Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 5§ 3Art. 151Art. 7§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-19/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) sattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der JH Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit 6 Fahrzeugen, ein Fahrzeug eingeschränkt auf den Schülertransport, im Standort ***, ***, wegen Fehlens der gesetzlich geforderten finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 5Abs. 1 und 2a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (Gelverk
G) (in der damals geltenden Fassung) entzogen.1.1. Der JH Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit 6 Fahrzeugen, ein Fahrzeug eingeschränkt auf den Schülertransport, im Standort ***, ***, wegen Fehlens der gesetzlich geforderten finanziellen Leistungsfähigkeit
Paragraph 5, Absatz eins und 2 a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) (in der damals geltenden Fassung) entzogen. Begründend ist ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft trotz gebotener Gelegenheiten keine geeignete „Anlage 10“ der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) vorgelegt habe, durch welche die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit bestätigt werde; auch sei kein Finanzplan zur Wiedererlangung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft vorgelegt worden. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- Februar 2013 Berufung, der ein Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Personenkraftverkehrsunternehmen entsprechend der Anlage 10 BZP-VO angeschlossen war. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- Oktober 2017 zum Zweck der Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, binnen drei Wochen Urkunden und Beweismittel im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG und der §§ 2 und 3 BZP-VO, jedenfalls aber ein Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
§ 3Abs.
1 BZP-VO vorzulegen (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO).1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- Oktober 2017 zum Zweck der Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, binnen drei Wochen Urkunden und Beweismittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG und der Paragraphen 2 und 3 BZP-VO, jedenfalls aber ein Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO vorzulegen (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO). 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- November 2017 ein von einer Steuerberatungsgesellschaft ausgestelltes, mit
- November 2017 datiertes Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3Abs. 1 i
Vm der Anlage 10 BZP-VO. Darin wird der beschwerdeführenden Gesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt und im Einzelnen Folgendes bestätigt:1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- November 2017 ein von einer Steuerberatungsgesellschaft ausgestelltes, mit
- November 2017 datiertes Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 10 BZP-VO. Darin wird der beschwerdeführenden Gesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt und im Einzelnen Folgendes bestätigt: Mit dem „Bestätigungsvermerk I“ wird bestätigt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in Höhe von mindestens 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist, nämlich für sechs Omnibusse insgesamt ein Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 145 000 Euro. Mit dem „Bestätigungsvermerk II“ wird bestätigt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel aufweist. Ausgeführt ist, dass über die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren kein Konkurs eröffnet und kein Ausgleichsantrag gestellt wurde sowie eine Eigenkapitelquote von 34% (Erfordernis
Anlage 10 BZP-VO: > 10%), eine Schuldentilgungsdauer von 8,6 Jahren (Erfordernis
Anlage 10 BZP-VO: < 12 Jahre) und einen Netto-Cash-Flow * aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe von 20% (Erfordernis
Anlage 10 BZP-VO: > 8%) gegeben ist. 1.
- Das von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Gutachten vom
- November 2017 wurde der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- November 2017 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen und nicht bestrittenen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden. Das von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte, von einer Steuerberatungsgesellschaft am
- November 2017 ausgestellte Gutachten betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft entspricht dem Formblatt in der Anlage 10 der BZP-VO und lässt nicht an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Schlüssigkeit zweifeln.
- Rechtslage: 3.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:3.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […].“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§ 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,) lauten: „Artikel 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
- a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
- b)zuverlässig sein;
- c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
- d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.“ „Artikel 7 Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. […]
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen. […]“ 3.4. Die maßgebliche Bestimmung des GelverkG lautet: „§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit und
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. […]
(7)Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 gelten:
(7)Der Befähigungsnachweis ist in den im Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 gelten:
- das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
- das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe. Die in Z 1 angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Z 2 aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994.“Die in Ziffer eins, angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Ziffer 2, aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994.“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der BZP-VO lauten: „§ 1.
(1)Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: 1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und 2.
- a)das Taxi-Gewerbe,
- b)das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
- c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
- c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt). […]“ „§ 2.
(1)Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
- den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
- die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
- als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
- die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- das Betriebskapital.
(2)Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
- für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
- für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“
(3)Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“ „§ 3.
(1)Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt
Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
(2)Alle Unternehmen, denen vor dem
- Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für
- die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum
- Oktober 2001 unddie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum
- Oktober 2001 und
- jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparksjede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2001, vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks die Anforderung des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens
Abs. 1 (Anlage 10) nachzuweisen.die Anforderung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens
Absatz eins, (Anlage 10) nachzuweisen.
(3)Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.
(3)Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt werden müssen.
(4)Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5)Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.“ 4. Erwägungen: 4.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 4.
- Zur finanziellen Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft: Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 iVm § 5 GelverkG und §§ 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 5, GelverkG und Paragraphen 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig. 4.2.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft muss
Art. 7Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat sie nachzuweisen, dass sie über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5 000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. 4.2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft muss
Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat sie nachzuweisen, dass sie über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5 000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Für sechs Omnibusse hat die beschwerdeführende Gesellschaft folglich jedenfalls Eigenkapitel und Reserven in Höhe von 34 000 Euro nachzuweisen. 4.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen (vgl. jüngst VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145).4.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen vergleiche jüngst VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vergleiche VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145). 4.2.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft hat nunmehr mit der Vorlage des von einer Steuerberatungsgesellschaft ausgestellten Gutachtens vom
- November 2017 ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachgewiesen, da sie danach über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 145 000 Euro verfügt. Auch die weiteren im Gutachten enthaltenen – oben dargestellten – Angaben bestätigen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft den Anforderung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. insbesondere die Angaben zum „Bestätigungsvermerk II“).4.2.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft hat nunmehr mit der Vorlage des von einer Steuerberatungsgesellschaft ausgestellten Gutachtens vom
- November 2017 ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, nachgewiesen, da sie danach über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 145 000 Euro verfügt. Auch die weiteren im Gutachten enthaltenen – oben dargestellten – Angaben bestätigen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft den Anforderung des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, entsprechend in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vergleiche insbesondere die Angaben zum „Bestätigungsvermerk II“). 4.2.4.
§ 3Abs.
1 BZP-VO ist die finanzielle Leistungsfähigkeit für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers – wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgt – nachzuweisen. Lediglich bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit kann
§ 3Abs.
4 BZP-VO zusätzlich der Nachweis verlangt werden, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (vgl. auch § 5 Abs. 4 GelverkG). Solche erhebliche Zweifel sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf das von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Gutachten vom 06. November 2017 – und die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erbrachten entsprechenden Nachweise – nicht entstanden.4.2.4.
Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO ist die finanzielle Leistungsfähigkeit für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers – wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgt – nachzuweisen. Lediglich bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit kann
Paragraph 3, Absatz 4, BZP-VO zusätzlich der Nachweis verlangt werden, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden vergleiche auch Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG). Solche erhebliche Zweifel sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf das von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Gutachten vom
- November 2017 – und die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erbrachten entsprechenden Nachweise – nicht entstanden. 4.2.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 6. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.19.001.2013