufgetreten ist bzw. zugenommen hat. Weiters ist bis zum
  9. April 2022 eine internistische fachärztliche Stellungnahme erstellen zu lassen und dem Amtsarzt vorzulegen. Diese fachärztliche Stellungnahme hat das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beschreiben.“
  10. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Am
  13. Jänner 2017 fuhr die Beschwerdeführerin – sie ist im Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B – mit einem Kraftfahrzeug auf der Bundesstraße ***. Aufgrund des Abfalls ihres Blutzuckerspiegels griff sie nach einem Zuckerl in ihrer Handtasche am Beifahrersitz und kam mit ihrem Kraftfahrzeug von der Fahrbahn ab. 1.
  14. Aufgrund dieses Vorfalls kam es zu einer amtsärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung, wobei der Amtsarzt mit Schreiben vom
  15. Februar 2017 eine fachärztliche Stellungnahme für Innere Medizin anforderte. Diese mit
  16. März 2017 datierte Stellungnahme des Dr. [R.] brachte die Beschwerdeführerin bei. In der Folge erstellte der Amtsarzt am
  17. April 2017 ein formularmäßiges Gutachten, in welchem er angab, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 befristet auf fünf Jahre geeignet sei. Weiters wurde festgehalten, dass die jährliche Vorlage einer Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Innere Medizin notwendig sei sowie eine fachärztliche internistische Stellungnahme vor Fristablauf vorgelegt werden müsse. Die gesundheitliche Überwachung sei wegen „eher schlechter Diabetes-Einstellung“ erforderlich. 1.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid befristete die belangte Behörde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Klasse AM, B bis zum
  19. April
  20. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung wurde überdies durch nachstehende Auflagen eingeschränkt: „In Ihrem befristeten Führerschein ist der Code 104 eingetragen, der für Sie folgendes bedeutet: Es ist jährlich eine Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Innere Medizin erstellen zu lassen und dem Amtsarzt zu den nachstehenden angeführten Terminen vorzulegen. Die Befundvorlage hat jeweils bis spätestens
  21. April 2018,
  22. April 2019,
  23. April 2020,
  24. April 2021 und bis
  25. April 2022 (Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines) zu erfolgen. Weiters ist bis zum
  26. April 2022 eine internistische fachärztliche Stellungnahme erstellen zu lassen und dem Amtsarzt vorzulegen.“ Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid wurde am
  27. Mai 2017 – durch Übernahme durch einen Ersatzempfänger – zugestellt. 1.
  28. Die Beschwerde richtet sich zusammengefasst sowohl gegen die Befristung der Lenkberechtigung als auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihre Lebensweise mit der Zuckerkrankheit über die letzten 38 Jahre „gepasst habe“, was ihr auch jeder Arzt bis jetzt versichert hätte. Sie habe ihre Insulintherapie schon lange umstellen wollen, hatte jedoch keine Zeit dafür, da sie ihre Mutter, bis zu ihrem Tod im
  29. Lebensjahr ca. 6 ½ Jahre gepflegt habe. Den Termin für eine ambulante Insulintherapie in *** habe sie aufgrund von Terminen beim AMS regelmäßig verschieben müssen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin auch einen Entlassungsbrief des Landesklinikums *** vom
  30. Mai 2017 vor. 1.
  31. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
  32. Lebensjahr Diabetikerin. Sie hat Typ-1-Diabetes-mellitus, weshalb sie mit Insulin behandelt werden muss. 1.
  33. Zur Kontrolle des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind die im Spruch ersichtlichen ärztlichen Untersuchungen erforderlich.
  34. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
  35. November 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie Erörterung der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Amtsarztes Dr. W vom
  36. September
  37. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, insulinpflichtige Diabetikerin zu sein. Die Erforderlichkeit der Auflagen – sowie deren Inhalt – ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen (vgl. die Stellungnahme vom
  38. September 2017 sowie deren Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung Seite 1ff), welcher hinsichtlich der jährlichen Vorlage einer Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Innere Medizin insbesondere darauf hingewiesen hat, dass sich aus den vorgelegten Laborwerten (Beilage./1 der Verhandlungsschrift) ergebe, dass mittlerweile eine gute Einstellung der Beschwerdeführerin mit einem HbA1c-Wert von 7,4 bestehe, woraus eine starke Verbesserung sowohl des Zustandes der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich ihrer „Compliance“ ersichtlich sei. Zwar werde im Entlassungsbrief vom
  39. Mai 2017 eine halbjährliche Kontrolle beim Augenarzt als auch der HbA1c-Werte empfohlen, eine jährliche Übermittlung der Kontrollen betreffend HbA1c-Werte sei aber aufgrund der Person der Beschwerdeführerin noch ausreichend; die Vorschreibung augenärztlicher Kontrollen sei hingegen nicht notwendig, da die Sehkraft der Beschwerdeführerin – im Hinblick das langjährige Bestehen der Zuckerkrankheit – als normal einzustufen sei.Die Erforderlichkeit der Auflagen – sowie deren Inhalt – ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen vergleiche die Stellungnahme vom
  40. September 2017 sowie deren Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung Seite 1ff), welcher hinsichtlich der jährlichen Vorlage einer Behandlungsbestätigung eines Facharztes für Innere Medizin insbesondere darauf hingewiesen hat, dass sich aus den vorgelegten Laborwerten (Beilage./1 der Verhandlungsschrift) ergebe, dass mittlerweile eine gute Einstellung der Beschwerdeführerin mit einem HbA1c-Wert von 7,4 bestehe, woraus eine starke Verbesserung sowohl des Zustandes der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich ihrer „Compliance“ ersichtlich sei. Zwar werde im Entlassungsbrief vom
  41. Mai 2017 eine halbjährliche Kontrolle beim Augenarzt als auch der HbA1c-Werte empfohlen, eine jährliche Übermittlung der Kontrollen betreffend HbA1c-Werte sei aber aufgrund der Person der Beschwerdeführerin noch ausreichend; die Vorschreibung augenärztlicher Kontrollen sei hingegen nicht notwendig, da die Sehkraft der Beschwerdeführerin – im Hinblick das langjährige Bestehen der Zuckerkrankheit – als normal einzustufen sei. Den Ausführungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht diese seiner Entscheidung zugrunde legt.
  42. Rechtliche Erwägungen: 3.1.
  43. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG),BGBl. I Nr. 120/1997, lauten (auszugsweise):3.1.
  44. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG),Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, lauten (auszugsweise): „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins […], 2.Ziffer 2 […], 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  3. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  4. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […] 3.1.
  1. Die hier maßgebenden Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, lauten (auszugsweise):3.1.
  2. Die hier maßgebenden Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, lauten (auszugsweise): „Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1.Ziffer eins ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. 2.Ziffer 2 fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen. 3.Ziffer 3 […] 4.Ziffer 4 amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf. 5.Ziffer 5 ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. 6.Ziffer 6 […] 8.Ziffer 8 Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A(A1, A2), B, BE und F, […] Allgemeines§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen: 1.Ziffer eins ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist, 2.Ziffer 2 ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, […] Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. […] Zuckerkrankheit§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2)Absatz 2,Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(3)Absatz 3,Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden: 1.Ziffer eins der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie); 2.Ziffer 2 es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung; 3.Ziffer 3 der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt; 4.Ziffer 4 der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht; 5.Ziffer 5 es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.
(4)Absatz 4,Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, Schulung, Therapieumstellung und Blutzuckerkontrollen die Vermeidung von Hypoglykämien erreicht wird.“ 3.2.1 Aufgrund der bestehenden insulinpflichtigen Zuckerkrankheit der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klassen AM und B, die der Gruppe 1 im Sinne der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (§ 1 Z 8) zuzuordnen sind, gemäß § 11 Abs. 2 FSG-GV „nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen […] belassen werden“ darf.3.2.1 Aufgrund der bestehenden insulinpflichtigen Zuckerkrankheit der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klassen AM und B, die der Gruppe 1 im Sinne der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (Paragraph eins, Ziffer 8,) zuzuordnen sind, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV „nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen […] belassen werden“ darf. Da nichts hervorgekommen ist, das aus medizinischer Sicht gegen eine Befristung für die nach der FSG-GV maximale Dauer von 5 Jahren – gerechnet ab Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens am
  1. April 2017 (vgl. § 8 Abs. 3a FSG) – spricht, ist diese Befristung weiterhin aufrecht zu erhalten.Da nichts hervorgekommen ist, das aus medizinischer Sicht gegen eine Befristung für die nach der FSG-GV maximale Dauer von 5 Jahren – gerechnet ab Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens am
  2. April 2017 vergleiche Paragraph 8, Absatz 3 a, FSG) – spricht, ist diese Befristung weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Verpflichtung zur Befristung der Lenkberechtigung ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts des § 11 Abs. 2 FSG-GV schon aus der insulinabhängigen Zuckerkrankheit der Beschwerdeführerin; selbst ohne den Verkehrsunfall im Jänner wäre die belangte Behörde daher – bei Kenntnis der Erkrankung – zur Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen.Die Verpflichtung zur Befristung der Lenkberechtigung ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts des Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV schon aus der insulinabhängigen Zuckerkrankheit der Beschwerdeführerin; selbst ohne den Verkehrsunfall im Jänner wäre die belangte Behörde daher – bei Kenntnis der Erkrankung – zur Befristung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen. 3.2.
  3. Auch die weiteren Auflagen betreffend die ärztlichen Untersuchungen gründen auf § 11 Abs. 2 FSG-GV:3.2.
  4. Auch die weiteren Auflagen betreffend die ärztlichen Untersuchungen gründen auf Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV: Diese Bestimmung sieht neben der zuvor genannten Befristung der Lenkberechtigung (zwingend) die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen (die Verordnung nennt jeweils den Plural) vor, ohne ein bestimmtes Untersuchungsintervall zu normieren. Nach der Legaldefinition des § 1 Z 5 FSG-GV ist die ärztliche Kontrolluntersuchung die Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme auf Grund bestimmter Leiden die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.Diese Bestimmung sieht neben der zuvor genannten Befristung der Lenkberechtigung (zwingend) die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen (die Verordnung nennt jeweils den Plural) vor, ohne ein bestimmtes Untersuchungsintervall zu normieren. Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 5, FSG-GV ist die ärztliche Kontrolluntersuchung die Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme auf Grund bestimmter Leiden die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Die Vorschreibung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen ist somit (insbesondere) im Zusammenhang mit der Befristung einer Lenkberechtigung erforderlich, um dem Amtsarzt die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der amtsärztlichen Nachuntersuchung zu ermöglichen und damit auch eine gutachterliche Beurteilung treffen zu können, ob nach Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung eine weitere Lenkberechtigung (gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen) aus medizinischer Sicht erteilt werden kann. In diesem Sinne gehört zum Wesen der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 1 Z 5 FSG-GV auch, dass sie, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, „regelmäßig“ durchgeführt wird.Die Vorschreibung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen ist somit (insbesondere) im Zusammenhang mit der Befristung einer Lenkberechtigung erforderlich, um dem Amtsarzt die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der amtsärztlichen Nachuntersuchung zu ermöglichen und damit auch eine gutachterliche Beurteilung treffen zu können, ob nach Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung eine weitere Lenkberechtigung (gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen) aus medizinischer Sicht erteilt werden kann. In diesem Sinne gehört zum Wesen der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, FSG-GV auch, dass sie, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, „regelmäßig“ durchgeführt wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Falle der Befristung der Lenkberechtigung mit einer Dauer von fünf Jahren, von welcher wie dargestellt auszugehen ist, bei zwingend vorzuschreibenden regelmäßigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen (also mindestens zwei Kontrolluntersuchungen im genannten fünfjährigen Zeitraum) der mit der gegenständlichen Auflage für die Kontrolluntersuchungen festgesetzte Zeitabstand von 2,5 Jahren die für die Beschwerdeführerin günstigste Vorschreibung gemäß § 11 Abs. 2 FSG-GV darstellen würde. Allerdings hat der Amtsarzt begründet, dass es – insbesondere auch vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entlassungsbriefes vom
  5. Mai 2017 – jährlicher Kontrolluntersuchungen bedarf.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Falle der Befristung der Lenkberechtigung mit einer Dauer von fünf Jahren, von welcher wie dargestellt auszugehen ist, bei zwingend vorzuschreibenden regelmäßigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen (also mindestens zwei Kontrolluntersuchungen im genannten fünfjährigen Zeitraum) der mit der gegenständlichen Auflage für die Kontrolluntersuchungen festgesetzte Zeitabstand von 2,5 Jahren die für die Beschwerdeführerin günstigste Vorschreibung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV darstellen würde. Allerdings hat der Amtsarzt begründet, dass es – insbesondere auch vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entlassungsbriefes vom
  6. Mai 2017 – jährlicher Kontrolluntersuchungen bedarf. Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, eine Präzisierung hinsichtlich der Art der Kontrolluntersuchungen vorzunehmen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern – im Sinne der Ausführungen des Amtsarztes in der Stellungnahme vom
  7. September 2017 – abzuändern war (vgl. zum Ganzen ebenfalls einen Diabetiker betreffend VwGH vom
  8. November 2015, Ra 2015/11/0072).Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, eine Präzisierung hinsichtlich der Art der Kontrolluntersuchungen vorzunehmen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern – im Sinne der Ausführungen des Amtsarztes in der Stellungnahme vom
  9. September 2017 – abzuändern war vergleiche zum Ganzen ebenfalls einen Diabetiker betreffend VwGH vom
  10. November 2015, Ra 2015/11/0072). 3.
  11. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich anderseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei klarer Rechtslage zB VwGH vom
  12. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich anderseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei klarer Rechtslage zB VwGH vom
  13. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.726.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.