RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-861/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***) und der Grundstücke Nr. *** und *** EZ *** KG *** KG (topographische Anschrift ***) gewesen ist, welche unmittelbar aneinander angrenzten. Diese Grundstücke wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2017 zu einem einzigen Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** vereinigt. 3.1.
- In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass der Liegenschafts- bzw. Grundstücksbegriff nach dem NÖ WAG 1978 und nach dem NÖ GWLG 1978 nicht nach den Maßstäben des Grundbuchsrechtes zu beurteilen ist. Nachdem der Gesetzgeber im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 beide Begriffe für ein und dieselbe Sache verwendet (vgl. etwa § 6 Abs. 3, 4 und 8, § 7), ist davon auszugehen, dass unter dem Begriff des Grundstückes bzw. einer Liegenschaft alle Grundstücke und Flächen zu verstehen sind, die einem Eigentümer gehören, unabhängig von deren Nummerierung nach grundbuchsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. VwGH vom
- November 1979, Zl. 1313/79, VwSlg. 9980 A/1979). Dies auch deshalb, da in den angeführten Gesetzen der Begriff „Liegenschaft“ sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt wird.In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass der Liegenschafts- bzw. Grundstücksbegriff nach dem NÖ WAG 1978 und nach dem NÖ GWLG 1978 nicht nach den Maßstäben des Grundbuchsrechtes zu beurteilen ist. Nachdem der Gesetzgeber im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 beide Begriffe für ein und dieselbe Sache verwendet vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz 3, 4 und 8, Paragraph 7,), ist davon auszugehen, dass unter dem Begriff des Grundstückes bzw. einer Liegenschaft alle Grundstücke und Flächen zu verstehen sind, die einem Eigentümer gehören, unabhängig von deren Nummerierung nach grundbuchsrechtlichen Gesichtspunkten vergleiche VwGH vom
- November 1979, Zl. 1313/79, VwSlg. 9980 A/1979). Dies auch deshalb, da in den angeführten Gesetzen der Begriff „Liegenschaft“ sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt wird. Die Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Gemeindewasserlelitungsgesetz 1978 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. (vgl. z.B. § 6 Abs. 7 oder § 7 leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen. Die Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Gemeindewasserlelitungsgesetz 1978 unmittelbar ergibt vergleiche z.B. vergleiche z.B. Paragraph 6, Absatz 7, oder Paragraph 7, leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall wurden die Grundstücke *** und *** (KG ***, EZ ***, topographische Anschrift ***) und das Grundstücke *** (KG ***, EZ ***, topographische Anschrift ***) durch zwei Abgabenbescheide getrennt erfasst. Beide Grundstücke standen im bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin und grenzten unmittelbar aneinander an (und sind mittlerweile vereinigt). Im Sinne der obigen Ausführungen (Punkt 3.1.2.) handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, für welche die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein. Die Festsetzung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe für nur für einen Liegenschaftsteil (hier nur für das Grundstück *** alt) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.861.001.2017