GVG als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision ist
GG nicht zulässig.2. Eine Revision ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
II SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG und nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Er hat demnach vorschriftswidrig Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. Juni 2017, Zahl: ***,
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster FaII SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG und nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Er hat demnach vorschriftswidrig A) Suchtgift I. anderen in oftmals wiederholten Angriffen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar römisch eins. anderen in oftmals wiederholten Angriffen in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs.1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. 3. Würdigung 3.1 Allgemeines Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 3 Abs 1 Z 2 FSG).Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG).
1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. 3.2 „Bestimmte Tatsache“ Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. Juni 2017, Zahl: ***,
II SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG und nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. Juni 2017, Zahl: ***,
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster FaII SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG und nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat. Es liegt daher eine „bestimmte Tatsache“ vor. 3.3 Wertung Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG). Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Festgehalten wird, dass die berufliche oder private Erforderlichkeit der Lenkberechtigung für den Inhaber demnach nicht in die Wertung einzufließen hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als besonders verwerflich anzusehen, weil er durch sein Verhalten ein Verbrechen, nämlich jenes des Suchtgifthandels, begangen und damit die Allgemeinheit und die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet hat. Der Tatzeitraum erstreckte sich von Anfang 2010 bis Juni 2016, sohin über mehr als sechs Jahre. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei den Produkten um Cannabiskaraut und –öl handelte, nicht aber um „härtere“ Suchtmittel. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse, in denen die Taten begangen wurden, ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer alleine im eigenen Wohnhaus produzierte und spezielle Gefährdungsmomente wie etwa Gewaltanwendung bzw. –bereitschaft oder ein Zusammenwirken mit anderen Personen bei der Produktion oder dem Verkauf aus den einbezogenen Akten nicht ersichtlich ist. Das Ende der Tatbegehung war im Juni
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.