RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-238/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31.1.2017, Zl. RU6-E-3092/001-2016, betreffend Anträge im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27 iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße war aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.3.1970, Zl. I/7-1806/1-1970, gemäß § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße war aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.3.1970, Zl. I/7-1806/1-1970, gemäß Paragraph 6, EKVO 1961 durch Andreaskreuze und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Mit Schreiben der Ö AG vom 18.2.2016 wurde mitgeteilt, dass geplant sei, diese Eisenbahnkreuzung für den Fußgängerverkehr rückzubauen, da in km *** eine neue Eisenbahnkreuzung errichtet werde, die zur Aufschließung von Gründen und der Errichtung einer Wohnhausanlage rechts der Bahn benötigt werde. Am 6.4.2016 fand an Ort und Stelle eine Verhandlung im Beisein eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik- und Betrieb statt, zu welcher auch der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (in der Folge: „Beschwerdeführer“) geladen war. Im Anschluss an die Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer am 28.4.2016 eine Stellungnahme, auf welche die Ö AG am 17.5.2016 replizierte. Am 24.5.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 2.6.2016, Zl. RU6-E-3092/001-2016, wurde ausgesprochen, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 EisbKrV durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern sei. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung bis zum 31.12.2016 Umlaufsperren anzubringen seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 2.6.2016, Zl. RU6-E-3092/001-2016, wurde ausgesprochen, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, EisbKrV durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern sei. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung bis zum 31.12.2016 Umlaufsperren anzubringen seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016, Zl. RU6-E-3092/001-2016, wurde die mit Bescheid vom 2.6.2016 hinsichtlich der Anbringung von Umlaufsperren an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung festgesetzte Ausführungsfrist von Amts wegen bis zum 31.12.2018 verlängert. Dieser Bescheid ist ebenfalls rechtskräftig. Mit Eingabe vom 28.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Landeshauptmann von Niederösterreich möge überprüfen, 1) ob die vom Schienefahrzeug abgegebenen akustischen Signale im Rahmen der Sicherung gemäß § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) für die Straßenbenützer eindeutig wahrnehmbar seien, sodass die Straßenbenützer entweder vor der Eisenbahnkreuzung rechtzeitig anhalten können oder diese rechtzeitig räumen können undob die vom Schienefahrzeug abgegebenen akustischen Signale im Rahmen der Sicherung gemäß Paragraph 6, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) für die Straßenbenützer eindeutig wahrnehmbar seien, sodass die Straßenbenützer entweder vor der Eisenbahnkreuzung rechtzeitig anhalten können oder diese rechtzeitig räumen können und 2) je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Antragspunkt 1) anordnen, welche Maßnahmen das Eisenbahnunternehmen zu treffen habe um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Sicherung gemäß § 6 EKVO vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale für die Straßenbenützer eindeutig wahrnehmbar seien.je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Antragspunkt 1) anordnen, welche Maßnahmen das Eisenbahnunternehmen zu treffen habe um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Sicherung gemäß Paragraph 6, EKVO vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale für die Straßenbenützer eindeutig wahrnehmbar seien. Im einleitenden Satz beruft sich der Beschwerdeführer auf die §§ 10 ArbIG sowie 94 und 99 ASchG. Im gesamten weiteren Schriftsatz findet sich keine weitere Erwähung dieser Normen, insbesondere gibt es auch keine inhaltlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit im gegenständlichen Fall und kein weiteres Vorbringen dazu. Insbesondere wird auf Seiten 8 und 9 des Antrags ausgeführt:Im einleitenden Satz beruft sich der Beschwerdeführer auf die Paragraphen 10, ArbIG sowie 94 und 99 ASchG. Im gesamten weiteren Schriftsatz findet sich keine weitere Erwähung dieser Normen, insbesondere gibt es auch keine inhaltlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit im gegenständlichen Fall und kein weiteres Vorbringen dazu. Insbesondere wird auf Seiten 8 und 9 des Antrags ausgeführt: „Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich schlüssig und klar nachvollziehbar, dass unabhängig von Regelungen der Eisenbahnkreuzungsverordnungen die Sicherheit der Eisenbahnkreuzungen, die derzeit gemäß § 6 EKVO gesichert seien, dann nicht gewährleistet sei, wenn die Annährungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung wesentlich höher als 40 km/h ist. Dieser Gefährdungstatbestand ist von prinzipieller und grundsätzlicher Bedeutung und nicht von der einzelnen Eisenbahnkreuzung abhängig. Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung fällt darunter.Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich schlüssig und klar nachvollziehbar, dass unabhängig von Regelungen der Eisenbahnkreuzungsverordnungen die Sicherheit der Eisenbahnkreuzungen, die derzeit gemäß Paragraph 6, EKVO gesichert seien, dann nicht gewährleistet sei, wenn die Annährungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung wesentlich höher als 40 km/h ist. Dieser Gefährdungstatbestand ist von prinzipieller und grundsätzlicher Bedeutung und nicht von der einzelnen Eisenbahnkreuzung abhängig. Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung fällt darunter. Es ist daher erforderlich, ohne unnötigen Aufschub ein Ermittlungsverfahren in diesem grundsätzlichen und sicherheitskritischen Punkt einzuleiten und durchzuführen und auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bescheidmäßig anzuordnen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist nicht nur Behörde gemäß § 99 AschG, sondern auch Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des § 13 EisbG. Gemäß § 13 EisbG übt der Landeshauptmann von Niederösterreich für die gegenständliche Bahnstrecke die behördliche Aufsicht aus und hat in Erfüllung dieser Verpflichtung auch ohne diesbezügliche Anträge des Verkerhrs-Arbeitsinspektorates bereits von Amts wegen die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des § 19 EisbG zu überwachen.Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist nicht nur Behörde gemäß Paragraph 99, AschG, sondern auch Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Paragraph 13, EisbG. Gemäß Paragraph 13, EisbG übt der Landeshauptmann von Niederösterreich für die gegenständliche Bahnstrecke die behördliche Aufsicht aus und hat in Erfüllung dieser Verpflichtung auch ohne diesbezügliche Anträge des Verkerhrs-Arbeitsinspektorates bereits von Amts wegen die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 19, EisbG zu überwachen. Wie bereits im obigen Punkt II.
- ausgeführt, ist vorab davon auszugehen, dass die bisher erlassenen Bescheide über die Art der Sicherung nach den Bestimmungen der EKVO 1961 grundsätzlich weiter in Kraft bleiben. Es ist daher offenbar nicht zulässig, interimsmäßig eine andere Art der Sicherung anzuordnen. Es ist aber sehr wohl möglich, innerhalb der angeordneten Art der Sicherung gemäß § 6 EKVO die Annäherung der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung im Sinne der Regelungen der neuen EisbKrV oder der uralten EBO 1967 so weit herabzusetzten, dass eine eindeutige Wahrnehmung der vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale sichergestellt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bestimmung des § 19 EisbG die Festlegung einer solchen Geschwindigkeit erfordern, durch die die oben beschriebenen Gefährdungen hintangehalten werden. […]“Wie bereits im obigen Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, ist vorab davon auszugehen, dass die bisher erlassenen Bescheide über die Art der Sicherung nach den Bestimmungen der EKVO 1961 grundsätzlich weiter in Kraft bleiben. Es ist daher offenbar nicht zulässig, interimsmäßig eine andere Art der Sicherung anzuordnen. Es ist aber sehr wohl möglich, innerhalb der angeordneten Art der Sicherung gemäß Paragraph 6, EKVO die Annäherung der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung im Sinne der Regelungen der neuen EisbKrV oder der uralten EBO 1967 so weit herabzusetzten, dass eine eindeutige Wahrnehmung der vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale sichergestellt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bestimmung des Paragraph 19, EisbG die Festlegung einer solchen Geschwindigkeit erfordern, durch die die oben beschriebenen Gefährdungen hintangehalten werden. […]“ Seitens der belangten Behörde wurde dieses Schreiben der Ö AG zur Kenntnis gebracht, welche darauf am 27.1.2017 replizierte. Am 31.1.2017 erging der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, Zl. RU6-E-3092/001-2016, mit welchem die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ex lege Parteistellung zukomme. Dessen Antrag finde keine Deckung in § 10 ArbIG, bewege er sich doch nicht „im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften“, sondern habe vielmehr die Anwendung der Bestimmungen der §§ 13 und 19 EisbG zum Gegenstand.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ex lege Parteistellung zukomme. Dessen Antrag finde keine Deckung in Paragraph 10, ArbIG, bewege er sich doch nicht „im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften“, sondern habe vielmehr die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 19 EisbG zum Gegenstand. In § 19 Abs. 1 EisbG seien für alle Arten von Eisenbahnen die allgemeinen Anforderungen festgelegt, wie eine Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und zu betreiben sei. Diese Anforderungen seien nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Genehmigungen zu erfüllen, wobei die dafür nötigen Vorkehrungen zu treffen seien. Die im EisbG umschriebene Pflicht zur betriebs- und verkehrstechnischen Sicherung treffe die Eisenbahnunternehmen unmittelbar aufgrund des Gesetzes und umfassend. Die Sicherungspflicht erstrecke sich sowohl auf den Bau samt Ergänzung als auch auf das Betreiben einschließlich der Erhaltung im Sinne der Instandhaltung.In Paragraph 19, Absatz eins, EisbG seien für alle Arten von Eisenbahnen die allgemeinen Anforderungen festgelegt, wie eine Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und zu betreiben sei. Diese Anforderungen seien nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Genehmigungen zu erfüllen, wobei die dafür nötigen Vorkehrungen zu treffen seien. Die im EisbG umschriebene Pflicht zur betriebs- und verkehrstechnischen Sicherung treffe die Eisenbahnunternehmen unmittelbar aufgrund des Gesetzes und umfassend. Die Sicherungspflicht erstrecke sich sowohl auf den Bau samt Ergänzung als auch auf das Betreiben einschließlich der Erhaltung im Sinne der Instandhaltung. In § 19 Abs. 1 EisbG sei klargestellt, dass es die betriebs- und verkehrstechnische Sicherungspflicht mit einschließe, dass das Eisenbahnunternehmen von sich aus die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Vorkehrungen treffe. Werden die Vorkehrungen während des Betriebes im Bestand notwendig und nehme sie das Eisenbahnunternehmen nicht selbst vor, habe sie die Behörde erforderlichenfalls mit gesondertem Bescheid anzuordnen. Allfällige Vorkehrungen gemäß § 19 EisbG seien von Amts wegen zu treffen und würden daher nicht Gegenstand von Anträgen von (Legal-) Parteien bilden können.In Paragraph 19, Absatz eins, EisbG sei klargestellt, dass es die betriebs- und verkehrstechnische Sicherungspflicht mit einschließe, dass das Eisenbahnunternehmen von sich aus die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Vorkehrungen treffe. Werden die Vorkehrungen während des Betriebes im Bestand notwendig und nehme sie das Eisenbahnunternehmen nicht selbst vor, habe sie die Behörde erforderlichenfalls mit gesondertem Bescheid anzuordnen. Allfällige Vorkehrungen gemäß Paragraph 19, EisbG seien von Amts wegen zu treffen und würden daher nicht Gegenstand von Anträgen von (Legal-) Parteien bilden können. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht zuständig. Angesichts dessen, dass es keine andere Stelle gebe, die zur Entscheidung über den Antrag zuständig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Schriftsatz vom 24.2.2017, eingelangt am 28.2.2017, brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und führte begründend insbesondere aus, dass Gegenstand des Antrages die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung sei, ob die vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale im Rahmen der Sicherung gemäß § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) für die Straßenbenützer eindeutig wahrnehmbar seien, sodass die Straßenbenützer entweder vor der Eisenbahnkreuzung rechtzeitig anhalten können oder diese rechtzeitig räumen können. Sei eine eindeutige Wahrnehmbarkeit nämlich nicht gewährleistet, dann bestehe auch eine grundsätzliche und systematische Gefährdung der dabei involvierten ArbeitnehmerInenn, die im jeweiligen Einzelfall einer näheren Prüfung zu unterziehen sei.Mit Schriftsatz vom 24.2.2017, eingelangt am 28.2.2017, brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und führte begründend insbesondere aus, dass Gegenstand des Antrages die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung sei, ob die vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale im Rahmen der Sicherung gemäß Paragraph 6, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) für die Straßenbenützer eindeutig wahrnehmbar seien, sodass die Straßenbenützer entweder vor der Eisenbahnkreuzung rechtzeitig anhalten können oder diese rechtzeitig räumen können. Sei eine eindeutige Wahrnehmbarkeit nämlich nicht gewährleistet, dann bestehe auch eine grundsätzliche und systematische Gefährdung der dabei involvierten ArbeitnehmerInenn, die im jeweiligen Einzelfall einer näheren Prüfung zu unterziehen sei. Der Antrag vom 28.12.2016 sei ausschließlich auf die arbeitnehmerschutzgesetzlichen Vorschriften und nicht auf die Bestimmungen der §§ 13 und 19 EisbG gestützt. Der Antrag und das dem Antrag folgende Verwaltungsverfahren sei, wie weiter noch näher auszuführen sei, ausschließlich auf die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts zu stützen, dies betreffen je nach dem Einzelfall insbesondere auch die Bestimmungen des § 94 Abs. 3 bis 5 ASchG.Der Antrag vom 28.12.2016 sei ausschließlich auf die arbeitnehmerschutzgesetzlichen Vorschriften und nicht auf die Bestimmungen der , Paragraphen 13 und 19 EisbG gestützt. Der Antrag und das dem Antrag folgende Verwaltungsverfahren sei, wie weiter noch näher auszuführen sei, ausschließlich auf die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts zu stützen, dies betreffen je nach dem Einzelfall insbesondere auch die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 3 bis 5 ASchG. Auf Seite
- des zurückweisenden Bescheides seien die relativ ausführlichen Rechtsvorschriften wiedergegeben, darunter die Bestimmungen der §§10, 12 und 26 ArbIG sowie die allgemeinen Bestimmungen des § 6 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Darüber hinaus seien die Bestimmungen der §§ 13 und 19 EisbG angeführt.Auf Seite
- des zurückweisenden Bescheides seien die relativ ausführlichen Rechtsvorschriften wiedergegeben, darunter die Bestimmungen der §§10, 12 und , 26 ArbIG sowie die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 6, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Darüber hinaus seien die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 19 EisbG angeführt. Fälschlicherweise seien jedoch nicht die formalen Bestimmungen des § 94 ASchG sowie die materiellen Bestimmungen des ASchG und der nach dem ASchG erlassenen Verordnungen nicht angeführt. Zeige sich nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach rechtskräftiger Genehmigung gemäß § 93 Abs. 1 ASchG, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet sei, so habe die zuständige Behörde gemäß § 94 Abs. 3 ASchG zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Da in diesen Bestimmungen keine Antragslegitimation enthalten sei, mag dahingestellt bleiben, ob die jeweilige Arbeitnehmerschutzbehörde (hier der Landeshauptmann von Niederösterreich) auch ohne Antrag nicht auch bereits von Amts wegen hätte vorgehen müssen. Die Antragslegitimation dazu ergebe sich aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 ArbIG. Des Weiteren enthält die Beschwerde Vorbringen dazu, weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache rechtswidrig gewesen sei.Fälschlicherweise seien jedoch nicht die formalen Bestimmungen des Paragraph 94, ASchG sowie die materiellen Bestimmungen des ASchG und der nach dem ASchG erlassenen Verordnungen nicht angeführt. Zeige sich nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach rechtskräftiger Genehmigung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ASchG, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet sei, so habe die zuständige Behörde gemäß Paragraph 94, Absatz 3, ASchG zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Da in diesen Bestimmungen keine Antragslegitimation enthalten sei, mag dahingestellt bleiben, ob die jeweilige Arbeitnehmerschutzbehörde (hier der Landeshauptmann von Niederösterreich) auch ohne Antrag nicht auch bereits von Amts wegen hätte vorgehen müssen. Die Antragslegitimation dazu ergebe sich aus den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG. Des Weiteren enthält die Beschwerde Vorbringen dazu, weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache rechtswidrig gewesen sei.
- Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zl. RU6-E-3092/
- Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus diesem Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten, der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Zur Stützung des Antrags auf § 19 EisbG wird insbesondere auf die Seiten 7,8 und 9 des Antrags verwiesen.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zl. RU6-E-3092/
- Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus diesem Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten, der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Zur Stützung des Antrags auf Paragraph 19, EisbG wird insbesondere auf die Seiten 7,8 und 9 des Antrags verwiesen.
- Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfarensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfarensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […] §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. C. Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F.Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, i.d.g.F. § 13.
(1)Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen.Paragraph 13,
(1)Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen.
(2)Die Behörde kann aus Gründen der Sicherheit zur Überwachung der Bauausführung und ordnungsgemäßen Erhaltung von Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen technische Organe entsenden. […] § 19.
(1)Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.Paragraph 19,
(1)Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen.
(3)Ein zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. […] D. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 i.d.g.F.Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, i.d.g.F. § 10.
(1)Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.Paragraph 10,
(1)Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.
(2)Die zuständige Behörde hat über Anträge des Arbeitsinspektorates gemäß Abs. 1 ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses beschleunigt abzuschließen.
(2)Die zuständige Behörde hat über Anträge des Arbeitsinspektorates gemäß Absatz eins, ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses beschleunigt abzuschließen.
(3)In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen hat das Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu untersagen oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte oder der Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen sowie Verkehrsmitteln oder sonstige die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle betreffende Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Wird der Bescheid mündlich erlassen, so hat das Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden.
(4)In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen hat das Arbeitsinspektionsorgan erforderlichenfalls auch vor Erlassung eines Bescheides zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu verfügen und deren Durchführung zu veranlassen. Zur Beseitigung eines ihm entgegengestellten Widerstandes kann das Arbeitsinspektionsorgan die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist vom Arbeitsinspektionsorgan nach Möglichkeit vor, jedenfalls aber unverzüglich nach Durchführung der verfügten Maßnahme zu verständigen.
(5)Über Maßnahmen nach Abs. 4 ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden.
(5)Über Maßnahmen nach Absatz 4, ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden.
(6)Liegen die Voraussetzungen für die gemäß Abs. 3 und 5 getroffenen Maßnahmen nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin den Bescheid aufzuheben.
(6)Liegen die Voraussetzungen für die gemäß Absatz 3 und 5 getroffenen Maßnahmen nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin den Bescheid aufzuheben.
(7)Beschwerden gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß Abs. 5 oder gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate, durch die über eine Vorstellung gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 entschieden wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Beschwerden gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß Absatz 5, oder gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate, durch die über eine Vorstellung gegen Bescheide gemäß Absatz 3 und 5 entschieden wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 oder Abs. 5 ergangen sind.
(8)Bescheide gemäß Absatz 3 und 5 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, oder Absatz 5, ergangen sind. § 12.
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.Paragraph 12,
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(2)Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.
(3)Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(3)Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(4)Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,)
(6)Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß § 77 Abs. 5 AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.
(6)Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Absatz eins, gebühren Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß Paragraph 77, Absatz 3, AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen. E. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F.ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. § 93.
(1)In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:Paragraph 93,
(1)In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
- Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
- Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
- Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
- Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,,
- Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
- Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
- Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,
- Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
- Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
- Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des Paragraph 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
- Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,
- Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
- Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,
- Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach Paragraphen 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,,
- Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253/1957,
- Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
- Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009,
- Bewilligung von Lagern nach Paragraph 35, des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,,
- Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.
- Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,.
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
(3)Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(3)Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(4)Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(4)Die gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5)Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
(5)Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
(6)Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.
(6)Die in Absatz eins, genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach , Paragraph 92, § 94.
(1)In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:Paragraph 94,
(1)In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:
- Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß § 17 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975,
- Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß Paragraph 17, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,,
- Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, BGBl. Nr. 70/1968,
- Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,,
- Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß § 4 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
- Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß Paragraph 4, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
- Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist,
- Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit nicht Paragraph 93, anzuwenden ist,
- Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
- Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
- Genehmigung von Anlagen nach §§ 31a, 31c, 32, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215,
- Genehmigung von Anlagen nach Paragraphen 31 a, 31 c, 32, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215,
- Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz,
- Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
- Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
- Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011,
- Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,,
- Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003,
- Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,,
- Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß § 52 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.
- Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 52, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
(2)Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.
(3)Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3)Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins,, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(4)Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach § 93 Abs. 1 vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben. […]
(4)Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben. […] §
- Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:Paragraph 99, Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:
- bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,
- bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 10 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,
- bei den in Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2 bis 10 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,
- bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
- bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann, (Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
- bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
- bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
- bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
- für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige Behörde,
- in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. F. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, § 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 6,
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
- Erwägungen: Das Verwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zu prüfen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, § 28, K 22, sowie u.a. VwGH vom 1.9.2017, Zl. Ra 2016/03/0055).der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, Paragraph 28,, K 22, sowie u.a. VwGH vom 1.9.2017, , Zl. Ra 2016/03/0055). Die belangte Behörde verweist im bekämpften Bescheid darauf, dass der gegenständliche Antrag keine Deckung in § 10 ArbIG finde, bewege er sich doch nicht im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften, sondern habe vielmehr die Anwendung der Bestimmungen der §§ 13 und 19 EisbG zum Gegenstand.Die belangte Behörde verweist im bekämpften Bescheid darauf, dass der gegenständliche Antrag keine Deckung in Paragraph 10, ArbIG finde, bewege er sich doch nicht im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften, sondern habe vielmehr die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 19 EisbG zum Gegenstand. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl. VwGH vom
- 2002, Zl. 2000/07/0086; vom
- 2006, Zl. 2006/09/0094; vom
- 2013, Zl. 2011/01/0146), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters (vgl. VwGH vom
- 2000, Zl. 99/04/0203; vom
- 2003, Zl. 99/21/0263; vom
- 2011, Zl. 2011/12/0005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anträge) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom
- 2006, Zl. 2006/09/0094; vom
- 2008, Z. 2005/12/0068; vom
- 2013, Zl. 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH vom
- 1994, Zl. 93/10/0192; vom
- 2001, Zl. 97/18/0160; vom
- 2011, Zl. 2009/08/0058).Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an vergleiche VwGH vom
- 2002, Zl. 2000/07/0086; vom
- 2006, Zl. 2006/09/0094; vom
- 2013, Zl. 2011/01/0146), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters vergleiche VwGH vom
- 2000, Zl. 99/04/0203; vom
- 2003, Zl. 99/21/0263; vom
- 2011, Zl. 2011/12/0005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen (also auch Anträge) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom
- 2006, Zl. 2006/09/0094; vom
- 2008, Ziffer 2005 /, 12 /, 0068,; vom
- 2013, Zl. 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH vom
- 1994, Zl. 93/10/0192; vom
- 2001, Zl. 97/18/0160; vom
- 2011, Zl. 2009/08/0058). Die Anträge des Beschwerdeführers enthalten, wie bereits oben ausgeführt, außer im einleitenden Satz keine weiteren Erwähnungen der §§ 10 Abs. 1 ArbIG sowie 94 ASchG und auch keine inhaltlichen Ausführungen zu deren Anwendbarkeit im gegenständlichen Fall. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass sich der Antrag auf § 93 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 3 ASchG stütze, so ist dem zu entgegnen, dass § 93 Abs. 1 ASchG auf Genehmigungsverfahren anwendbar ist. Zeigt sich gemäß § 94 Abs. 3 in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben.Die Anträge des Beschwerdeführers enthalten, wie bereits oben ausgeführt, außer im einleitenden Satz keine weiteren Erwähnungen der Paragraphen 10, Absatz eins, ArbIG sowie 94 ASchG und auch keine inhaltlichen Ausführungen zu deren Anwendbarkeit im gegenständlichen Fall. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass sich der Antrag auf Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 3, ASchG stütze, so ist dem zu entgegnen, dass Paragraph 93, Absatz eins, ASchG auf Genehmigungsverfahren anwendbar ist. Zeigt sich gemäß Paragraph 94, Absatz 3, in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins,, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben. Der Antrag des Beschwerdeführers findet in diesem Gesetzwortlaut keine Deckung. Das Antragsbegehren richtet sich im vorliegenden Fall gerade nicht auf die Vorschreibung zusätzlicher Bedingungen oder Auflagen nach rechtskräftiger Genehmigung einer Eisenbahnanlage. Es wird auch nicht erwähnt, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wäre. Es wird auch auf keine rechtskräftige Genehmigung und die darin vorgeschriebenen Auflagen Bezug genommen. Nach dem Inhalt des Antrags ist dieser vielmehr darauf gerichtet, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung auf die Hörbarkeit akustischer Signale für die Straßenbenützer zu überprüfen und auf Basis der Ermittlungsergebnisse bescheidmäßig die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen wird eine Einschränkung der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit des Schienenfahrzeuges gefordert, dies gestützt auf § 19 EisbG. Nach dem objektiven Erklärungswert ist der Antrag somit auf die Erlassung eines Bescheides gemäß § 19 EisbG gerichtet.Nach dem Inhalt des Antrags ist dieser vielmehr darauf gerichtet, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung auf die Hörbarkeit akustischer Signale für die Straßenbenützer zu überprüfen und auf Basis der Ermittlungsergebnisse bescheidmäßig die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen wird eine Einschränkung der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit des Schienenfahrzeuges gefordert, dies gestützt auf , Paragraph 19, EisbG. Nach dem objektiven Erklärungswert ist der Antrag somit auf die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 19, EisbG gerichtet. Aus § 19 Abs. 1 EisbG geht hervor, dass die betriebs- und verkehrstechnische Sicherungspflicht mit einschließt, dass das Eisenbahnunternehmen von sich aus die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Vorkehrungen trifft, sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase. Die Vorkehrungen dienen dem Schutz der Fahrgäste bzw. der Kunden genauso wie dem Schutz der Eisenbahnbediensteten aller beteiligten Eisenbahnunternehmen. Werden die Vorkehrungen während des Betriebes im Bestand notwendig und nimmt sie das Eisenbahnunternehmen nicht selbst vor, hat sie die Behörde erforderlichenfalls mit gesondertem Bescheid anzuordnen (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz Komm., §19, S. 401). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind allfällige Vorkehrungen gemäß § 19 EisbG von Amts wegen zu treffen und können nicht Gegenstand eines Antrags einer (Legal-)Partei bilden, zumal es sich beim § 19 EisbG nicht um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 10 ArbIG handelt. Aus Paragraph 19, Absatz eins, EisbG geht hervor, dass die betriebs- und verkehrstechnische Sicherungspflicht mit einschließt, dass das Eisenbahnunternehmen von sich aus die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Vorkehrungen trifft, sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase. Die Vorkehrungen dienen dem Schutz der Fahrgäste bzw. der Kunden genauso wie dem Schutz der Eisenbahnbediensteten aller beteiligten Eisenbahnunternehmen. Werden die Vorkehrungen während des Betriebes im Bestand notwendig und nimmt sie das Eisenbahnunternehmen nicht selbst vor, hat sie die Behörde erforderlichenfalls mit gesondertem Bescheid anzuordnen (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz Komm., §19, S. 401). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind allfällige Vorkehrungen gemäß Paragraph 19, EisbG von Amts wegen zu treffen und können nicht Gegenstand eines Antrags einer (Legal-)Partei bilden, zumal es sich beim Paragraph 19, EisbG nicht um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des Paragraph 10, ArbIG handelt. Somit ist die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Anträge an die unzuständige Behörde sind gemäß § 6 Abs. 1 AVG von dieser wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen, wenn für das Anbringen auch keine andere Behörde zuständig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14, Stand 1.1.2014, rdb.at).Somit ist die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Anträge an die unzuständige Behörde sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von dieser wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen, wenn für das Anbringen auch keine andere Behörde zuständig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 14, Stand 1.1.2014, rdb.at). Aus diesen Gründen erfolgte die Zurückweisung des Antrags seitens der belangten Behörde zu Recht und war die Beschwerde daher folgerichtig abzuweisen. Das weitere Eingehen auf das Vorbringen hinsichtlich entschiedener Rechtssache ist obsolet, zumal die belangte Behörde ihren Bescheid nicht darauf gestützt hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.238.001.2017