RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1071/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau SH, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- August 2017, Zl. KSJ3-B-15106/004, betreffend Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben dass Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben dass Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Dem Antrag von Frau SH vom
- Juli 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird insoweit stattgegeben, dass Frau SH für den Monat August 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 86,95 erhält. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“
- Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- August 2017 zur ZI. KSJ3-B-15106/004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2017 auf Zuerkennung einer Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Einkommen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Tochter CH den maßgeblichen Mindeststandard übersteige und somit keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes (im Folgenden NÖ MSG) vorliege. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Juli 2017 zur Zl.KSJ3-B-15106/004 sei die nunmehrige Rechtsmittelwerberin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese bereits über den notwendigen Lebensunterhalt verfüge und sie innerhalb von 14 Tage ab Zustellung des Bescheides dazu Stellung beziehen könne. Das Einkommen der nunmehrigen Beschwerdeführerin belaufe sich auf insgesamt € 612,40 (€ 286,00 Unterhaltszahlungen laut Scheidungsvergleich zuzüglich der Notstandshilfe in Höhe von € 10,88 täglich). Der in der Niederösterreichischen Mindeststandardverordnung maßgebliche Mindeststandard betrage für die nunmehrige Rechtsmittelweberin unter Berücksichtigung der Miete in Höhe von € 621,88 sowie der Wohnbeihilfe in Höhe von € 170,00 insgesamt € 559,
- Die Tochter der Rechtsmittelwerberin erhalte einen monatlichen Unterhalt von € 297,
- Der für die minderjährige Tochter maßgebliche Mindeststandard betrage unter Berücksichtigung der Miete in Höhe von € 621,88 sowie des Wohnzuschusses in Höhe von € 170 insgesamt € 171,
- Somit hätten sowohl die Rechtsmittelwerberin als auch ihre Tochter die maßgeblichen Grenzen überstiegen und sei der Antrag aufgrund mangelnder Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG abzuweisen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Rechtsmittelwerberin ausführt, dass bestimmte sachverhaltsrelevante Punkte nicht berücksichtigt worden seien. Wegen ihres Sohnes MH beziehe sie nicht nur weniger Mindestsicherung, es müsse auch aufgrund der bisherigen Praxis der Wohnzuschuss auf sie und ihren Sohn aufgeteilt werden. Dies sei auch bereits infolge eines Einspruches seitens der Rechtsmittelwerberin festgestellt worden (Anm.: Gemeint war hier das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-264/001/2016). Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Rechtsmittelwerberin ausführt, dass bestimmte sachverhaltsrelevante Punkte nicht berücksichtigt worden seien. Wegen ihres Sohnes MH beziehe sie nicht nur weniger Mindestsicherung, es müsse auch aufgrund der bisherigen Praxis der Wohnzuschuss auf sie und ihren Sohn aufgeteilt werden. Dies sei auch bereits infolge eines Einspruches seitens der Rechtsmittelwerberin festgestellt worden Anmerkung, Gemeint war hier das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-264/001/2016). Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin fest, der § 6 Abs. 2 NÖ MSG spreche von Einkommen als allen Einkünften, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Im August hätte sie tatsächlich und nachweislich nur € 135 erhalten, zuzüglich der Notstandshilfe in Höhe von € 10,88/Tag täglich. Eine durchschnittliche Berechnung definiere eindeutig nicht ihr tatsächliches Einkommen und sei dieses von der belangten Behörde willkürlich vorgenommen worden. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin fest, der Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG spreche von Einkommen als allen Einkünften, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Im August hätte sie tatsächlich und nachweislich nur € 135 erhalten, zuzüglich der Notstandshilfe in Höhe von € 10,88/Tag täglich. Eine durchschnittliche Berechnung definiere eindeutig nicht ihr tatsächliches Einkommen und sei dieses von der belangten Behörde willkürlich vorgenommen worden. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Rechtsmittelwerberin im Februar 2017 belegen musste, keinerlei Geld erhalten zu haben. Die belangte Behörde hätte gewusst, dass die Beschwerdeführerin die ganzen Monate beginnend ab Februar nur die Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice bezog. Somit hätte sie für eine Durchschnittsberechnung 10 Monate heranziehen müssen. Weiters betonte die Rechtsmittelwerberin, das Einkommen ihres Ex-Mannes läge beim Amt auf. Es gäbe Lohnpfändungsgrenzen, die aus der Beilage ersichtlich seien. Aus der Pfändung im August 2017 ließe sich ein monatliches Einkommen des Ex-Mannes zwischen € 1.500,00 und € 1.525,00 errechnen. Ein Einkommen mit mehreren tausend Euro anzunehmen sei schlichtweg lächerlich. Auch erhalte sie keine Unterhaltszahlungen wie sie der belangten Behörde vorgelegt und bewiesen habe. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auf die im Scheidungsvergleich beschlossene Deckelung von € 400,00 aufmerksam.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- August 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin auf, Kontoauszüge, aus denen sich die Unterhaltszahlungen bzw. Alimente für sie und ihre Tochter entnehmen lassen, sowie die Adresse des Arbeitgebers ihres Ex-Mannes. an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Oktober 2017 nach. Zur Klärung noch offener Fragen wurde am
- November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführer und des Zeugen MH sowie durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes, des Gerichtsaktes und des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom
- Juli 2016, Zl. LVwG-AV-001-
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und seit länger als fünf Jahren in Österreich aufhältig. Wann genau die Beschwerdeführerin den Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stellte, kann nicht festgestellt werden. Er ist jedoch am 11.7.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Ihre Tochter, CH, hat keinen Mindestsicherungsantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin bezieht AMS-Leistungen in der Höhe von € 10,88 täglich (€ 326,40 monatlich) und besitzt – abgesehen von einem Bausparvertrag, für den sie unregelmäßig € 30,00 einzahlt – kein Vermögen. Außerdem ist sie Miteigentümerin eines Kraftfahrzeuges (ein PKW, Baujahr 2000). Weiters erhält sie Unterhaltszahlungen aus der Gehaltsexekution ihres Ex-Mannes AH in unterschiedlicher Höhe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren dies Zahlungen in folgender Höhe: im Juli 2017 € 662,00, im August 2017 € 135,00, im September 2017 € 461,00, im Oktober 2017 € 434,00 sowie im November 2017 € 253,
- Die geleisteten Pfändungen beziehen sich auf nichtgeleistete Zahlungen des Ex-Mannes im Zeitraum 2013-
- Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem erwachsenen Sohn, MH und ihrer minderjährigen Tochter, CH, in einer gemeinsamen Wohnung. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin lebt seit 2012 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung. An Wohnkosten hat die Beschwerdeführerin monatlich € 621,88 zu leisten, wobei die Hälfte dieser Kosten von ihrem Sohn übernommen wird, der ihr seinen Mietanteil in der Höhe von € 310,94 monatlich in bar gibt. Weiters erhält sie monatlich von ihrem Sohn € 70,00 für Betriebskosten. Für Strom und Wärme erwachsen der Beschwerdeführerin monatlich Kosten in der Höhe von € 67,00 bzw. € 51,
- Weiters zahlt die Beschwerdeführerin alle zwei Monate GIS-Gebühren in der Höhe von € 52,66, was einem monatlichen Betrag von € 26,33 entspricht. Für diese Wohnung erhält die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 170,
- Dieser Wohnzuschuss wird direkt auf das Konto der Hausverwaltung der Beschwerdeführerin überwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin konnten anhand des vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen werden und sind auch nicht strittig. Da der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit „6.2017“ datiert ist, kann das genaue Antragsstellungsdatum nicht festgestellt werden. Das Eingangsdatum bei der Behörde ergibt sich aus dem auf dem Antrag angebrachten Eingangsstempel. Die Feststellungen zur Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der darin inneliegenden Bezugsbestätigung des AMS sowie den mit Schreiben vom
- Oktober 2017 übermittelten bzw. bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen. Die Feststellungen betreffend den Bausparvertrag sowie das im Miteigentum der Beschwerdeführerin befindliche Auto konnten aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Höhe der Wohnkosten ergibt sich aus der dem Akt inneliegenden Mietvorschreibung vom
- Juli
- Die Feststellung, dass die Hälfte dieser Wohnkosten von MH übernommen wird, konnte aufgrund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, sowie aus den jeweils zur Überweisung der Miete getätigten Einzahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin in passender Höhe. Die Höhe der Betriebskosten (Strom, Wärme, GIS) ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin mit Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen. Auch hier konnte die Beteiligung des Sohnes der Beschwerdeführerin zur Hälfte an diesen Kosten aufgrund der übereinstimmenden Aussagen festgestellt werden. Die Höhe des Wohnzuschusses konnte aufgrund der dem verwaltungsbehördlichen Akt inneliegenden Zusicherung der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2017, Zl. F2-SU/22/316.361/21/6 festgestellt werden.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 103/2016 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016, lauten auszugsweise: § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 9Paragraph 9 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung […]
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende oder alleinerziehende Personen ....…………………………….…….100%, […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, lauten auszugsweise: §1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende…………………………………………… 633,36 Euro […] […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: bis zu a) je Person 158,34 Euro; […]“
- Erwägungen: Zu Spruchpunkt
- Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur insoweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. Inwiefern Leistungen Dritter zu berücksichtigen sind, wird in § 8 leg. cit. näher konkretisiert. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur insoweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. Inwiefern Leistungen Dritter zu berücksichtigen sind, wird in Paragraph 8, leg. cit. näher konkretisiert. Im vorliegenden Fall erhält die Beschwerdeführerin unstrittig Unterhaltszahlungen in jeweils unterschiedlicher Höhe sowie Leistungen des AMS. Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind diese Leistungen bei der Berechnung ihr zustehenden Mindeststandards zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall erhält die Beschwerdeführerin unstrittig Unterhaltszahlungen in jeweils unterschiedlicher Höhe sowie Leistungen des AMS. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind diese Leistungen bei der Berechnung ihr zustehenden Mindeststandards zu berücksichtigen. Weiters ist bei der Berechnung des der Beschwerdeführerin möglicherweise zustehenden Mindeststandards für Wohnbedarf zu berücksichtigen, dass für die Wohnung, in welcher die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern lebt, monatlich Zahlungen in der Höhe von € 621,88 zu leisten sind. Hierfür wird ein monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 170,00 gewährt. Da jedoch, wie festgestellt wurde, die Hälfte der monatlichen Mietkosten von dem Sohn der Beschwerdeführerin, MH, geleistet werden, ist auch die Hälfte des Wohnzuschusses diesem zuzurechnen und entfällt somit auf die Beschwerdeführerin nur mehr ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 85,00 monatlich. Da der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes, welcher gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit a NÖ MSG monatlich € 158,34 beträgt, gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG um bedarfsdeckende Leistungen, wie vorliegend der Wohnzuschuss zu reduzieren, ist, steht dieser der Beschwerdeführerin in einer maximalen Höhe von € 73,34 monatlich zu.Weiters ist bei der Berechnung des der Beschwerdeführerin möglicherweise zustehenden Mindeststandards für Wohnbedarf zu berücksichtigen, dass für die Wohnung, in welcher die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern lebt, monatlich Zahlungen in der Höhe von € 621,88 zu leisten sind. Hierfür wird ein monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 170,00 gewährt. Da jedoch, wie festgestellt wurde, die Hälfte der monatlichen Mietkosten von dem Sohn der Beschwerdeführerin, MH, geleistet werden, ist auch die Hälfte des Wohnzuschusses diesem zuzurechnen und entfällt somit auf die Beschwerdeführerin nur mehr ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 85,00 monatlich. Da der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSG monatlich € 158,34 beträgt, gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG um bedarfsdeckende Leistungen, wie vorliegend der Wohnzuschuss zu reduzieren, ist, steht dieser der Beschwerdeführerin in einer maximalen Höhe von € 73,34 monatlich zu. Der der Beschwerdeführerin zustehende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes beträgt (vor Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin zukommenden Einkommens) monatlich € 475,
- Gesamt stehen der Beschwerdeführerin somit höchstens Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 548,35 monatlich zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.01.2016, Zl. Ra 2014/10/0038). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.01.2016, , Zl. Ra 2014/10/0038). Da, anders als zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde, die Sachlage betreffend den Zeitraum Juli 2017 bis November 2017 zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt ist, muss für diesen Zeitraum nicht mehr auf eine Durchschnittsbetrachtung der der Beschwerdeführerin zufließenden Leistungen abgestellt werden, sondern können die ihr tatsächlich zugeflossenen Unterhaltszahlungen jeweils berücksichtigt werden. Dass es sich hierbei um Nachzahlungen von in den Jahren 2013 bis 2016 nicht geleistete Zahlungen handelt, ist jedoch für die Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung irrelevant, da hier das Zuflussprinzip zu beachten ist (vgl. dazu Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21, wo nach dem Zuflussprinzip zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden ist). Da, anders als zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde, die Sachlage betreffend den Zeitraum Juli 2017 bis November 2017 zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt ist, muss für diesen Zeitraum nicht mehr auf eine Durchschnittsbetrachtung der der Beschwerdeführerin zufließenden Leistungen abgestellt werden, sondern können die ihr tatsächlich zugeflossenen Unterhaltszahlungen jeweils berücksichtigt werden. Dass es sich hierbei um Nachzahlungen von in den Jahren 2013 bis 2016 nicht geleistete Zahlungen handelt, ist jedoch für die Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung irrelevant, da hier das Zuflussprinzip zu beachten ist vergleiche dazu Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21, wo nach dem Zuflussprinzip zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden ist). Da der Antrag der Beschwerdeführerin am
- Juli 2017 bei der belangten Behörde einlangte, sind Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG ab diesem Zeitpunkt aliquot zu gewähren. Da der Antrag der Beschwerdeführerin am
- Juli 2017 bei der belangten Behörde einlangte, sind Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß , Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG ab diesem Zeitpunkt aliquot zu gewähren. Im Juli 2017 verfügte die Beschwerdeführerin über Leistungen des AMS in der Höhe von € 326,40 (gemäß § 9 Abs. 2a NÖ MSG ist das Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen) sowie über eine Unterhaltszahlung in der Höhe von € 662,
- Auf den Zeitraum
- bis
- Juli 2017 entfällt somit ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 658,93 (auch für diese Berechnung wurde das Kalendermonat gemäß § 9 Abs. 2a leg. cit. mit 30 Kalendertagen angenommen). Da der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum höchstens eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 365,57 zusteht, sind ihr für diesen Zeitraum keine Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Im Juli 2017 verfügte die Beschwerdeführerin über Leistungen des AMS in der Höhe von € 326,40 (gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG ist das Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen) sowie über eine Unterhaltszahlung in der Höhe von € 662,
- Auf den Zeitraum
- bis
- Juli 2017 entfällt somit ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 658,93 (auch für diese Berechnung wurde das Kalendermonat gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, leg. cit. mit 30 Kalendertagen angenommen). Da der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum höchstens eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 365,57 zusteht, sind ihr für diesen Zeitraum keine Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Im August 2017 hat die Beschwerdeführerin an Unterhaltszahlungen € 135,00 erhalten, somit erhielt sie in diesem Monat ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 461,
- Somit erhält die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 86,
- In den Monaten September bis November 2017 betrug das festgestellte Einkommen der Beschwerdeführerin, welches sich auch in diesen Monaten aus den Leistungen des AMS sowie den Unterhaltszahlungen zusammensetzt, € 787,40 (September 2017), € 760,40 (Oktober 2017) bzw. € 579,40 (November 2017), somit jeweils über € 548,35 weswegen der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diesen Zeitraum abzuweisen war. Da für den Zeitraum
- Dezember 2017 bis
- Juni 2017 noch keine Belege hinsichtlich der erhaltenen Unterhaltszahlungen vorliegen, ist hier von einer Durchschnittsbetrachtung der bisherigen Monate auszugehen. Durchschnittlich erhielt die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli bis November 2017 Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 389,00, zuzüglich der Leistungen des AMS erhält die Beschwerdeführerin monatlich somit durchschnittlich € 715,40, weswegen der Antrag der Beschwerdeführerin auch für diese Monate abzuweisen war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weist jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 23 NÖ MSG verpflichtet ist, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen des Einkommens- und Vermögens, der Wohn- oder Familienverhältnisse etc. binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Sollte somit bei den Unterhaltszahlungen Änderungen eintreten, die Einfluss auf die der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandards hat (dies ist bei gleich bleibenden AMS-Leistungen dann der Fall, wenn die Unterhaltszahlungen unter € 221,95 betragen) oder sollte die Wohngemeinschaft mit der zweiten volljährigen Person, also dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin aufgelöst werden, ist dies der belangten Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben und sind in diesem Fall die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen gemäß § 21 NÖ MSG neu zu bemessen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weist jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 23, NÖ MSG verpflichtet ist, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen des Einkommens- und Vermögens, der Wohn- oder Familienverhältnisse etc. binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Sollte somit bei den Unterhaltszahlungen Änderungen eintreten, die Einfluss auf die der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandards hat (dies ist bei gleich bleibenden AMS-Leistungen dann der Fall, wenn die Unterhaltszahlungen unter € 221,95 betragen) oder sollte die Wohngemeinschaft mit der zweiten volljährigen Person, also dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin aufgelöst werden, ist dies der belangten Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben und sind in diesem Fall die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen gemäß , Paragraph 21, NÖ MSG neu zu bemessen. Zu Spruchpunkt
- Da die Tochter der Beschwerdeführerin, CH, gar keinen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt hat, ist Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1071.001.2017