RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2593/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. EM, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. September 2016, Zl. BNS2-V-16 25831/5, betreffend Bestrafungen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes 1. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf eben diesen Spruchpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes 1. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf eben diesen Spruchpunkt gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird., 2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird sie gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird sie gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. , 3. Der Beschwerdeführer hat bezogen auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten.Der Beschwerdeführer hat bezogen auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von € 1.000,00 zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 100,00 sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 200,00, insgesamt sohin € 1.300,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von € 1.000,00 zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 100,00 sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 200,00, insgesamt sohin € 1.300,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. September 2016, Zl. BNS2-V-16 25831/5, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 15.07.2015 bis 10.05.2016 (Der ggst.Bescheid wurde am 30.06.2015 zugestellt) Ort: KG ***, GrstNr. ***, *** und *** - Bergbaubetrieb (Materialgewinnungsstätte) Tatbeschreibung: 1. Sie haben als Bergbauberechtigter den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.06.2015, Zahl BNW2-M-0411/001 vorgeschriebenen bergpolizeilichen Auftrag Nr. 1, der lautet:"Die Bezirkshauptmannschaft Baden trägt Ihnen auf, folgende Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durchzuführen:1. Die Böschungsbereiche (Position 1, 2, 3, 4 und 5) sind standsicher mit einem max. Neigungsverhältnis von 2:3 durch lageweise verdichtete Schüttung mit geeigneten grubeneigenem Material (Lagenstärke von max. 1,0
- m)herzustellen. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Herstellung ist ein Standsicherheitsnachweis von einem befugten Fachmann auf Grundlage einer Standsicherheitsberechnung vorzulegen. "zuwidergehandelt, da die vorgeschriebenen Nachweise bis zum 10.05.2016 nicht zur Gänze vorgelegt wurden.Es wurden sämtliche Böschungsbereiche (Pos. 1-5) auf ein Neigungsverhältnis kleiner-gleich 2:3 abgeflacht, in den Böschungsbereichen (Pos. 3 und 4) wurde augenscheinlich keine lageweise verdichtete Schüttung durchgeführt. Der vorgelegte Standsicherheitsnachweis vom 20.7.2015 beschreibt eine Böschung mit Einfahrtsrampe im Bereich der Ostböschung. Hinsichtlich der übrigen Böschungsbereiche wurde keine Aussage getroffen. Die Lage des für die Berechnung maßgeblichen Böschungsprofiles ist nicht genau ersichtlich und ist daher das Gutachten nicht vollständig nachzuvollziehen. Aus folgenden Gründen ist der Auflagepunkt somit nur teilweise erfüllt und wären noch folgende Ergänzungen durchzuführen:"Die im Standsicherheitsgutachten gewählten Schnitte sind in einem Lageplan (z.B. Tagbaugrundriss) einzuzeichnen. Hinsichtlich der anderen Böschungen ist eine Aussage zu treffen, ob diese Böschungen in den Standsicherheitsüberlegungen einbezogen wurden. Auf die augenscheinlich nicht lageweise Verdichtungen in Pos. 3 und 4 wird hingewiesen. "Sie haben als Bergbauberechtigter den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.06.2015, Zahl BNW2-M-0411/001 vorgeschriebenen bergpolizeilichen Auftrag Nr. 1, der lautet:, "Die Bezirkshauptmannschaft Baden trägt Ihnen auf, folgende Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durchzuführen:, 1. Die Böschungsbereiche (Position 1, 2, 3, 4 und 5) sind standsicher mit einem max. Neigungsverhältnis von 2:3 durch lageweise verdichtete Schüttung mit geeigneten grubeneigenem Material (Lagenstärke von max. 1,0
- m)herzustellen. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Herstellung ist ein Standsicherheitsnachweis von einem befugten Fachmann auf Grundlage einer Standsicherheitsberechnung vorzulegen. ", , zuwidergehandelt, da die vorgeschriebenen Nachweise bis zum 10.05.2016 nicht zur Gänze vorgelegt wurden., , Es wurden sämtliche Böschungsbereiche (Pos. 1-5) auf ein Neigungsverhältnis kleiner-gleich 2:3 abgeflacht, in den Böschungsbereichen (Pos. 3 und 4) wurde augenscheinlich keine lageweise verdichtete Schüttung durchgeführt. Der vorgelegte Standsicherheitsnachweis vom 20.7.2015 beschreibt eine Böschung mit Einfahrtsrampe im Bereich der Ostböschung. Hinsichtlich der übrigen Böschungsbereiche wurde keine Aussage getroffen. Die Lage des für die Berechnung maßgeblichen Böschungsprofiles ist nicht genau ersichtlich und ist daher das Gutachten nicht vollständig nachzuvollziehen. , , Aus folgenden Gründen ist der Auflagepunkt somit nur teilweise erfüllt und wären noch folgende Ergänzungen durchzuführen:, "Die im Standsicherheitsgutachten gewählten Schnitte sind in einem Lageplan (z.B. Tagbaugrundriss) einzuzeichnen. Hinsichtlich der anderen Böschungen ist eine Aussage zu treffen, ob diese Böschungen in den Standsicherheitsüberlegungen einbezogen wurden. Auf die augenscheinlich nicht lageweise Verdichtungen in Pos. 3 und 4 wird hingewiesen. ", 2. Sie haben als Bergbauberechtigter den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.06.2015, Zahl BNW2-M-0411/001 vorgeschriebenen bergpolizeilichen Auftrag Nr. 2, der lautet:"Die Bezirkshauptmannschaft Baden trägt Ihnen auf, folgende Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durchzuführen:2. Die zu tief abgebauten Grubenteile im Bereich der Abbauabschnitte 1 und 2 sind mit grubeneigenem Material aufzuhöhen. "zuwidergehandelt, da zwar die im Bereich der Abbaufront zu tief abgebauten Grubenteile , wie aus dem Tagbaugrundriss mit Stand 1.10.2015 zu erkennen war, wieder aufgehöht wurden , die im Bereich des Abbauabschnitts 1 zu tief abgebauten Grubenteile - aus dem Kartenwerk waren zwei Bereiche erkennbar - noch weiterhin zu tief gelegen sind. Sie haben als Bergbauberechtigter den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.06.2015, Zahl BNW2-M-0411/001 vorgeschriebenen bergpolizeilichen Auftrag Nr. 2, der lautet:, "Die Bezirkshauptmannschaft Baden trägt Ihnen auf, folgende Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durchzuführen:, 2. Die zu tief abgebauten Grubenteile im Bereich der Abbauabschnitte 1 und 2 , sind mit grubeneigenem Material aufzuhöhen. ", , zuwidergehandelt, da zwar die im Bereich der Abbaufront zu tief abgebauten Grubenteile , wie aus dem Tagbaugrundriss mit Stand 1.10.2015 zu erkennen war, wieder aufgehöht wurden , die im Bereich des Abbauabschnitts 1 zu tief abgebauten Grubenteile - aus dem Kartenwerk waren zwei Bereiche erkennbar - noch weiterhin zu tief gelegen sind. , Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 178 Abs.1 Mineralrohstoffgesetzes - MinroGzu 1. Paragraph 178, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetzes - MinroG zu 2. § 178 Abs.1 Mineralrohstoffgesetzes - MinroGzu 2. Paragraph 178, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetzes - MinroG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu € 1.000,00 308 Stunden § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetzes - MinroGParagraph 193, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetzes - MinroG zu € 1.000,00 308 Stunden § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetzes – MinroG“Paragraph 193, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetzes – MinroG“ Weiters wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber zur Tragung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde lediglich aus, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Weil der Beschuldigte eine Rechtfertigung ohne Angabe von Gründen unterlassen habe, wäre die Behörde berechtigt, das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen und aufgrund der ihr nach dem Akteninhalt zugänglichen Sachlage zu entscheiden. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe führte die belangte Behörde aus, dass sie von einem Einkommen in Höhe von € 2.500,00 ausgegangen wäre und Milderungs- und Erschwerungsgründe keine Berücksichtigung gefunden hätten. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und begründete wie folgt: „In offener Frist erhebe ich Beschwerde zu ihrem Schreiben vom 06.09.2016 mit dem Kennzeichen BN S2-V-16 25831/5 zum Bescheid Zahl BNW2-M-0411/001 vom 23.06.2015, erlassen von der Bezirkshauptmannschaft Baden, wie folgt: Sowohl dem Bescheid Zahl BNW2-M-0411/001 vom 23.06.2015, als auch dem Straferkenntnis vom 06.09.2016 BNS2-V-16 25831/5 liegt keine Konkretisierung der Lage der bemängelten Böschungen vor. Es wurde lediglich beim Ort KG *** GrstNr. ***, *** und *** angegeben. Dazu verweisen wir auf das Erkenntnis des LVwG-S-1349/001-2016 vom 14.07.2016 hin, wobei es sich um die selbigen Böschungen in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 handelt. Aus diesem Grunde ist das Straferkenntnis unrichtig und ist daher aufzuheben. Des Weiteren wurde am 28.07.2015 der Behörde die Unterlagen (laut Beilage) übermittelt. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.07.2016 wurde keine Konkretisierung der genauen Lage vorgenommen. Daher wurde auch keine Rechtfertigung abgegeben. Des Weiteren beschreiben Sie in der Tatbeschreibung, dass in den Böschungsbereichen Pos. 3+4 "augenscheinlich" keine Iageweise Verdichtung durchgeführt wurde. Dies kann jedoch wie Sie beschreiben augenscheinlich nicht begutachtet werden, da immer wieder loses Schottermaterial von oben herab durch Erosionen herbeigeführt wird. Ich ersuche Sie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, sollte jedoch das nicht der Fall sein, beantrage ich das eine öffentliche Verhandlung durchgeführt wird.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am 09. November 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden mit der Zl. BNS2-V-16 25831 sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-2593-2016. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den bergrechtlichen Akt mit der Zl. BNW2-M-0411. 4. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Mai 2003, Zl. 12-MG-0111, wurde der Gewinnungsbetriebsplan für die Gewinnung von Sand und Kies auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, befristet bis 31. Dezember 2012, verlängert genehmigt. Diese Mineralrohstoffgewinnungsstätte wird vom nunmehrigen Beschwerdeführer betrieben. Im Zuge einer Überprüfungsverhandlung am 29. Oktober 2014 wurde seitens des Amtssachverständigen für Geologie Folgendes festgestellt: „Im Bereich der Grubenböschungen konnte festgestellt werden, dass diese zum Teil zu steil abgebaut und noch zu steil bestehen und teilweise mit grubenfremden Material nicht dem Stand der Technik entsprechend abgeflacht wurden. Im Einzelnen ist folgendes festzustellen: Zu Positionsnummer 1: Der Abbau wurde bis zur Genehmigungsgrenze ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes mit nahezu senkrechten Böschungen abgebaut und wurde dieser Böschungsbereich mit grubenfremden Material abgeflacht und der Sicherheitsabstand von 3 m augenscheinlich wieder hergestellt. Die Abflachung erfolgte durch Überkopfschüttung mit einem Neigungswinkel von etwa 40 bis 45 Grad. Zu Positionsnummer 2: Dieser Bereich wurde ursprünglich ebenfalls zu steil und zum Teil ebenfalls ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes abgebaut und wurde mittlerweile auf ein Neigungsverhältnis 2:3 abgeflacht. Zu Positionsnummer 3: Der Abbau wurde in diesem Bereich über die genehmigten Abbaugrenzen auf das Grst. *** geführt. Die Böschungen sind derzeit noch zu steil ausgeführt. Der Sicherheitsabstand wurde bisher nicht wieder hergestellt. Zu Positionsnummer 4: Dieser Bereich weist eine zu steile Böschung auf. Im oberen Abschnitt der Böschung ist diese senkrecht. Der untere Abschnitt ist durch augenscheinlich grubeneigenes Material abgeflacht worden. Zu Positionsnummer 5: Die ursprünglich zu steil abgebaute Grubenböschung wurde in diesem Bereich durch Anschüttung mit grubenfremden Material abgeflacht. Die Böschung weist eine Neigung von augenscheinlich 40 – 45 Grad auf. In Teilen des Verfüllabschnittes 2 und 3 wurde auf einer Fläche von rund 15.000 m² der Abbau um ca. 0,5 m zu tief geführt in Bezug auf das Wasserrecht und MinRoG. Im Bereich der ehemaligen Grubenzu- und -abfahrt (zwischen Sonde S1 und Grenze Abbauabschnitt 1) wurde der Abbau ca. 1,0 m unter die Wasser bzw. MinRoG-Genehmigung geführt. Teilweise wurde augenscheinlich mit grubenfremden Material wieder aufgehöht. Die aktuelle Abbaufront befindet sich im Bereich des Abbauabschnittes 2 in der unteren Etage. Der Abbau im Bereich der oberen Etage befindet sich auf rund 226,5 müA im Bereich des Abbauabschnittes 3. Am heutigen Tage fanden keine Abbauarbeiten statt. Der für den Abbau eingesetzte Radlader war im Bereich des Waschplatzes abgestellt. Entlang der Oberkante der Abbauböschungen waren Wälle als Absturzsicherung vorhanden. Aus fachlicher Sicht besteht im Bereich der zu steil ausgeführten Böschungen bzw. auch im Bereich der Böschungen die ohne lageweise Verdichtung abgeflacht wurden (das sind die Böschungen in den Positionen 1, 2, 3, 4 und 5) die Gefahr eines Böschungsversagens und damit besteht für oberhalb der Böschungen sich aufhaltenden Personen und Geräte Absturzgefahr. Ebenso besteht eine Gefahr für die im Südwesten befindliche Gasleitung. Die vorgenommenen Böschungsanschüttungen im Bereich der Positionen 1, 2 und 5 sind ohne Verdichtung durchgeführt worden. Diese Herstellung entspricht nicht dem Stand der Technik (z.B.: entsprechend den Vorgaben der RVS etc.) und sind die so hergestellten Böschungen auch nicht als standfest anzusprechen.“ Bei dieser Verhandlung am 29. Oktober 2014 wurden in den Tagbaugrundriss, der am 05. Juni 2014 vorgelegt wurde, einzelne Positionsnummern händisch eingetragen und verwiesen die Sachverständigen in weiterer Folge auf diese Positionsnummern. Dieser Plan wurde als Beilage A der Verhandlungsschrift vom 29. Oktober 2014 angeschlossen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. Juni 2015, BNW2-M-0411/001, erging an Ing. EM folgender bergrechtlicher Auftrag:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. Juni 2015, , BNW2-M-0411/001, erging an Ing. EM folgender bergrechtlicher Auftrag: „Die Bezirkshauptmannschaft Baden trägt Ihnen auf, folgende Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durchzuführen: 1. Die Böschungsbereiche (Position 1, 2, 3, 4 und 5) sind standsicher mit einem max. Neigungsverhältnis von 2:3 durch lageweise verdichtete Schüttung mit geeigneten grubeneigenem Material (Lagenstärke von max. 1,0
- m)herzustellen. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Herstellung ist ein Standsicherheitsnachweis von einem befugten Fachmann auf Grundlage einer Standsicherheitsberechnung vorzulegen. 2. Die zu tief abgebauten Grubenteile im Bereich der Abbauabschnitte 1 und 2 sind mit grubeneigenem Material aufzuhöhen. 3. Aktualisierung des Tagbaugrundrisses zum Nachweis der Herstellung der ordnungsgemäßen Wiederaufhöhung, Höhe und Lage des Randwalles sowie zum Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände. Dieser bergrechtliche Auftrag wurde durch einen Lageplan nicht näher konkretisiert und erfolgte in der Begründung dieser Entscheidung auch kein Hinweis, worauf sich die im Spruchpunkt 1. angeführten Positionsnummern beziehen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde am 07. Mai 2015 eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Geologie durchgeführt, bei der im Hinblick auf die vorgeschriebenen Maßnahmen folgende Feststellungen getroffen wurden: „Zu Maßnahme 1: Die Böschungsbereiche, die im Lageplan mit Eingangsstempel 5.6.2014, der als Beilage A der VHS vom 29.10.2014 angeschlossen wurde, als Position 1, 2, 3, 4 und 5 wurden auf ein max. Neigungsverhältnis von max. 2:3 abgeflacht. Lt. Mitteilung des Rechtsvertreters von Herrn Ing. EM vom 2.3.2015 erfolgte die Abflachung durch lageweise verdichtete Schüttung mit grubeneigenem Material mit einer Lagestärke von max. 1 m. Augenscheinlich sind die Böschungen standsicher, ein Nachweis im Sinne der Maßnahme 1 liegt nicht vor. Zu Maßnahme 2: augenscheinlich erfüllt, ein Nachweis wird mit dem noch vorzulegenden aktualisierten Tagbaugrundriss vorgelegt.“ Bei der Überprüfungsverhandlung am 28. Oktober 2015 führte der Amtssachverständige für Geologie Folgendes aus: „Zu Auftrag Nr. 1: teilweise erfüllt; sämtliche Böschungsbereiche (Pos. 1-5) wurden auf ein Neigungsverhältnis kleiner-gleich 2:3 abgeflacht, in den Böschungsbereichen (Pos. 3 und 4) wurde augenscheinlich keine lageweise verdichtete Schüttung durchgeführt. Der vorgelegte Standsicherheitsnachweis vom 20.7.2015 beschreibt eine Böschung mit Einfahrtsrampe im Bereich der Ostböschung. Hinsichtlich der übrigen Böschungsbereiche wurde keine Aussage getroffen. Die Lage des für die Berechnung maßgeblichen Böschungsprofiles ist nicht genau ersichtlich und ist daher das Gutachten nicht vollständige nachzuvollziehen. folgende Ergänzungen sind daher durchzuführen: Die im Standsicherheitsgutachten gewählten Schnitte sind in einem Lageplan (z.B. Tagbaugrundriss) einzuzeichnen. Hinsichtlich der anderen Böschungen ist eine Aussage zu treffen, ob diese Böschungen in den Standsicherheitsüberlegungen einbezogen wurden. auf die augenscheinlich nicht lageweise Verdichtungen in Pos. 3 und 4 wird hingewiesen. Zu Auftrag Nr. 2: teilweise erfüllt; die im Bereich der Abbaufront zu tief abgebauten Grubenteile wurden wie aus dem Tagbaugrundriss mit Stand 1.10.2015 zu erkennen ist, wieder aufgehöht, im Bereich des Abbauabschnitts 1 sind aus dem Kartenwerk zwei Bereiche erkennbar, die noch weiterhin zu tief liegen.“ Auch bis 10. Mai 2016 wurde der zu tief abgebaute Grubenteil im Bereich der Abbauabschnitte 1 und 2 nicht vollflächig mit grubeneigenem Material aufgehöht. Mit Vermessung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung BD3, am 28. Juli 2016, wurde der gegenständliche Bereich punktuell kontrolliert und ist aus dem Vermessungsergebnis ersichtlich, dass noch keine Aufhöhung der Restbereiche durchgeführt wurde. Am 09. November 2016 fand neuerlich eine Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Bergbauanlage statt, bei welcher festgestellt wurde, dass der Auflagenpunkt 2 des rechtskräftigen bergbaupolizeilichen Auftrages weiterhin nur teilweise erfüllt ist, weil bei dieser Besichtigung festgestellt werden konnte, dass sich in dem betroffenen Bereich augenscheinlich keine Veränderungen ergeben haben. 5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem MinroG-Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den verfahrensrelevanten Verhandlungsschriften, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung standen und mit Zustimmung des Rechtsmittelwerbers in das Beweisverfahren einbezogen werden konnten. Den Aussagen des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, die fachlichen Aussagen des Gutachters zu bezweifeln. Die entsprechenden Tagbaugrundrisse standen auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung, weil er diese beauftragt hat. Bei diesen Tagbaugrundrissen handelt es sich um einen Lageplan mit Höhenkotenangaben, in welchen die vom Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 29. Oktober 2014 eingezeichneten Positionsnummern nicht eingetragen sind. Lediglich die Abbauabschnitte sind in diesem Kartenwerk dargestellt. Dass die Aufhöhungsarbeiten nicht vollflächig bescheidgemäß durchgeführt wurden, ergibt sich aus dem Tagbaugrundriss vom 01. Oktober 2015 sowie aus den wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie in den Überprüfungsverhandlungen. 6. Rechtslage: § 193 Abs. 2 MinroG lautet wie folgt:Paragraph 193, Absatz 2, MinroG lautet wie folgt: Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Die dem Bergbauberechtigten vorgeschriebenen bergbaupolizeilichen Aufträge wurden auf Rechtsgrundlage des § 178 Abs. 1 MinroG angeordnet. Zur Nichteinhaltung von Aufträgen ist grundsätzlich festzuhalten: Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Aufträge tatsächlich bedurfte. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Aufträge ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).Die dem Bergbauberechtigten vorgeschriebenen bergbaupolizeilichen Aufträge wurden auf Rechtsgrundlage des Paragraph 178, Absatz eins, MinroG angeordnet. Zur Nichteinhaltung von Aufträgen ist grundsätzlich festzuhalten: Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Aufträge tatsächlich bedurfte. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Aufträge ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen vergleiche VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Wird beim Betrieb einer Berganlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von bergbaupolizeilichen Aufträgen. Wird beim Betrieb einer Berganlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen vergleiche zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 367, GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von bergbaupolizeilichen Aufträgen. Derartige Aufträge müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Aufträge zweifelsfrei erkennen lassen (z.B. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (z.B. VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Zu Spruchpunkt 1.: Die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass aufgrund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. VwGH 11.10.1990, 90/06/0066). Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass aufgrund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche VwGH 11.10.1990, 90/06/0066). Verweise im Bescheid auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zur näheren Bestimmung des Inhaltes des Leistungsbefehles sind zulässig (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283). Ein Titelbescheid ist ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt werden (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112). § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von bergbaupolizeilichen Aufträgen. Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht. Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen.Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen. Weder dem rechtskräftigen bergbaupolizeilichen Maßnahmenbescheid noch dem angefochtenen Straferkenntnis ist mangels näherer Lagekonkretisierung zu entnehmen, auf welche Abbaubereiche des Bergbaubetriebes sich die vorgeworfene Tathandlung tatsächlich bezieht. Angesichts der Größe des verfahrensgegenständlichen Bergbaubetriebes und der im genehmigten Gewinnungsbetriebsplan eingezeichneten Abbauabschnitte ist es ohne weiteres Ermittlungsverfahren nicht möglich, die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Böschungsbereiche mit der Positionsnummer 1, 2, 3, 4 und 5 lokalisieren zu können, sodass die Tatanlastung entgegen dem oben wieder-gegebenen § 44a VStG erfolgte. Angesichts der Größe des verfahrensgegenständlichen Bergbaubetriebes und der im genehmigten Gewinnungsbetriebsplan eingezeichneten Abbauabschnitte ist es ohne weiteres Ermittlungsverfahren nicht möglich, die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Böschungsbereiche mit der Positionsnummer 1, 2, 3, 4 und 5 lokalisieren zu können, sodass die Tatanlastung entgegen dem oben wieder-gegebenen Paragraph 44 a, VStG erfolgte. Eine Korrektur bzw. Präzisierung der mangelhaften Tatumschreibung durch das Verwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, geht doch die Verfolgungshandlung nicht über den Inhalt der Tatumschreibung im Straferkenntnis hinaus, sondern ist diese mit denselben Mängeln behaftet. Auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich, ist sie doch hinsichtlich dieses Tatumstandes völlig substanzlos. Dass sich möglicherweise aus den Akten der Behörde, insbesondere der Verhandlungsschrift, eine nähere Konkretisierung vornehmen ließe, hat im gegenständlichen Fall außer Betracht zu bleiben. Mangels tauglicher Verfolgungshandlung ist dies nämlich nicht Gegenstand des Tatvorwurfes und damit auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, sodass das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben ist. Zu Spruchpunkt 2.: Der Beschwerdeführer hat die Auffassung vertreten, dass ihm jene Widersprüche zur bergrechtlichen Bewilligung nicht vorgeworfen werden könnten, die von einer späteren abfallrechtlichen Genehmigung „gedeckt“ bzw. „überlagert“ worden wären. Damit ist er jedoch nicht im Recht. Im Falle, dass ein Vorhaben einer Bewilligungspflicht nach mehreren Materien-gesetzen unterliegt, darf dieses Vorhaben nur dann ausgeführt werden, wenn alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen und die Auflagen und Bedingungen sämtlicher Genehmigungsbescheide eingehalten werden können. Kommt es also zu einem Widerspruch von Auflagen, etwa weil die nach einem Materiengesetz zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen oder fremden Rechte eine bestimmte Projektsausgestaltung verlangen, die im Verfahren nach einem anderen Materiengesetz zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen oder fremden Rechte genau dem entgegenstehen, darf das Vorhaben aus diesem Grunde nicht verwirklicht werden. Das gleiche gilt, wenn den unterschiedlichen materiengesetzlichen Genehmigungen unterschiedliche Projektvarianten zu Grunde liegen, etwa, wie im vorliegenden Fall nach der Behauptung des Beschwerdeführers, eine unterschiedliche höhenmäßige Situierung einer Anlage. Wenn daher im gegenständlichen Fall die abfallrechtliche Genehmigung eine bestimmte Situierung der Anlage erlaubte, die zur vorliegenden bergrechtlichen Genehmigung im Widerspruch stünde, dürfte von der abfallrechtlichen Genehmigung in der Form nicht Gebrauch gemacht werden. Allenfalls könnte eine Änderungsgenehmigung zur bergrechtlichen Bewilligung – bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür – erworben werden, um die abfallrechtlichen und bergrechtlichen Projektvorgaben und Genehmigungsbedingungen in Einklang zu bringen. Keinesfalls vermag jedoch eine spätere Genehmigung nach einem Materiengesetz einer älteren Bewilligung nach einem anderen Materiengesetz zu derogieren (ausgenommen den Fall, dass auf Grund gesetzlicher Anordnung die Genehmigung nach der später angewendeten Materie die Bewilligung nach der früher angewendeten ersetzen würde). Dieser hinreichend bestimmte rechtskräftiger Auftrag gemäß Spruchpunkt 2. wurde wie festgestellt vom Bergbauberechtigten im angelasteten Tatzeitpunkt nicht eingehalten, sodass der Rechtsmittelwerber nach dem Vorgesagten die ihm vorgeworfene Übertretung des § 193 Abs. 2 MinroG iVm dem genannten bergrechtlichen Auftrag objektiv zu verantworten hat. Dieser hinreichend bestimmte rechtskräftiger Auftrag gemäß Spruchpunkt 2. wurde wie festgestellt vom Bergbauberechtigten im angelasteten Tatzeitpunkt nicht eingehalten, sodass der Rechtsmittelwerber nach dem Vorgesagten die ihm vorgeworfene Übertretung des Paragraph 193, Absatz 2, MinroG in Verbindung mit dem genannten bergrechtlichen Auftrag objektiv zu verantworten hat. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass der Beschwerdeführer erst durch eine Vermessung der betreffenden Bereiche Kenntnis des von ihm zu verantwortenden strafbaren Handelns erlangte hätte, erscheint wenig glaubwürdig und darüber hinaus könnte ihm ein solcher Umstand nicht zum Vorteil gereichen. Da eine Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers nicht gelungen ist, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen und hat der Beschwerdeführer somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu Spruchpunkt 2. zu verantworten. 7. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurden keine Milderungs- und Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 308 Stunden). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen im nicht unerheblichen Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Beachtung erteilter rechtskräftiger bergbaupolizeilicher Aufträge ist im Bereich des Bergrechtes insbesondere damit begründet, dass nur so sichergestellt wird, dass bergbautechnische Maßnahmen nach den Zielen und Grundsätzen des Bergrechtes gesetzt werden. Ein mangelndes Verschulden für den nicht konsensgemäßen Bergbaubetrieb konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Erschwerende und mildernde Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei solchen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften des Bergrechtes verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung dessen, dass die Strafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, welche der Beschuldigte zu verantworten hat, gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, welche der Beschuldigte zu verantworten hat, gering sind.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2593.001.2016