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{'item': 'LVwG-AV-738/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-738/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des CS, in ***, vertreten durch Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. Mai 2017, Zl. GFJ3-B-14491/003, betreffend die Abänderung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides wie folgt abgeändert: „Der Herrn CS mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  3. April 2016, GFJ3-B-14491/003, gewährte Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom
  4. März 2016 bis zum
  5. Februar 2017 wird von Amts wegen abgeändert und die vollständige Einstellung dieser Leistungen verfügt“. , „Der Herrn CS mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  6. April 2016, GFJ3-B-14491/003, gewährte Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom
  7. März 2016 bis zum
  8. Februar 2017 wird von Amts wegen abgeändert und die vollständige Einstellung dieser Leistungen verfügt“.,
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 20 Abs. 2 NÖ MindestsicherungsgesetzParagraph 20, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz Entscheidungsgründe:
  10. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  11. Mai 2017, Zl. GFJ3-B-14491/003, wurden die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie folgt von Amts wegen abgeändert: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  12. Mai 2017, , Zl. GFJ3-B-14491/003, wurden die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie folgt von Amts wegen abgeändert: „Herr CS erhält daher Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 14.3.2016 bis zum 31.8.2016 werden die Leistungen eingestellt; vom 16.11.2016 bis zum 28.2.2017 werden die Leistungen eingestellt. Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 26.4.2016 unberührt (im Zeitraum vom 1.9.2016 bis 15.11.2016 bestehen Leistungsansprüche nach dem NÖ MSG von je € 98,40 für September und Oktober 2016, sowie aliquot € 49,20 für November 2016).“ Begründet wurde dieser Abänderungsbescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
  13. April 2015 bis
  14. August 2016 bei Herrn FB durch geringfügig beschäftigt war. In diesem Zeitraum bezog er laut Angaben des Sachwalters im E-Mail vom
  15. Februar 2017 monatlich € 400,
  16. Für den Monat August 2016 wurden Einkommen in der Höhe von € 200,00 angenommen. Des Weiteren änderte die belangte Behörde den Bewilligungsbescheid vom
  17. April 2016, GFJ3-B-14491/003, ab, weil die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau UZ, mit
  18. November 2016 bei ihm eingezogen ist. Seine Lebensgefährtin bezog monatliche Pensionsansprüche in der Höhe von € 946,30 und war aufgrund der Lebensgemeinschaft für den Beschwerdeführer unterhaltspflichtig.Des Weiteren änderte die belangte Behörde den Bewilligungsbescheid vom ,
  19. April 2016, GFJ3-B-14491/003, ab, weil die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau UZ, mit
  20. November 2016 bei ihm eingezogen ist. Seine Lebensgefährtin bezog monatliche Pensionsansprüche in der Höhe von € 946,30 und war aufgrund der Lebensgemeinschaft für den Beschwerdeführer unterhaltspflichtig.
  21. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde des Sachwalters des Beschwerdeführers vom
  22. Juni 2017 wurden die wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Inhaltlich wird ausgeführt, dass das Beschäftigungsverhältnis zu FB nicht hinreichend geklärt sei und diesbezüglich Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geführt werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass FB als Dienstgeber die geistige Erkrankung des Beschwerdeführers dahingehend missbraucht habe, dass sich dieser in ein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis begeben habe, wobei noch geklärt werden müsse, was der Einschreiter tatsächlich im Zeitraum vom
  23. Februar 2015 bis
  24. August 2016 ins Verdienen gebracht habe. Es sei diesbezüglich daher ein entsprechendes Beweisverfahren notwendig. Rechtlich unrichtig sei auch die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegenüber dem Einschreiter unterhaltspflichtig sei. Eine Lebensgemeinschaft begründe keine Unterhaltspflicht und habe die Lebensgefährtin auch keinen Unterhalt geleistet. Des Weiteren könne die Lebensgefährtin überhaupt nicht wirtschaften und ihr Einkommen lag nur knapp über dem Existenzminimum. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe die zuständige Behörde keine umfassenden Feststellungen getroffen. Der Einschreiter leide an einer geistigen Erkrankung und hat insbesondere einen Sachwalter für Einkommens-und Vermögensverwaltung. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, mit Geld umzugehen, und er habe sein Gesamteinkommen vor seinem Sachwalter verschwiegen. Dies habe er deshalb gemacht, um nach Belieben Geld ausgeben zu können. In rechtlicher Hinsicht hätte man daher davon ausgehen müssen, dass dieser Geldbezug dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht gar nicht zugekommen sei. Aufgrund seiner Einstellung sei der Beschwerdeführer auch in wirtschaftliche Turbulenzen geraten, sodass gewisse elementare Sachen nicht angeschafft werden konnten, weil für diesen Zeitraum die Gelder zu Unrecht gekürzt wurden, die dem Sachwalter zukommen hätten müssen. Es sei auch davon auszugehen, dass FB dieser Umstand bekannt war, dass diese Gelder an den Sachwalter abzuführen seien. Unrichtig sei auch die Feststellung der Behörde, dass der Einschreiter mit seiner Mutter in Wohngemeinschaft lebe. Diese wurde in einem Pflegeheim von ihrer Sachwalterin untergebracht, sodass sich die finanzielle Situation vom Beschwerdeführer dadurch verschärft habe, in dem dieser die Liegenschaft in *** alleine erhalten müsse. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Einschreiter vom
  25. März 2016 bis zum
  26. August 2016 und vom
  27. November 2016 bis zum
  28. Februar 2017 sämtliche Leistungen nach dem NÖ MSG im gesetzlichen Ausmaß zugesprochen werden. In eventu möge das Beschwerdegericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und Zeugen laden bzw. den Bescheid aufheben und an das Erstgericht zurück verweisen.
  29. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  30. November 2017 wurde in der gegenständlichen Rechtssache am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser wurde vom Beschwerdeführervertreter zusätzlich zu seiner Beschwerde vorgebracht, dass vermeintliche Zahlungen im Zuge einer möglichen Beschäftigung des Beschwerdeführers dem Sachwalter nie zugegangen sei. Diesbezüglich sei auch im Sinne des § 1424 ABGB und der Rechtsprechung hierzu dieses Einkommen nicht zu werten, wenn die tatsächliche Höhe nicht bekannt sei.In dieser wurde vom Beschwerdeführervertreter zusätzlich zu seiner Beschwerde vorgebracht, dass vermeintliche Zahlungen im Zuge einer möglichen Beschäftigung des Beschwerdeführers dem Sachwalter nie zugegangen sei. Diesbezüglich sei auch im Sinne des Paragraph 1424, ABGB und der Rechtsprechung hierzu dieses Einkommen nicht zu werten, wenn die tatsächliche Höhe nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer bewohne überdies ein desolates Haus in der Gemeinde ***, weshalb der Beschwerdeführer in einem Wohnwagen vor dem Haus lebte. Aufgrund des Einkommensverlustes, den er durch den gegenständlichen Bescheid erlitten habe bzw. der Unkenntnis der Höhe der Einkommenszahlungen waren Renovierungsarbeiten am desolaten Haus unmöglich. Vorgelegt wurde eine Liste „Gehaltsentwicklung CS“, welche darlegt, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2016 bis Juni 2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 417,26 erhalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein weiteres Einkommen bzw. sei seinem Sachwalter kein weiteres bekannt. Sollte jedoch ein weiteres Einkommen vorhanden sein, könne dieses nicht als Einkommen im Sinne des §§ 1424 ABGB gewertet werden. Dies auch aus diesem Grund, da der Beschwerdeführer nicht mit Geld umgehen könne und es daher nicht in seinem Sinne verwendet werden könne.Vorgelegt wurde eine Liste „Gehaltsentwicklung CS“, welche darlegt, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2016 bis Juni 2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 417,26 erhalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein weiteres Einkommen bzw. sei seinem Sachwalter kein weiteres bekannt. Sollte jedoch ein weiteres Einkommen vorhanden sein, könne dieses nicht als Einkommen im Sinne des Paragraphen 1424, ABGB gewertet werden. Dies auch aus diesem Grund, da der Beschwerdeführer nicht mit Geld umgehen könne und es daher nicht in seinem Sinne verwendet werden könne. Zur Wohngemeinschaft mit der Mutter wurde ausgeführt, dass diese in einem Pflegeheim lebe und daher ihr Einkommen nicht berücksichtigt werden dürfe. Zur Lebensgemeinschaft mit Frau UZ wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und sie sich lediglich den Wohnraum teilen und nicht mehr. Es bestehe daher auch keine Überschneidung mit dem Einkommen, da beide völlig getrennt voneinander wirtschaftlich leben. Des Weiteren bestehe zwischen den beiden keine Geschlechtsgemeinschaft, die zusätzlich zu einer Wirtschaftsgemeinschaft bei einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gefordert ist. Es liege laut Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetztes vor, da dies eine Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorsieht und hier nur ein gemeinsames Wohnen vorliege. Die vorgelegte „Gehaltsentwicklung CS“ und eine Mitteilung des AMS *** vom 12.08.2016 wurden als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem Bescheid aus dem Jahr 2016 keine Mindestsicherung bekommen habe. Im Jahr 2016 habe seine Mutter noch bei ihm gelebt. Sie ist heuer im März ins Heim gekommen. Seit August 2016 lebte Frau UZ bei ihm. Von Juni 2017 bis Oktober 2017 hat Frau UZ nicht bei ihm gewohnt. Die Beziehung mit Frau UZ war einmal gut und einmal schlecht. Sie schlafen im gleichen Bett. Sie machen alles gemeinsam, Putzen, Holz machen, Garten. Sie hilft überall mit. Da das Haus ausgeräumt und renoviert wurde haben Frau UZ und der Beschwerdeführer im Mai 2016 im Wohnwagen gelebt. Seit ca. 4 Wochen wohnen beide wieder im Haus. Er bekomme Essen auf Rädern. Vorigen Winter habe er im Haus in seinem Zimmer gelebt und Frau UZ habe bei ihm in diesem beheizbaren Zimmer geschlafen. Der Beschwerdeführervertreter machte darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Erkrankung Schwierigkeiten mit den Zeitangaben hat und ersucht dies dementsprechend zu würdigen. In seiner weiteren Einvernahme gab er an, dass er wisse, wer FB ist. Er hat eine Landwirtschaft mit Pferdehaltung. Er habe für ihn 3 Jahre gearbeitet. Er habe Pferde ausgemistet, die Koppelreinigung durchgeführt und Pferde aus dem Stall und wieder in den Stall gebracht. Wie viel er verdient habe, konnte er nicht genau angeben. Es wurde angeblich auf die Raika überwiesen. Er habe kein Bargeld erhalten. Er habe ein Konto bei der Raika, aber er konnte nicht genau sagen, ob das Geld dorthin überwiesen worden ist da er nie auf sein Konto geschaut oder einen Kontoauszug geholt habe. Das hat immer seine Rechtsanwältin gemacht. Er habe immer 60,00 Euro in der Woche bekommen. Bargeld oder Naturalleistungen bekam er von FB nie. Dem Beschwerdeführer wurden handschriftliche Aufzeichnungen betreffend das Beschäftigungsverhältnis vorgelegt. Er gab diesbezüglich an, dass dies seine Aufzeichnungen sind. Dem Beschwerdeführervertreter wurde ein Ausdruck des AJ-Web Auskunftsverfahrens vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 16.08.2016 als geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet war. Hierzu konnte der Beschwerdeführervertreter keine Angaben machen, gab jedoch wiederholt an, dass keine Zahlungen an den Sachwalter erfolgt sind. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, ob die Lebensgemeinschaft mit Frau UZ ein Nebeneinander oder ein Miteinander ist, gab der Beschwerdeführer an, dass er sie nicht verlieren möchte. Der Zeuge FB gab in seiner Einvernahme an, dass er den Beschwerdeführer kenne, weil sie zusammen aufgewachsen sind. Sie sind gemeinsam bei der Blasmusik ***, bei der der Beschwerdeführer der Musik Wagenführer ist. Der Zeuge ist Landwirt in *** und der Beschwerdeführer hatte für ihn gearbeitet. Zu der Zeit war er noch Vizebürgermeister. Das AMS kam auf die Gemeinde zu und bat darum Herrn CS eine Arbeit zu geben. Das Dienstende ist mindestens 3 Jahre her. Auf Vorhalt des Ausdrucks des AJ-Web Auskunftsverfahrens, dass Herr CS von 01.04.2015 bis 16.08.2016 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei ihm angemeldet war, gab der Zeuge an, dass er dies nachgemeldet habe. Er habe eine Anzeige von der Finanzpolizei bekommen, weil er Herrn CS schwarz beschäftigt habe. Herr CS besuchte ihn sehr oft und bat um Arbeit. Er habe ihn dann wieder bei sich arbeiten lassen. Er wusste, dass der Beschwerdeführer einen Sachwalter hat, er habe ihm aber nicht mitgeteilt, dass Herr CS bei ihm arbeitet. Des Weiteren führte er aus, dass es einige Vorfälle bezüglich der Geldprobleme von Herrn CS gab. Im Jahr 2016 hat Herr CS bei ihm schwarz gearbeitet. Er hat von März bis August 2016 gearbeitet, hat von ihm Geld bekommen, immer wenn er es gebraucht hat. Er habe ihm auch zusätzlich Kohlen und Benzin gekauft. Im Schnitt habe er ihm 300,00 Euro je nach Anlass gegeben. So waren es je 20,00, 50,00 oder 100,00 Euro. Er habe es ihm immer in Bar gegeben. Ihm war bewusst, dass er ihm auf Grund der Sachwalterschaft kein Geld geben durfte. Er habe es deshalb gemacht, weil er ihn schützen wollte. Über Befragen des Beschwerdeführervertreter gab der Zeuge an, dass er nie eine Überweisung an den Beschwerdeführer tätigte, sondern immer nur Bargeld oder Naturalien leistete. Wie viel es genau im Monat gab, konnte er nicht sagen. Je nach Arbeitsleistung habe er ihn in Bar oder Naturalien entlohnt. Die Reparatur des Mopeds habe er ebenfalls bezahlt. Die Aufgaben von Herrn CS waren Pferde auf die Koppel bringen, Wasser nachfüllen und Heu geben. Die Zeugin UZ gab in ihrer Einvernahme an, dass sie im Jahr 2016 die Lebensgefährten des Beschwerdeführers war. Sie haben gemeinsam im Wohnwagen in *** gewohnt. Sie habe das ganze Jahr beim Herrn CS gewohnt. Beide haben auf die Mutter geschaut. Sie habe gemeinsam mit Herrn CS in einem Zimmer und auch in einem Bett geschlafen. Im Winter haben sie nicht im Wohnwagen geschlafen sondern in einem Zimmer im Haus. Die Mutter war im Haus, weil sie nicht mehr über die Stiegen gehen konnte. Voriges Jahr hat Herr CS bei Herrn FB mit den Pferden gearbeitet. Er hat nicht viel Geld bekommen. Er hat dies in Bargeld bekommen. Sie hat ihm geraten, das Geld des Herrn FB nicht anzunehmen. Die Beziehung im vorigen Jahr und auch jetzt ist wunderbar. Sie empfinde auch mehr als man braucht, um nur zusammen zu wohnen. Sie habe ihn wahnsinnig lieb. Sie nutze ihn nicht aus. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters über die Lebensgemeinschaft und ihre Pension gab die Zeugin an, dass sie ihre Pension für sie beide ausgebe. Sie will, dass sämtliche Gebühren welche am gemeinsamen Wohnsitz in *** anfallen, geteilt werden. Sie will damit ihren Lebensgefährten unterstützen. In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass es sich betreffend der Übersiedlung der Mutter des Beschwerdeführers in ein Pflegeheim im Zeitraum geirrt hat, es wurde ersucht dieses Vorbringen unbeachtet zu lassen. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführervertreter seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Der Beschwerdeführer schloss sich den Worten seines Vertreters an.
  31. Feststellungen: 4.
  32. Der Beschwerdeführer steht seit
  33. Juni 2015 (Beschluss des Bezirksgerichtes ***) unter der Sachwalterschaft seines Vertreters Mag. Dieter Berthold. Dieser hat für den Beschwerdeführer folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. 4.
  34. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  35. April 2016, Zl. GFJ3-B-14491/003, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gemäß den Bestimmungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Er erhielt daher ab dem
  36. März 2016 für den Monat März eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 59,04 und ab dem
  37. April 2016 längstens bis zum
  38. Februar 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 98,
  39. Mit Bescheid vom
  40. Mai 2017 änderte die belangte Behörde den Bewilligungsbescheid vom
  41. April 2016 dahingehend ab, dass die bewilligten Leistungen vom
  42. März 2016 bis zum
  43. August 2016 sowie vom
  44. November 2016 bis zum
  45. Februar 2017 eingestellt wurden. Für den Zeitraum vom
  46. September 2016 bis zum
  47. November 2016 blieb der Genehmigungsbescheid vom
  48. April 2016 unberührt.Mit Bescheid vom
  49. Mai 2017 änderte die belangte Behörde den Bewilligungsbescheid vom
  50. April 2016 dahingehend ab, dass die bewilligten Leistungen vom
  51. März 2016 bis zum
  52. August 2016 sowie vom ,
  53. November 2016 bis zum
  54. Februar 2017 eingestellt wurden. Für den Zeitraum vom
  55. September 2016 bis zum
  56. November 2016 blieb der Genehmigungsbescheid vom
  57. April 2016 unberührt. 4.
  58. Der Beschwerdeführer lebte im Jahr 2016 in einer Wohngemeinschaft mit seiner Mutter, die eine monatliche Pension in der Höhe von € 837,76 bezieht. Eine Übersiedelung in ein Pflegeheim erfolgte erst mit
  59. März
  60. Frau UZ war im gegenständlichen Zeitraum die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Obwohl ihre Meldung zum Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers erst mit
  61. November 2016 erfolgte, lebte sie bereits zumindest seit Mai 2016 ebenfalls in dieser Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer erhielt vom Österreichischen Arbeitsmarktservice im Zeitraum des Bewilligungsbescheides vom
  62. April 2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 403,80 pro Monat. Seine Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt bezog in diesem Zeitraum monatliche Pensionsansprüche der PVA in der Höhe von 946,30€. Als Betriebskosten verzeichnete der Beschwerdeführer einen Betrag von € 61,93 pro Monat. 4.
  63. Der Beschwerdeführer war zumindest im Zeitraum vom
  64. April 2015 bis
  65. August 2016 bei FB als geringfügig beschäftigt beim Hauptverband der Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer führte hierbei Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb des FB bei der Pferdehaltung aus. Insbesondere führte er dabei Pferde aus dem Stall auf die Koppel, kümmerte sich um Wasser und Heu für die Pferde. Diese Tätigkeiten führte er im Jahr 2016 von März bis August aus. Für diese Beschäftigung erhielt der Beschwerdeführer durchschnittlich € 300,00 als Barauszahlung pro Monat. Inwieweit der Beschwerdeführer von Herrn FB mit Naturalleistungen in Form von Kohle zur Beheizung des Wohnhauses bzw. Treibstoff für das Moped bekommen hat, kann nicht festgestellt werden. Die Barzahlungen sind dem Beschwerdeführer zugeflossen und sind dadurch als Einkommen zu werten. 4.
  66. Mit Eingabe vom
  67. November 2017 legte der Sachwalter des Beschwerdeführers eine schriftliche Erklärung des Ehepaares CK und AK vom
  68. November 2017 vor, welche darin bestätigen, dass sich der Zustand des Wohnhauses des Beschwerdeführers in einem sehr schlechten Zustand befindet und deshalb in Zukunft erhebliche Geldbeträge aufgewendet werden müssen, um dem Beschwerdeführer die Wohnmöglichkeit zu erhalten. Erklärt wurde überdies hinaus, dass der Beschwerdeführer und Frau UZ zumindest im Zeitraum Juni 2017 bis September 2017 nicht gemeinsam gewohnt haben, da es zu einem Streit gekommen sei.
  69. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung. 5.
  70. Die Feststellungen betreffend die Lebenspartnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin UZ ergeben sich aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer aussagte, er möchte sie [Anm. UZ] nicht verlieren und die Zeugin, dass sie ihn [Anm. Beschwerdeführer] nicht verlieren möchte und ihn nicht ausnütze, ist klar zu erkennen, dass dieses Zusammenleben mehr ist als das von der Beschwerdeführervertretung behauptete bloße Zusammenwohnen. Es wurde auch dargelegt, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin im selben Bett geschlafen haben. Diese Aussagen gründen sich nicht auf einen eventuellen Platzmangel bei der Wohngelegenheit sondern basieren auf emotionaler Ebene. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, diese Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Wohnen bestehe seit zumindest Mai 2016, konnte dieser Zeitpunkt festgestellt werden. Ob dieser Zustand bereits früher bestanden hatte, war unmöglich festzustellen, weil den beiden betroffenen Personen diesbezüglich die genaue Erinnerung fehlte. Da die Mutter des Beschwerdeführers erst mit
  71. März 2017 in ein Pflegeheim übersiedelte und der Beschwerdeführervertreter sein diesbezügliches Vorbringen zurücknahm, blieb es unwidersprochen. 5.
  72. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als geringfügig Beschäftigten im Jahr 2016 ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen FB und des Beschwerdeführers selbst. Die im Verwaltungsakt der Behörde inneliegenden Aufzeichnungen des Beschwerdeführers für Tätigkeiten für FB erst ab Mai 2016 sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht als vollständig zu werten, da der Zeuge FB in seiner Zeugeneinvernahme unter Wahrheitspflicht aussagte, der Beschwerdeführer hat von März 2016 bis August 2016 bei ihm gearbeitet. Vom Beschwerdeführer wurde allerdings bestätigt, dass es sich bei diesen Aufzeichnungen um seine handelte. Zusätzlich hat der Zeuge FB unter Wahrheitspflicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum für ihn bei einer Entlohnung in der Höhe von € 300,-- pro Monat gearbeitet hat. Die Angaben des Zeugen, er habe den Beschwerdeführer auch mit Naturalleistungen bezahlt, sind zwar möglich und plausibel, jedoch konnten diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen werden. Aufgrund der nicht regelmäßigen Entlohnung des Beschwerdeführers ist auch davon auszugehen, dass Naturalleistungen von ihrem Wert her in diesen € 300,-- beinhaltet sind. Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Lohn auf sein Bankkonto überwiesen bekommen, konnte kein Glauben geschenkt werden, da der Zeuge FB und die Zeugin UZ unabhängig voneinander aussagten, er habe dieses Geld in bar bekommen. Da der Zeuge FB auch eingestand, er habe den Beschwerdeführer vorerst ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt, konnte diesen Aussagen auch gefolgt werden. Dies erklärt auch, warum der für den Beschwerdeführer zuständige Sachwalter keine Kenntnis über die Zahlungen durch den Zeugen und somit den Zufluss an den Beschwerdeführer erlangte. 5.
  73. Zur nachträglich übermittelten Stellungnahme des Ehepaares K ist auszuführen, dass dieses Vorbringen einen Zeitraum nach dem des ggst. Verfahrens betrifft.
  74. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: Anzuwendendes Recht §
  75. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet auszugsweise: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%, […] § 17Paragraph 17 Informationspflicht der Behörde Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person […]
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20Paragraph 20 Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(2)Bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind mit Bescheid nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
(2)Bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind mit Bescheid nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person […] 2. die Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 23, die Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 26 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2,, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach Paragraph 23,, die Auskunftspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, oder die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 26, nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person 475,01 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person bis zu 158,34 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro; 7. Erwägungen: Ziel des NÖ MSG ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung so weit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. 7.1. § 6 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes spricht den Grundsatz des Zuflußprinzips an, welches bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Der Abs. 2 leg.cit. besagt, dass „sämtliche Leistungen, die dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind“.7.1. Paragraph 6, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes spricht den Grundsatz des Zuflußprinzips an, welches bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Der Absatz 2, leg.cit. besagt, dass „sämtliche Leistungen, die dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind“. Im gegenständlichen Fall sind die festgestellten monatlichen Beträge in der Höhe von € 300,-- dem Beschwerdeführer tatsächlich zugeflossen. 7.1.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, diese zugeflossenen Beträge dürfen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da diese aufgrund der Sachwalterschaft über den Beschwerdeführer nicht direkt an ihn ausbezahlt werden dürfen, ist folgendes auszuführen. § 1424. Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.Paragraph 1424, Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. Gemäß dieser Bestimmung bedeutet das im gegenständlichen Fall, dass die Zahlungen, die ohne Wissen und Kenntnis des Sachwalters erfolgt sind, keine schuldbefreiende Wirkung des Beschäftigers haben. Durch den Sachwalter kann daher die nach wie vor offene Entgeldleistung eingefordert werden und zwar ohne Rücksicht auf die nicht schuldbefreiende direkte Zahlung an den zum Empfang nicht berechtigten Besachwalteten. Auch wenn durch die Entscheidung des Obersten Gerichthofes vom 12. Februar 2002, 5 Ob 22/02z, dargelegt wurde, dass es verboten ist, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruches nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde und es die Widerlegung jener Umstände genüge, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters kein Erfolg beschienen.Auch wenn durch die Entscheidung des Obersten Gerichthofes vom 12. Februar 2002, 5 Ob 22/02z, dargelegt wurde, dass es verboten ist, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 1424, Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde und es die Widerlegung jener Umstände genüge, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB sprechen, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters kein Erfolg beschienen. Aufgrund dieser Rechtsprechung könnte es genügen, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraumes ausgegeben wurde, ohne sich in den Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Ein Vorbringen dieser Art wurde jedoch vom Sachwalter nie vorgebracht. Überdies wäre dies ohnehin schuldrechtlich und nicht nach den Vorschriften des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zu beurteilen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 NÖ MSG besagt, dass Geld- oder Sachleistungen Dritter bei der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen zu berücksichtigen sind.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG besagt, dass Geld- oder Sachleistungen Dritter bei der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen zu berücksichtigen sind. Im Sinne des Zuflußprinzips gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG sind diese Zahlungen des Beschäftigers dem Beschwerdeführer zugeflossen, und zwar tatsächlich zugeflossen, weshalb sie bei der Berechnung auch zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/10/0027).Im Sinne des Zuflußprinzips gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG sind diese Zahlungen des Beschäftigers dem Beschwerdeführer zugeflossen, und zwar tatsächlich zugeflossen, weshalb sie bei der Berechnung auch zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/10/0027). Für das erkennende Gericht erscheint es denkunmöglich, dass die Umgehung zivilrechtlicher Bestimmungen, den widerrechtlichen Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rechtfertigen können. 7.2. Die belangte Behörde verfügte die Einstellung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund der o.a. festgestellten entgeltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und wegen der Aufnahme seiner Lebensgefährtin in die Wohngemeinschaft. 7.2.1. Die Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2016 bei FB geringfügig beschäftigt war. Dies wurde auch von ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Anrechnung des hierbei erhaltenen Lohnes zu Recht und musste daher die Einstellung des Leistungsbezuges mit Beginn des 14. März 2016 verfügt werden. 7.1.3. Aus dem Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohngemeinschaft lebte. Wie sich aus der mündlichen Verhandlung ergab, dauerte dieser Zustand zumindest bis zum 30. April 2016 an. Ab dem 1. Mai bewohnte seine Lebensgefährtin ebenfalls dieselbe Adresse. Zur Haushalts- und Wohngemeinschaft ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ MSV in dem Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0020 ausgesprochen, dass für einen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat der Gerichtshof in dem angeführten Erkenntnis fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig seien (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenütze. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in dem Erkenntnis zur Zl. 2013/10/0180 fortgeführt. Zur Haushalts- und Wohngemeinschaft ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, NÖ MSV in dem Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0020 ausgesprochen, dass für einen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat der Gerichtshof in dem angeführten Erkenntnis fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig seien (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenütze. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in dem Erkenntnis zur Zl. 2013/10/0180 fortgeführt. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Lebensgefährtin wurde schlüssig dargelegt, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft handelt. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH vom 13. September 2017, Zl. Ra 2017/08/0089). Sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Lebensgefährtin wurde schlüssig dargelegt, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft handelt. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche VwGH vom 13. September 2017, , Zl. Ra 2017/08/0089). Aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt ist daher bei der Berechnung der Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz das Einkommen der Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Dieser Berücksichtigung liegt, wie dargestellt, die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil beiträgt. 7.3. Diese Berechnung stellt sich nun folgendermaßen dar: 7.3.1. Im Zeitraum vom 14. März 2016 bis 30. April 2016 lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Sein monatliches Einkommen bestand aus € 13,46 /täglich (Notstandshilfe) und aus € 300,-- (Einkommen Beschäftigung FB). Aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter erfolgt die Berechnung der Leistungen nach § 1 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 2 NÖ Mindeststandardverordnung.7.3.1. Im Zeitraum vom 14. März 2016 bis 30. April 2016 lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Sein monatliches Einkommen bestand aus € 13,46 /täglich (Notstandshilfe) und aus € 300,-- (Einkommen Beschäftigung FB). Aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter erfolgt die Berechnung der Leistungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung. Beide verfügen über einen gemeinsamen Mindeststandard von € 1.099,56 (Mst Lebensunterhalt von € 471,24 und MSt Wohnbedarf von € 78,54 pro Person). Aufgrund der Betriebskosten in der Höhe von € 61,94 beträgt der tatsächliche Wohnaufwand des Beschwerdeführers € 30,97 und liegt somit unter seinem Mindeststandard für Wohnbedarf. Dies ergibt daher einen konkreten Mindeststandard für den Beschwerdeführer in der Höhe von € 502,20 (Mst. Lebensunterhalt von € 471,24 plus tats. Wohnaufwand € 30,97). Da der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum ein Einkommen in der Höhe von € 703,80 bezog, überstieg dieses seinen Mindeststandard um € 201,60 und ist daher sein Leistungsbezug einzustellen. 7.3.2. Im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 28. Februar 2017 bewohnte zusätzlich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diese Haushalts- und Wohngemeinschaft. Auch wenn die Anmeldung zum Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers erst mit 16. November 2016 erfolgte, ergab die mündliche öffentliche Verhandlung, dass sie bereit ab Mai 2016 beim Beschwerdeführer als Lebensgefährtin wohnhaft war. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz ist das Einkommen der Lebensgefährtin insoweit zu berücksichtigen, als es den für den Beschwerdeführer nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt.7.3.2. Im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 28. Februar 2017 bewohnte zusätzlich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diese Haushalts- und Wohngemeinschaft. Auch wenn die Anmeldung zum Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers erst mit 16. November 2016 erfolgte, ergab die mündliche öffentliche Verhandlung, dass sie bereit ab Mai 2016 beim Beschwerdeführer als Lebensgefährtin wohnhaft war. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz ist das Einkommen der Lebensgefährtin insoweit zu berücksichtigen, als es den für den Beschwerdeführer nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Wie die Berechnung unter 7.3.1. zeigte, bestand bereits bei der Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit zwei Personen kein Anspruch auf Mindestsicherung. Das Hinzutreten einer weiteren Person zu dieser Gemeinschaft ermöglicht auch keine bewilligbaren Leistungen. Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer hätte in diesem Zeitraum keine entgeltliche Tätigkeit ausgeführt, wäre auch kein Anspruch auf eine Mindestsicherungsleistung gegeben. Es würde sich aufgrund der Deckelung gemäß § 11b NÖ MSG ein gemeinsamer Mindeststandard von € 1.500,-- ergeben. Das Gesamteinkommen der Haushaltsgemeinschaft würde einen Betrag von € 2.187,86 ausmachen. Selbst bei Nichtanwendung des § 11b NÖ MSG würde bei einem gemeinsamen Mindeststandard, der dann € 1.649,34 betragen würde, aufgrund des Einkommens und der Anrechnung des Überschusses des Einkommens der Lebensgefährtin beim Beschwerdeführer keine zu gewährende Leistung möglich sein.Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer hätte in diesem Zeitraum keine entgeltliche Tätigkeit ausgeführt, wäre auch kein Anspruch auf eine Mindestsicherungsleistung gegeben. Es würde sich aufgrund der Deckelung gemäß Paragraph 11 b, NÖ MSG ein gemeinsamer Mindeststandard von € 1.500,-- ergeben. Das Gesamteinkommen der Haushaltsgemeinschaft würde einen Betrag von € 2.187,86 ausmachen. Selbst bei Nichtanwendung des Paragraph 11 b, NÖ MSG würde bei einem gemeinsamen Mindeststandard, der dann € 1.649,34 betragen würde, aufgrund des Einkommens und der Anrechnung des Überschusses des Einkommens der Lebensgefährtin beim Beschwerdeführer keine zu gewährende Leistung möglich sein. 7.4. Die nachträglich übermittelte Erklärung des Sachwalters des Beschwerdeführers hat auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss, da es einerseits den Sachverhalt nach dem Ende der ggst. Leistungsfrist bzw. die Zukunft betrifft. Diese Elemente wären von der Behörde in weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 7.5. Dem Hilfesuchenden bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder einem, wie im gegenständlichen Fall, Sachwalter obliegt die Pflicht gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Wird diese Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, so sind bereits zuerkannte Leistungen des NÖ MSG gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. mit Bescheid zu kürzen bzw. einzustellen, nachdem die hilfesuchende Person über die Rechtsfolgen aufgeklärt wurde. Mit nachweislich zugestellten Parteiengehör vom 21. März 2017 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers über diese Rechtsfolgen aufgeklärt, wodurch die belangte Behörde berechtigt war, die Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. 7.5. Dem Hilfesuchenden bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder einem, wie im gegenständlichen Fall, Sachwalter obliegt die Pflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Wird diese Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, so sind bereits zuerkannte Leistungen des NÖ MSG gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. mit Bescheid zu kürzen bzw. einzustellen, nachdem die hilfesuchende Person über die Rechtsfolgen aufgeklärt wurde. Mit nachweislich zugestellten Parteiengehör vom 21. März 2017 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers über diese Rechtsfolgen aufgeklärt, wodurch die belangte Behörde berechtigt war, die Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Aufgrund dieser Darstellungen und Berechnungen ist daher der Bezug für den gesamten vorerst bewilligten Zeitraum einzustellen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.738.001.2017

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