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{'item': 'LVwG-AV-735/001-2017'}

Obsah (7)§§ 17§ 25a§§ 29§ 9§ 28§ 44Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-735/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al

§§ 17, 31 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 - AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 17, 31, Absatz eins und 9 Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 - AVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus den von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom 11. April 2017, Zl. GS5-SH-51515/002-2017, bewilligte die belangte Behörde dem mj. LCB, geb. am ***, über seinen Antrag vom 8. Februar 2017

§§ 29

und 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 die pädagogische Frühförderung durch einen Frühförderer der Lebenshilfe NÖ ab Beginn der Maßnahme für die Dauer eines Jahres, wobei die Dauer einer Frühfördereinheit mit 90 Minuten und die Anzahl der Frühfördereinheiten mit höchstens 40 pro Jahr festgesetzt wurden. Die Kosten dieser Maßnahme würden derzeit € 90,86 pro (ambulanter oder mobiler) Frühfördereinheit betragen. Bei mobiler Frühfördereinheit würden zusätzlich Fahrtkosten in der Höhe des jeweils geltenden Bundeskilometergeldes plus Fahrtzeitentschädigung von derzeit € 0,48 pro gefahrenen Kilometer entstehen. Als Kostenbeitrag werde pro Frühfördereinheit der Lebenshilfe NÖ für das Land Niederösterreich ein Betrag in der Höhe von derzeit € 16,50 eingehoben. Die Kosten dieser Maßnahme trage das Land Niederösterreich. Mit Bescheid vom 11. April 2017, Zl. GS5-SH-51515/002-2017, bewilligte die belangte Behörde dem mj. LCB, geb. am ***, über seinen Antrag vom 8. Februar 2017

Paragraphen 29 und 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 die pädagogische Frühförderung durch einen Frühförderer der Lebenshilfe NÖ ab Beginn der Maßnahme für die Dauer eines Jahres, wobei die Dauer einer Frühfördereinheit mit 90 Minuten und die Anzahl der Frühfördereinheiten mit höchstens 40 pro Jahr festgesetzt wurden. Die Kosten dieser Maßnahme würden derzeit € 90,86 pro (ambulanter oder mobiler) Frühfördereinheit betragen. Bei mobiler Frühfördereinheit würden zusätzlich Fahrtkosten in der Höhe des jeweils geltenden Bundeskilometergeldes plus Fahrtzeitentschädigung von derzeit € 0,48 pro gefahrenen Kilometer entstehen. Als Kostenbeitrag werde pro Frühfördereinheit der Lebenshilfe NÖ für das Land Niederösterreich ein Betrag in der Höhe von derzeit € 16,50 eingehoben. Die Kosten dieser Maßnahme trage das Land Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Frühförderung derzeit Kosten von € 90,86 pro Frühfördereinheit entstehen würden. Bei mobiler Frühförderung würden zusätzlich Fahrtkosten in der Höhe des jeweils geltenden Bundeskilometergeldes plus Fahrtzeitentschädigung von derzeit € 0,48 pro gefahrenen Kilometer entstehen. Das Ausmaß der Hilfe sei durch Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel des Menschen mit besonderen Bedürfnissen und seiner Angehörigen im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu bestimmen. Dieser im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu leistende Kostenbeitrag betrage derzeit € 16,50 pro Frühfördereinheit. In der Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben, wobei die Beschwerde den Bescheid, gegen den sie sich richte, und die Behörde, die den Bescheid erlassen habe, zu bezeichnen habe. Weiters habe die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, das Begehren und die Angaben, die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei, zu enthalten. In der dagegen erhobenen Beschwerde bezeichnete der Beschwerdeführer zunächst den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde und hielt sodann wörtlich fest: „Hiermit legen wir Beschwerde gegen die Ablehnung der Frühförderungs-Hilfe ein.“ Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 trug das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung die Verbesserung seiner Beschwerde auf und hielt in diesem Verbesserungsauftrag folgendes wörtlich fest: „Bei der Prüfung Ihrer Beschwerde ist hervorgekommen, dass diese im Hinblick auf die Anforderungen

§ 9Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG mangelhaft ausgeführt ist. In ihrer Beschwerde fehlt nämlich die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG). Es finden sich somit keine Ausführungen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid gegen die Rechtsordnung verstoßen soll. „Bei der Prüfung Ihrer Beschwerde ist hervorgekommen, dass diese im Hinblick auf die Anforderungen

Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mangelhaft ausgeführt ist. In ihrer Beschwerde fehlt nämlich die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). Es finden sich somit keine Ausführungen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid gegen die Rechtsordnung verstoßen soll. Sie werden daher

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern. Sie werden daher

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern. Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt. Sollten Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen, wird die Beschwerde

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG Sollten Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen, wird die Beschwerde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.“ Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung laut dem sich im Akt befindlichen Zustellnachweis per Post nachweislich persönlich am 28. Oktober 2017 zugestellt. Eine Verbesserung ist jedoch nicht erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

dem im Wege des § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

dem im Wege des Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt worden ist, mangelte es im konkreten Fall der Beschwerde im Wesentlichen an den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, sodass das erkennende Gericht mit Verbesserungsauftrag vorzugehen hatte. Dieser wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung per Post nachweislich zugestellt. Eine Verbesserung ist jedoch weder innerhalb der eingeräumten Frist noch danach erfolgt. Zumal der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung diesem Verbesserungsauftrag nicht - fristgerecht - nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 1990, Zl. 89/01/0412, sowie VwGH vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0100, sowie VwGH vom 16. Dezember 1996, Zl. 93/10/0165).Zumal der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung diesem Verbesserungsauftrag nicht - fristgerecht - nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche u.a. VwGH vom 20. Juni 1990, Zl. 89/01/0412, sowie VwGH vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0100, sowie VwGH vom 16. Dezember 1996, Zl. 93/10/0165). Eine Verhandlung konnte

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.735.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.