← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1198/001-2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 28a§ 3§ 7§ 24§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1198/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG nicht zulässig.2. Eine Revision ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom
  2. Juni 2017, Zahl: ***,

§ 28aAbs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG, nach § 28a Abs. 1 erster Fa

II SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG und nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Er hat demnach vorschriftswidrig Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. Juni 2017, Zahl: ***,

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster FaII SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG und nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Er hat demnach vorschriftswidrig A) Suchtgift I. anderen in oftmals wiederholten Angriffen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar römisch eins. anderen in oftmals wiederholten Angriffen in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar

  1. a)Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 10,6 % THCA und 0,98 % Delta-9-THC 1) im Jänner und Februar 2013 zumindest 450 Gramm (47,7 Gramm THCA und 4,41 Gramm Delta-9-THC) durch gewinnbringenden Verkauf an die abgesondert verfolgten LN (zumindest 100 Gramm) und CC (zumindest 20 Gramm) sowie zahlreiche unbekannte Abnehmer (Restmenge); 2) zwischen Mai und Dezember 2013 zumindest 1.100 Gramm (116,6 Gramm THCA und 10,78 Gramm Delta-9-THC) durch gewinnbringenden Verkauf an die abgesondert verfolgten LN (zumindest 500 Gramm) und CC(zumindest 20 Gramm) sowie zahlreiche unbekannte Abnehmer (Restmenge); 3) zwischen März und Dezember 2014 zumindest 1.800 Gramm (190,8 Gramm THCA und 17,64 Gramm Delta-9-THC) durch gewinnbringenden Verkauf an die abgesondert verfolgten LN (zumindest 700 Gramm) und CC (zumindest 20 Gramm) sowie zahlreiche unbekannte Abnehmer (Restmenge); 4) zwischen Februar 2015 und März 2016 zumindest 3.270 Gramm (352,98 Gramm THCA und 32,67 Gramm Delta-9-THC) durch gewinnbringenden Verkauf an die abgesondert verfolgten HF (zumindest 700 Gramm), LN (zumindest 500 Gramm), TP (zumindest 1.500 Gramm), CS (zumindest 550 Gramm) und CC (zumindest 20 Gramm); 5) zwischen Anfang 2010 und Ende 2012 der CC in zumindest vier Angriffen jährlich durch gewinnbringenden Verkauf insgesamt zumindest 60 Gramm (6,36 Gramm THCA und 0,59 Gramm Delta-9-THC);
  2. b)zwischen Juni 2015 und Mai 2016 17,5 Gramm Cannabisöl mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 45,8 % THCA und 3,49 % Delta-9-THC (8,02 Gramm THCA und 0,61 Gramm Delta-9-THC) 1) der HG in zwei Spritzen zu je 3,5 Gramm durch gewinnbringenden Verkauf; 2) dem HF eine Spritze zu 3,5 Gramm und nicht mehr ausforschbaren Abnehmern insgesamt zwei Spritzen zu je 3,5 Gramm unentgeltlich; insgesamt sohin 722,46 Gramm THCA und 66,7 Gramm Delta-9-THC, wobei er die Straftat nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 15- fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) beging; insgesamt sohin 722,46 Gramm THCA und 66,7 Gramm Delta-9-THC, wobei er die Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 15- fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) beging; II. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar römisch zwei. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar
  3. a)zwischen April und 16.6.2016 insgesamt 1.210,7 Gramm Cannabiskraut (137,67 Gramm THCA und 12,58 Gramm Delta-9-THC), indem er zumindest 48 Cannabispflanzen bis zur Blüte aufzog, die Blüten abschnitt und zur Trocknung auflegten;
  4. b)zwischen April und 16.6.2016 insgesamt 13 Gramm Cannabisöl (5,95 Gramm THCA und 0,45 Gramm Delta-9-THC), indem er dieses herstellte; III. zwischen Anfang 2013 und 16. Juni 2016 in oftmals wiederholten Angriffen zum eigenen Gebrauch Suchtgift erworben, besessen und erzeugt; römisch drei. zwischen Anfang 2013 und 16. Juni 2016 in oftmals wiederholten Angriffen zum eigenen Gebrauch Suchtgift erworben, besessen und erzeugt; B) zwischen April 2016 und 16.6.2016 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, angebaut, indem er zumindest 27 Stück Pflanzen in seinem Wohnhaus unter Zuhilfenahme von Growzelten und Lampen bis zur Blüte aufzog.B) zwischen April 2016 und 16.6.2016 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, angebaut, indem er zumindest 27 Stück Pflanzen in seinem Wohnhaus unter Zuhilfenahme von Growzelten und Lampen bis zur Blüte aufzog. Aufgrund dieser Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. September 2017, Zl. NKS1-F-17240/001, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 7 Monaten ab Zustellung des Bescheides, wobei allfällige Haftzeiten im geschlossenen Vollzug aus der Entzugszeit ausgenommen wurden, entzogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. September 2017 Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er den Führerschein aus beruflichen Gründen benötige. Ohne Arbeit könne er die laufenden Kosten für seine Familie und sich nicht decken und hätte auch keine Möglichkeit auf überwachten Hausarrest. Er habe noch nie einen Unfall gehabt und sei keine Gefahr für andere Personen im Straßenverkehr. Zur Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere aus dem darin enthaltenen Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. Juni 2017, Zahl: ***, sowie des erkennenden Gerichtes im Zusammenhalt mit der der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2. Rechtliche Grundlagen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 3Abs.

1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

§ 7Abs.

1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs.

2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

Abs.1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 25Abs.

3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. 3. Würdigung 3.1 Allgemeines Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 3 Abs 1 Z 2 FSG).Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG).

§ 7Abs.

1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. 3.2 „Bestimmte Tatsache“ Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. Juni 2017, Zahl: ***,

§ 28aAbs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG, nach § 28a Abs. 1 erster Fa

II SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG und nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 22. Juni 2017, Zahl: ***,

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster FaII SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG und nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren, 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

§ 7Abs.

3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs.

2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat. Es liegt daher eine „bestimmte Tatsache“ vor. 3.3 Wertung Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG). Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Festgehalten wird, dass die berufliche oder private Erforderlichkeit der Lenkberechtigung für den Inhaber demnach nicht in die Wertung einzufließen hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als besonders verwerflich anzusehen, weil er durch sein Verhalten ein Verbrechen, nämlich jenes des Suchtgifthandels, begangen und damit die Allgemeinheit und die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet hat. Der Tatzeitraum erstreckte sich von Anfang 2010 bis Juni 2016, sohin über mehr als sechs Jahre. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei den Produkten um Cannabiskaraut und –öl handelte, nicht aber um „härtere“ Suchtmittel. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse, in denen die Taten begangen wurden, ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer alleine im eigenen Wohnhaus produzierte und spezielle Gefährdungsmomente wie etwa Gewaltanwendung bzw. –bereitschaft oder ein Zusammenwirken mit anderen Personen bei der Produktion oder dem Verkauf aus den einbezogenen Akten nicht ersichtlich ist. Das Ende der Tatbegehung war im Juni

  1. Dazu ist festzuhalten, dass das bezughabende Gerichtsverfahren erst am
  2. Juni 2017 abgeschlossen wurde. Das Wohlverhalten während dieser Zeit ist daher nur eingeschränkt zu werten, da dieses wohl auch durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens bedingt war. Das Strafgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht begründete die bedingte Nachsicht damit, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer derartige Taten nicht mehr begehen werde. Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten (§ 25 Abs. 3 FSG) kommt das erkennende Gericht aufgrund dieser Erwägungen zu Ergebnis, dass der Entzug von 7 Monaten für den Beschwerdeführer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen und dies auch unter Beweis zu stellen. Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten (Paragraph 25, Absatz 3, FSG) kommt das erkennende Gericht aufgrund dieser Erwägungen zu Ergebnis, dass der Entzug von 7 Monaten für den Beschwerdeführer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen und dies auch unter Beweis zu stellen. Die Zeit einer eventuellen Inhaftierung auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung kann in die ausgesprochene Entzugszeit nicht eingerechnet werden, weil während der Strafzeit mangels Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis gestellt werden kann (VwGH vom 28.2.1975, 737/73; 6.12.1973, 557/73).
  3. Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  4. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  5. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1198.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.