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{'item': 'LVwG-S-2657/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2657/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des AM, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Der Beschwerde wird hinsichtlich Punkte 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird hinsichtlich Punkte 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG € 22,-- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, VwGVG € 22,-- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II)römisch zwei) Hingegen wird der Beschwerde gegen Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. Hingegen wird der Beschwerde gegen Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: zu Pkt.1.) 23.06.2017, um 17:25 Uhr; zu Pkt.2.) von März 2016 bis zumindest 23.06.2017 Ort: Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße B ***, StrKm. ***, in Fahrtrichtung Freiland; Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:

  1. Mit dem Kraftfahrzeug ein Kind vor Vollendung des
  2. Lebensjahres, das kleiner als 150 cm war, befördert und keine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert. Hinweis: Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wir- kung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vor- merkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entneh- men, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag. Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkde- likt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
  3. Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet einge- bracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahr- zeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer zeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, KFG ist nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am 03.03.2016 erstmalig in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ver- wendet.“ Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften zu Punkt 1) des § 106 Abs. 5 Z 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 und zu
  4. des § 82 Abs.8 2.Satz iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt und wurde über ihn zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Die Verwaltungsbehörde schrieb des Weiteren gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von € 26,-- dem Beschwerdeführer vor und ermittelte einen daraus sich ergebenden vom Beschwerdeführer zu leistenden Gesamtbetrag von € 286,--.Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften zu Punkt 1) des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 und zu
  5. des Paragraph 82, Absatz 8, 2.Satz in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verletzt und wurde über ihn zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Die Verwaltungsbehörde schrieb des Weiteren gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von € 26,-- dem Beschwerdeführer vor und ermittelte einen daraus sich ergebenden vom Beschwerdeführer zu leistenden Gesamtbetrag von € 286,--. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 25.06.2017 gründe. Die im Spruch angeführten strafbaren Verwaltungstatbestände könnten durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden. Ein Beamter der Polizeiinspektion ***, der Anzeigenleger, hätte wahrgenommen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit das Fahrzeug BMW, Kennzeichen ***, Zulassungsbesitzer sei die Firma C sp.zo.o., gelenkt hätte. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Fahrzeug dienstlich unterwegs gewesen. Dabei sei am rechten hinteren Sitz die fünfjährige Tochter des Beschwerdeführers, J, gesessen und sei diese am Kindersitz gesessen, hätte jedoch keine Rückhalteeinrichtung verwendet. Hinsichtlich der Strafbemessung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen durchaus erheblich sei. Insbesondere die Missachtung der zum Schutz und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer geltenden Vorschrift des § 106 Abs. 5 Z 2 KFG stelle eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit eine Gefährdung der beförderten Person und auch der anderen Verkehrsteilnehmer dar. Hinsichtlich der Strafbemessung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen durchaus erheblich sei. Insbesondere die Missachtung der zum Schutz und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer geltenden Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG stelle eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit eine Gefährdung der beförderten Person und auch der anderen Verkehrsteilnehmer dar. Der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit 2016 in Österreich, weshalb er das Kraftfahrzeug hätte ummelden müssen. Dagegen wurde fristgerecht folgende Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichnender Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis, der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.10.2017 zugestellt am 19.10.2017 innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führe diese aus wie folgt: Ich fechte das gegenständliche Straferkenntnis mit welchem wegen Verstößen nach § 106 Abs. 5 Z.2 KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG und § 82 Abs. 8
  6. Satz KFG eine Gesamtstrafe von € 286,- wider mich verhängt wird, seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an.Ich fechte das gegenständliche Straferkenntnis mit welchem wegen Verstößen nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG und Paragraph 82, Absatz 8,
  7. Satz KFG eine Gesamtstrafe von € 286,- wider mich verhängt wird, seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an. Als Beschwerdegründe mache ich unrichtige Tatsachenfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung samt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Beschwerdegründe führe ich im Einzelnen aus wie folgt: 1) Unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Erstbehörde stellt überhaupt keine Überlegungen an, dass sich das Kind selbst losgeschnallt haben kann. Faktum ist, dass ein ordnungsgemäßer und zugelassener Kindersitz für Kinder im Alter von 4-12 Jahren verwendet wurde, was hier im Endeffekt am wichtigsten ist. Das sich ein Kind hin und wieder selbst losschnallt, ohne dass man dies sofort bemerkt, liegt in der Natur der Sache und kann man dies im Endeffekt auch nicht unterbinden. Jetzt daraus einen ungesicherten Transport eines Kindes konstruieren zu wollen, entspricht nicht den Tatsachen und ist im Endeffekt völlig unzulässig und über das Ziel schießend. Es hat sich die Erstbehörde hier eindeutig nicht die Mühe gemacht, den Sachverhalt ordnungsgemäß und korrekt zu erheben und ist hier das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Erstgericht trifft auch unrichtige Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ohne diese im Endeffekt auch nur ansatzweise zu hinterfragen. Das sklavische Festhalten an den Angaben des Meldungslegers ist nicht geeignet, die subjektive Tatseite entsprechend zu untermauern. Bei korrekter Prüfung des festgestellten Sachverhaltes wäre die subjektive Tatseite zwingend zu verwerfen gewesen. Was den Vorwurf mit der Nutzung des Fahrzeuges betrifft, so ist die Annahme der Behörde, grob unrichtig und die Tatsache, dass sämtliches Vorbringen, aber auch die Beweisanbote, „nicht einmal ignoriert werden“, stimmt mehr als nachdenklich. Der Meldungsleger kann hier überhaupt keine zielgerichteten Angaben machen und schafft es auch nicht die Erstbehörde, hier irgendwelche Tatsachen ins Treffen zu führen. Im Endeffekt werden hier elementarste Verfahrensgrundsätze mit Füßen getreten und ist das Verfahren definitiv mangelhaft geblieben. Aus dem Umstand der Meldung meiner Person in Österreich kann man nicht ableiten, dass das Fahrzeug durchgehend in Österreich verwendet wurde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen das es sich um ein polnisches Firmenfahrzeug handelt, welches immer wieder sich in *** befindet und auch von verschiedenen Mitarbeitern verwendet wird. Es stellt sich die Frage, wie nach Ansicht der Behörde der Gegenbeweis angetreten werden soll, wenn sich die Behörde weigert, die diesbezüglich angebotenen Beweismittel aufzunehmen. Es ergibt sich sohin eindeutig, dass bei Beachtung der elementarsten Verfahrensgrundsätze die Behörde jedenfalls zwingend zu dem Schluss gekommen wäre, dass die angeschuldigte Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. 2) Unrichtige rechtliche Beurteilung Ausgehend von diesem Umstand erweist sich auch die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde als unrichtig. Die Conclusio der Erstbehörde fußt auf einer völlig falschen Beweiswürdigung und präsentiert sich sohin als sekundärer Feststellungsmangel, es ist sohin eindeutig, dass für die durchgeführte Beurteilung kein Raum bleibt. Ich stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle in Stattgebung dieser Beschwerde die angefochtene Entscheidung ersatzlos beheben und das wider mich eingeleitete Verwaltungsstrafferfahren einstellen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung blieb von der Verwaltungsbehörde unbesucht. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, auf dessen Verlesung seitens des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen BI H und KI G, sowie der Frau KB. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am 23.06.2017, um 17.25 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer einen mit polnischen Kennzeichen zugelassenen PKW BMW im Rahmen einer Privatfahrt im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße B ***, bei Strkm *** in Fahrtrichtung Freiland. Während dieser Fahrt befand sich seine fünfjährige Tochter J, welche zu dem Zeitpunkt eine Größe von unter 150 cm hatte, auf dem rechten Rücksitz dieses Fahrzeuges, wobei ein geeigneter Kindersitz, jedoch keine entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurde. Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel insbesondere der Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde und die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen BI H und KI G zur Verfügung. Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen ausgesagt, dass es richtig sei, dass seine Tochter nicht angeschnallt gewesen sei, diese hätte jedoch den Gurt selbständig gelöst. Es sei auch richtig, dass der verfahrensgegenständliche PKW von ihm zwei bis vier Mal verwendet worden sei und er seinen ordentlichen Wohnsitz in *** habe. Dieses Fahrzeug, welches ein Firmenfahrzeug sei, werde auch von anderen Firmenangehörigen gelenkt und befinde sich grundsätzlich im Mutterunternehmen in ***. Er selbst habe nur kurzfristig und nur für den Zeitraum, indem er kein eigenes Kraftfahrzeug gehabt hätte, das Fahrzeug gelenkt. Unstrittig ist sohin zunächst, dass der vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gelenkte PKW mit ausländischem Kennzeichen von ihm im Bundesgebiet verwendet wurde, zum Tatzeitpunkt in diesem Fahrzeug die Tochter des Beschwerdeführers noch nicht das
  8. Lebensjahr vollendet hatte und kleiner als 150 cm war. Unstrittig ist des Weiteren, dass sich zum Tatzeitpunkt auf dem Rücksitz dieses Fahrzeuges ein für die Tochter des Beschwerdeführers geeigneter, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechender Kindersitz befand, diese jedoch keine Rückhalteeinrichtung verwendet hat. Wenngleich der Beschwerdeführer einwendet, die belangte Behörde habe sich keineswegs beweiswürdigend mit der Frage beschäftigt, ob sich das Kind nicht selbständig vom Gurt befreit habe, sodass kein Verschulden vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass es zweifelsfrei in der Verantwortung des Lenkers und Vaters des Kindes liegt, darauf zu achten, dass sich das Kind nicht selbständig während der Fahrt abschnallt. Es ist lebensfremd mutzumaßen, das Kind habe sich selbständig – leise und für den Beschwerdeführer unbemerkt - vom Gurt befreit. Es liegt in der absoluten Verantwortung eines pflichtbewussten Kraftfahrzeuglenkers und Vaters, darauf zu achten, dass sich das Kind eben nicht unbemerkt (!) vom Gurt befreit und ist dies nach Ansicht des Gerichtes bei gehöriger Aufmerksamkeit gar nicht möglich. Insgesamt kommt somit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn das Kind selbständig den Gurt löst, dafür verantwortlich ist, da er, zumal das Kind rechts hinten auf dem Kindersitz saß, unschwer durch einen Blick in den Rückspiegel hätte feststellen können und müssen, ob das Kind ordnungsgemäß im Sitz samt Rückhaltevorrichtung sitzt. Was die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet über einen Zeitraum von über einem Monat betrifft, hat der Beschwerdeführer dargestellt, dass er nur ausnahmsweise das gerade in Österreich befindliche Firmenfahrzeug des Mutterunternehmens in *** verwendet habe. Die als Zeugin einvernommene Schwester des Geschäftsführers der Firma C SP.Z O.O, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, dass das gegenständliche Fahrzeug überwiegend zum Mutterunternehmen gehöre und nur einige Tage pro Monat Arbeiter damit nach *** kommen würden. Rechtlich folgt: § 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 lautet:Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 lautet: „

(5)Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres, die
  2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern. Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.“ § 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet:Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 lautet: „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ § 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 lautet: „
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort, ein Kraftfahrzeug lenkte, welches mit ausländischem Kennzeichen zugelassen war, wobei sich zu diesem Zeitpunkt die Tochter des Beschwerdeführers auf dem Rücksitz befand, obwohl diese noch nicht das
  1. Lebensjahr vollendet hatte, kleiner als 150 cm war und keine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurde. Letzteres Verbot richtet sich auch ex lege gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges. Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich sohin, dass vom Beschwerdeführer die objektiven Tatbilder des § 106 Abs. 5 Z 2 KFG und § 82 Abs.8 KFG erfüllt wurden.Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich sohin, dass vom Beschwerdeführer die objektiven Tatbilder des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG und Paragraph 82, Absatz 8, KFG erfüllt wurden. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den in § 82 Abs. 8 KFG erwähnten Gegenbeweis erbracht hat, dass das in Rede stehende Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat.Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den in Paragraph 82, Absatz 8, KFG erwähnten Gegenbeweis erbracht hat, dass das in Rede stehende Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Fahrzeug ein Firmenfahrzeug sei, welches auch in *** verwendet worden sei, ebenso würde das Fahrzeug von anderen Mitarbeitern seiner Firma verwendet. Das Kraftfahrgesetz 1967 sah in der Stammfassung, BGBl. Nr. 267/1967, für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im damaligen § 79 Abs. 1 lediglich vor, dass das Verwenden solcher Kraftfahrzeuge, die vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, zulässig war, wenn näher genannte Voraussetzungen eingehalten wurden. Im Übrigen ermächtigte § 79 Abs. 2 KFG in der Stammfassung das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein das Verwenden von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, ohne internationalen Zulassungsschein zu gestatten. Der § 82 KFG in der Stammfassung enthielt Regelungen im Wesentlichen hinsichtlich des Zulassungsscheines und des Unterscheidungszeichens des Heimatstaates sowie der Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten von Fahrzeugen. Mit der
  2. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 631/1982, wurde dem § 82 ein Absatz 8 angefügt, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 war nur „während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage“ zulässig. Durch Art. VIII Z. 1 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde im § 82 Abs. 8 KFG der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ ersetzt. Mit dem zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 132 änderte der Gesetzgeber entsprechend dem EuGH-Urteil vom 21.03.2002 in der Rs. C-451/99 (Cura Anlagen GmbH) den Wortlaut des § 82 Abs. 8 KFG auf den eingangs wiedergegebenen Wortlaut. In dieser Novelle wurde die 3-Tage-Frist auf einen Monat ausgedehnt. Das Kraftfahrgesetz 1967 sah in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im damaligen Paragraph 79, Absatz eins, lediglich vor, dass das Verwenden solcher Kraftfahrzeuge, die vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, zulässig war, wenn näher genannte Voraussetzungen eingehalten wurden. Im Übrigen ermächtigte Paragraph 79, Absatz 2, KFG in der Stammfassung das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein das Verwenden von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, ohne internationalen Zulassungsschein zu gestatten. Der Paragraph 82, KFG in der Stammfassung enthielt Regelungen im Wesentlichen hinsichtlich des Zulassungsscheines und des Unterscheidungszeichens des Heimatstaates sowie der Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten von Fahrzeugen. Mit der
  3. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,, wurde dem Paragraph 82, ein Absatz 8 angefügt, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, war nur „während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage“ zulässig. Durch Artikel römisch acht, Ziffer eins, des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, wurde im Paragraph 82, Absatz 8, KFG der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ ersetzt. Mit dem zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 132 änderte der Gesetzgeber entsprechend dem EuGH-Urteil vom 21.03.2002 in der Rs. C-451/99 (Cura Anlagen GmbH) den Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 8, KFG auf den eingangs wiedergegebenen Wortlaut. In dieser Novelle wurde die 3-Tage-Frist auf einen Monat ausgedehnt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (VwGH-Erkenntnis vom 21.11.2011, 2010/16/0254).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (VwGH-Erkenntnis vom 21.11.2011, 2010/16/0254). § 82 Abs. 8 KFG und § 79 leg.cit stellen beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab, nämlich auf die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet. Paragraph 82, Absatz 8, KFG und Paragraph 79, leg.cit stellen beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab, nämlich auf die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet. § 82 Abs. 8 KFG normiert lediglich eine andere Dauer der Frist wie § 79 leg.cit. Paragraph 82, Absatz 8, KFG normiert lediglich eine andere Dauer der Frist wie Paragraph 79, leg.cit. Bei der im § 79 KFG seit der Stammfassung vorgesehenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). Deshalb kann mit einem Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingereist werden, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob dieses Fahrzeug früher schon einmal durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland eingebracht worden wäre. Es galt daher auch für die im § 82 Abs. 8 KFG zunächst genannte Frist von 3 Tagen, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginnt.Bei der im Paragraph 79, KFG seit der Stammfassung vorgesehenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). Deshalb kann mit einem Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingereist werden, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob dieses Fahrzeug früher schon einmal durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland eingebracht worden wäre. Es galt daher auch für die im Paragraph 82, Absatz 8, KFG zunächst genannte Frist von 3 Tagen, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginnt. Ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland unterbricht sohin die Frist des § 82 Abs. 8 KFG, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich beginnt die Frist neuerlich zu laufen.Ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland unterbricht sohin die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich beginnt die Frist neuerlich zu laufen. Zumal der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass das Kraftfahrzeug überwiegend in *** genutzt werde, es sich dort auch jetzt befindet, kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlich Sicherheit festgestellt werden, ob das KFZ seinen Standort ab 2016 länger als ein Monat in Österreich hatte. Da der Beschuldigte und die Zeugin KB glaubhaft ausgeführten, dass das Fahrzeug überwiegend in *** in der Mutterfirma verwendet werde und nur monatlich für einige Tage nach Österreich komme, war das Straferkenntnis daher im Zweifel zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Nur bei einer ununterbrochenen Dauer der Verbringung des KFZ nach Österreich von mehr als einem Monat wird jedenfalls der Tatbestand nach § 82 Abs. 8 KFG verwirklicht.Nur bei einer ununterbrochenen Dauer der Verbringung des KFZ nach Österreich von mehr als einem Monat wird jedenfalls der Tatbestand nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG verwirklicht. Beim vorliegenden Delikt gemäß Punkt 1) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem somit gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Beim vorliegenden Delikt gemäß Punkt 1) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem somit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich diesbezüglich, dass dem Beschwerdeführer wohl bewusst war, er aber zumindest hätte merken müssen, dass von seiner noch nicht vierzehnjährigen Tochter, die kleiner als 150 cm ist, keine entsprechende Rückhalteeinrichtung auf dem Rücksitz im Kindersitz sitzend verwendet wurde. Von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens kann jedenfalls keine Rede sein, da es dem Beschwerdeführer zumindest bewusst hätte werden müssen, dass sich das Kind während der Fahrt abschnallt. Nicht nur das „Klicken“ des Gurtes hätte der Beschwerdeführer hören müssen, sondern wäre ihm die Tatsache durch einen einfachen Blick in den Rückspiegel keinesfalls verborgen geblieben. Da der Beschwerdeführer diese Sorgfaltspflicht unterlassen hat, war die Übertretung gemäß Punkt 1) dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Zur Strafhöhe war festzuhalten: § 19 Abs. 1 und 2 VStG lautet:Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG lautet: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Sowohl die Bedeutung des jeweils strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität der Beeinträchtigung dieses jeweiligen Rechtsgutes durch die Tat des Beschwerdeführers sind als erheblich einzustufen. Der Schutzzweck der Vorschriften des § 106 KFG liegt nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers hintanzuhalten, sondern auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. Die besondere Bedeutung der Einhaltung dieser sich daraus ergebenden Verpflichtungen wird insbesondere daraus sichtbar, dass ein derartiges Delikt gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 Führerscheingesetz (FSG) vorzumerken ist. Sowohl die Bedeutung des jeweils strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität der Beeinträchtigung dieses jeweiligen Rechtsgutes durch die Tat des Beschwerdeführers sind als erheblich einzustufen. Der Schutzzweck der Vorschriften des Paragraph 106, KFG liegt nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers hintanzuhalten, sondern auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. Die besondere Bedeutung der Einhaltung dieser sich daraus ergebenden Verpflichtungen wird insbesondere daraus sichtbar, dass ein derartiges Delikt gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, Führerscheingesetz (FSG) vorzumerken ist. Im Rahmen der Strafbemessung ist mildernd das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen zu berücksichtigen und liegen keine erschwerenden Umstände vor. Das Beschwerdevorbringen und die damit in Einklang zu bringende Aussage des Beschwerdeführers lässt im Gegenteil zumindest jegliches einsichtiges Verhalten des Beschwerdeführers vermissen. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es nun jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass gegenständlich alles andere als ein Bagatelldelikt vorliegt und gerade das Delikt zu Spruchpunkt 1. ein sehr gefährliches Verhalten bedeutet. Dem Beschwerdeführer gilt es, sein eigenes dazu erhobenes Vorbringen im Hinblick auf das damit verbundene Risiko zu verdeutlichen. Zudem soll auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden. Auch die glaubhaft vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen € 600,-, kein Vermögen, 3 Sorgepflichten) rechtfertigen keine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Strafe, sodass insgesamt vielmehr von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2657.001.2017

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