RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-202/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden
- der Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch die Nistelberger & Parz Rechtsanwälte OG, ***, ***, und
- der N gesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sabine Zambai, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Februar 2017, Zl. RU6-E-2925/001-2012, betreffend Kostenbestimmung und -aufteilung für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung auf der Strecke *** - ***, zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2012 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in km 25,405 der von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße durch Lichtzeichen zu sichern ist.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2012 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in km 25,405 der von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße durch Lichtzeichen zu sichern ist.
- Am
- November 2015 beantragte die erstbeschwerdeführende Gemeinde gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes (EisbG), die belangte Behörde möge den Anteil der von ihr als Straßenerhalterin zu tragenden Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung mit null Prozent festsetzen.
- Am
- November 2015 beantragte die erstbeschwerdeführende Gemeinde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes (EisbG), die belangte Behörde möge den Anteil der von ihr als Straßenerhalterin zu tragenden Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung mit null Prozent festsetzen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die mit der Errichtung einer Sicherung durch Lichtzeichen an der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße verbundenen Kosten € 86.498,03 betragen würden. Diese seien von der erstbeschwerdeführenden Gemeinde und der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft jeweils zur Hälfte zu tragen. Die der erstbeschwerdeführende Gemeinde habe der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft binnen vier Wochen nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides den Betrag in der Höhe von € 43.249,02 bei sonstiger Exekution zu zahlen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung mit € 4.778,12 bzw. einem Barwert von € 77.828,31 festgesetzt, auch diese Kosten hätten die erstbeschwerdeführende Gemeinde und die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft jeweils zur Hälfte zu tragen. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde sei schuldig, der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft ab Rechtskraft dieses Bescheides jeweils bis zum
- Jänner des Folgejahres jährlich € 2.389,06 bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
- Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die erstbeschwerdeführende Gemeinde als auch die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
- Mit Schriftsatz vom
- November 2017 teilte die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass sie in Folge einer außergerichtlichen Einigung mit der erstbeschwerdeführenden Gemeinde ihre Beschwerde zurückziehe.
- Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2017 teilte die erstbeschwerdeführende Gemeinde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass sie auf Grund der außergerichtlichen Einigung mit der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft den verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehe. Gleichzeitig beantragte sie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […] […] Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
- Nach § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 158/1998, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
- Nach Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) BGBl. 60 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2010,, lauten: „[…]
- TeilKreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
- HauptstückBauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher EisenbahnübergängeAnordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung§
- […]Paragraph 48, […]
(2)Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3)Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
(3)Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Absatz 2, festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
- welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
- welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
- welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
(4)Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen. 2. HauptstückSchienengleiche EisenbahnübergängeSicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung§ 49.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anträge in jeder Lage des Verfahrens, auch noch während des Beschwerdeverfahrens, zurückgezogen werden (vgl. VwGH 16.08.2017, Zl. Ro 2017/22/0005 mwN). Dies führt dazu, dass der über den Antrag absprechende, beim Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist (vgl. VwGH 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235). Nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anträge in jeder Lage des Verfahrens, auch noch während des Beschwerdeverfahrens, zurückgezogen werden vergleiche VwGH 16.08.2017, Zl. Ro 2017/22/0005 mwN). Dies führt dazu, dass der über den Antrag absprechende, beim Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist vergleiche VwGH 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235). Daher ist auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Damit erübrigt sich ein Abspruch hinsichtlich der zurückgezogenen Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 7 AVG sowie des § 48 Abs. 2 EisbG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 7, AVG sowie des Paragraph 48, Absatz 2, EisbG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.202.001.2017