Obsah (19)
§ 50§ 45§ 25a§ 20§ 3§ 19§ 64Art. 130§ 1§ 2§ 4§ 10§ 11Art. 1§ 181§ 17§ 7§ 52Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3170/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VSt
G eingestellt. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des erkennenden Gerichts sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2017 ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ gegen Herrn WL (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Strafverfügung vom
- Oktober 2016, Zl. WUS2-V-16 29728/3, in welchem ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Strafe verhängt wurde: „Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 25.06.2016, 08:02 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***/*** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Als Lenker eines mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t die Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 u. 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, u. 11 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
§ 20Abs.
1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden.
Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden. Zahlungsdaten: IBAN: *** Bank: *** Referenznummer: ***“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. In diesem behauptete er im Wesentlichen, dass er am
- Juni 2016 am Morgen im Bereich *** auf die *** aufgefahren sei. Bei der ersten Autobahntankstellte, Raststation ***, *** Tankstelle, habe er die Autobahn verlassen, um eine Vignette zu lösen. Die Vignette habe er sodann seit der Autobahnraststätte *** ordnungsgemäß an die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges geklebt. Er habe bereits vor der Auffahrt auf die Autobahn eine Vignette lösen wollen, doch habe er keine geöffnete Vignetten-Verkaufsstelle vorgefunden. Die Vignette habe er bei erster Gelegenheit an der *** Tankstelle *** erworben. Er sei festen Willens gewesen, die Maut für die Nutzung der Autobahn zu leisten, doch sei er, ohne dass er hievon Kenntnis erlangt habe, offensichtlich bereits vom automatischen Überwachungssystem kurz nach der Auffahrt auf die *** erfasst worden. Zur Zahlung einer Ersatzmaut sei er nicht aufgefordert worden. Auch das Schreiben vom
- Juli 2016 sei ihm nicht zugegangen. Mit diesem Schreiben übermittelte er gleichzeitig den Zahlungsbeleg vom
- Juni 2016 über den Kauf einer Vignette. Die belangte Behörde holte zum gegenständlichen Fall eine Stellungnahme der A GMBH ein und führte diese in ihrer Stellungnahme vom
- November 2016 aus, dass in Österreich auf dem hochrangigen Straßennetz eine Mautpflicht bestehe. Demnach dürfe das mautpflichtige Straßennetz nur benutzt werden, sofern man die Maut ordnungsgemäß entrichte.
§ 3BSt
MG seien auch die Autobahnrastplätze Teil des hochrangigen Straßennetzes. Mautordnung Teil A I finde Anwendung auf alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t.Die belangte Behörde holte zum gegenständlichen Fall eine Stellungnahme der A GMBH ein und führte diese in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 aus, dass in Österreich auf dem hochrangigen Straßennetz eine Mautpflicht bestehe. Demnach dürfe das mautpflichtige Straßennetz nur benutzt werden, sofern man die Maut ordnungsgemäß entrichte.
Paragraph 3, BStMG seien auch die Autobahnrastplätze Teil des hochrangigen Straßennetzes. Mautordnung Teil A römisch eins finde Anwendung auf alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer das mautpflichtige Straßennetz ohne eine gültige Vignette angebracht zu haben benutzt. Dies sei von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert worden. In der Anlage würden die entsprechenden Beweisbilder zur Information und weiteren Verwendung übermittelt. Der alleinige Erwerb oder Besitz einer Vignette erfülle nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur korrekten Entrichtung der Maut. Die Vignettenpflicht gelte ab dem ersten Meter Autobahn, weshalb die Vignette vor Fahrtantritt geklebt werden müsse. Sei die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch die automatische Überwachung festgestellt worden, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers komme, könne dem Zulassungsbesitzer
der derzeit gültigen Mautordnung eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden. Der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut werde entsprochen, wenn diese binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben werde und der Überweisungsauftrag die automatisationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Rechnungsnummer enthalte. Da der Aufforderung nicht entsprochen worden sei, sei, wie gesetzlich vorgesehen, die Anzeige einzuleiten gewesen. Eine derartige Ersatzmautforderung sei dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 eingeschrieben zugesandt worden. Am 23. August 2016 sei dieses Schreiben mit dem Postvermerk „nicht behoben“ an sie retourniert worden. Schließlich wurde festgehalten, dass ein Zulassungsbesitzer/Beschuldigter/Lenker
§ 19Abs. 6 BSt
MG 2002 keinerlei subjektives Recht auf Übermittlung einer Ersatzmautforderung über € 120,00 habe.Schließlich wurde festgehalten, dass ein Zulassungsbesitzer/Beschuldigter/Lenker
Paragraph 19, Absatz 6, BStMG 2002 keinerlei subjektives Recht auf Übermittlung einer Ersatzmautforderung über € 120,00 habe. Dieser Stellungnahme angeschlossen war eine Kopie der „Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut“ von der A vom
- Juli 2016 an den Beschwerdeführer über einen Betrag von € 120,00 samt eine Kopie des Zustellnachweises. Aus dem beigelegten Zustellnachweis ist ersichtlich, dass diese Ersatzmautaufforderung an den Beschwerdeführer an seine deutsche Anschrift adressiert war und bei der österreichischen Post zur Beförderung im Wege der deutschen Post als beauftragter Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 Zustellgesetz (ZustellG) übergeben worden ist, wobei diese Sendung in weiterer Folge im Original wieder an die A retourniert wurde. Auf dem entsprechenden, im Akt erliegenden Kuvert findet sich dazu neben einem Klebeetikett der Deutschen Post AG (CN 15) mit der Aufschrift „Zurück/Retour“ und dem angekreuzten Feld „Nicht abgeholt“ samt einem (handschriftlich angeführten) Datum „02.08.16“ und einem Handzeichen, der (ebenfalls handschriftlich angebrachte) Vermerk „***“.Aus dem beigelegten Zustellnachweis ist ersichtlich, dass diese Ersatzmautaufforderung an den Beschwerdeführer an seine deutsche Anschrift adressiert war und bei der österreichischen Post zur Beförderung im Wege der deutschen Post als beauftragter Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz (ZustellG) übergeben worden ist, wobei diese Sendung in weiterer Folge im Original wieder an die A retourniert wurde. Auf dem entsprechenden, im Akt erliegenden Kuvert findet sich dazu neben einem Klebeetikett der Deutschen Post AG (CN 15) mit der Aufschrift „Zurück/Retour“ und dem angekreuzten Feld „Nicht abgeholt“ samt einem (handschriftlich angeführten) Datum „02.08.16“ und einem Handzeichen, der (ebenfalls handschriftlich angebrachte) Vermerk „***“. In seiner Stellungnahme vom
- November 2016 führte der Beschwerdeführer hiezu im Wesentlichen aus, dass die A zutreffend darauf hinweise, dass die Vignettenpflicht ab dem ersten Meter Autobahn bestehe und deshalb die Vignette vor Fahrtantritt geklebt werden müsse. Im gegenständlichen Fall habe er, ohne dass er hierauf von Mitarbeitern der A oder in sonstiger Weise hingewiesen worden sei, die Vignette im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahren auf die Autobahn gelöst und ordnungsgemäß geklebt. Er habe nicht gewusst, dass er bereits kurz zuvor und kurz nach der Auffahrt auf die Autobahn von einem automatischen System erfasst worden sei. Von dieser Tatsache habe er erst Kenntnis mit der Übersendung der Strafverfügung vom
- Oktober 2016 erhalten. Er habe ohne Aufforderung die Vignette erworben und ordnungsgemäß geklebt. Dies sei durch die Beweismittel, Quittung des Belegs für den Erwerb sowie Lichtbild des Fahrzeugs mit geklebter Vignette, nachgewiesen worden. Unabhängig von den grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der A zur Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes sei ihm jedoch tatsächlich die Möglichkeit der Leistung der Ersatzmaut nicht gegeben worden. Das Schreiben der A vom
- Juli 2016 habe er ausweislich der Mitteilung der Deutschen Post AG nicht erhalten. Er hätte daher vom Inhalt des Schreibens betreffend die Zahlungsaufforderung der Ersatzmaut in der Höhe von € 120,00 auf das angegebene Konto bei der *** (***) keine Kenntnis nehmen können. Die Benachrichtigung von der Hinterlegung des Einschreibebriefes beim Postamt sei keine wirksame Zustellung. Ein erneuter Zustellungsversuch sei nicht unternommen worden. Erstmalig mit der behördlichen E-Mail vom
- November 2016 habe er nunmehr Kenntnis von dieser Zahlungsaufforderung betreffend die Ersatzmaut erlangt. Da die A im gegenständlichen Fall sicherlich auf die Erhebung einer Ersatzmaut nicht verzichte, werde er die Ersatzmaut in der Höhe von € 120,00 binnen der 4-Wochen Frist begleichen. Die belangte Behörde erließ sodann gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom
- November 2016, Zl. WUS2-V-16 29728/5, in welchem ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Strafe verhängt wurde: „Sie habenfolgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 25.06.2016, 08:02 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***/*** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Als Lenker eines mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t die Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 u. 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, u. 11 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
§ 20Abs.
1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden.
Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 eine Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden. Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 30,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 30,00 Gesamtbetrag: € 330,
- Zahlungsdaten: IBAN: *** Bank: *** Referenznummer: ***“ Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches auf Grund einer Anzeige der A vom
- September 2016 durchgeführt worden sei, gründe. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung sei durch die automatische Vignettenkontrolle erkannt und registriert worden. Anhand der Lichtbilder sei eindeutig ersichtlich, dass er das mautpflichtige Straßennetz ohne eine gültige Vignette benutzt habe, da auf der Windschutzscheibe keine Mautvignette angebracht gewesen sei, weshalb er entgegen den Bestimmungen des §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG 2002 gehandelt habe. Der alleinige Erwerb oder Besitz einer Vignette erfülle nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur korrekten Entrichtung der Maut; erst mit der korrekten und ordnungsgemäßen Anbringung der Vignette an der Windschutzscheibe, vor Benützung des hochrangigen Straßennetzes, werde die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches auf Grund einer Anzeige der A vom
- September 2016 durchgeführt worden sei, gründe. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung sei durch die automatische Vignettenkontrolle erkannt und registriert worden. Anhand der Lichtbilder sei eindeutig ersichtlich, dass er das mautpflichtige Straßennetz ohne eine gültige Vignette benutzt habe, da auf der Windschutzscheibe keine Mautvignette angebracht gewesen sei, weshalb er entgegen den Bestimmungen des Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG 2002 gehandelt habe. Der alleinige Erwerb oder Besitz einer Vignette erfülle nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur korrekten Entrichtung der Maut; erst mit der korrekten und ordnungsgemäßen Anbringung der Vignette an der Windschutzscheibe, vor Benützung des hochrangigen Straßennetzes, werde die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 sei er von der A
§ 19Abs. 4 BSt
MG 2002 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, wobei er dieser Aufforderung binnen 4 Wochen, ab Ausfertigung der Aufforderung, nicht nachgekommen sei, weshalb die A am 12. September 2016 Anzeige an die belangte Behörde erstattet habe. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 sei er von der A
Paragraph 19, Absatz 4, BStMG 2002 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, wobei er dieser Aufforderung binnen 4 Wochen, ab Ausfertigung der Aufforderung, nicht nachgekommen sei, weshalb die A am 12. September 2016 Anzeige an die belangte Behörde erstattet habe. Die A sei ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 1 BSt
MG 2002 ihn zur Zahlung der Ersatzmaut aufzufordern, wobei hierzu jedoch keine Verpflichtung bestehe.
§ 19Abs. 6 BSt
MG 2002 habe weder der Lenker noch der Zulassungsbesitzer einen Rechtsanspruch auf eine derartige schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass selbst wenn er von der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut der A keine Kenntnis erlangt habe, er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe, da er das mautpflichtige Straßennetz ohne eine gültige Vignette benutzt und daher entgegen den Bestimmungen des §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG 2002 gehandelt habe. Die A sei ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
, Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 ihn zur Zahlung der Ersatzmaut aufzufordern, wobei hierzu jedoch keine Verpflichtung bestehe.
Paragraph 19, Absatz 6, BStMG 2002 habe weder der Lenker noch der Zulassungsbesitzer einen Rechtsanspruch auf eine derartige schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass selbst wenn er von der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut der A keine Kenntnis erlangt habe, er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe, da er das mautpflichtige Straßennetz ohne eine gültige Vignette benutzt und daher entgegen den Bestimmungen des Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG 2002 gehandelt habe. Die Ersatzmaut wäre binnen 4 Wochen ab Ausfertigung, sprich ab dem
- Juli 2016 zu bezahlen gewesen; etwaige verspätete Zahlungen seien nicht mehr zu berücksichtigen, da die A bereits am
- September 2016 Anzeige erstattet habe. Konkrete, entlastende Beweismittel oder Umstände, die zur Klärung des angezeigten Sachverhaltes bzw. zu seiner gänzlichen Entlastung dienen könnten, habe er nicht vorgebracht. Seine Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet gewesen, ihn von der Schuld und somit von der Strafe zu befreien. Die Unkenntnis oder eine irrige Auslegung des Gesetzes könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei; selbst guter Glaube stelle den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Es sei ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gegeben, zumal ihm ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.Konkrete, entlastende Beweismittel oder Umstände, die zur Klärung des angezeigten Sachverhaltes bzw. zu seiner gänzlichen Entlastung dienen könnten, habe er nicht vorgebracht. Seine Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet gewesen, ihn von der Schuld und somit von der Strafe zu befreien. Die Unkenntnis oder eine irrige Auslegung des Gesetzes könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei; selbst guter Glaube stelle den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Es sei ein Verschulden im Sinne des , Paragraph 5, Absatz eins, VStG gegeben, zumal ihm ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Zur Strafbemessung hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sie die Meinung vertrete, dass aus general- und spezialpräventiven Gründen mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden könne. Mildernd sei seine bisherige Unbescholtenheit, erschwerend sei kein Umstand gewertet worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Vignette zu spät, jedoch ohne hierauf in irgendeiner Art und Weise aufgefordert worden zu sein, an die Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeuges geklebt habe. Von der Erfassung durch ein automatisches System habe er keine Kenntnis gehabt. Kenntnis habe er erst durch die Übersendung der Strafverfügung vom
- Oktober 2016 erhalten.
§ 20Abs. 5 BSt
MG 2002 würden Taten
§ 20Abs. 1 BSt
MG 2002 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 BStMG 2002 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut nachkomme. Er habe jedoch die Zahlungsaufforderung der A vom 19. Juli 2016 nie erhalten, sodass er zum einen vom Inhalt dieses Schreibens keine Kenntnis erlangen hätte können und zum anderen hätte er dadurch tatsachlich die Möglichkeit der Leistung der Ersatzmaut
§ 19Abs.
4 BSMG 2002 binnen 4 Wochen ab Ausfertigung nicht erfüllen können. Ohne Zugang und Kenntnis einer derartigen Aufforderung sei es ihm faktisch nicht möglich gewesen, innerhalb dieses Zeitraumes zu zahlen. In seiner ständigen Rechtsprechung gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Unterbleiben einer Aufforderung
§ 19BSt
MG 2002 die Folge habe, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt werde, wobei die Möglichkeit bestehe, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens zu bezahlen und damit die Straflosigkeit im Sinne von § 20 Abs. 5 BStMG 2002 zu bewirken. Im gegenständlichen Fall sei die Aufforderung der Bezahlung der Ersatzmaut zwar nicht unterblieben, jedoch habe er hievon erst im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens mit E-Mail vom
- November 2016 an seinen Bevollmächtigten erfahren, sodass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut bereits abgelaufen sei. Er habe daher die Ersatzmaut auf das Konto der belangten Behörde überwiesen, da eine Zahlung auf das angegebene Konto der A nach Fristablauf nicht mehr zulässig gewesen sei. Die Bezahlung der Ersatzmaut im Rahmen des Strafverfahrens sei damit fristgemäß, um die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG 2002 zu bewirken. Schließlich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Vignette zu spät, jedoch ohne hierauf in irgendeiner Art und Weise aufgefordert worden zu sein, an die Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeuges geklebt habe. Von der Erfassung durch ein automatisches System habe er keine Kenntnis gehabt. Kenntnis habe er erst durch die Übersendung der Strafverfügung vom
- Oktober 2016 erhalten.
Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 würden Taten
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 BStMG 2002 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut nachkomme. Er habe jedoch die Zahlungsaufforderung der A vom 19. Juli 2016 nie erhalten, sodass er zum einen vom Inhalt dieses Schreibens keine Kenntnis erlangen hätte können und zum anderen hätte er dadurch tatsachlich die Möglichkeit der Leistung der Ersatzmaut
Paragraph 19, Absatz 4, BSMG 2002 binnen 4 Wochen ab Ausfertigung nicht erfüllen können. Ohne Zugang und Kenntnis einer derartigen Aufforderung sei es ihm faktisch nicht möglich gewesen, innerhalb dieses Zeitraumes zu zahlen. In seiner ständigen Rechtsprechung gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Unterbleiben einer Aufforderung
Paragraph 19, BStMG 2002 die Folge habe, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt werde, wobei die Möglichkeit bestehe, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens zu bezahlen und damit die Straflosigkeit im Sinne von , Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 zu bewirken. Im gegenständlichen Fall sei die Aufforderung der Bezahlung der Ersatzmaut zwar nicht unterblieben, jedoch habe er hievon erst im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens mit E-Mail vom
- November 2016 an seinen Bevollmächtigten erfahren, sodass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut bereits abgelaufen sei. Er habe daher die Ersatzmaut auf das Konto der belangten Behörde überwiesen, da eine Zahlung auf das angegebene Konto der A nach Fristablauf nicht mehr zulässig gewesen sei. Die Bezahlung der Ersatzmaut im Rahmen des Strafverfahrens sei damit fristgemäß, um die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 zu bewirken. Schließlich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte dem erkennenden Gericht sodann einen Umsatzbericht der *** vom
- November 2017 vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am
- Februar 2017 die Ersatzmaut in der Höhe von € 120,00 unter seinem Namen auf das von der belangten Behörde angegebene Konto unter Angabe des von der A verwendeten Verwendungszweckes „***“ und unter Angabe der Referenznummer der belangten Behörde „***“ sowie die Worte „Ersatzmaut“ und „A“ eingezahlt hat. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2017 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil, während die belangte Behörde nicht teilnahm. In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und behauptete er weiters, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Dauerdelikt handle, und habe er, nachdem er von der Anlage ohne Vignette erfasst worden sei, sodann ohne Kenntnis dieser Erfassung und ohne irgendeine Veranlassung von außen gleich die Vignette gelöst und auf sein Kraftfahrzeug angebracht, sodass dies als Rücktritt vom Versuch angesehen werden müsse. Weiters verwies er darauf, dass ihm die Aufforderung der A zur Leistung der Ersatzmaut niemals erreicht habe und er daher vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis erlangen hätte können. Ausweislich der Mitteilung der Deutschen Post AG sei dieses Schreiben nicht abgeholt und am
- August 2016 zurückgeschickt worden. Hinsichtlich der Zustellung der Ersatzmaut habe er in seinem Briefkasten keine Benachrichtigung über die Abholung eines Schriftstückes am Postamt vorgefunden, weshalb er auch keine Kenntnis von der Abholung erlangen hätte können. Hätte er von dieser Benachrichtigung erfahren, dann hätte er die Zahlungsaufforderung über die Ersatzmaut abholen können und hätte er diese auch gezahlt. Diesbezüglich stellte er den Beweisantrag, den zuzustellenden Postbeamten dahingehend zu vernehmen, ob er in seinem Briefkasten eine Benachrichtigung betreffend die Abholung des Schriftstückes über die Ersatzmaut eingelegt habe oder nicht. Weiters brachte er vor, dass er über die Zahlungsaufforderung von der Ersatzmaut erst im Zuge der Akteneinsicht im Oktober 2016 erfahren habe. Er habe daraufhin die rechtliche Situation mit seinem Rechtsanwalt besprochen und seien sie auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen, dass eine nachträgliche Zahlung auch während eines Strafverfahrens noch straffrei durchzuführen sei, wobei es ausreichend sei, die Ersatzmaut auf das Konto der belangten Behörde zu überweisen. Ihm sei klar gewesen, dass die A diese Ersatzmaut wegen der verspäteten Zahlung nicht mehr annehmen und diese daher zurücküberweisen werde, weshalb er auf das Konto der belangten Behörde diese Ersatzmaut eingezahlt habe. Die geleistete Zahlung der Ersatzmaut sei für dieses Verfahren zuordenbar und müsse daher auch strafbefreiend wirken. Des Weiteren verwies er auf die von ihm übermittelten Fotos über die geklebte Vignette auf seinem Kraftfahrzeug sowie auf den Zahlungsbeleg hin, womit er nachgewiesen habe, dass er zum einen die Vignette gekauft und geklebt hätte und zum anderen die Ersatzmaut auf das Konto der belangten Behörde gezahlt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 1Abs. 1 BSt
MG 2002 ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, BStMG 2002 ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
§ 2BSt
MG 2002 ist die Maut entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichtenGemäß Paragraph 2, BStMG 2002 ist die Maut entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten
§ 4BSt
MG 2002 sind Mautschuldner der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.
Paragraph 4, BStMG 2002 sind Mautschuldner der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.
§ 10Abs. 1 BSt
MG 2002 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Paragraph 10, Absatz eins, BStMG 2002 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
§ 11Abs. 1 BSt
MG 2002 ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Paragraph 11, Absatz eins, BStMG 2002 ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
§ 19Abs. 1 BSt
MG 2002 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
Paragraph 19, Absatz eins, BStMG 2002 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung
§ 20
zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 19Abs. 4 BSt
MG 2002 ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs.
1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs.
2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Paragraph 19, Absatz 4, BStMG 2002 ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.
§ 20Abs. 1 BSt
MG 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3000 zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3000 zu bestrafen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden Taten
Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle werden Taten
Absatz eins bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde infolge ihres Fernbleibens von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2017 die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Fahrzeug, Tatort und Tatzeitpunkt. Er bestreitet somit nicht, dass er am verfahrensgegenständlichen Tatort zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt als Lenker seines Kraftfahrzeuges eine Mautstrecke benützt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, zumal am Kraftfahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war, wodurch er gegen die Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 verstoßen hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, sodass aufgrund dieser vollendeten Tat ein vom Beschwerdeführer behaupteter Rücktritt vom Versuch nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer macht für sich jedoch den Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 5 BStMG 2002 geltend.Der Beschwerdeführer macht für sich jedoch den Strafaufhebungsgrund des , Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 geltend. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren mitgeteilt, dass er die von der A versendete Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht erhalten und auch keine Benachrichtigung von einer hinterlegten Sendung in seinem Briefkasten vorgefunden hat, wobei sich aus dem sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindlichen diesbezüglichen Zustellnachweis eindeutig ergibt, dass diese Aufforderung dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht zugekommen ist, zumal diese als nicht behoben im Original an die A retourniert wurde. Bei dem im Akt befindlichen unbedenklichen Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2002/07/0033).Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren mitgeteilt, dass er die von der A versendete Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht erhalten und auch keine Benachrichtigung von einer hinterlegten Sendung in seinem Briefkasten vorgefunden hat, wobei sich aus dem sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindlichen diesbezüglichen Zustellnachweis eindeutig ergibt, dass diese Aufforderung dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht zugekommen ist, zumal diese als nicht behoben im Original an die A retourniert wurde. Bei dem im Akt befindlichen unbedenklichen Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche u.a. VwGH vom ,
- Juli 2004, Zl. 2002/07/0033). Unbestritten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die von der A an ihn gerichtete Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht behoben und er somit von dieser Aufforderung keine Kenntnis erlangt hat; vielmehr hat er erst durch die von ihm vorgenommene Akteneinsicht und durch die Zustellung der Strafverfügung von dieser Aufforderung erfahren. Schriftliche Bescheide und Aufforderungen werden dadurch wirksam, dass sie nach den Vorschriften des ZustellG zugestellt bzw. demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
§ 11Abs. 1 Zustell
G sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist keine Zustellung der Aufforderung über die Bezahlung der Ersatzmaut mittels Zustellungsersuchen an die für den Beschwerdeführer örtlich zuständige deutsche Behörde, sondern - zulässigerweise - durch Postaufgabe veranlasst worden. Für die Zustellung im Postweg ist folgendes zu beachten:
Art. 1Abs.
1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr. 526/1990, leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags einander Amts- und Rechtshilfe.
Artikel eins, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags einander Amts- und Rechtshilfe. Nach Art. 10 Abs. 1 dieses Vertrages werden Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Absatz 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geregelten Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Nach Artikel 10, Absatz eins, dieses Vertrages werden Schriftstücke in Verfahren nach , Artikel eins, Absatz 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geregelten Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Eine Anwendung des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bei einer unmittelbaren Zustellung des Schriftstückes einer österreichischen Behörde im Postweg in Deutschland ist im zitierten Rechtshilfevertrag nicht vereinbart. Es ist auch kein anderer Vertrag mit Deutschland ersichtlich, in dem eine Anwendung des VwZG für diese Fälle vereinbart worden wäre. Das VwZG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 (nur) für das Zustell(ungs)verfahren der (deutschen) Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden. Eine Anwendung des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bei einer unmittelbaren Zustellung des Schriftstückes einer österreichischen Behörde im Postweg in Deutschland ist im zitierten Rechtshilfevertrag nicht vereinbart. Es ist auch kein anderer Vertrag mit Deutschland ersichtlich, in dem eine Anwendung des VwZG für diese Fälle vereinbart worden wäre. Das VwZG gilt nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, (nur) für das Zustell(ungs)verfahren der (deutschen) Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden. Damit kommen aber auch die §§ 177 bis 181 der dZPO, die ihrerseits wiederum auf § 5 Abs. 2 VwZG verweisen, nicht zur Anwendung. Insbesondere ist § 181 dZPO nicht anwendbar, der eine mit der Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustellG vergleichbare Ersatzzustellung durch Niederlegung regelt, wobei allerdings - im Unterschied zu § 17 Abs. 3 ZustellG, der bei Hinterlegungen
Abs. 1 eine Abholfrist von mindestens zwei Wochen vorsieht - ein
§ 181d
ZPO niedergelegtes Schriftstück drei Monate zur Abholung bereit zu halten ist (§ 181 Abs. 2 dZPO). Damit kommen aber auch die Paragraphen 177 bis 181 der dZPO, die ihrerseits wiederum auf Paragraph 5, Absatz 2, VwZG verweisen, nicht zur Anwendung. Insbesondere ist Paragraph 181, dZPO nicht anwendbar, der eine mit der Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustellG vergleichbare Ersatzzustellung durch Niederlegung regelt, wobei allerdings - im Unterschied zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG, der bei Hinterlegungen
Absatz eins, eine Abholfrist von mindestens zwei Wochen vorsieht - ein
Paragraph 181, dZPO niedergelegtes Schriftstück drei Monate zur Abholung bereit zu halten ist (Paragraph 181, Absatz 2, dZPO). Die maßgeblichen Bestimmungen für den von der A veranlassten und tatsächlich auch durchgeführten Versuch der Zustellung der Zahlungsaufforderung vom
- Juli 2016 im Wege der deutschen Post finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mit der Zustellung in Deutschland beauftragten Deutschen Post AG Brief National (AGB Brief National). Nach dem vierten Abschnitt dieser AGB nimmt die Deutsche Post die Ablieferung („Zustellung“) unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in einen für den Empfänger bestimmten und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten oder eine vergleichbare Einrichtung (z.B. Postfach) vor. Die Zustellung kann auch durch Aushändigung an den Empfänger erfolgen. Sendungen mit den Zusatzleistungen „Einschreiben“, „Rückschein“ und „Eigenhändig“ werden nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgeliefert (Absatz 2). Die Deutsche Post hält Sendungen, deren Ablieferung nach diesen Bestimmungen nicht erfolgt ist, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschließlich Samstage), beginnend mit dem Tag, der auf die versuchte Erstablieferung folgt, zur Abholung durch den Empfänger oder einen Empfangsbevollmächtigten in einer ihren Filialen oder anderen Einrichtungen bereit (Absatz 4). Die Deutsche Post wird unzustellbare Sendungen zum Absender zurückbefördern. Sendungen sind (dann) unzustellbar, wenn bei der Zustellung keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist (Absatz 6). Aufgrund der am rückgelangten (die verfahrensgegenständliche Zahlungsaufforderung enthaltenden) Kuvert angebrachten Angaben und der sonstigen Vermerke ist davon auszugehen, dass die diese Zahlungsaufforderung enthaltende Sendung bei der für den Beschwerdeführer an der genannten Anschrift zuständigen Einrichtung der deutschen Post zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist galt die Sendung als unzustellbar und wurde diese sodann an die A am
- August 2016 zurückgeschickt. Da der einwöchigen Bereithaltung der Sendung zur Abholung durch das deutsche Zustellpostamt - anders als der Hinterlegung einer Sendung im Inland
§ 17Abs. 3 Zustell
G - keine Zustellwirkung zukommt, führte die Nichtabholung dieser Sendung zu deren Unzustellbarkeit. Die (versuchte) unmittelbare Zustellung dieser Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer war daher unwirksam. Aufgrund der am rückgelangten (die verfahrensgegenständliche Zahlungsaufforderung enthaltenden) Kuvert angebrachten Angaben und der sonstigen Vermerke ist davon auszugehen, dass die diese Zahlungsaufforderung enthaltende Sendung bei der für den Beschwerdeführer an der genannten Anschrift zuständigen Einrichtung der deutschen Post zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist galt die Sendung als unzustellbar und wurde diese sodann an die A am 23. August 2016 zurückgeschickt. Da der einwöchigen Bereithaltung der Sendung zur Abholung durch das deutsche Zustellpostamt - anders als der Hinterlegung einer Sendung im Inland
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG - keine Zustellwirkung zukommt, führte die Nichtabholung dieser Sendung zu deren Unzustellbarkeit. Die (versuchte) unmittelbare Zustellung dieser Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer war daher unwirksam.
§ 7Zustell
G gilt für den Fall, dass im Zustellverfahren Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt aber stets voraus, dass der Empfänger tatsächlich auch in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes, etwa durch Übermittlung einer Ablichtung oder im Wege einer Akteneinsicht, ist dafür nicht ausreichend (vgl. u.a. VfSlg. 14.540/1996; VwGH vom 29. August 1996, Zl. 95/06/0128, sowie VwGH vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0013, sowie VwGH vom 16. September 2009, Zl. 2006/05/0080).
Paragraph 7, ZustellG gilt für den Fall, dass im Zustellverfahren Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt aber stets voraus, dass der Empfänger tatsächlich auch in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes, etwa durch Übermittlung einer Ablichtung oder im Wege einer Akteneinsicht, ist dafür nicht ausreichend vergleiche u.a. VfSlg. 14.540 aus 1996,; VwGH vom
- August 1996, Zl. 95/06/0128, sowie VwGH vom
- März 2004, Zl. 2004/18/0013, sowie VwGH vom
- September 2009, Zl. 2006/05/0080). Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer von dieser Zahlungsaufforderung erst im Zuge einer Akteneinsicht und durch die Strafverfügung Kenntnis erlangt. Damit trat aber jedenfalls keine Heilung des Zustellmangels im Sinne der genannten Bestimmung ein, sodass für das gegenständliche Verfahren - nach wie vor - von keiner wirksamen Zustellung dieser Zahlungsaufforderung der A vom
- Juli 2016 auszugehen ist. Zur Frage der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom
- November 2006, Zl. 2005/06/0156, sowie VwGH vom
- November 2006, Zl. 2005/06/0188, sowie VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2007/06/0075) insbesondere ausgeführt, dass sich aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG 2002 nicht ergibt, dass ein strafbares Verhalten
§ 20Abs.
1 leg.cit. erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des § 20 Abs. 5 leg.cit. spricht davon, dass Taten
Abs. 1 bis 3 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird auch dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein (vgl. hiezu auch VwGH vom
- Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, zur früheren Regelung in § 12 Abs. 3 Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz 1996).Zur Frage der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche u.a. VwGH vom
- November 2006, Zl. 2005/06/0156, sowie VwGH vom
- November 2006, Zl. 2005/06/0188, sowie VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2007/06/0075) insbesondere ausgeführt, dass sich aus den Regelungen der Paragraphen 19 und 20 BStMG 2002 nicht ergibt, dass ein strafbares Verhalten
Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, leg.cit. spricht davon, dass Taten
Absatz eins bis 3 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird auch dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein vergleiche hiezu auch VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, zur früheren Regelung in Paragraph 12, Absatz 3, Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz 1996). Zutreffend hat die belangte Behörde somit erkannt, dass eine unterbliebene Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut - im gegenständlichen Fall
§ 19Abs. 4 BSt
MG 2002 - eine Bestrafung nicht hindert. Zutreffend hat die belangte Behörde somit erkannt, dass eine unterbliebene Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut - im gegenständlichen Fall
, Paragraph 19, Absatz 4, BStMG 2002 - eine Bestrafung nicht hindert. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuvor zitierten ständigen Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer Aufforderung
§ 19BSt
MG 2002 die Folge hat, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG 2002 zu bewirken (vgl. u.a. VwGH vom
- November 2006, Zl. 2005/06/0156, sowie VwGH vom
- November 2006, Zl. 2005/06/0188, sowie VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2007/06/0075). Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass das Gesetz für den Fall einer unterbliebenen oder wesentlich unrichtigen und damit unwirksamen Aufforderung im Sinne des § 19 BStMG 2002, also für eine solche planwidrige Fallkonstellation, über den Zahlungsempfänger nichts Näheres vorsieht, sodass die Zahlung an die belangte Behörde als jene Stelle, die nach der Betretung erstmals mit dem Beschwerdeführer durch Zustellung der Strafverfügung (in der ein Konto angegeben war, auf welches zu zahlen ist) in Verbindung getreten ist, als Zahlung an den Zahlungsempfänger im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG 2002 in Betracht kommt; dies aber auch nur dann, wenn die Zahlung eingegangen ist und bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens dem betreffenden Fall zugeordnet werden konnte. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuvor zitierten ständigen Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer Aufforderung
Paragraph 19, BStMG 2002 die Folge hat, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 zu bewirken vergleiche u.a. VwGH vom
- November 2006, Zl. 2005/06/0156, sowie VwGH vom
- November 2006, Zl. 2005/06/0188, sowie VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2007/06/0075). Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass das Gesetz für den Fall einer unterbliebenen oder wesentlich unrichtigen und damit unwirksamen Aufforderung im Sinne des Paragraph 19, BStMG 2002, also für eine solche planwidrige Fallkonstellation, über den Zahlungsempfänger nichts Näheres vorsieht, sodass die Zahlung an die belangte Behörde als jene Stelle, die nach der Betretung erstmals mit dem Beschwerdeführer durch Zustellung der Strafverfügung (in der ein Konto angegeben war, auf welches zu zahlen ist) in Verbindung getreten ist, als Zahlung an den Zahlungsempfänger im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 in Betracht kommt; dies aber auch nur dann, wenn die Zahlung eingegangen ist und bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens dem betreffenden Fall zugeordnet werden konnte. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dem erkennenden Gericht durch die Vorlage des Umsatzberichtes der *** vom
- November 2017 den Nachweis erbracht, dass er am
- Februar 2017 die Ersatzmaut in der Höhe von € 120,00 unter seinem Namen auf das von der belangten Behörde angegebene Konto unter Angabe des von der A verwendeten Verwendungszweckes „***“ und unter Angabe der Referenznummer der belangten Behörde „***“ sowie die Worte „Ersatzmaut“ und „A“ eingezahlt hat. Somit hat der Beschwerdeführer noch im Zuge des Strafverfahrens die Ersatzmaut durch Überweisung von € 120,00 an die belangte Behörde bezahlt, wobei diese bei der belangten Behörde eingegangen ist und konnte diese durch seine Angaben auch dem verfahrensgegenständlichen Fall zugewiesen werden; Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde nicht behauptet. Diese Zahlung an die belangte Behörde ist aufgrund des Unterbleibens einer dem § 19 Abs. 4 BStMG 2002 entsprechenden Aufforderung somit als fristgerecht im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG 2002 anzusehen.Somit hat der Beschwerdeführer noch im Zuge des Strafverfahrens die Ersatzmaut durch Überweisung von € 120,00 an die belangte Behörde bezahlt, wobei diese bei der belangten Behörde eingegangen ist und konnte diese durch seine Angaben auch dem verfahrensgegenständlichen Fall zugewiesen werden; Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde nicht behauptet. Diese Zahlung an die belangte Behörde ist aufgrund des Unterbleibens einer dem Paragraph 19, Absatz 4, BStMG 2002 entsprechenden Aufforderung somit als fristgerecht im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 anzusehen. Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht somit fest, dass der Beschwerdeführer mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, doch ist durch seine fristgerechte Bezahlung der Ersatzmaut die Strafbarkeit (nachträglich) wieder entfallen. Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren somit der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 5 BStMG zugutekommt, erweist sich das angefochtene Straferkenntnis somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht somit fest, dass der Beschwerdeführer mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, doch ist durch seine fristgerechte Bezahlung der Ersatzmaut die Strafbarkeit (nachträglich) wieder entfallen. Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren somit der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG zugutekommt, erweist sich das angefochtene Straferkenntnis somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, wie bereits vorhin dargelegt, der Strafaufhebungsgrund der fristgerechten Bezahlung der Ersatzmaut zugutekommt, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen. Zu Spruchpunkt 2.: Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Entscheidung weicht weder vom Gesetzeswortlaut noch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Entscheidung weicht weder vom Gesetzeswortlaut noch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3170.001.2016