← Österreich

{'item': 'LVwG-S-2539/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2539/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn DI RS, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25.09.2017, Zl. TUS2-V-17 21666/5 betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20-- zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 64 Abs.1 und 2 VStGParagraphen 64, Absatz eins und 2 VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 22.06.2017 zwischen 17:30 Uhr und 17:45 Uhr zwei Hunde bei geschlossenen Fenstern bei einer Außentemperatur von 34°C im Fahrzeug gehalten zu haben, wobei dieser in der Sonne gestanden sei. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 22.06.2017, basierend auf eine Privatanzeige. Dieser zufolge sei die Streife um 17:30 Uhr über Funk zum Parkplatz der Firma *** in *** beordert worden. Beim Eintreffen um 17:45 Uhr sei die Anzeigerin am genannten Ort anwesend gewesen und habe das Fahrzeug in der Sonne stehend vorgefunden werden können. Die Außentemperatur im Bereich des Parkplatzes habe 34 Grad betragen, wobei kein Fenster geöffnet gewesen sei. Desgleichen sei kein Wasser zur Verfügung gestanden. Die Hunde seien je einer am Fahrersitz und der zweite im Fond gesessen. Unmittelbar darauf sei der Beschwerdeführer zum Fahrzeug zurückgekommen, die Hunde seien offenbar körperlich unversehrt gewesen. Ebenso wiederholte der Meldungsleger in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine in der Anzeige niedergelegten Wahrnehmungen und verwies darüber hinaus auf (im Zuge der Verhandlung zur Einsicht vorgelegte) Lichtbilder, auf denen das in der Sonne stehende Fahrzeug zu erkennen ist, wobei der davor stehende Baum nur unwesentlich Schatten wirft. Der Beschwerdeführer gab im Verwaltungsverfahren an, auf dem Heimweg von seinem Grundstück gewesen zu sein, wobei den Hunden kurz zuvor Wasser zur Verfügung gestanden sei und er nur kurz eine kleine Besorgung im Geschäft der Firma *** machen wollte. Es seien die Ausklappfenster offen gewesen und habe er die Tiere absichtlich im Fahrzeug belassen, da dieses aufgrund der zuvor eingeschalteten Klimaanlage ohnehin kühler sei als die Hunde vor dem Geschäft anzuhängen. Den großen Hund würde sein dickes Fell auch gegen die Hitze schützen. Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass vorliegend nicht mit Sicherheit von der Zufügung von Leiden ausgegangen werden könne, wobei namentlich die Wahrnehmungen des Meldungslegers, wonach die Hunde physisch sichtlich unbeeinträchtigt im Fahrzeug verblieben, derartiges unterstreiche. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass durch die Positionierung des Fahrzeugs direkt in der Sonne die Innentemperatur so hoch war, dass von einer ordnungsgemäßen Haltung i.S.d. § 13 Abs. 2 TSchG nicht ausgegangen werden könne. Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass vorliegend nicht mit Sicherheit von der Zufügung von Leiden ausgegangen werden könne, wobei namentlich die Wahrnehmungen des Meldungslegers, wonach die Hunde physisch sichtlich unbeeinträchtigt im Fahrzeug verblieben, derartiges unterstreiche. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass durch die Positionierung des Fahrzeugs direkt in der Sonne die Innentemperatur so hoch war, dass von einer ordnungsgemäßen Haltung i.S.d. Paragraph 13, Absatz 2, TSchG nicht ausgegangen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG). Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall führt der Beschwerdeführer zunächst aus, das Fahrzeug etwa zehn Minuten in der Sonne abgestellt zu haben. Dem stehen die Angaben der Zeugin Sch gegenüber, die den Zeitraum bis zum Eintreffen der Polizei mit etwa einer ¼ Stunde angibt. Aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin – glaubhaft – zunächst ihren Einkauf ins Auto räumte und erst wegen des Gebells auf die Hunde aufmerksam wurde und zunächst versuchte, den Fahrzeughalter im Geschäft und erst in weiterer Folge die Polizei verständigte, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass das Fahrzeug nicht nur wenige Minuten und – wie auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich – ungeschützt in der Sonne stand, wobei der Baum tatsächlich nur unbedeutend Schatten bot. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe die hinteren Ausklappfenster geöffnet gehabt, wird dies durch die Angaben des Meldungslegers und der Zeugin widerlegt. Auch ist auf der den Lichtbildern ersichtlichen Fahrzeugseite zu erkennen, dass die Fenster geschlossen waren. Gleichwohl war den Ausführungen des Sachverständigen zufolge nicht zwingend von der Zufügung von Leiden auszugehen. Wenngleich daher dem Beschwerdeführer das Erfolgsdelikt gemäß § 5 TSchG nicht nachgewiesen werden kann, hat er durch die Haltungsumstände – unter Zugrundelegung des veterinärmedizinischen Gutachtens – gegen das als Basis dienende Ungehorsamsdelikt nach § 13 Abs. 2 TSchG verstoßen.Im konkreten Fall führt der Beschwerdeführer zunächst aus, das Fahrzeug etwa zehn Minuten in der Sonne abgestellt zu haben. Dem stehen die Angaben der Zeugin Sch gegenüber, die den Zeitraum bis zum Eintreffen der Polizei mit etwa einer ¼ Stunde angibt. Aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin – glaubhaft – zunächst ihren Einkauf ins Auto räumte und erst wegen des Gebells auf die Hunde aufmerksam wurde und zunächst versuchte, den Fahrzeughalter im Geschäft und erst in weiterer Folge die Polizei verständigte, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass das Fahrzeug nicht nur wenige Minuten und – wie auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich – ungeschützt in der Sonne stand, wobei der Baum tatsächlich nur unbedeutend Schatten bot. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe die hinteren Ausklappfenster geöffnet gehabt, wird dies durch die Angaben des Meldungslegers und der Zeugin widerlegt. Auch ist auf der den Lichtbildern ersichtlichen Fahrzeugseite zu erkennen, dass die Fenster geschlossen waren. Gleichwohl war den Ausführungen des Sachverständigen zufolge nicht zwingend von der Zufügung von Leiden auszugehen. Wenngleich daher dem Beschwerdeführer das Erfolgsdelikt gemäß Paragraph 5, TSchG nicht nachgewiesen werden kann, hat er durch die Haltungsumstände – unter Zugrundelegung des veterinärmedizinischen Gutachtens – gegen das als Basis dienende Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 13, Absatz 2, TSchG verstoßen. Dies hat die belangte Behörde erkannt und folgerichtig die gegenständlichen Bestimmungen des § 13 Abs.2 iVm § 38 Abs.3 des Tierschutzgesetzes angewendet.Dies hat die belangte Behörde erkannt und folgerichtig die gegenständlichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes angewendet. Der Beschwerde war daher dem Grunde nach ein Erfolg zu versagen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG). Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Als mildernd wurde das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet, erschwerende Umstände liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass von der Handlung zwei Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Im vorliegenden Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass von der Handlung zwei Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2539.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.