RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2650/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die (teilweise nur gegen die Höhe der verhängten Strafe erhobene) Beschwerde der Frau UN, vertreten durch Herrn Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten vom 11.10.2017, Zl. 1230-6-17 2077/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass a. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides aufgehoben und diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird;Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides aufgehoben und diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird; b. hinsichtlich des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides eine Geldstrafe von € 500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, verhängt wird; c. hinsichtlich des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides eine Geldstrafe von € 600,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt wird; d. hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- des angefochtenen Bescheides Geldstrafe von je € 450,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von je 36 Stunden, verhängt wird; e. die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 290,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen hat.die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 290,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe in ***, *** (Reiterhof ***) es als Halterin von zwei näher bezeichneten Eseln und 16 näher bezeichneten Pferden zu verantworten, dass 1) zwischen dem 12.01.2017 und dem 02.06.2017 ausschließlich Frau CW und damit eine Person, die nicht über eine erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Pferden verfügt habe, mit der Betreuung dieser Tiere betraut gewesen sei. 2) am 30.03.2017 die Zehen der Vorderhufe fünf näher bezeichneter Pferde stark angewachsen gewesen seien, was auf Unterlassung der erforderlichen regelmäßigen und fachgerechten Hufpflege zurückzuführen sei. 3) von 12.01.2017 bis 02.06.2017 die Eseln keinen Zugang zu freier Bewegung im Laufen und Sonnenlicht gehabt hätten, zumal sie nur im Stall gehalten worden seien. 5) zwischen dem 12.01.2017 und dem 23.05.2017 in näher bezeichneten Boxen für die Tiere keine trockenen Liegeflächen zur Verfügung gestanden sei (die Einstreu sei sehr nass, der darunter liegende Betonboden sichtbar und Kot über zwei bis drei Tage nicht entfernt worden). 6) zwischen dem 12.01.2017 und dem 22.05.2017 in zwei Offenstallungen zur dauernden Freilandhaltung kein Raum für die Pferde zur Verfügung gestanden sei, der über ausreichend sauber eingestreute Liegeflächen verfügte, sodass nicht alle Pferde gleichzeitig weich und trocken hätten liegen können. 7) zwischen dem 12.01.2017 und 17.05.2017 im Offenstall 1 zur dauernden Freilandhaltung von vier Pferden das Futter auf dem unbefestigten und kotverschmutzten Boden vorgelegt worden sei. 8) zwischen dem 12.01.2017 und dem 12.04.2017 in näher bezeichneten Boxen und im Offenstall 1 die Tränkeeinrichtungen teilweise sehr verschmutzt und annähernd leer gewesen seien. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die entsprechenden, durch Lichtbilder ergänzten Berichte der Amtstierärzte des Magistrats der Stadt St.Pölten. Dem trat die Beschwerdeführerin insoweit entgegen, als sie ausführte, dass Frau CW vor ihrer Beschäftigung in der gegenständlichen Tierhaltung insgesamt rund zwei Jahre in Pferdehaltungsbetrieben beschäftigt gewesen sei. Sie habe daher über die erforderlichen Qualifikationen für die Betreuung der gegenständlichen Tiere verfügt. Zu den Spruchpunkten
- und
- würde zugestanden, dass die Vorwürfe den Tatsachen entsprächen. Die Mängel seien hauptsächlich auf finanzielle Probleme infolge Auflösung jenes Vereins entstanden, der die Tiere zunächst aufgenommen gehabt habe. Auch hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- seien im Wesentlichen finanzielle Probleme Ursache für die beanstandeten Umstände. Hingewiesen würde jedoch darauf, dass die Tränkeeinrichtungen regelmäßig gereinigt worden seien und man auch für eine entsprechende Wasserversorgung Vorsorge getroffen habe. Schließlich sei die Strafe zu hoch bemessen, zumal die Beschwerdeführerin immer das Wohl der Tiere vor Augen gehabt habe und es im Übrigen auch zu keinen gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Tiere gekommen sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die Zeugin CW aus, vor ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in zwei anderen Pferdehaltungsbetrieben für insgesamt zwei Jahre tätig gewesen zu sein. Sie habe im ersten Betrieb eine Einschulungsphase von drei bis vier Wochen absolviert und sei danach im Wesentlichen auf sich selbst gestellt gewesen. Es habe jedoch nie Beanstandungen gegeben, sondern seien die Auftraggeber mit ihrer Arbeit stets zufrieden gewesen. Über diese Vortätigkeiten habe sie auch die Beschwerdeführerin unterrichtet, wisse jedoch nicht, ob sich diese erkundigt habe. Zeugnisse über diese Tätigkeit könne sie nicht vorlegen. Während des Tatzeitraums sei sie im Betrieb nur für 9 Stunden wöchentlich angestellt gewesen und habe daher in dieser Zeit nicht alle erforderlichen Versorgungsmaßnahmen setzen können. Demnach entsprächen die angelasteten Haltungsmängel grundsätzlich den Tatsachen. Anderes gelte für den (ebenso angelasteten) 03.04.2017, an dem keine Missstände geherrscht hätten. Auch treffe es nicht zu, dass die Esel ständig in den Boxen gewesen seien. Vielmehr habe man sie manchmal ausgeführt, wobei ihr dabei ein Einsteller oder ihr Gatte behilflich gewesen sei. Dieser gab – zeugenschaftlich vernommen – an, manchmal in seiner Freizeit ausgeholfen zu haben. Der Zeuge Dr. WA führte aus, dass Frau CW darauf verwiesen habe, dass die Esel die Boxen nie verlassen hätten. Richtig sei aber, dass am 03.04.2017 keine Beanstandung stattgefunden hätte, zumal es sich um eine angekündigte Kontrolle gehandelt habe, bei der auch die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Der veterinärfachliche Amtssachverständige hielt fest, dass unter Annahme einer rund zweijährigen Tätigkeit der Zeugin CW in anderen Pferdehaltungsbetrieben davon auszugehen sei, dass sie sich erforderliche Grundkenntnisse über die Pferdehaltung aneignen hätte können. Kenntnisse hinsichtlich außergewöhnlicher Situationen (etwa Erkrankungen bzw. Vorbereitung von Geburten) könnten auf diese Art jedoch nicht erworben werden. Gehe man weiters davon aus, dass die Esel für mehrere Monate nur in den Boxen gehalten worden seien, sei von der Zufügung von Leiden auszugehen. So müssten die Tiere täglich mit einem Ruhetag pro Woche bewegt werden, um ihrem Bewegungsbedürfnis nachzukommen. In weiterer Folge schränkte die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- auf eine solche gegen die Höhe der verhängten Strafe ein und hielt sie nur hinsichtlich des Spruchpunktes
- in vollem Umfang aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt 1.: Im konkreten Fall tritt die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde, Frau CW habe über keine hinreichende Befähigung als Betreuungsperson verfügt, unter Hinweis auf deren zweijährige praktische Vortätigkeit in zwei Pferdehaltungsbetrieben entgegen. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einer Betreuungsperson i.S.d. § 14 Abs. 1 TSchG zu fordern sind, ergibt sich – mangels Anwendbarkeit entsprechender Sonderregelungen – aus § 3
- THV. Dieser Bestimmung zufolge liegen eine solche Eignung bzw. erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren unter anderem dann vor, wenn – unbeschadet anderer einschlägiger Nachweise (Z 1 bis 5) aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann (Z 6). Nicht gefordert sind demgegenüber Kenntnisse und Fähigkeiten für außergewöhnliche Situationen bzw. für die Durchführung von Eingriffen, wie sich (systematisch) aus § 4 Abs. 2
- THV ergibt. Ähnlich der Konstruktion des individuellen Befähigungsnachweises nach § 19 GewO und abweichend von der (hier nicht anwendbaren) Sonderregelung des § 9 TH-GewV – eröffnet die
- THV daher die Möglichkeit der – von der Absolvierung einschlägiger Ausbildungen verschiedene – Erlangung der für die Haltung der jeweiligen Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Im konkreten Fall tritt die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde, Frau CW habe über keine hinreichende Befähigung als Betreuungsperson verfügt, unter Hinweis auf deren zweijährige praktische Vortätigkeit in zwei Pferdehaltungsbetrieben entgegen. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einer Betreuungsperson i.S.d. Paragraph 14, Absatz eins, TSchG zu fordern sind, ergibt sich – mangels Anwendbarkeit entsprechender Sonderregelungen – aus Paragraph 3,
- THV. Dieser Bestimmung zufolge liegen eine solche Eignung bzw. erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren unter anderem dann vor, wenn – unbeschadet anderer einschlägiger Nachweise (Ziffer eins bis 5) aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann (Ziffer 6,). Nicht gefordert sind demgegenüber Kenntnisse und Fähigkeiten für außergewöhnliche Situationen bzw. für die Durchführung von Eingriffen, wie sich (systematisch) aus Paragraph 4, Absatz 2,
- THV ergibt. Ähnlich der Konstruktion des individuellen Befähigungsnachweises nach Paragraph 19, GewO und abweichend von der (hier nicht anwendbaren) Sonderregelung des Paragraph 9, TH-GewV – eröffnet die
- THV daher die Möglichkeit der – von der Absolvierung einschlägiger Ausbildungen verschiedene – Erlangung der für die Haltung der jeweiligen Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Wendet man sich dem vorliegenden Fall zu, so kann die Zeugin CW – unwidersprochenermaßen und von ihr glaubhaft dargelegt – auf eine zweijährige einschlägige Berufstätigkeit mit einer (wenn auch kurzen) Eingangsphase zurückblicken. Dies zugrunde gelegt, ist mit dem veterinärfachlichen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass eine solche zweijährige Praxis als hinreichend zu betrachten ist, um sich die Befähigung für die übliche erforderliche Versorgung von Pferden anzueignen. Solcherart hat die Beschwerdeführerin aber diese ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. Auf die Frage, ob die Ausstattung mit Betreuungspersonen angesichts der Anzahl der zu versorgenden Tiere als hinreichend zu betrachten war (vgl. hiezu UVS NÖ 11.6.2012, Senat-GF-12-2018), war mangels Tatanlastung nicht näher einzugehen. Demnach war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Wendet man sich dem vorliegenden Fall zu, so kann die Zeugin CW – unwidersprochenermaßen und von ihr glaubhaft dargelegt – auf eine zweijährige einschlägige Berufstätigkeit mit einer (wenn auch kurzen) Eingangsphase zurückblicken. Dies zugrunde gelegt, ist mit dem veterinärfachlichen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass eine solche zweijährige Praxis als hinreichend zu betrachten ist, um sich die Befähigung für die übliche erforderliche Versorgung von Pferden anzueignen. Solcherart hat die Beschwerdeführerin aber diese ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. Auf die Frage, ob die Ausstattung mit Betreuungspersonen angesichts der Anzahl der zu versorgenden Tiere als hinreichend zu betrachten war vergleiche hiezu UVS NÖ 11.6.2012, Senat-GF-12-2018), war mangels Tatanlastung nicht näher einzugehen. Demnach war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Zu den Spruchpunkten 2.,
- und
- bis 8.: Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte wendet sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodass das Gericht seiner Entscheidung den Schuldspruch der belangten Behörde zugrunde zu legen hat und dieser seiner Kognitionsbefugnis entzogen ist. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die vorgeworfenen Übertretungen Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt wurden. Darauf aufbauend hat die belangte Behörde in ihrer Strafzumessung zutreffend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägige Vormerkungen aufwies (§ 33 Z 2 StGB) und seitens der Behörde wiederholt auf die Missstände aufmerksam gemacht wurde (VwGH 24.5.1993, 92/10/0069), was zu ihren Lasten in die Strafzumessung einzufließen hat. Gleiches gilt auch für den längeren Tatzeitraum bzw. die (richtigerweise als fortgesetztes Delikt gewerteten [vgl. grundlegend VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108]) wiederholten Einzelhandlungen (VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136; 29.1.2007, 2006/03/0155) und der Umstand, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die vorgeworfenen Übertretungen Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt wurden. Darauf aufbauend hat die belangte Behörde in ihrer Strafzumessung zutreffend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägige Vormerkungen aufwies (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) und seitens der Behörde wiederholt auf die Missstände aufmerksam gemacht wurde (VwGH 24.5.1993, 92/10/0069), was zu ihren Lasten in die Strafzumessung einzufließen hat. Gleiches gilt auch für den längeren Tatzeitraum bzw. die (richtigerweise als fortgesetztes Delikt gewerteten [vgl. grundlegend VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108]) wiederholten Einzelhandlungen (VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136; 29.1.2007, 2006/03/0155) und der Umstand, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Insoweit bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Verhalten die Gesundheit der Tiere nie massiv gefährdet habe, eine ordnungsgemäße Haltung an ihren finanziellen Mitteln gescheitert sei und sie stets das Wohl der (etwa vor der Schlachtung geretteten) Tiere vor Augen gehabt habe. Dabei kann dem ersten Einwand insoweit nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführerin bloß Ungehorsamsdelikte zur Last gelegt wurden, sodass das Ausbleiben eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges nicht als mildernd gewertet werden kann (VwGH 16.12.1998, 98/03/0222; 25.3.2009, 2008/03/0167). Durchaus Relevanz kommt jedoch den beiden anderen Vorbringen zu. Wenngleich sie naturgemäß die Schuld nicht entfallen lassen und es namentlich an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, entsprechend § 12 TSchG für eine anderweitige Unterbringung der Tiere zu sorgen, ist es im Lichte des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB zugunsten der Beschwerdeführerin in die Strafzumessung einzubeziehen (vgl. dazu Ebner, in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum StGB2 § 34 Rz 10 ff; Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 19 Rz 16). Darüber hinaus war hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- auf der einen und
- und
- auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass es sich dabei zwar formal um verschiedene, materiell jedoch um gleichartige Verwaltungsübertretungen handelt, sodass auch dieser Umstand in die Strafzumessung einzubeziehen war. Ebenso mildernd war zu berücksichtigen, dass – den Angaben des Zeugen Dr. WA zufolge – am 03.
- 2017 keine entsprechenden Beanstandungen erfolgten.Insoweit bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Verhalten die Gesundheit der Tiere nie massiv gefährdet habe, eine ordnungsgemäße Haltung an ihren finanziellen Mitteln gescheitert sei und sie stets das Wohl der (etwa vor der Schlachtung geretteten) Tiere vor Augen gehabt habe. Dabei kann dem ersten Einwand insoweit nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführerin bloß Ungehorsamsdelikte zur Last gelegt wurden, sodass das Ausbleiben eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges nicht als mildernd gewertet werden kann (VwGH 16.12.1998, 98/03/0222; 25.3.2009, 2008/03/0167). Durchaus Relevanz kommt jedoch den beiden anderen Vorbringen zu. Wenngleich sie naturgemäß die Schuld nicht entfallen lassen und es namentlich an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, entsprechend Paragraph 12, TSchG für eine anderweitige Unterbringung der Tiere zu sorgen, ist es im Lichte des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zugunsten der Beschwerdeführerin in die Strafzumessung einzubeziehen vergleiche dazu Ebner, in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum StGB2 Paragraph 34, Rz 10 ff; Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] Paragraph 19, Rz 16). Darüber hinaus war hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- auf der einen und
- und
- auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass es sich dabei zwar formal um verschiedene, materiell jedoch um gleichartige Verwaltungsübertretungen handelt, sodass auch dieser Umstand in die Strafzumessung einzubeziehen war. Ebenso mildernd war zu berücksichtigen, dass – den Angaben des Zeugen Dr. WA zufolge – am 03.
- 2017 keine entsprechenden Beanstandungen erfolgten. Die nunmehr verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es einerseits bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr in Spruchpunkt
- zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). Andererseits galt es – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es einerseits bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr in Spruchpunkt
- zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). Andererseits galt es – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vergleiche weiters 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2650.001.2017