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{'item': 'LVwG-AV-533/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 47§ 16§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-533/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 02.02.2016 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden § 47 NAG und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, angeführt.Als Rechtsgrundlage wurden Paragraph 47, NAG und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, angeführt. Begründend wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass als Aufenthaltszweck die Zusammenführung mit dem Enkel des Beschwerdeführers, Herrn EG, geboren ***, StA. Österreich, angegeben worden sei. Am 21.04.2016 sei der Enkelsohn, EnG, niederschriftlich zu den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand und den Pflegeeinrichtungen in der Türkei befragt worden. Dieser habe auszugsweise angegeben, dass der Beschwerdeführer einen Schlaganfall erlitten habe und für gewisse tägliche Abläufe auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. In der Türkei gebe es zwar Einrichtungen ähnlich einem österreichischen Altersheim, aber die Versorgung werde dort nicht primär betrachtet, sondern würden wirtschaftliche Interessen überwiegen. Die Familie habe zu diesem Betreuungssystem in der Türkei kein Vertrauen und würden Familienangehörige abwechselnd im Turnus in die Türkei fliegen, um den Beschwerdeführer und seine Gattin zu versorgen. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld habe im Gutachten vom 27.06.2016 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Morbus Alzheimer sowie an den Folgen eines Schlaganfalls leide und gehbehindert sei. Er sei dadurch nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen und wäre die Pflege in Österreich sicher besser gewährleistet als im Herkunftsland. In der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2016 sei ausgeführt worden, dass kein Krankheitsbild vorliege, welches die Pflege in Österreich erforderlich machen würde, und könne die medizinische Behandlung und Pflege des Beschwerdeführers auch in der Türkei vorgenommen werden. Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG sei die Ankerperson, Herr EG, am 13.09.2016 nieder schriftlich befragt worden und habe dieser angegeben, seit 1991 in Österreich zu leben und bisher noch keinen Unterhalt (auch nicht in Naturalien) an seine Großeltern geleistet zu haben. Andere Familienmitglieder (Mutter, Tante, Onkel, jedoch keine Enkelkinder) würden in unregelmäßigen Abständen Unterhalt an die Großeltern leisten, wobei die Höhe nicht beziffert werden könne und sich diese Leistungen nach dem Bedarf richten würden. Die Geldleistungen bzw. Naturalien nehme derjenige mit in die Türkei, der gerade die Großeltern betreue.Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG sei die Ankerperson, Herr EG, am 13.09.2016 nieder schriftlich befragt worden und habe dieser angegeben, seit 1991 in Österreich zu leben und bisher noch keinen Unterhalt (auch nicht in Naturalien) an seine Großeltern geleistet zu haben. Andere Familienmitglieder (Mutter, Tante, Onkel, jedoch keine Enkelkinder) würden in unregelmäßigen Abständen Unterhalt an die Großeltern leisten, wobei die Höhe nicht beziffert werden könne und sich diese Leistungen nach dem Bedarf richten würden. Die Geldleistungen bzw. Naturalien nehme derjenige mit in die Türkei, der gerade die Großeltern betreue. Aufgrund des Vorhaltes, dass nur eine Person Ankerperson sein könne und die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG (tatsächliche Unterhaltsleistung) sowie des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG (schwerwiegende gesundheitliche Gründe, die die Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen) nicht erfüllt seien, habe der Beschwerdeführer am 19.10.2016 eine Überweisungsbestätigung vom 28.09.2016 vorgelegt, welcher zu entnehmen sei, dass Herr EG insgesamt 700,-- Euro an den Beschwerdeführer überwiesen habe. Aufgrund des Vorhaltes, dass nur eine Person Ankerperson sein könne und die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG (tatsächliche Unterhaltsleistung) sowie des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG (schwerwiegende gesundheitliche Gründe, die die Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen) nicht erfüllt seien, habe der Beschwerdeführer am 19.10.2016 eine Überweisungsbestätigung vom 28.09.2016 vorgelegt, welcher zu entnehmen sei, dass Herr EG insgesamt 700,-- Euro an den Beschwerdeführer überwiesen habe. Weiters verpflichte sich Herr EG, für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich aufzukommen, damit seine finanzielle Situation während des Aufenthalts in Österreich gesichert sei. Hierzu sei anzuführen, dass es nicht unbedingt erforderlich sei, dass der Unterhalt bereits seit mehreren Jahren geleistet werde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Unterhalt nicht nur kurzfristig – etwa als einmaliges Geldgeschenk oder lediglich zum Zwecke der Erfüllung des Kriteriums „Leistung von Unterhalt“ iSd § 47 Abs. 3 NAG, sondern mit der Absicht einer dauerhaften, notwendigen Unterstützung geleistet werde.Hierzu sei anzuführen, dass es nicht unbedingt erforderlich sei, dass der Unterhalt bereits seit mehreren Jahren geleistet werde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Unterhalt nicht nur kurzfristig – etwa als einmaliges Geldgeschenk oder lediglich zum Zwecke der Erfüllung des Kriteriums „Leistung von Unterhalt“ iSd Paragraph 47, Absatz 3, NAG, sondern mit der Absicht einer dauerhaften, notwendigen Unterstützung geleistet werde. Zudem müssten die Unterhaltsleistungen zur Abdeckung der Grundbedürfnisse im Herkunftsland erforderlich sein. (EuGH vom 09.01.2007, Rechtssache JIA C-1/05). Die Ankerperson, Herr EG, habe erstmalig am 28.09.2016 eine Unterhaltsleistung an den Beschwerdeführer getätigt. Aufgrund der Stellungnahme der Ankerperson in der Niederschrift vom 24.08.2016, in der ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass weder Unterhalt in bar noch in Naturalien geleistet worden sei, sei davon auszugehen, dass die einmalige Überweisung am 28.09.2016 durch die Ankerperson lediglich zum Zweck der Erfüllung des Kriteriums „Leistung von Unterhalt“ iSd § 47 Abs. 3 NAG erfolgte.Die Ankerperson, Herr EG, habe erstmalig am 28.09.2016 eine Unterhaltsleistung an den Beschwerdeführer getätigt. Aufgrund der Stellungnahme der Ankerperson in der Niederschrift vom 24.08.2016, in der ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass weder Unterhalt in bar noch in Naturalien geleistet worden sei, sei davon auszugehen, dass die einmalige Überweisung am 28.09.2016 durch die Ankerperson lediglich zum Zweck der Erfüllung des Kriteriums „Leistung von Unterhalt“ iSd Paragraph 47, Absatz 3, NAG erfolgte. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Aussage des Herrn EG im Rahmen seiner Einvernahme, keinen Unterhalt geleistet zu haben, nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass er sich hierbei nur auf direkte Überweisungen oder Barzahlungen von ihm an den Beschwerdeführer bezogen habe. Herr EG lebe in Österreich und sei berufstätig. Er fliege nicht in die Türkei, um sich bei der Pflege der Großeltern mit den anderen Familienmitgliedern abzuwechseln. Daher habe er Unterhaltsleistungen Familienangehörigen bzw. Mitgliedern mitgegeben, die zur Pflege des Beschwerdeführers in die Türkei reisten. Wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 24.08.2016 festgehalten, liege das Dorf *** weit entfernt von der nächstgelegenen Großstadt. Im Dorf befinde sich kein Bankinstitut. Eine direkte Bankanweisung wäre mit zu großen Strapazen für den Beschwerdeführer verbunden und unzumutbar gewesen, da das nächste Bankinstitut in *** liege und er zur Abhebung eine mehr als 3-stündige Hin-und Retourfahrt auf sich nehmen hätte müssen. Deshalb habe die Ankerperson seinem Onkel im Juli 2014 1.200,-- Euro und seiner Mutter im Juli 2015 1.000,-- Euro im Auftrag, die monatlichen Bedürfnisse zu decken, übergeben. Des Weiteren habe die Ankerperson seinem Onkel im Mai 2016 150,-- Euro und seiner Mutter im August 2016 150,-- Euro im Auftrag übergeben, diese den Großeltern als Unterhalt zu zahlen bzw. für diese Lebensmittel etc. einzukaufen. Seit September 2016 zahle die Ankerperson direkt an den Beschwerdeführer, da der Onkel zur Pflege in der Türkei gewesen sei und ihn in seinem PKW zur Bank habe fahren können bzw. seit November 2016 der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau bei der Ankerperson in Österreich lebe und Bargeld beim nächsten Institut abheben könne. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass die Ankerperson im Rahmen ihrer Einvernahme rechtlich falsch belehrt bzw. informiert worden sei. Der zuständige Beamte habe ausschließlich nach direkten Unterhaltsleistungen sowie nach Bankbelegen zum Nachweis der Unterhaltszahlungen gefragt. Dies trotz des Einwands, dass Auslandsüberweisungen aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers faktisch nicht möglich gewesen seien, und daher keine diesbezüglichen Nachweise haben vorgelegt werden können. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Unterhalt

§ 47Abs. 3 NAG durch kontinuierliche Banküberweisungen bezogen werden müsse (Vw

GH 24.06.2010, 2008/21/0051). Der Ansicht, dass lediglich Kontoauszüge geeignet wären, um das Vorliegen von § 47 Abs. 3 NAG festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, könne daher nicht gefolgt werden und widerspreche auch der Judikatur (VwGH 14.12.2010, Zl. 2008/22/0695). Es sei herrschende Judikatur, dass eine Beweismittelbeschränkung auf urkundliche Vorlage von Zahlungs- oder Kontobelegen im Zusammenhang mit dem Bezug von Unterhalt

§ 47Absatz 3 Z 3 NAG nicht dem Gesetz zu entnehmen sei (Vw

GH 20.10.2011, Zl. 2009/21/0277).Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Unterhalt

Paragraph 47, Absatz 3, NAG durch kontinuierliche Banküberweisungen bezogen werden müsse (VwGH 24.06.2010, 2008/21/0051). Der Ansicht, dass lediglich Kontoauszüge geeignet wären, um das Vorliegen von Paragraph 47, Absatz 3, NAG festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, könne daher nicht gefolgt werden und widerspreche auch der Judikatur (VwGH 14.12.2010, Zl. 2008/22/0695). Es sei herrschende Judikatur, dass eine Beweismittelbeschränkung auf urkundliche Vorlage von Zahlungs- oder Kontobelegen im Zusammenhang mit dem Bezug von Unterhalt

Paragraph 47, Absatz 3 Ziffer 3, NAG nicht dem Gesetz zu entnehmen sei (VwGH 20.10.2011, Zl. 2009/21/0277). Da der Beschwerdeführer bloß eine dem Landesdurchschnitt entsprechende Mindestpension sowie ein geringes Jahreseinkommen aus der landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft beziehe, die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht einmal eine Mindestpension beziehe, könne objektiv gesehen nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich um solche Unterstützungsleistungen handle, die für Deckung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen seien. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde habe Herr EG bereits vor dem 28.09.2016 Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer geleistet und auch nach diesem Tag bis zum Entscheidungszeitpunkt diese fortgesetzt. Die Unterhaltszahlungen dienten zur Abdeckung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Herkunftsland, da schon allein aufgrund der Mindestpension des Antragstellers in Höhe von 280,-- Euro und des Einkommens aus der Landwirtschaft, sowie der Einkommenslosigkeit der Ehefrau FB, eine finanzielle Unterstützung zur Abdeckung der Grundbedürfnisse erforderlich sei. Das NAG schreibe keine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhalts oder eine Mindesthöhe für die geleistete materielle Unterstützung vor. Die Voraussetzung, dass es sich um einen echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf handeln müsse, werde im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Zum Einkommen aus der Landwirtschaft müsse erwähnt werden, dass diese sehr stark variieren könne, da die Ernteeinnahmen stark schwanken könnten. Nach einem erntestarken Jahr folgen häufig mehrere ernteschwache Jahre oder könne die Ernte auch gänzlich ausfallen. Überdies beziehe der Beschwerdeführer sie nicht regelmäßig, sondern grundsätzlich einmal jährlich. Aufgrund der stark schwankenden und nicht vorhersehbaren Höhe sowie der Unregelmäßigkeit der Einnahmen sei der Beschwerdeführer auf die Unterhaltsleistungen der Ankerperson sowie der Unterstützung anderer Familienangehörige angewiesen. Die Kosten für die notwendige Krankenversicherung würden durch den Sohn des Beschwerdeführers, BB, finanziert, damit seien alle Krankenrisiken und eventuellen Kosten für Arztbesuche, Medikamente etc. gedeckt. Beantragt wurde unter anderem, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehen abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.02.2016 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ stattgegeben werde. Der Beschwerde beigelegt wurden eine schriftliche Erklärung des Herrn EG betreffend die Unterhaltsleistung an den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin, drei Bestätigungen über Überweisungen vom Konto des Herrn EG an den Beschwerdeführer (November 2016, 500,-- Euro; Dezember 2016, 120,-- Euro; Jänner 2017, 130,-- Euro), ein Vertrag über die Eröffnung eines Kontos durch Herrn BS bei der ***, *** vom 29.12.2016, eine Kopie der Haftungserklärung des Herrn EG und eine Zahlungsbestätigung vom 17.01.2017 über die Anweisung der Eingabegebühr zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde. Mit Schreiben vom 14.07.2017 hat der Beschwerdeführer Bestätigungen über Anweisung vom Konto des Herrn EG auf das Konto des Beschwerdeführers vorgelegt: ● Überweisungsbestätigung 130,-- Euro vom 13.01.2017 ● Überweisungsbestätigung 200,-- Euro vom 16.02.2017 ● Überweisungsbestätigung 60,-- Euro vom 07.03.2017 ● Überweisungsbestätigung 740,-- TRY vom 24.03.2017 ● Überweisungsbestätigung 60,-- Euro vom 14.04.

  1. ● Überweisungsbestätigung 200,-- Euro vom 28.04.2017 ● Überweisungsbestätigung 200,-- vom 22.05.2017 ● Überweisungsbestätigung 200,-- Juni 2017 ● Überweisungsbestätigung 200,-- Juli 2017 Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 wurden zwei weitere Überweisungsbestätigungen vom 18.08.2017 und vom 12.09.2017 über einen Betrag von jeweils 200,-- Euro vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 hat der Beschwerdeführer folgende Urkunden übermittelt: ● ein Plan, aus dem die Raumaufteilung sowie die Gesamtwohnnutzfläche von 211,028m² des Gebäudes auf der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, hervorgeht (Beilage./1) ● eine Kopie des bis 27.10.2027 gültigen Reisepasses des Beschwerdeführers, BS (Beilage./2) ● eine Kopie des bis 27.10.2027 gültigen Reisepasses der Frau FB (Beilage ./3) ● Eine aktuelle Bestätigung der leistungspflichtigen NöGKK betreffend den alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz für den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin (Beilage./4) ● Beglaubigte Übersetzung der aktuellen türkische Strafregisterbescheinigung hinsichtlich des Beschwerdeführers BS (Beilage./5), aus welchem sich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt ● Beglaubigte Übersetzung der aktuellen türkische Strafregisterbescheinigung hinsichtlich Frau FB (Beilage ./6), aus welchem sich ihre Unbescholtenheit ergibt ● Beglaubigte Übersetzung des aktuellen Nachweises über die Höhe des Rentenbezuges des Beschwerdeführers BS (Beilage./7). Die aktuell ausbezahlte Pension beträgt derzeit monatlich 1.164,49 TL. ● Beglaubigte Übersetzung eines aktuellen Kontoauszuges des Beschwerdeführers BS vom 25.10.2017 (Beilage./8), aus welchem ebenfalls der aktuelle Rentenbezug ersichtlich ist u.a. auch die Leistung einer doppelten Rente jeweils im Oktober ● Lohnzettel betreffend Herrn EG für den Zeitraum Dezember 2016 bis inklusive September 2017 (Beilage ./9) ● Einkommenssteuerbescheid 2016 des Herrn ErG (Beilage ./10) ● Bestätigung der *** vom 14.11.2017, aus der sich ergibt, dass die Kreditzahlungen von EnG erfolgen und Herr EG nicht zu Zahlungen herangezogen wird (Beilage./11). ● Ein aktueller KSV-Auszug betreffend EG (Beilage./12) Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat anlässlich der gegenständlichen Beschwerde und der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 15.12.2016, Zl. LFS3-F-1656, am 27.11.2017 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs eine gemeinsam öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu den Zlen. LFS3-F-1656 sowie LFS3-F-1655 sowie in die gegenständliche Akte des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde und durch Einvernahme der Zeugen EG und FG. Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde ergänzend ein Schreiben der *** AG vom 24.11.2017 vorgelegt, womit Auszahlungen an Herrn BS vom Auftraggeber, EG, bestätigt würden. Dieses Schreiben wurde zum Akt genommen. Weiters wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei den auf den Abzügen laut Beilage./9 in der Höhe von 500,-- Euro um Zahlungen an einen Sparverein handle und somit der Auszahlungsbetrag von netto 1.791,-- Euro, bezogen auf den Lohnzettel für den Monat Dezember 2016, nicht den tatsächlichen Gehalt des Herrn EG darstelle. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Sparverein bestehe laut Vertreterin des Beschwerdeführers nicht und könne dieser jederzeit gekündigt werden. Weiters vorgelegt wurde eine Sparerliste der ***, aus der sich betreffend Herrn EG ein angesparter Betrag von 29.000 Euro per 15.11.2017 ergeben würde. Weiters vorgelegt wurde auch noch eine Bestätigung über eine Auszahlung in bar des Bausparvereins *** vom 27.11.2017, wonach Herrn EG 75,-- Euro ausbezahlt worden seien und das Guthaben nunmehr 28.925,-- Euro betrage. Die genannten Bestätigungen wurden ebenfalls zum Akt genommen. Weiters zur Einsichtnahme vorgelegt wurde die Haftungserklärung des EG im Original, welche sich in Kopie im Akt der belangten Behörde befindet. Weites vorgelegt wurde ein Schreiben der NÖ Gebietskrankenkasse vom
  2. November 2017, wonach bestätigt werde, dass betreffend Herrn BS seit 21.05.2015 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16

ASVG und ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Krankenbehandlung im Umfang des § 133 Abs. 1 ASVG sowie

der §§ 144 ff ASVG bestehe.Paragraph 16, ASVG und ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Krankenbehandlung im Umfang des Paragraph 133, Absatz eins, ASVG sowie

der Paragraphen 144, ff ASVG bestehe. Dieses Schreiben wurde ebenso zum Akt genommen. Vorgebracht wurde weiters, dass die Ehegattin des Herrn BS als Angehörige mitversichert werden könne und der gleiche Anspruch auch ihr zugutekomme. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Enkel der Beschwerdeführer, nämlich Herr EG, Herr EnG, Herr ErhG und Frau FG gemeinsam mit deren Mutter bei den Großeltern aufgewachsen seien, da der Vater zuvor alleine nach Österreich gekommen sei. Es bestehe daher ein besonderes Naheverhältnis zu den Großeltern. Als Ankerperson habe sich deshalb Herr EG zur Verfügung gestellt, da dieser keine Unterhaltspflichten gegenüber Ehegattin bzw. Kindern habe, darüber hinaus auch keine Mietkosten oder sonstige Belastungen und daher die Unterstützung der Großeltern bewerkstelligen könne. Für ihn seien daher die Unterhaltsleistungen von z.B. 200,-- Euro keine besondere große Belastung. Dafür hätten andere Familienmitglieder, vor allem die Kinder der Beschwerdeführer, die persönliche Pflege in der Türkei übernommen. Weiters führte die Vertreterin aus, dass zur heutigen Verhandlung Frau FG als Zeugin zum Beweis dafür stellig gemacht worden sei, dass Herr EG bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld am 13.09.2016 bei einer entsprechenden Aufklärung nähere Angaben zu den von ihm geleisteten Unterhalt gemacht hätte. Frau FG könne bestätigen, dass Herrn EG Geldbeträge an die die Beschwerdeführer pflegenden Personen in die Türkei mitgegeben und so zum Unterhalt der Beschwerdeführer beigetragen habe. Weiters vorgelegt wurde zur Frage des Einkommens des Herrn BS aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken ein Kontoauszug in beglaubigter Übersetzung der *** mit einem Saldo von 20.000 türkischen Lira zum Stand 09.01.2017. Dieses Konto lautet auf Frau FB. Zum Nachweis, dass tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe, wurde weiters eine beglaubigte Übersetzung eines Kontoauszuges, ebenfalls von der *** vorgelegt, wonach eine landwirtschaftliche Unterstützung für Diesel und Düngemittel am 20.03.2017 in der Höhe von 241,23 Lira geleistet worden sei. Diese Unterlagen wurden nach Einsichtnahme der Vertreterin der Beschwerdeführer wieder ausgehändigt. Unter Vorhalt des, durch die Kommission zur Festlegung des Mindestlohns zur Existenzsicherung, nach Daten der türkischen Statistikbehörde ermittelten Betrages in der Höhe von 1.025,40 türkischen Lira netto pro Person, bezogen auf das Jahr 2012, was umgerechnet für eine vierköpfige Familie ein Existenzminimum von 1.002,-- Euro ergebe, führte die Vertreterin der Beschwerdeführer aus: Ob es sich bei den in der Beschwerde angegebenen 5.000 Euro aus der Verpachtung der Landwirtschaft um jährliche Einnahmen oder um einen angesparten Betrag handle, könne nicht am heutigen Tag geklärt werden, da ein direkter Kontakt zu den Beschwerdeführern nicht bestanden habe. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer aufgrund ihrer dislozierten Wohnsituation und allfällig erforderlicher Krankenbehandlungen erhöhte Aufwendungen und Pflegekosten. Inflationsbedingt würde man vermutlich derzeit zu einem jährlichen Pachtzins im Wert von 4.000 Euro kommen. Wobei die Vertreterin noch darauf hingewiesen hat, dass es sich, wie schon zuvor ausgeführt, möglicherweise um einen angesparten Betrag handeln könne, und nicht um einen jährlichen Pachtzins. Das aktuelle Mindesteinkommen sei ebenfalls inflationsbedingt vermutlich derzeit höher als 1.002 Euro für eine vierköpfige Familie. Der Zeuge, Herr EG, Enkelsohn der Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich bin im Jahr 1991 nach Österreich gekommen. Zuvor habe ich in der Türkei bei meinen Großeltern gemeinsam mit meinen Eltern und meinen 3 Geschwistern gelebt. Zunächst ist mein Vater nach Österreich gekommen, ca. 1 Jahr vor uns, danach meine Mutter gemeinsam mit mir und meinen 3 Geschwistern. Meine Großeltern haben ihr Einkommen damals aus einer Landwirtschaft bestritten. Meine Großeltern haben Pistazien gepflanzt und geerntet. Über die Größe der landwirtschaftlichen Fläche kann ich keine Auskunft geben. Meines Wissens gab es kein Nebeneinkommen. Wann mein Großvater in Pension gegangen ist, weiß ich nicht. Derzeit leben meine Großeltern von der Pension meines Großvaters. Meine Großmutter bezieht keine Pension. Mein Großvater erhält eine monatliche Pension in Höhe von ca. 280 Euro. Meines Wissens ist die Landwirtschaft, die nach wie vor noch besteht, nicht verpachtet. Sie wird mit Hilfe von Erntehelfern bewirtschaftet, die auch von meinen Großeltern bezahlt werden müssen. Das Einkommen aus dieser Landwirtschaft kann ich nicht angeben oder beziffern. Ich bin Vorarbeiter der V und auch seit 3 Jahren Abteilungsleiter und verdiene ca. 2.300 Euro netto monatlich.Ich bin Vorarbeiter der römisch fünf und auch seit 3 Jahren Abteilungsleiter und verdiene ca. 2.300 Euro netto monatlich. Bei diesem Sparverein, für dessen Zwecke 500 Euro monatlich abgezogen werden, bin ich seit ca. 5 Jahren dabei. Eine Bindungsfrist für diesen Sparverein besteht nicht. Wenn ich wollte, könnte ich jederzeit meine Mitgliedschaft kündigen und mir den angesparten Betrag auszahlen lassen. Ich schätze, dass ich ca. 28.000 – 29.500 Euro bis dato angespart habe. Das Dienstverhältnis zur V ist ein unbefristetes.Das Dienstverhältnis zur römisch fünf ist ein unbefristetes. Mit mir gemeinsam leben an der Wohnadresse *** in *** 6 Personen, wobei meine Schwester in *** studiert und nur höchstens einmal in der Woche, am Wochenende, zu uns kommt. Das Haus hat eine Wohnfläche von ca. 300 m². Das Haus verfügt über 5 Schlafzimmer. Ich bewohne das Kinderzimmer laut den vorgelegten Plänen im Obergeschoss rechts neben dem als Spielzimmer bezeichneten Raum. Im Kinderzimmer gegenüber wohnt mein kleiner Bruder. Im als Elternschlafzimmer bezeichneten Raum wohnt meine Schwester, wenn sie aus *** kommt. Dieser Raum wird auch als Gästezimmer benutzt. Im Erdgeschoß, in dem oberhalb des Wohnzimmers befindlichen Zimmer, schlafen meine Eltern. In dem als Spielzimmer bezeichneten Raum im Obergeschoß wohnt mein großer Bruder. Für den Fall, dass meine Großeltern den Aufenthaltstitel bekommen würden, würden diese den Gästeraum im Obergeschoss beziehen, und meine Schwester, die nur sporadische bei uns wohnt, würde ein Zimmer im Keller eingerichtet bekommen, und zwar in jenem Raum, der als Abstellraum am Plan bezeichnet ist, neben dem Saunaraum. Die Sauna wurde bisher nicht hergestellt. Die Fenster dieses Abstellraumes sind über Niveau, da das Gebäude in Hanglage gebaut ist. Aus diesem Kellergeschoß gibt es auch einen Ausgang auf eine ebenerdige Terrasse. Ich unterstützte meine Großeltern finanziell mit ca. 200 Euro im Monat durch eine Überweisung an die ***. Der Betrag ist kein Fixbetrag. Es kann auch etwas mehr oder weniger sein, das hängt davon ab, wieviel Geld meine Großeltern benötigen. Festgelegt wird der jeweils überwiesene Betrag danach, was meine Großeltern aufgrund der Kommunikation zwischen uns angeben, zu benötigen. Wenn sie mehrere Arztbesuche im Monat haben, so teilen sie uns das mit und wird der erforderliche Betrag von uns überwiesen. Ebenso, wenn mehrere Besorgungen in der Stadt erforderlich sind. Die nächstgrößere Stadt befindet sich in einer Entfernung von ca. eineinhalb Stunden. Es handelt sich um ***. Besorgungen werden im Großeinkauf für 1 Monat im Voraus gemacht. Verwandte unterstützen meine Großeltern dabei, da sie das alleine nicht bewerkstelligen könnten. Ich glaube nicht, dass die Pension meines Großvaters ausreichen würde, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens in der Türkei zu bestreiten. Insbesondere die Arztbesuche könnten nicht abgedeckt werden. Ob eine gesetzliche Krankenversicherung besteht, die diese Kosten der Krankenbehandlung übernimmt, weiß ich nicht genau. Ob das zusätzliche Einkommen aus der Landwirtschaft, sofern eines vorhanden sein sollte, ausreicht, weiß ich auch nicht. Ich glaube, dass ich seit 4, 5 Jahren zum Unterhalt meiner Großeltern beitrage. Nunmehr mache ich, wie bereits ausgeführt, Banküberweisungen. Früher habe ich das Geld so zwischen 100, 200, manchmal auch 500 Euro, Verwandten mitgegeben, die zu Besuch oder zur Unterstützung meiner Großeltern in die Türkei geflogen sind. Ich habe diese Unterstützung damals grundsätzlich geleistet, unabhängig davon, ob sie konkret erforderlich war oder nicht.“ Unter Vorhalt der Aussage des Zeugen bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13.09.2016, wonach dieser angegeben habe, keinen Unterhalt zu leisten und auch nie einen geleistet zu haben, gab der Zeuge an: „Ich wurde damals gefragt, ob ich Unterhalt leiste und ich habe darauf gesagt, weiß ich nicht.“ Auf die Frage des Verhandlungsleiters, was damit gemeint sei, gab der Zeuge an: „Damit habe ich gemeint, dass ich nicht wusste, welche Höhe ich leiste und dass die damalige Leiterin der Amtshandlung zu mir gesagt hat, dass die Leistungen meinerseits als Unterhalt nicht anerkannt werden könnten, wenn ich keine Belege hätte, die ich auch nicht gehabt habe.“ Auf die Frage, warum der Zeuge auf die Frage, ob jemand anderer aus der Familie Unterhalt leiste vorbehaltlos ja gesagt habe, obwohl auch dafür keine Belege vorhanden seien, gab der Zeuge an: „Ich habe das damals so verstanden, ob ich persönlich Unterhalt leiste, indem ich meinen Großeltern persönlich Geld bringe. Das habe ich nicht getan, das wurde über meine Verwandten gemacht.“ Auf die Frage, ob der Zeuge selbst jemals in der Türkei gewesen sei, um den Großeltern Geld oder sonstige Naturalien als Unterhalt zu bringen, gab der Zeuge an: „Ja, ich war vor 3, 4 oder 5 Jahren in der Türkei und habe meinen Großeltern auch Geld gebracht.“ Auf die Frage, warum er dann, wenn seinem Verständnis nach nur die persönliche Unterhaltsleistung als Unterhalt in Frage komme und deshalb mit „Nein“ geantwortet habe, dies bei der Behörde nicht erwähnt habe, gab der Zeuge an: „Ich kann nicht sagen, ob ich damals wirklich Geld geleistet habe, da wir unser Geld zusammengelegt haben und wenn ich mit meiner Mutter dort war, wir Einkäufe oder Arztbesuche absolviert haben, ich nicht sagen kann, von wessen Geld dies geleistet wurde.“ Über Befragen durch die Vertreterin der Beschwerdeführer gab der Zeuge an: „Bevor wir nach Österreich gekommen sind, haben wir in einem eigenen Haus gelebt. Nachdem mein Vater nach Österreich gegangen ist, haben wir zu 90 Prozent bei den Großeltern gelebt. Ob sich der Gesundheitszustand meiner Großeltern in den letzten 6 Jahren verschlechtert hat, glaube ich schon. Welchen Betrag ich dann genau überwiesen habe, weiß ich nicht. Meine Großeltern haben gesagt, dass sie verschiedene Ausgaben zu bewältigen haben, insbesondere für Arztbesuche, und habe ich dann einen gewissen Betrag bezahlt. Es kann sein, dass meine Großeltern dadurch einen erhöhten finanziellen Aufwand hatten und ich daher begonnen habe, sie finanziell zu unterstützen. Der erhöhte Aufwand ergibt sich unter anderem daraus, dass die Busfahrten nur sehr eingeschränkt sind, da ein Bus in die Stadt nur einmal in der Früh und dann gegen Abend wieder zurück fährt. Es ist daher erforderlich, sich ein Fahrzeug zu organisieren über Verwandte oder Taxifahrten, was mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden ist. Sie müssen daher das Tankgeld bzw. die Fahrtkosten übernehmen. Ich schätze, dass meine Großeltern ca. 1 – 2 Mal im Monat zu Arztbesuchen in die Stadt fahren müssen. Bei den von mir angegebenen 2 Mal im Monat handelt es sich um einen Durchschnittswert. Es kann natürlich auch vorkommen, dass sie auch 2 Mal in der Woche fahren müssen, wenn der Gesundheitszustand entsprechend schlecht ist. Das ist in der Vergangenheit auch schon vorgekommen. Ob die erforderlichen Medikamente von einer Versicherung bezahlt werden oder ob die privat bezahlt werden müssen in der Türkei, weiß ich nicht.“ Die Zeugin, Frau FG, Enkeltochter der Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich habe außer dem vor mir angegebenen Hauptwohnsitz keinen Nebenwohnsitz gemeldet. Ich habe früher bei meinen Eltern am *** in *** gelebt. Dort komme ich allerdings nur mehr alle paar Monate zu Besuch hin.“ Unter Vorhalt der Aussage des Bruders der Zeugin, wonach sie einmal wöchentlich an der Adresse *** zu Besuch sei, gab die Zeugin an: „Wenn ich Prüfungen habe oder viel Arbeit in der Kanzlei ist, in der ich nebenbei arbeite, kann es sein, dass ich nur alle paar Monate nach Hause komme. Sonst wird das schon stimmen, dass ich auch wöchentlich komme. Ich habe dort ein eigenes Zimmer. Wenn ich dort auch anwesend bin, leben insgesamt 6 Personen am ***. Grundsätzlich könnten meine Großeltern in meinem alten Zimmer leben, da ich es nicht mehr benötige. Praktisch wäre es jedoch, wenn insbesondere mein Großvater im Wohnzimmer schlafe würde, da dieses ebenerdig begehbar ist und er nicht mehr so mobil ist und darüber hinaus im Zimmer daneben meine Mutter schläft, die ihn betreuen würde. Ich glaube, dass ich seit ca. 1992 in Österreich bin. In der Türkei habe ich gemeinsam mit meinen Eltern und meinen Geschwistern in einem eigenen Haus gelebt. Als mein Vater nach Österreich ging um zu arbeiten, sind wir, d.h. meine Mutter, meine Geschwister und ich, zu meinen Großeltern gezogen. Ich glaube, dass mein Vater 1991 nach Österreich gegangen ist. Genau weiß ich es nicht mehr. Er ist jedenfalls bestimmt 1 Jahr vor uns nach Österreich gekommen. Meine Großeltern waren Pistazienbauern und haben auch in der Zeit, in der wir bei ihnen gelebt haben, von dieser Landwirtschaft gelebt. Über die Größe der Landwirtschaft kann ich nichts sagen. Die Landwirtschaft ist nach wie vor in Betrieb. Je nachdem, ob Verwandte zur Verfügung stehen, die bei der Ernte helfen können, wir dies von denen bewerkstelligt. Wenn dies nicht der Fall ist, so wird die Landwirtschaft bzw. die erhoffte Ernte an dritte Personen verpachtet. In der Türkei funktioniert das sehr kurzfristig und auch nicht mit schriftlichem Vertrag, sondern einfach per Handschlag. Welches Einkommen aus der Landwirtschaft erwirtschaftet wird, kann ich nicht sagen. Ich war das letzte Mal vor 2 Jahren bei meinen Großeltern in der Türkei. Als meine Tante in der Türkei verstorben ist, haben wir versucht, meine Großeltern öfter nach Österreich zu holen. Sie waren bisher 3 Mal mit einem Touristenvisum hier. Meine Tante hat sich früher um meine Großeltern gekümmert. Seit ihrem Tod hat das meine Familie übernommen. Ich persönlich unterstütze meine Großeltern nicht finanziell. Mein Bruder, Herr EG, unterstützt meine Großeltern finanziell. Ich glaube, dass auch die Kinder der Großeltern sie finanziell unterstützen, so gut halt jeder kann. Ich glaube, dass mein Bruder so ca. 200 Euro im Monat leistet. Es ist nicht immer gleich viel, ich glaube, es hängt auch davon ab, wie viel er hat. Mit der Pension meines Großvaters, meine Großmutter bezieht keine Pension, wäre der Bedarf des täglichen Lebens nicht zu bewerkstelligen. Die Summe, die mein Bruder bezahlt, richtet sich eben nach dem konkreten Bedarf der Großeltern im Monat. Aus der Landwirtschaft ist auch kein regelmäßiges Einkommen zu erwarten und auch nicht immer gegeben.“ Unter Vorhalt der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13.09.2016 gab die Zeugin auf die Frage, ob der Bruder ausgesagt habe, keinen Unterhalt geleistet zu haben, und auch keinen aktuell leiste, an: „Mein Bruder wurde damals gefragt, ob er direkte Zahlungen an meine Großeltern leistet und dafür Belege habe. Nach Unterhalt im Allgemeinen wurde er nicht gefragt. Er hat darauf geantwortet, dass er keine Belege hat. Ich habe dann gefragt, was wäre, wenn wir Belege hätten. Die Antwort war, dass das nichts ändern würde, da mein Bruder als Ankerperson nicht in Frage käme.“ Auf die Frage des Verhandlungsleiters, warum er nicht als Ankerperson in Frage komme, gab die Zeugin an: „Weil er der Enkelsohn sei und warum nicht die Kinder selber sich als Ankerperson zur Verfügung stellen würden. Mein Bruder hat auch noch gesagt, dass er das Geld anderen Verwandten mitgeben würde, die in die Türkei zu meinen Großeltern fahren würden. Die wurde ins Protokoll nicht aufgenommen. Wir haben zwar das Protokoll unterfertigt, ich habe damals, da ich so enttäuscht war, auch nicht mehr dahingehend nachgefragt, warum das nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei. Der konkrete Unterhalt wird durch Kommunikation zwischen meinen Großeltern und meinem Bruder bzw. eher noch durch meine Mutter bekannt gegeben. Je nachdem wie viele Arztbesuche erforderlich sind oder welche Ausgaben eben notwendig sind, leistet mein Bruder dann Unterhalt. Damals, als meine Tante noch gelebt hat, hat mein Bruder, glaube ich, keinen Unterhalt geleistet. Damals haben sich meine Großeltern mit Hilfe meiner Tante alles selber organisiert und wurde auch die Landwirtschaft noch nicht verpachtet. Mein Großvater hatte einen Schlaganfall, bevor meine Tante gestorben ist. Ich glaube schon, dass sich sein Gesundheitszustand seither verschlechtert hat, aber ob massiv, glaube ich nicht.“ Auf die Frage, wonach sich dieser erhöhte aktuelle Unterhaltsbedarf richte, wenn der Großvater auch schon vor dem Tod der Tante von der Landwirtschaft gelebt habe und auch damals schon zum Teil Erntehelfer einsetzen musste, die bezahlt werden mussten, und sich insofern an dem Einkommen nichts geändert habe bzw. dies durch den Bezug der Pension im Wesentlichen stabil sei musste, gab die Zeugin an: „Ich weiß es nicht. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Alzheimererkrankung kann mein Großvater gar nicht an der Ernte mitwirken. Damals konnte sich mein Großvater insofern besser in die Bewirtschaftung der Landwirtschaft einbringen, als er zumindest die Arbeiter überwachen konnte. In der Türkei ist es so, dass bei der Verpachtung der Landwirtschaft es sich so verhält, dass der Verpächter das ganze Jahr mit der Pflege der Landwirtschaft beschäftigt ist und auch die Kosten dafür zu tragen hat und für den Fall der Verpachtung ihm die Hälfte des Gewinns der Ernte bleibt und die andere Hälfte der Pächter bekommt. Der Pächter übernimmt in diesem Fall ausschließlich die Ernte. Die Pflege der Landwirtschaft hat der Verpächter zu tragen. Von meiner Mutter weiß ich, dass aus dieser Ernte bzw. aus dem Gewinn der Ernte dann fast gar nichts mehr übrig bleibt. In der Vergangenheit ist es auch schon vorgekommen, dass es zu gänzlichen Ernteausfällen, wie z.B. durch Hagel, gekommen ist.“ Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde die Einvernahme der Frau YG, wohnhaft *** in ***, zum Beweis dafür beantragt, in welcher Höhe Einnahmen aus der Landwirtschaft tatsächlich getätigt werden bzw. dazu, dass die Einnahmen aus der Landwirtschaft zur Deckung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführer nicht ausreichen und daher die Beschwerdeführer auf Unterhaltsleistungen der Ankerperson angewiesen sind. Abschließend brachte die Vertreterin der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem Vorbringen in der Beschwerde betreffend des jährlichen Einkommens in der Höhe von 5.000 Euro aus der Landwirtschaft um einen Kommunikationsfehler handle und es sich dabei nicht um das jährliche Einkommen, sondern um einen angesparten Betrag handle. Dies ergebe sich aus der beglaubigten Übersetzung des Kontoauszuges betreffend Frau FB und dem Konto bei der ***, wonach ein Guthaben in der Höhe von 20.000 Lira bestehe, was umgerechnet ungefähr dem Betrag von 5.000 Euro zum aktuellen Zeitpunkt entspreche. Die 20.000 türkischen Lira entsprächen zum heutigen Zeitpunkt ca. 4.252 Euro. Weiters wurde vorgebracht, dass aus den Einnahmen aus der Landwirtschaft der Lebensunterhalt nicht bestritten werden könne, da auch im Falle der Verpachtung der Gewinn von vornherein halbiert und von eben diesem Hälfteanteil des Verpächters auch noch die Kosten der Bewirtschaftung zur Gänze bestritten werden müssten. Darüber hinaus könne aufgrund von Ernteausfällen auch kein durchschnittliches Gehalt zur Deckung des Lebensunterhalts angenommen werden. Die Beschwerdeführer seien daher auf die Unterhaltsleistungen der Ankerperson angewiesen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr BS, geboren ***, StA: Türkei, hat am 02.02.2016 einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei der Österreichischen Botschaft in Ankara gestellt. Seine Ehefrau, Frau FB, geboren ***, StA: Türkei, hat ebenfalls am 02.02.2016 einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei der Österreichischen Botschaft in Ankara gestellt. In beiden Fällen ist die Familienzusammenführung mit dem Enkel der Antragsteller, Herrn EG, geboren ***, StA: Österreich, beabsichtigt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 27.10.2027 gültigen türkischen Reisepass. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in der Türkei und bezog in den Monaten Mai bis Oktober 2017 eine durchschnittliche Pension in der Höhe von umgerechnet ca. 293,-- Euro. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht keine Pension. Bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers wurde der Lebensunterhalt aus einer gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebenen Landwirtschaft bestritten, aus der aktuell kein feststellbares regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet wird. Die Landwirtschaft wird, sofern verfügbar, mit Hilfe von Verwandten und Erntehelfern betrieben, ansonsten kurzfristig für die Ernte verpachtet. Die Höhe des Einkommens aus der Landwirtschaft kann nicht festgestellt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über ein Guthaben bei der *** in der Höhe von 20.000,-- türkischer Lira, was umgerechnet einem Betrag von 4.431,82 Euro entspricht. Dieses Guthaben resultiert aus Ersparnissen aus dem Betrieb der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitten, leidet an einem Morbus Alzheimer und ist gehbehindert. Seine Ehefrau ist ebenfalls schwer kognitiv beeinträchtigt. Beide sind gesundheitlich nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen und die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben jeweils eine unbefristete, unentgeltliche und nicht jederzeit widerrufbare Wohnrechtsvereinbarung über die Benutzung einer Unterkunft an der Adresse in ***, ***, mit Herrn EnG, geboren ***, abgeschlossen. Herr EnG ist Alleineigentümer der Liegenschaft an der Wohnadresse. Die Liegenschaft ist pfandrechtlich belastet, wobei Herr EnG, trotz Haftung zur ungeteilten Hand der Herren EG und ErhG, die Rückzahlung des aushaftenden Kredites bis dato allein bestritten hat. Es handelt sich dabei um ein Haus mit einer Wohnnutzfläche von ca. 211m², verfügt über fünf Schlafzimmer und wird derzeit regelmäßig von fünf Personen bewohnt, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein eigenes Zimmer bewohnen könnten, da die übrigen fünf Personen (EnG, ErhG, EG, MG und YG), worunter ein Ehepaar ist, nur vier Zimmer bewohnen. Herr EG hat eine für fünf Jahre gültige, vom Bezirksgericht *** zu *** beglaubigte Haftungserklärung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau abgegeben, wonach Herr EG

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkomme und für den Ersatz jener Kosten hafte, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen.Herr EG hat eine für fünf Jahre gültige, vom Bezirksgericht *** zu *** beglaubigte Haftungserklärung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau abgegeben, wonach Herr EG

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkomme und für den Ersatz jener Kosten hafte, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen. Herr EG arbeitet seit einigen Jahren bei der V GmbH und ist seit drei Jahren Abteilungsleiter. In den Monaten Dezember 2016 bis September 2017 hat Herr EG ein durchschnittliches Gehalt in der Höhe von Herr EG arbeitet seit einigen Jahren bei der römisch fünf GmbH und ist seit drei Jahren Abteilungsleiter. In den Monaten Dezember 2016 bis September 2017 hat Herr EG ein durchschnittliches Gehalt in der Höhe von 2.035,90 Euro netto ausbezahlt bekommen, wobei ein Betrag von monatlich 500,-- Euro brutto, die vom Gehalt direkt in einen Sparverein eingezahlt werden, nicht berücksichtigt ist. Herr EG verfügte mit Stand 15.11.2017 über ein Barvermögen in der Höhe von 29.000,-- Euro. Herr EG hat im November 2016 500,-- Euro, im Dezember 2016 120,-- Euro, im Jänner 2017 130,-- Euro, im März 2017 umgerechnet 164,-- Euro, in den Monaten Februar und April 2017 bis Oktober 2017 jeweils 200,-- Euro an Herrn BS zur Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau überwiesen. Dies ergibt einen durchschnittlichen Betrag in der Höhe von 209,50 Euro. Die Kosten für die notwendige Krankenversicherung in Österreich werden durch den Sohn des Beschwerdeführers, BB, finanziert. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den Beilagen zur Beschwerde und den mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.11.2017 im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Deutschkurs zu absolvieren und die deutsche Sprache zu erlernen, ist der amtsärztlichen Stellungnahme vom 27.06.2016 im Akt der belangten Behörde zu entnehmen, ebenso wie die sonstigen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dass Herr EnG Alleineigentümer der Liegenschaft an der in Aussicht genommenen Wohnadresse des Beschwerdeführers ist, kann dem im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Grundbuchsauszug zu GSt.Nr. ***, EZ *** in der KG ***, entnommen werden. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben der *** vom 14.11.2017 ist zu entnehmen, dass Herr EnG den aushaftenden Kredit bisher alleine bedient hat. Dass die Kosten für die notwendige Krankenversicherung in Österreich durch den Sohn des Beschwerdeführers, Herrn BB, finanziert werden, ist dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten:

§ 2Abs.

1 Z 1 ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörige zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörige zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

§ 47Abs.

1 sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Abs. 3 leg.cit. bestimmt:Absatz 3, leg.cit. bestimmt: „Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

  1. a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
  2. b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Herr EG ist österreichischer Staatsbürger, in Österreich dauerhaft wohnhaft und gibt es keine Hinweise, dass er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen hat. Er ist somit Zusammenführender im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG.Er ist somit Zusammenführender im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Verwandten“ des Zusammenführenden bzw. seines Ehegatten oder eingetragenen Partners „in gerader aufsteigender Linie“ in § 47 Abs. 3 Z 1 und „sonstigen Angehörigen“ in Z 3.Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins und „sonstigen Angehörigen“ in Ziffer 3, Auf diese Unterscheidung wird auch in den Materialien zu § 47 NAG zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 100/2005, hingewiesen.Auf diese Unterscheidung wird auch in den Materialien zu Paragraph 47, NAG zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist Großvater des Herrn EG und somit sein Verwandter in gerader aufsteigender Linie. Der Beschwerdeführer ist somit Angehöriger nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG.Der Beschwerdeführer ist somit Angehöriger nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG. Besondere Erteilungsvoraussetzung für die beantragte Niederlassungsbewilligung ist somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer vom Zusammenführenden tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dazu ist auf die Judikatur des VwGH zu § 47 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 (FrG) zu verweisen.Dazu ist auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 47, Absatz 3, Fremdengesetz 1997 (FrG) zu verweisen. Die Definition der „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ wurde in § 47 Abs. 3 Z 2 u 3 FrG (Verwandte in absteigender Linie über das 21. Lebensjahr hinaus, bzw. Verwandte in aufsteigender Linie) davon abhängig gemacht, ob diesen „Unterhalt gewährt wird“.Die Definition der „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ wurde in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, u 3 FrG (Verwandte in absteigender Linie über das 21. Lebensjahr hinaus, bzw. Verwandte in aufsteigender Linie) davon abhängig gemacht, ob diesen „Unterhalt gewährt wird“. Aufgrund des nahezu identen Wortlautes kann die Judikatur zur Frage, „ob tatsächlich Unterhalt gewährt wird“ auf die heutige Rechtslage übertragen werden. Dazu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 13.03.2007, 2006/18/0010, unter anderem ausgeführt: „Bei einem Antragsteller handelt es sich dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers bzw. österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0214, und die dort zitierte Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften).“„Bei einem Antragsteller handelt es sich dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers bzw. österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0214, und die dort zitierte Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften).“ Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person "getragen", wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse aufkommt.“ Der Zusammenführende hat jedenfalls seit November 2016 Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer geleistet hat. Unstrittig ist, dass der gesamte Wohnaufwand in Österreich - der einen wesentlichen Teil des Unterhaltsbedarfs ausmacht - nicht vom Zusammenführenden, sondern von dessen Bruder, Herrn EnG, getragen wird. Dieser ist Alleineigentümer der Liegenschaft an der in Aussicht genommenen Wohnadresse und trägt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Belastungen durch die Rückzahlung des darauf aushaftenden Kredites. Herr EnG trägt mit der oben zitierten Wohnrechtsvereinbarung somit wesentlich den Aufenthalt des Beschwerdeführers durch zur Verfügung stellen des Wohnraumes. Bei diesem Sachverhalt kann – unabhängig von der Frage der Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden – nicht davon gesprochen werden, dass der angestrebte Aufenthalt von den Unterhaltsleistungen des Herrn EG im Sinne der zitierten Judikatur, "getragen" sein werde. (VwGH 13.03.2007, 2006/18/0010) Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, war eine Abwägung nach Art. 8 MRK nicht vorzunehmen.Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, war eine Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.533.001.2017

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