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{'item': 'LVwG-AV-1083/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1083/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des AB, vertreten durch Mag. Paul Philipp Pöllinger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.08.2017, Zl. BNS1-F-161204/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, vom 16.11.2016, wurde die Bezirkshauptmannschaft Baden davon verständigt, dass AB der strafbaren Handlung nach § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz verdächtig sei und eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** erstattet worden sei.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, vom 16.11.2016, wurde die Bezirkshauptmannschaft Baden davon verständigt, dass Ausschussbericht der strafbaren Handlung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Suchtmittelgesetz verdächtig sei und eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** erstattet worden sei. AB wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.05.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nachAusschussbericht wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.05.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt und diese Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei AB wurde die erlittene Vorhaft vom 22.10.2016 – 07.11.2016 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Des Weiteren wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, wobei der Nachweis das erste Mal binnen eines Monats und danach vierteljährlich unaufgefordert dem Gericht vorgelegt werden muss. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt und diese Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei Ausschussbericht wurde die erlittene Vorhaft vom 22.10.2016 – 07.11.2016 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Des Weiteren wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, wobei der Nachweis das erste Mal binnen eines Monats und danach vierteljährlich unaufgefordert dem Gericht vorgelegt werden muss. Aus dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ *** vom 23.05.2017 geht hervor, dass AB Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges THCA-haltiges Cannabiskraut anderen überlassen hat, er die Straftat nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG gewerbsmäßig beging, er Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges THCA-haltiges Cannabiskraut erzeugt hat und besessen hat sowie Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgewinnung angebaut hat, des Weiteren seit Herbst 2013 die im Urteil angeführten sowie weitere nicht mehr feststellbaren Mengen durch Ankauf von nicht mehr ausforschbaren Suchtgiftdealern mit einem nicht mehr feststellbaren durchschnittlichen 4 % betragenden Reinheitsgehalt besessen hat. Mildernd wurden das Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der ordentliche Lebenswandel gewertet, erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen und mehrfache Angriffe gewertet.Aus dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ *** vom 23.05.2017 geht hervor, dass Ausschussbericht Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges THCA-haltiges Cannabiskraut anderen überlassen hat, er die Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG gewerbsmäßig beging, er Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges THCA-haltiges Cannabiskraut erzeugt hat und besessen hat sowie Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgewinnung angebaut hat, des Weiteren seit Herbst 2013 die im Urteil angeführten sowie weitere nicht mehr feststellbaren Mengen durch Ankauf von nicht mehr ausforschbaren Suchtgiftdealern mit einem nicht mehr feststellbaren durchschnittlichen 4 % betragenden Reinheitsgehalt besessen hat. Mildernd wurden das Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der ordentliche Lebenswandel gewertet, erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen und mehrfache Angriffe gewertet. Daraufhin entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  4. August 2017, Zl. BNS1-F-161204/001, gemäß den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 3 sowie 49 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, AM und B für den Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides, wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden und ordnete die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen innerhalb der festgesetzten Entzugs- und Verbotszeit an. Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Mopedausweis, der innerhalb Österreichs als Führerschein für die Klasse AM gilt, sowie den Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder Polizeiinspektion *** abzugeben.Daraufhin entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  5. August 2017, Zl. BNS1-F-161204/001, gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, 25, Absatz eins und 3 sowie 49 Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, AM und B für den Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides, wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden und ordnete die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen innerhalb der festgesetzten Entzugs- und Verbotszeit an. Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Mopedausweis, der innerhalb Österreichs als Führerschein für die Klasse AM gilt, sowie den Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder Polizeiinspektion *** abzugeben.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass als Entzugsgrund ausgesprochen worden sei, dass der Einschreiter wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei. Damit gebe die bescheiderlassende Behörde zu erkennen, dass sie sich bezüglich des Entzuges auf § 7 Abs. 1 Z 2 FSG beziehe. Es soll dem Einschreiter also nicht erleichtert werden, durch das Lenken von Kraftfahrzeugen Suchtgift in Verkehr zu bringen. Der Einschreiter habe zuhause Cannabispflanzen angebaut und dieses an befreundete Abnehmer teils verschenkt und teils verkauft. Dafür sei er rechtskräftig verurteilt worden. Ein Kraftfahrzeug sei zur Erfüllung dieses Deliktstatbestands nicht notwendig. Soweit er in der Nachbarschaft Suchtgift erworben hätte, habe er dies zum gelegentlichen Eigenkonsum getan, wobei er einen Überstand an einen Freund zum Selbstkostenpreis weitergegeben habe. Ursächlich für diese Entwicklung seien beim Einschreiter Orientierungslosigkeit und Stimmungstiefs während der Arbeitslosigkeit gewesen. Er sei gegen Gelöbnis aus der Haft entlassen worden mit der Auflage, sich eine Arbeit zu suchen, was er auch unverzüglich gemacht habe. Bereits am 20.02.2017 hatte er ein Arbeitsverhältnis in Tribuswinkel als Maler angetreten. Als Maler müsse er zu den jeweiligen Arbeitsorten mit dem PKW anreisen. Die gerichtlichen Strafbehörden seien so weise, dass sie erkennen würden, das Arbeitslosigkeit die Gefahr der Straffälligkeit in sich berge und täten alles, um den Straftäter einem geregelten Arbeitsverhältnis zuzuführen. Mit den Wirkungen des angefochtenen Bescheides werde die Arbeitssuche wie auch die Arbeitserfüllung jedoch erheblich erschwert, wenn nicht sogar teilweise verunmöglicht. Der Führerscheinentzug wirke als die Freiheit einschränkende Zusatzstrafe. Die Maßnahme des Führerscheinentzuges sei im gegenständlichen Fall nicht geboten. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu beantragt, die Dauer des Entzuges auf die Mindestdauer von 3 Monaten zu reduzieren, zumal der Einschreiter nicht der klassische Suchtgifthändler sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass als Entzugsgrund ausgesprochen worden sei, dass der Einschreiter wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei. Damit gebe die bescheiderlassende Behörde zu erkennen, dass sie sich bezüglich des Entzuges auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG beziehe. Es soll dem Einschreiter also nicht erleichtert werden, durch das Lenken von Kraftfahrzeugen Suchtgift in Verkehr zu bringen. Der Einschreiter habe zuhause Cannabispflanzen angebaut und dieses an befreundete Abnehmer teils verschenkt und teils verkauft. Dafür sei er rechtskräftig verurteilt worden. Ein Kraftfahrzeug sei zur Erfüllung dieses Deliktstatbestands nicht notwendig. Soweit er in der Nachbarschaft Suchtgift erworben hätte, habe er dies zum gelegentlichen Eigenkonsum getan, wobei er einen Überstand an einen Freund zum Selbstkostenpreis weitergegeben habe. Ursächlich für diese Entwicklung seien beim Einschreiter Orientierungslosigkeit und Stimmungstiefs während der Arbeitslosigkeit gewesen. Er sei gegen Gelöbnis aus der Haft entlassen worden mit der Auflage, sich eine Arbeit zu suchen, was er auch unverzüglich gemacht habe. Bereits am 20.02.2017 hatte er ein Arbeitsverhältnis in Tribuswinkel als Maler angetreten. Als Maler müsse er zu den jeweiligen Arbeitsorten mit dem PKW anreisen. Die gerichtlichen Strafbehörden seien so weise, dass sie erkennen würden, das Arbeitslosigkeit die Gefahr der Straffälligkeit in sich berge und täten alles, um den Straftäter einem geregelten Arbeitsverhältnis zuzuführen. Mit den Wirkungen des angefochtenen Bescheides werde die Arbeitssuche wie auch die Arbeitserfüllung jedoch erheblich erschwert, wenn nicht sogar teilweise verunmöglicht. Der Führerscheinentzug wirke als die Freiheit einschränkende Zusatzstrafe. Die Maßnahme des Führerscheinentzuges sei im gegenständlichen Fall nicht geboten. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu beantragt, die Dauer des Entzuges auf die Mindestdauer von 3 Monaten zu reduzieren, zumal der Einschreiter nicht der klassische Suchtgifthändler sei.
  7. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte seiner Entscheidung den unbedenklichen Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft Baden, darin einliegend der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilausfertigung des Landesgerichtes *** GZ: *** vom 23.05.2017 zugrunde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft das erkennende Gericht nachstehende Feststellungen: AB wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.05.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nachAusschussbericht wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.05.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt und diese Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei AB wurde die erlittene Vorhaft vom 22.10.2016 – 07.11.2016 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Des Weiteren wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, wobei der Nachweis das erste Mal binnen eines Monats und danach vierteljährlich unaufgefordert dem Gericht vorgelegt werden muss. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt und diese Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei Ausschussbericht wurde die erlittene Vorhaft vom 22.10.2016 – 07.11.2016 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Des Weiteren wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, wobei der Nachweis das erste Mal binnen eines Monats und danach vierteljährlich unaufgefordert dem Gericht vorgelegt werden muss. Aus dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ *** vom 23.05.2017 geht hervor, dass AB Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges THCA-haltiges Cannabiskraut anderen überlassen hat, er die Straftat nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG gewerbsmäßig beging, er Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges THCA-haltiges Cannabiskraut erzeugt hat und besessen hat sowie Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgewinnung angebaut hat, des Weiteren seit Herbst 2013 nicht mehr die im angeführten sowie weiteren nicht mehr feststellbaren Mengen durch Ankauf von nicht mehr ausforschbaren Suchtgiftdealern mit einem nicht mehr feststellbaren durchschnittlichen 4 % betragenden Reinhaltsgehalt besessen hat.Aus dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zu GZ *** vom 23.05.2017 geht hervor, dass Ausschussbericht Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges THCA-haltiges Cannabiskraut anderen überlassen hat, er die Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG gewerbsmäßig beging, er Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges THCA-haltiges Cannabiskraut erzeugt hat und besessen hat sowie Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgewinnung angebaut hat, des Weiteren seit Herbst 2013 nicht mehr die im angeführten sowie weiteren nicht mehr feststellbaren Mengen durch Ankauf von nicht mehr ausforschbaren Suchtgiftdealern mit einem nicht mehr feststellbaren durchschnittlichen 4 % betragenden Reinhaltsgehalt besessen hat. Mildernd wurden das Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der ordentliche Lebenswandel gewertet, erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen und mehrfache Angriffe gewertet.
  8. Rechtlich folgt dazu: Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise): „"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. ...
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9), ... ... Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...
  1. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2, bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; ... Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. ...Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. ...
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: ‚geeignet', ‚bedingt geeignet', ‚beschränkt geeignet' oder ‚nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ‚geeignet' für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. ...
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ‚nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten. ...
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
  1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
  2. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins, und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2, und 3);
  3. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
  4. die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung; ...
  5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines (Hervorhebungen nur hier) § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. ...
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. ... Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.“ Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht *** den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen sowie ihm die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer anderen Personen in *** und an anderen Orten Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges und THCA-haltiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlich 4 % betragenden Reinheitsgehalt in oftmals wiederholten Angriffen überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils durch unentgeltliche Übergabe, überlassen hat, wobei er die Straftat nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG gewerbsmäßig beging, er dieses Suchtgift erworben und besessen hat, er so Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgewinnung angebaut hat, dies mit dem Vorsatz, dass die in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 16,09 % THCA und 1,22 % Delta-9-THC in Verkehr gesetzt werde.Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer anderen Personen in *** und an anderen Orten Suchtgift, nämlich Delta-9-THC-haltiges und THCA-haltiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlich 4 % betragenden Reinheitsgehalt in oftmals wiederholten Angriffen überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils durch unentgeltliche Übergabe, überlassen hat, wobei er die Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG gewerbsmäßig beging, er dieses Suchtgift erworben und besessen hat, er so Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgewinnung angebaut hat, dies mit dem Vorsatz, dass die in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 16,09 % THCA und 1,22 % Delta-9-THC in Verkehr gesetzt werde. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilung nach § 28a SMG eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 11 FSG verwirklicht hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilung nach Paragraph 28 a, SMG eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG verwirklicht hat. Es ist davon auszugehen, dass durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers eine unmittelbare Gefährdung anderer Personen ausgegangen ist. Das Strafgericht hat als mildernd das Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie mehrfache Angriffe. So hat das Strafgericht wegen des nicht geringen Unrechtsgehaltes der Taten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten erforderlich gehalten. Zu beurteilen ist nunmehr, ob die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist, dass der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 01.08.2017 noch für sechs Monate verkehrsunzuverlässig sein wird. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 Suchtgift durch Ankauf besessen hat, im Herbst 2016 Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut hat, dies mit dem Vorsatz, das daraus gewonnene Suchtgift in Verkehr zu setzen, im Frühjahr, Sommer und Sommer 2016 Suchtgift in oftmals wiederholten Angriffen, überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils durch unentgeltliche Übergabe anderen Personen überlassen hat. Der Beschwerdeführer hat gemäß dem Urteil des Landesgerichtes *** diese Taten in *** und an anderen Orten begangen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung fallweise ein Kraftfahrzeug verwendet hat, weil ihm dadurch die Tatbegehung erleichtert war. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer eben kein KFZ bei der Begehung der Delikte verwendet hat, kann diese Tatsache zu keiner für den Beschwerdeführer begünstigenden Prognose führen, zumal die Häufung und die besondere Verwerflichkeit der Taten deutlich mehr ins Gewicht fallen, als die allenfalls mangelnde Verwendung eines KFZ bei der Begehung der Straftaten. Aufgrund dieser Umstände gelangt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Rückschluss zulässig ist, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, weiterer schwerer strafbaren Handlung schuldig machen werde. Das erkennende Gericht teilt sohin die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FSG nicht besitzt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer eben kein KFZ bei der Begehung der Delikte verwendet hat, kann diese Tatsache zu keiner für den Beschwerdeführer begünstigenden Prognose führen, zumal die Häufung und die besondere Verwerflichkeit der Taten deutlich mehr ins Gewicht fallen, als die allenfalls mangelnde Verwendung eines KFZ bei der Begehung der Straftaten. Aufgrund dieser Umstände gelangt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Rückschluss zulässig ist, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, weiterer schwerer strafbaren Handlung schuldig machen werde. Das erkennende Gericht teilt sohin die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FSG nicht besitzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG einzustufen (vgl. das Erkenntnis vom 09.10.2008, 2008/11/0116 mwN.).Paragraph 28, SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG einzustufen vergleiche das Erkenntnis vom 09.10.2008, 2008/11/0116 mwN.). Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern(vgl. VwGH 12.4.1999, 98/11/0252). Die Beschwerde wendet sich gegen die Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers, aufgrund der die belangte Behörde zu einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zum 01.02.2018 gelangt ist. Der Umstand, dass das Strafgericht einen Strafaufschub gewährte, führt nicht zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind. Paragraph 43, Absatz eins, StGB von Bedeutung sind. Eine Drogentherapie kann die Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens als Voraussetzungen der Annahme des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit nicht ersetzen (VwGH 07.10.1997, 96/11/0357, ZVR 1998/151). Das Inverkehrsetzen von Suchtgift wird durch die Verwendung von KFZ erheblich erleichtert. Das Überlassen von Suchtgift während eines Zeitraumes von mehreren Monaten an einen nicht besonders bestimmbaren Personenkreis, zum Teil gegen Entgelt, ist als außerordentlich verwerflich zu werten. Bei der Beurteilung einer Person als Verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit haben die Kraftfahrbehörden von wesentlich anderen Kriterien auszugehen als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe und der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht (VwGH 17.01.1995, 94/11/0317). Suchtgiftdelikten wohnt eine besonders schädliche Neigung inne. In der Berücksichtigung, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz auf Cannabiskraut bezogen hat, das zu den weniger verwerflichen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz gehört – insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen – zu den weniger gefährlichen Suchtmittels gehört, wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durch die Festsetzung einer nur geringfügig über der Mindestentzugsdauer liegenden Entziehungsdauer durch die belangten Behörde Rechnung getragen. Eine Herabsetzung auf die Mindestentziehungsdauer ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit nicht geboten. Die Rechtsansicht, dass die Maßnahme des Führerscheinentzuges nicht geboten war, ist schließlich völlig verfehlt, kann sohin der Entscheidung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides für sechs Monate als Verkehrsunzuverlässigkeit anzusehen sei, nicht entgegen getreten werden. Den Beschwerdeausführungen, wonach die Entziehung der Lenkberechtigung wieder zur Arbeitslosigkeit führe, der Beschwerdeführer als Maler zu den jeweiligen Arbeitsorten mit dem PKW anreisen müsse, ist entgegen zu halten, dass bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit die wirtschaftliche Notwendigkeit, eine Lenkberechtigung zu besitzen, außer Betracht zu bleiben hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist schließlich keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Mitarbeiter eines Malerbetriebes mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug zu den Baustellen fahren müssen. Zur angeordneten Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Gewöhnung an Suchtmittel (§ 39 SMG) zu Recht davon ausgehen konnte, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten beizubringen ist.(Paragraph 39, SMG) zu Recht davon ausgehen konnte, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten beizubringen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1083.002.2017

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