RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-841/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fas
§ 39nicht anzuwenden sei.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 7.6.2017, Zl. RU6-E-3136/001, wurde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei diese als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen seien. lm Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 durch Armzeichen eines Bewachungsorganes zu bewachen,
Paragraph 39, nicht anzuwenden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 5.5.2017, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit nicht zu zweifeln sei, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung aus fachlicher Sicht durch Lichtzeichen mit Schranken, wobei diese als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen seien, zu sichern sei. Die Kriterien des § 38 EisbKrV würden somit im vorliegenden Fall zutreffen. § 81 EisbKrV stelle auf den Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme ab. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb seien insofern schlüssig und nachvollziehbar, sodass unter Heranziehung von § 81 Abs. 3 EisbKrV darauf zurückgegriffen worden sei. Dies gelte auch hinsichtlich der gemäß § 103 Abs. 1 EisbKrV erforderlichen Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 5.5.2017, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit nicht zu zweifeln sei, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung aus fachlicher Sicht durch Lichtzeichen mit Schranken, wobei diese als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen seien, zu sichern sei. Die Kriterien des Paragraph 38, EisbKrV würden somit im vorliegenden Fall zutreffen. Paragraph 81, EisbKrV stelle auf den Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme ab. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb seien insofern schlüssig und nachvollziehbar, sodass unter Heranziehung von Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV darauf zurückgegriffen worden sei. Dies gelte auch hinsichtlich der gemäß Paragraph 103, Absatz eins, EisbKrV erforderlichen Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist.
- Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (in der Folge: „Beschwerdeführer“) mit Schriftsatz vom 3.7.2017 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen insbesondere aus, dass im Bescheid die Prüfung, ob die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs auf der (noch) nicht technisch gesicherten Eisenbahnkreuzung eindeutig gegeben sei und die sich aus dem Ergebnis der Prüfung allfällig ergebenden notwendigen Anordnungen, fehlen würden. Die Anordnung der zukünftigen Art der Sicherung sowie die dazu festgesetzte Leistungsfrist bleibe dabei ausdrücklich unangefochten. Im Einführungserlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, zur Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 sei exakt vorgegeben, worüber jedenfalls in einem Bescheid gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ein Ausspruch erforderlich sei. Darüber hinaus habe die Behörde gegebenenfalls in den Spruch eines Bescheides gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ergänzend unter anderem Anordnungen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken (§ 81 Abs. 2 EisbKrV) aufzunehmen. Es werde unabhängig von und zusätzlich zu den Bestimmungen des § 81 EisbKrV vorgegeben, dass auch innerhalb des Zeitraumes für die Umsetzung einer Anordnung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs bis zur Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage zu gewährleisten sei. Dabei könnte im Einzelfall ein Antrag des Eisenbahnunternehmens angebracht sein, dass die Behörde im Rahmen der dieser Entscheidung vorhergehenden Ermittlungen feststellen möge, ob beziehungsweise wenn erforderlich, welche Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs bis zur Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage getroffen werden können. Diese Ermittlungen hätten sich auch auf mögliche Maßnahmen zu erstrecken, die nicht in die Kompetenz der Eisenbahnbehörde fallen.Im Einführungserlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, zur Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 sei exakt vorgegeben, worüber jedenfalls in einem Bescheid gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ein Ausspruch erforderlich sei. Darüber hinaus habe die Behörde gegebenenfalls in den Spruch eines Bescheides gemäß , Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ergänzend unter anderem Anordnungen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken (Paragraph 81, Absatz 2, EisbKrV) aufzunehmen. Es werde unabhängig von und zusätzlich zu den Bestimmungen des , Paragraph 81, EisbKrV vorgegeben, dass auch innerhalb des Zeitraumes für die Umsetzung einer Anordnung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs bis zur Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage zu gewährleisten sei. Dabei könnte im Einzelfall ein Antrag des Eisenbahnunternehmens angebracht sein, dass die Behörde im Rahmen der dieser Entscheidung vorhergehenden Ermittlungen feststellen möge, ob beziehungsweise wenn erforderlich, welche Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs bis zur Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage getroffen werden können. Diese Ermittlungen hätten sich auch auf mögliche Maßnahmen zu erstrecken, die nicht in die Kompetenz der Eisenbahnbehörde fallen. Im angefochtenen Bescheid werde ein Antrag der Ö AG auf Entscheidung, ob allenfalls bzw. wenn erforderlich, welche Maßnahmen, nicht jedoch eine gänzliche oder dauernde Streckeneinstellung, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit gemäß § 19b EisbG bei Anordnung der neuen Sicherungsart bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsart zu verfügen sind, wiedergegeben. Dieser Antrag entspreche dem oben angeführten Einführungserlass des BMVIT. Die belangte Behörde habe sich trotz eindeutiger Vorgaben im Einführungserlass mit dem im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens gestellten Antrag der Ö AG mit keinem Wort auseinandergesetzt und habe auch keine diesbezügliche Entscheidung getroffen. Mit Erlass des nunmehrigen Verordnungsgebers vom 24.3.2017, GZ BMVIT-220.020/0003-IV/SCH2/2017, sei das Erfordernis einer diesbezüglichen Überprüfung im Einzelfall nochmals klar ausgesprochen worden.Im angefochtenen Bescheid werde ein Antrag der Ö AG auf Entscheidung, ob allenfalls bzw. wenn erforderlich, welche Maßnahmen, nicht jedoch eine gänzliche oder dauernde Streckeneinstellung, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit gemäß Paragraph 19 b, EisbG bei Anordnung der neuen Sicherungsart bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsart zu verfügen sind, wiedergegeben. Dieser Antrag entspreche dem oben angeführten Einführungserlass des BMVIT. Die belangte Behörde habe sich trotz eindeutiger Vorgaben im Einführungserlass mit dem im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens gestellten Antrag der Ö AG mit keinem Wort auseinandergesetzt und habe auch keine diesbezügliche Entscheidung getroffen. Mit Erlass des nunmehrigen Verordnungsgebers vom 24.3.2017, GZ BMVIT-220.020/0003-IV/SCH2/2017, sei das Erfordernis einer diesbezüglichen Überprüfung im Einzelfall nochmals klar ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die eindeutige Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abzugebenden akustischen Signale nur bis zu einer Entfernung von ca. 120 m zwischen Schienenfahrzeug und Eisenbahnkreuzung verlässlich gegeben sei. Bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung sei die eindeutige Hörbarkeit der akustischen Signale aufgrund des wesentlich größeren erforderlichen Sichtraumes aller Voraussicht nach nicht gegeben. Die zuständige Aufsichtsbehörde sei nach den Bestimmungen der §§ 13 und 19b EisbG bereits von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.Der Beschwerdeführer habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die eindeutige Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abzugebenden akustischen Signale nur bis zu einer Entfernung von ca. 120 m zwischen Schienenfahrzeug und Eisenbahnkreuzung verlässlich gegeben sei. Bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung sei die eindeutige Hörbarkeit der akustischen Signale aufgrund des wesentlich größeren erforderlichen Sichtraumes aller Voraussicht nach nicht gegeben. Die zuständige Aufsichtsbehörde sei nach den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 19 b EisbG bereits von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Der Beschwerdeführer beantragte eine umfassende Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, die Übermittlung des Ergebnisses des ergänzten Ermittlungsverfahrens an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zur Kenntnis und Stellungnahme und die Abänderung (Ergänzung) des angefochtenen Bescheides. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde. Sie sind unstrittig und können daher der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weiterer Beweisaufnahmen und daraus resultierender Feststellungen bedurfte es nicht, der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […] § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F. Artikel 133. […]
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. […]
(9)Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. D. Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F.Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, i.d.g.F. § 13.
(1)Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen.Paragraph 13,
(1)Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen.
(2)Die Behörde kann aus Gründen der Sicherheit zur Überwachung der Bauausführung und ordnungsgemäßen Erhaltung von Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen technische Organe entsenden. […] § 19b.
(1)Ist die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.Paragraph 19 b,
(1)Ist die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
(2)Ist die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn auf Grund des Zustandes von Schienenfahrzeugen oder der Führung des Betriebes von Schienenfahrzeugen nicht mehr gegeben, so hat die Behörde die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes auf einer solchen Eisenbahn gegenüber dem zum Betrieb von Schienenfahrzeugen berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung von anderen Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind. […] § 49.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden,
§ 48Abs.
2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […]
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden,
Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […] E. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
- Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
- Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
- Lichtzeichen;
- Lichtzeichen mit Schranken oder
- Bewachung. […] § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. […]Paragraph 5,
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. […] § 81.
(1)Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.Paragraph 81,
(1)Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß Paragraph 46, Absatz eins, im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.
(2)Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen, dass die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 40 zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen, dass die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.
(2)Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen, dass die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß Paragraph 40, zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen, dass die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.
(3)Ist eine Sicherung gemäß Abs. 2 nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 zu bewachen,
§ 39nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.
(3)Ist eine Sicherung gemäß Absatz 2, nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 zu bewachen,
Paragraph 39, nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.
- Erwägungen:
- Seitens der belangten Behörde wurde mit dem bekämpften Bescheid angeordnet, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei diese als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen seien. lm Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 durch Armzeichen eines Bewachungsorganes zu bewachen,
§ 39nicht anzuwenden sei.
Die Anordnung der zukünftigen Art der Sicherung sowie die dazu festgesetzten Leistungsfristen blieben dabei unangefochten, diese behördlichen Anordnungen sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde somit nicht die getroffene Anordnung der zukünftigen Art der Sicherung, sondern das Fehlen von zusätzlichen Anordnungen für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsanslage. 1. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem bekämpften Bescheid angeordnet, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei diese als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen seien. lm Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 durch Armzeichen eines Bewachungsorganes zu bewachen,
Paragraph 39, nicht anzuwenden sei. Die Anordnung der zukünftigen Art der Sicherung sowie die dazu festgesetzten Leistungsfristen blieben dabei unangefochten, diese behördlichen Anordnungen sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde somit nicht die getroffene Anordnung der zukünftigen Art der Sicherung, sondern das Fehlen von zusätzlichen Anordnungen für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsanslage. „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens war die Entscheidung über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung gemäß §§ 4 f EisbKrV sowie eine Anordnung bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 30.6.2016, Zl. Ra 2016/11/0044) liegt Unzulässigkeit einer Beschwerde auch vor, wenn der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war.„Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens war die Entscheidung über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraphen 4, f EisbKrV sowie eine Anordnung bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 30.6.2016, Zl. Ra 2016/11/0044) liegt Unzulässigkeit einer Beschwerde auch vor, wenn der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des Begehrens, über die Art der Sicherung nach den §§ 4 f EisbKrV sowie über vorübergehende Maßnahmen gemäß § 81 EisbKrV hinaus Maßnahmen zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung bis zur Fertigstellung vorzuschreiben, vor. Nachdem solche Maßnahmen, wie die seitens des Beschwerdeführers geforderten Maßnahmen, welche nicht in die Kompetenz der Eisenbahnbehörde fallen und über § 81 EisbKrV hinausgehen sowie Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 13 und 19b EisbG (wobei ein diesbezüglicher Antrag ohnehin Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ ist), keinen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet haben, können sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sein. Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des Begehrens, über die Art der Sicherung nach den Paragraphen 4, f EisbKrV sowie über vorübergehende Maßnahmen gemäß Paragraph 81, EisbKrV hinaus Maßnahmen zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung bis zur Fertigstellung vorzuschreiben, vor. Nachdem solche Maßnahmen, wie die seitens des Beschwerdeführers geforderten Maßnahmen, welche nicht in die Kompetenz der Eisenbahnbehörde fallen und über Paragraph 81, EisbKrV hinausgehen sowie Sicherheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 13 und 19 b EisbG (wobei ein diesbezüglicher Antrag ohnehin Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ ist), keinen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet haben, können sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sein. Würde das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen, würde es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. das schon zitierte Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2016, Zl. Ra 2016/11/0044; vom 23.9.2014, Zl. Ro 2014/11/0074 u.v.m.). Der auf die Vorschreibung derartiger Maßnahmen gerichtete Beschwerdeantrag war daher zurückzuweisen.Würde das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen, würde es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten vergleiche das schon zitierte Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2016, Zl. Ra 2016/11/0044; vom 23.9.2014, Zl. Ro 2014/11/0074 u.v.m.). Der auf die Vorschreibung derartiger Maßnahmen gerichtete Beschwerdeantrag war daher zurückzuweisen.
- Die Beschwerde umfasst nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung auch den Ausspruch über die Vorschreibung vorübergehender Sicherungsmaßnahmen nach § 81 EisbKrV. Inhaltliche Ausführungen oder ein sonstiges Vorbringen, weshalb die Anordnung einer Sicherung durch Armzeichen eines Bewachungsorganes rechtswidrig sein sollte, enthält die Beschwerde nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit dieser auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Maßnahme zu zweifeln und war aus diesem Grund die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
- Die Beschwerde umfasst nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung auch den Ausspruch über die Vorschreibung vorübergehender Sicherungsmaßnahmen nach , Paragraph 81, EisbKrV. Inhaltliche Ausführungen oder ein sonstiges Vorbringen, weshalb die Anordnung einer Sicherung durch Armzeichen eines Bewachungsorganes rechtswidrig sein sollte, enthält die Beschwerde nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit dieser auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Maßnahme zu zweifeln und war aus diesem Grund die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Hinsichtlich des zulässigen Beschwerdeteils wird, wie soeben dargelegt, kein inhaltliches Vorbringen erstattet. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher nicht erkennbar, inwieweit eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen sollte. Insoweit konnte daher die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Hinsichtlich des zulässigen Beschwerdeteils wird, wie soeben dargelegt, kein inhaltliches Vorbringen erstattet. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher nicht erkennbar, inwieweit eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen sollte. Insoweit konnte daher die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.841.001.2017