RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1299/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des
mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur behaupteten Unzulässigkeit des Mandatsbescheides ist vorweg Folgendes auszuführen: § 56
stellt den Grundsatz auf, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts in einem Ermittlungsverfahren nach den §§ 37 und 39
voranzugehen hat. Von diesem Grundsatz normiert § 57
ausdrücklich zwei Ausnahmen: Danach kann die Behörde, unabhängig davon, ob der Sachverhalt in jeder Hinsicht im Sinne des § 56
bereits klar gegeben ist, auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, also in einem abgekürzten Verfahren, ein sogenanntes „Mandat“ bzw. einen sogenannten „Mandatsbescheid“ erlassen, wenn es sich entweder um die Vorschreibung bestimmter Geldleistungen oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Die Anwendung des § 57 Abs. 1
hat zur Folge, dass der Partei ausnahmsweise nicht schon vor Erlassung des Bescheides Gehör gewährt werden muss. Allerdings hat die Partei es in der Hand, durch rechtzeitige Erhebung einer Vorstellung nach § 57 Abs. 2
das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides oder zumindest die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens herbeizuführen, in dem sie ihre rechtlichen Interessen im Sinne des § 37
geltend machen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 57
(Stand 1.7.2005, rdb.at).Paragraph 56,
stellt den Grundsatz auf, dass der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts in einem Ermittlungsverfahren nach den Paragraphen 37 und 39
voranzugehen hat. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 57,
ausdrücklich zwei Ausnahmen: Danach kann die Behörde, unabhängig davon, ob der Sachverhalt in jeder Hinsicht im Sinne des Paragraph 56,
bereits klar gegeben ist, auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, also in einem abgekürzten Verfahren, ein sogenanntes „Mandat“ bzw. einen sogenannten „Mandatsbescheid“ erlassen, wenn es sich entweder um die Vorschreibung bestimmter Geldleistungen oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Die Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins,
hat zur Folge, dass der Partei ausnahmsweise nicht schon vor Erlassung des Bescheides Gehör gewährt werden muss. Allerdings hat die Partei es in der Hand, durch rechtzeitige Erhebung einer Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2,
das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides oder zumindest die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens herbeizuführen, in dem sie ihre rechtlichen Interessen im Sinne des Paragraph 37,
geltend machen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 57, (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist nach § 57 Abs. 1
einerseits bei Bescheiden entbehrlich, mit denen einen Geldleistung vorgeschrieben wird, sofern die Vorschreibung nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab vorzunehmen ist, andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Behörde zur Verhütung einer Gefahr mitunter auch in solchen Angelegenheiten sofort eingreifen kann bzw. muss, deren „Austragung“ sonst nur nach Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens zulässig wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 57(Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 2 bis Rz 4).
§ 57 Abs. 1
ermächtigt die Behörde daher auch dann zur Erlassung eines Mandatsbescheides, wenn eine „Maßnahme“ bzw. eine Verfügung wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar ist. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist, falls die – zu dessen Verhinderung taugliche – Verfügung der Behörde nicht sofort ergeht, sondern zuerst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt würde. Die Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 57 Abs. 1
ist also im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 57
(Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5).Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 57, Absatz eins,
einerseits bei Bescheiden entbehrlich, mit denen einen Geldleistung vorgeschrieben wird, sofern die Vorschreibung nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab vorzunehmen ist, andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Behörde zur Verhütung einer Gefahr mitunter auch in solchen Angelegenheiten sofort eingreifen kann bzw. muss, deren „Austragung“ sonst nur nach Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens zulässig wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 57, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 2 bis Rz 4). Paragraph 57, Absatz eins,
ermächtigt die Behörde daher auch dann zur Erlassung eines Mandatsbescheides, wenn eine „Maßnahme“ bzw. eine Verfügung wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar ist. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist, falls die – zu dessen Verhinderung taugliche – Verfügung der Behörde nicht sofort ergeht, sondern zuerst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt würde. Die Unaufschiebbarkeit im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins,
ist also im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 57, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5). Kommt beispielsweise die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sie die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid verfügen (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 57(Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 6 mw
N.). Die Erlassung eines Mandatsbescheides steht dabei im Ermessen der Behörde. Danach hat sie bei ihrer Entscheidung die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des drohenden Schadens sowie die Dringlichkeit einer Abwehrmaßnahme und die voraussichtliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und dessen Vorteile zu veranschlagen (ebd., aaO.).Kommt beispielsweise die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sie die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid verfügen vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 57, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 6 mwN.). Die Erlassung eines Mandatsbescheides steht dabei im Ermessen der Behörde. Danach hat sie bei ihrer Entscheidung die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des drohenden Schadens sowie die Dringlichkeit einer Abwehrmaßnahme und die voraussichtliche Dauer des Ermittlungsverfahrens und dessen Vorteile zu veranschlagen (ebd., aaO.). Für den spruchgegenständlichen Sachverhalt bedeutet das, dass die Behörde grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 1
vorgehen konnte: Aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, sodass die Verkehrszulässigkeit der Beschwerdeführerin ex ante betrachtet zu Recht in Frage zu stellen war. Für den spruchgegenständlichen Sachverhalt bedeutet das, dass die Behörde grundsätzlich nach den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins,
vorgehen konnte: Aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, sodass die Verkehrszulässigkeit der Beschwerdeführerin ex ante betrachtet zu Recht in Frage zu stellen war. Auch hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung – wegen Gefahr in Verzug - die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt, diese Konstellationen sind aber mit dem Beschwerdefall, in dem die Behörde in zeitlicher Nähe zum auslösenden Vorfall die Entziehung der Lenkberechtigung verfügte, nicht vergleichbar (so VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0049). Zwar ist die Frage der Zulässigkeit eines Mandatsbescheides und die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels rechtlich zu differenzieren, klar erkennbar ist in beiden Fällen aber, dass es sich bei der Entziehung einer Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, und demnach die belangte Behörde berechtigt war, einen Mandatsbescheid zu erlassen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin wegen Gefahr in Verzug nicht wegen der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung per se, sondern aufgrund der von der belangten Behörde daraus abgeleiteten mangelnden Verkehrszuverlässigkeit der Rechtsmittelwerberin. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […]
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […]Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […] § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges […] 1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,[…]erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,[…] Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt, sodass eine etwaige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142).Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142). Anders als im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 42 VwGVG betreffend das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) ist das Verwaltungsgericht zur Anordnung einer gegenüber der behördlichen Entscheidung längeren Entziehungsdauer berechtigt bzw. verpflichtet, sofern dies im Sinne des Gesetzes ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044).Anders als im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche Paragraph 42, VwGVG betreffend das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) ist das Verwaltungsgericht zur Anordnung einer gegenüber der behördlichen Entscheidung längeren Entziehungsdauer berechtigt bzw. verpflichtet, sofern dies im Sinne des Gesetzes ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Die in § 26 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, § 26 E 1 und 2).Die in Paragraph 26, umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25,, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, Paragraph 26, E 1 und 2). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 zu erfolgen.Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, zu erfolgen. Gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist strafbar:Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist strafbar: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, b)Litera b wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, c)Litera c (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. § 5 Abs. 1 StVO 1960 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 lautet: Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Der zweite Satz des § 5 Abs. 1 StVO 1960 normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da sie dies unterließ, hat sie als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten. (Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO E 22 (Stand 1.2.2017, rdb.
- at)mwN). Der zweite Satz des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da sie dies unterließ, hat sie als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten. (Pürstl, StVO-ON14.01 Paragraphen 5 bis 5 b StVO E 22 (Stand 1.2.2017, rdb.
- at)mwN). Soweit die behauptete Medikamenteneinnahme (zumindest 15 Minuten vor Durchführung der Alkomatenmessung) darauf abzielt, dass diese Medikation bei der Beschwerdeführerin zu einer geringeren Alkoholtoleranz geführt hätte, ist festzuhalten, dass sie sich in diesem Fall überhaupt keinen oder nur einen geringeren Alkoholgenuss zutrauen hätte dürfen als der durchschnittliche Fahrzeuglenker (vgl. VwGH 26.04.1976, 461/75).Soweit die behauptete Medikamenteneinnahme (zumindest 15 Minuten vor Durchführung der Alkomatenmessung) darauf abzielt, dass diese Medikation bei der Beschwerdeführerin zu einer geringeren Alkoholtoleranz geführt hätte, ist festzuhalten, dass sie sich in diesem Fall überhaupt keinen oder nur einen geringeren Alkoholgenuss zutrauen hätte dürfen als der durchschnittliche Fahrzeuglenker vergleiche VwGH 26.04.1976, 461/75). Selbst wenn der Beipacktext keinen Hinweis auf die Alkoholhältigkeit oder auf die verstärkende Wirkung des Medikamentes bei Alkoholkonsum beinhaltet, so entspricht es durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass manchen Medikamenten solche Wirkungen zugeschrieben werden oder in anderer Weise in nicht unerheblichem Maße die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflussen können (vgl. VwGH 15.02.1991, 85/18/0523).Selbst wenn der Beipacktext keinen Hinweis auf die Alkoholhältigkeit oder auf die verstärkende Wirkung des Medikamentes bei Alkoholkonsum beinhaltet, so entspricht es durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass manchen Medikamenten solche Wirkungen zugeschrieben werden oder in anderer Weise in nicht unerheblichem Maße die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflussen können vergleiche VwGH 15.02.1991, 85/18/0523). Bei der Einnahme eines Medikaments hat sich der Fahrzeuglenker zu vergewissern, wie dieses im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol wirkt; er darf sich nicht darauf verlassen, dass ihn der Arzt auf diese Wirkung aufmerksam machen werde (so VwGH 24.04.1981, 2717/80). Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie zB Einnahme von Medikamenten) oder Ermüdungserscheinungen eingetreten ist (VwGH 27.04.1988, 87/03/0126).Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie zB Einnahme von Medikamenten) oder Ermüdungserscheinungen eingetreten ist (VwGH 27.04.1988, 87/03/0126). Wenn die Fahruntüchtigkeit der Beschwerdeführerin nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern durch die Einnahme eines Medikamentes (mit)verursacht gewesen wäre, so ist beim gemessenen Atemluftalkoholgehalt dennoch der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erfüllt. Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit ist darauf abzustellen, ob dem Fahrzeuglenker, der an sich selbst Anzeichen einer körperlichen Beeinträchtigung feststellt, auch nur Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit kommen mussten (Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO E 32 (Stand 1.2.2017, rdb.
- at)mwN). Angesichts des erzielten Messwertes von 1,01 mg/l im Zusammenhang mit der behaupteten Medikamenteneinnahme und der seelischen Belastungssituation hätten der Einschreiterin zumindest Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit aufkommen müssen, sodass die Beschwerdeführerin auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu verantworten hat. Wenn die Fahruntüchtigkeit der Beschwerdeführerin nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern durch die Einnahme eines Medikamentes (mit)verursacht gewesen wäre, so ist beim gemessenen Atemluftalkoholgehalt dennoch der objektive Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 erfüllt. Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit ist darauf abzustellen, ob dem Fahrzeuglenker, der an sich selbst Anzeichen einer körperlichen Beeinträchtigung feststellt, auch nur Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit kommen mussten (Pürstl, StVO-ON14.01 Paragraphen 5 bis 5 b StVO E 32 (Stand 1.2.2017, rdb.
- at)mwN). Angesichts des erzielten Messwertes von 1,01 mg/l im Zusammenhang mit der behaupteten Medikamenteneinnahme und der seelischen Belastungssituation hätten der Einschreiterin zumindest Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit aufkommen müssen, sodass die Beschwerdeführerin auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zu verantworten hat. Ob durch eine etwaige Medikamenteneinnahme die Wirkung des Alkohols zwar nicht im Sinne einer Zunahme des Blutalkoholgehaltes, wohl aber im Sinne einer Erhöhung der Fahruntüchtigkeit verstärkt worden ist, ist deshalb unbeachtlich, sodass es diesbezüglich nicht der Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens – wie beantragt - bedarf (vgl. VwGH 08.07.1988, 86/18/0127). Ob durch eine etwaige Medikamenteneinnahme die Wirkung des Alkohols zwar nicht im Sinne einer Zunahme des Blutalkoholgehaltes, wohl aber im Sinne einer Erhöhung der Fahruntüchtigkeit verstärkt worden ist, ist deshalb unbeachtlich, sodass es diesbezüglich nicht der Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens – wie beantragt - bedarf vergleiche VwGH 08.07.1988, 86/18/0127). Gegenständlich liegt ein Sonderfall der Entziehung gemäß § 26 FSG vor: Am 24. Juli 2017, 16:45 Uhr, hat die Beschwerdeführerin erstmals ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gesetzt, sodass ihr deshalb die Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 2 Z 1 FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen wäre.Gegenständlich liegt ein Sonderfall der Entziehung gemäß Paragraph 26, FSG vor: Am , 24. Juli 2017, 16:45 Uhr, hat die Beschwerdeführerin erstmals ein Delikt gemäß , Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 gesetzt, sodass ihr deshalb die Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen wäre. Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. zB VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005).Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche zB VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Pkw nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehenen Mindestentziehungs-dauern erforderlich ist. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehenen Mindestentziehungs-dauern erforderlich ist. Sonstige, in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, lagen im Anlassfall vor: Angesichts des von der Beschwerdeführerin bei der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verschuldeten Verkehrsunfalles ist eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zumindest zwei Monate gerechtfertigt (vgl. § 26 Abs. 1 Z 2 FSG). Sonstige, in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, lagen im Anlassfall vor: Angesichts des von der Beschwerdeführerin bei der Übertretung nach , Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verschuldeten Verkehrsunfalles ist eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zumindest zwei Monate gerechtfertigt vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG). Vor dem Hintergrund, dass beim Verkehrsunfall am 24. Juli 2017, um 16:45 Uhr, lediglich ein Sachschaden entstanden ist, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Anordnung einer Entziehungsdauer von acht Monaten noch das Auslangen gefunden werden, sodass die behördlich verfügte Entziehungsdauer zu bestätigen ist. Zur Bestätigung der von der belangten Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen ist auf § 24 Abs. 3 FSG zu verweisen, wonach diese Anordnungen bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zwingend vorgeschrieben werden müssen. Zur Bestätigung der von der belangten Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen ist auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG zu verweisen, wonach diese Anordnungen bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zwingend vorgeschrieben werden müssen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1299.001.2017