Obsah (24)
§ 28§ 46§ 25a§ 21a§ 293§ 11§ 17§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 8§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 26§ 2§ 292RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1058/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 10.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin MP, geb. ***, als Staatsangehörige Serbiens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Laut diesem Antrag beigehefteten Aktenvermerk des Amtes der NÖ Landesregierung wurde diesem Antrag aus dem Quotenkontingent 2017 zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz sofort zugeteilt. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass (gültig bis zum 06.07.2019), ihre Aufenthaltskarte (Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung am 27.01.2016 und gültig bis zum 27.01.2017), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 04.10.2016, eine Heiratsurkunde des Standesamts und Staatsbürgerschaftsverbandes *** vom 28.10.2016 zur Zl. 000906/2016, einen Auszug aus dem Geburtsregister der Gemeinde *** vom 11.10.2016 samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der R GmbH vom 11.11.2016, ein Zeugnis des Vorstudienlehrgangs der *** Universitäten über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom 26.09.2012, ihre E-Card (gültig bis 31.07.2017), eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für die Beschwerdeführerin vom 02.11.2016, den Reisepass des BS (gültig bis 14.10.2019), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister betreffend BS vom 17.10.2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für BS vom 02.11.2016, eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse für BS vom 28.11.2016, Verdienstabrechnungen der P GmbH für BS für den Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016, ein Konvolut von Kontoauszügen samt Einzahlungsbelegen und einen Kaufvertrag betreffend die EZ. *** und *** jeweils der KG *** abgeschlossen zwischen GSt und WPo einerseits und BS andererseits vom 25.07.2014 vor.Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass (gültig bis zum 06.07.2019), ihre Aufenthaltskarte (Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung am 27.01.2016 und gültig bis zum 27.01.2017), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 04.10.2016, eine Heiratsurkunde des Standesamts und Staatsbürgerschaftsverbandes *** vom 28.10.2016 zur Zl. 000906 aus 2016,, einen Auszug aus dem Geburtsregister der Gemeinde *** vom 11.10.2016 samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der R GmbH vom 11.11.2016, ein Zeugnis des Vorstudienlehrgangs der *** Universitäten über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom 26.09.2012, ihre E-Card (gültig bis 31.07.2017), eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für die Beschwerdeführerin vom 02.11.2016, den Reisepass des BS (gültig bis 14.10.2019), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister betreffend BS vom 17.10.2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für BS vom 02.11.2016, eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse für BS vom 28.11.2016, Verdienstabrechnungen der P GmbH für BS für den Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016, ein Konvolut von Kontoauszügen samt Einzahlungsbelegen und einen Kaufvertrag betreffend die EZ. *** und *** jeweils der KG *** abgeschlossen zwischen GSt und WPo einerseits und BS andererseits vom 25.07.2014 vor. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 02.03.2017 aufgefordert wurde, in einem genannte weitere Urkunden vorzulegen, legte die Beschwerdeführerin Zeugnisse der Universität *** bzw. des Vorstudienlehrgangs der *** Universitäten, eine Umsatzliste für den Zeitraum 01.11.2016 bis 15.02.2017, eine weitere Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für BS vom 10.03.2017, ein Konvolut von weiteren Kontoauszügen, Verdienstabrechnungen der P GmbH für BS für den Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2017, Monatsvorschreibungen der Hausverwaltung Ste gegenüber BS und gegenüber MS, neuerlich den Kaufvertrag vom 25.07.2017, einen Grundbuchsauszüge der EZ *** und der EZ *** jeweils der KG ***, ein Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 01.03.2016, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 09.02.2017 und einen Kontoauszug der *** für BS und JS vom Jänner 2017 vor. Über Aufforderungen des Amtes der NÖ Landesregierung wurden zudem einerseits von der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 08.03.2017 mitgeteilt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, ***, um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle, und andererseits mit Email des Polizeikommissariats *** vom 02.05.2017 – dies unter Anschluss des Abschluss-Berichtes der PI *** vom 29.04.2017 zu GZ. B6/3049/2017-schlo – mitgeteilt, dass nach dessen Ansicht der Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und BS nicht bestätigt werden könne.Über Aufforderungen des Amtes der NÖ Landesregierung wurden zudem einerseits von der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 08.03.2017 mitgeteilt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, ***, um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle, und andererseits mit Email des Polizeikommissariats *** vom 02.05.2017 – dies unter Anschluss des Abschluss-Berichtes der PI *** vom 29.04.2017 zu GZ. B6/3049/2017-schlo – mitgeteilt, dass nach dessen Ansicht der Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und BS nicht bestätigt werden könne. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister sowie vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils die Beschwerdeführerin und BS betreffend eingeholt. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 16.05.2017, GZ. IVW1F-1794, wurde der am 10.01.2017 gestellte Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 10.01.2017 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung – ***, mit der Gültigkeitsdauer vom 27.01.2016 bis 27.01.
- Den Angaben im Antrag entsprechend beabsichtige die Beschwerdeführerin nunmehr als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit dem auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten BS, geb. *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich seit 04.10.2016 in ***, ***, der Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin ebenfalls seit 04.10.2016 in ***, ***. BS habe seit 13.10.2014 einen Nebenwohnsitz in ***, ***. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden ergebe sich nun zum einen nicht der erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 21a Abs. 1 NAG über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses auf A1 Niveau durch eine
§ 21aAbs. 6 NAG i
Vm § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtung.Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden ergebe sich nun zum einen nicht der erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses auf A1 Niveau durch eine
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV genannten Einrichtung. Andererseits sei BS als Familienerhalter unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Der laut NAG heranzuziehende Richtsatz
§ 293ASVG betrage für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.334,17.
BS habe außerdem Aufwendungen für einen Hypothekarkredit in der Höhe von € 133.900,-- bei der *** AG mit einer (anteiligen) monatlichen Kreditrate als Mitverpflichteter in Höhe von € 294,45 zu tragen. Dazu kämen regelmäßige Aufwendungen für den Nebenwohnsitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Form der monatlichen Miete exklusive Betriebskosten von € 270,66 und Unterhaltszahlungen an dessen beiden minderjährigen Kinder EM, geb. ***, und LS, geb. ***, in der Gesamthöhe von € 587,--. Unter Addierung dieser Beträge und unter Abzug des im § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages in der Höhe von € 284,32 errechne sich somit ein Betrag von € 2.201,96, welcher der Ehegattin der Beschwerdeführerin netto monatlich als Unterhaltsmittel aufbringen müsste.Andererseits sei BS als Familienerhalter unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Der laut NAG heranzuziehende Richtsatz
Paragraph 293, ASVG betrage für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.334,17. BS habe außerdem Aufwendungen für einen Hypothekarkredit in der Höhe von € 133.900,-- bei der *** AG mit einer (anteiligen) monatlichen Kreditrate als Mitverpflichteter in Höhe von € 294,45 zu tragen. Dazu kämen regelmäßige Aufwendungen für den Nebenwohnsitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Form der monatlichen Miete exklusive Betriebskosten von € 270,66 und Unterhaltszahlungen an dessen beiden minderjährigen Kinder EM, geb. ***, und LS, geb. ***, in der Gesamthöhe von € 587,--. Unter Addierung dieser Beträge und unter Abzug des im Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages in der Höhe von € 284,32 errechne sich somit ein Betrag von € 2.201,96, welcher der Ehegattin der Beschwerdeführerin netto monatlich als Unterhaltsmittel aufbringen müsste. Tatsächlich habe BS auf Basis der vorgelegten Urkunden lediglich ein nachgewiesenes Durchschnittseinkommen bei der Firma P GmbH in der Höhe von € 1.783,19 netto, womit sich ein Fehlbetrag in der Höhe von € 418,77 ergebe. Die Bestätigung der Firma R GmbH könne wegen Fehlens wichtiger Bestandteile eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages wie Arbeitszeit, Sozialversicherung, Dauer der geplanten Beschäftigung etc. nicht bei der Berechnung der Mittel zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Mangels ausreichenden Einkommens sei demnach für die Verwaltungsbehörde sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, womit die Beschwerdeführerin nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfülle.Die Bestätigung der Firma R GmbH könne wegen Fehlens wichtiger Bestandteile eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages wie Arbeitszeit, Sozialversicherung, Dauer der geplanten Beschäftigung etc. nicht bei der Berechnung der Mittel zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Mangels ausreichenden Einkommens sei demnach für die Verwaltungsbehörde sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, womit die Beschwerdeführerin nicht die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfülle. Die Beschwerdeführerin habe am 28.10.2016 in *** mit BS die Ehe geschlossen. Die Zuwanderung nach Österreich sei bereits im Jahre 2011 zum Zwecke der Ausübung eines Studiums erfolgt, wobei der Verwaltungsbehörde ein Nachweis bezüglich der Aufnahme eines Studiums in Österreich als ordentliche Studierende sowie eines Studienerfolges jedoch nicht vorliege. Nunmehr strebe die Beschwerdeführerin eine Zweckänderung ihres bisherigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ bzw. „Aufenthaltsbewilligung – Studierende“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft in Österreich an. Ein tragfähiger Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes sei jedoch nicht erbracht worden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens werde durch einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ ebenfalls ermöglicht, weswegen im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen dem persönlichen Interesse auf Zweckänderung des Aufenthaltes überwiege. Abgesehen davon fehle auch eine besondere Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG, weshalb eine Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG gar nicht erforderlich gewesen wäre.Die Beschwerdeführerin habe am 28.10.2016 in *** mit BS die Ehe geschlossen. Die Zuwanderung nach Österreich sei bereits im Jahre 2011 zum Zwecke der Ausübung eines Studiums erfolgt, wobei der Verwaltungsbehörde ein Nachweis bezüglich der Aufnahme eines Studiums in Österreich als ordentliche Studierende sowie eines Studienerfolges jedoch nicht vorliege. Nunmehr strebe die Beschwerdeführerin eine Zweckänderung ihres bisherigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ bzw. „Aufenthaltsbewilligung – Studierende“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft in Österreich an. Ein tragfähiger Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes sei jedoch nicht erbracht worden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens werde durch einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ ebenfalls ermöglicht, weswegen im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen dem persönlichen Interesse auf Zweckänderung des Aufenthaltes überwiege. Abgesehen davon fehle auch eine besondere Erteilungsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, weshalb eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG gar nicht erforderlich gewesen wäre.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 13.06.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, in Folgegebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen und sodann ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folge zu geben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass durch die bereits vorgelegten Urkunden hervorgehe, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gehe lediglich hervor, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen seien. Außerdem seien auch für das Studium und die Schule der Beschwerdeführerin in Österreich ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. Tatsächlich spreche die Beschwerdeführerin fließend Deutsch, sie könne sehr gut lesen und schreiben. Außerdem sei die Beschwerdeführerin keinesfalls auf eine finanzielle Unterstützung einer Gebietskörperschaft angewiesen. Aus den bereits vorgelegten Lohnzetteln des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von durchschnittlich € 2.425,75 monatlich inklusive Sonderzahlungen. Unter Abzug der von der Verwaltungsbehörde bereits berücksichtigten Beträge ergebe sich ein Restbetrag von € 1.557,96, der monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleibe und übersteige der monatliche Lohn des BS die von der Verwaltungsbehörde angeführten monatlich zu erreichenden Unterhaltsmittel in der Höhe von € 2.201,96 jedenfalls. Abgesehen davon würden die von der Verwaltungsbehörde angesetzten Mietkosten von € 270,66 für den Nebenwohnsitz in Wien vom Ehegatten der Beschwerdeführerin gar nicht bezahlt werden, sondern von dessen Eltern, sodass diese Kosten gar nicht zu berücksichtigen seien. Auch für die Nebenwohnsitz gemeldete Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien habe diese keine Kosten zu tragen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass in den vorgelegten Verdienstabrechnungen jeweils ein Pfändungsbetrag in der Höhe von € 210,-- an monatlichen Unterhaltszahlungen für die minderjährige LS angeführt seien und diese Pfändungsbeträge natürlich bei der Feststellung der Höhe des Einkommens nicht zu berücksichtigen sein, da ansonsten die Beschwerdeführerin in der Höhe der Berechnung des Einkommens doppelt belastet werden würde. Nicht zuletzt könne die Beschwerdeführerin auch in Österreich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels arbeiten, zumal bereits eine Zusage der Firma R GmbH vorliege. Demnach würde die Beschwerdeführerin monatlich brutto € 2.400,-- als Objektleiterin ins Verdienen bringen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei im Übrigen zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gegenständlich jedenfalls geboten. Die Beschwerdeführerin habe familiäre Bindungen in Österreich und hier studiert und die Schule besucht. Das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich sei schützenswürdig. Neben der sozialen Verankerung in Österreich weise die Beschwerdeführerin auch ausgezeichnete deutschsprachige Kenntnisse auf und könne in Österreich auch arbeiten. Nur durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei es der Beschwerdeführern möglich, in Österreich ein ordentliches Familienleben zu führen.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei im Übrigen zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gegenständlich jedenfalls geboten. Die Beschwerdeführerin habe familiäre Bindungen in Österreich und hier studiert und die Schule besucht. Das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich sei schützenswürdig. Neben der sozialen Verankerung in Österreich weise die Beschwerdeführerin auch ausgezeichnete deutschsprachige Kenntnisse auf und könne in Österreich auch arbeiten. Nur durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei es der Beschwerdeführern möglich, in Österreich ein ordentliches Familienleben zu führen. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Konvolut von Bestätigungen und Feedbackbögen der Ö (Ö), ein Konvolut von Zeugnissen, Bestätigungen und Studienblättern der Universität ***, einen Studienausweis der Beschwerdeführerin, einen Bescheid der Universität *** vom 15.09.2011, ein Konvolut von Modulnachweisen, Zeugnissen und Bestätigungen des International Business College, ein Konvolut von Verdienstabrechnungen der P GmbH gegenüber BS für den Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2017, eine Lohn- und Arbeitsbestätigung der P GmbH gegenüber BS vom 27.03.2017, eine Bestätigung der R GmbH vom 11.11.2016 und – mit gesonderter Urkundenvorlage vom 24.08.2017 – ein Zertifikat des Österreichischem Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) für die Beschwerdeführerin vom 03.08.2017 samt Prüfungsbestätigung (Beilagen ./1 bis ./9) vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 20.06.2017 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 30.08.2017, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-1794 zur Entscheidung vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde und die Beschwerdeführerin von der Vorlage schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 31.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin an ergänzenden Urkunden ein Konvolut von Verdienstabrechnungen der P GmbH gegenüber BS für den Zeitraum Juni 2017 bis Oktober 2017, eine Monatsvorschreibung der ESte gegenüber BS samt Zahlschein, Kontoauszüge lautend auf MS, ein E-Mail der R GmbH an die Beschwerdeführerin vom 30.10.2017 und einen Grundbuchsauszug der EZ ***, KG *** (Beilagen ./10 bis ./13) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zunächst in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-1794 des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1058-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen BS. Seitens des erschienenen Vertreters der Verwaltungsbehörde wurde ergänzend in dieser Verhandlung vorgebracht, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der R GmbH um keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag handle, zumal in der Einstellungszusage wesentliche Bestandteile wie Dauer der Beschäftigung, Beschäftigungsausmaß, Sozialversicherung etc. fehlen würden; die R GmbH sei an diese Einstellungszusage rechtlich nicht gebunden und könne diese somit auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Wohnung in der *** in *** sei BS Schuldner, auf Grund dessen erst selbst bei Vorliegen einer internen Absprache mit den Eltern die Mietkosten samt Betriebskosten bezahlen müsste, sollten dem seine Eltern nicht nachkommen. Es sei deshalb möglich und zulässig, diese monatlichen Mietzinsbelastungen im Rahmen der Einkommensberechnung miteinzubeziehen. Das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers sei auf Basis der bisherigen Beweisergebnisse nicht feststellbar. Wohl hätte sich ergeben, dass der Zeuge seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Töchtern bislang nicht nachkommen hätte können und deshalb davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft seine Kosten für die Lebensführung er nicht bestreiten könne. Auch selbst bei Auflösung des Mietverhältnisses in der *** in *** seien die Kündigungsfristen einzuhalten. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass die Miet- und Betriebskosten der Wohnung in der *** in *** eben von den Eltern des Zeugen bestritten werden würden. Sollten diese den Zahlungen nicht nachkommen, hätte er die Möglichkeit, sofort bzw. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von lediglich 1 Monat das Mietverhältnis aufzukündigen. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag des monatlichen Einkommens des Zeugen ergebe sich aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen und habe der Zeuge auf diesen Auszahlungsbetrag auch Anspruch. Den laufenden Unterhaltszahlungen käme der Zeuge auch seit Anfang des Jahres regelmäßig nach und gebe es diesbezüglich Vereinbarungen mit dem Jugendamt. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Verhandlung aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten Belege vorzulegen, aus denen sich der monatlich von der Firma P GmbH an den Zeugen überwiesene Einkommensbetrag zumindest für die letzten sechs Monate ergebe, und weiters eine Kopie der Kreditverträge zwischen dem Zeugen und der *** AG bzw. zwischen dem Zeugen und der *** AG. Mit Urkundenvorlage vom 17.11.2017 legte die Beschwerdeführerin an ergänzenden Urkunden ein Schreiben der *** vom 16.11.2017 samt Kontoauszügen und Buchungsmitteilungen, ein Duplikat eines Schuldscheines und einer Pfandurkunde, eine Kreditbestätigung der *** AG vom 03.11.2016 samt Versicherungspolizze und Versicherungsbedingungen, ein Konvolut von weiteren Kontoauszügen, ein E-Mail der P GmbH an BS vom 09.11.2017, nochmals den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 09.02.2017, einen Quittungsdruck vom 14.03.2017, eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Magistrat der Stadt Wien und BS vom 23.05.2017, eine Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien vom 23.05.2017, einen Ausdruck betreffend Dauerauftrag den Magistrat der Stadt Wien über € 470,--, einen Kontoauszug vom 20.11.2017, eine Gesamtübersicht über Girokonto und Bausparvertrag jeweils lautend auf die Beschwerdeführerin und einen Arbeitsvorvertrag zwischen der R GmbH und der Beschwerdeführerin vom 13.11.2017 (Beilagen ./14 bis ./26) vor. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Urkundenvorlage ergänzend vor, dass bei der *** AG nur mehr das Darlehenskonto *** (… oder ***) bestehe. Das Fahrzeug, welches wieder bei der *** AG angekauft wurde, benötige der Ehegatte der Beschwerdeführerin für seine täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz. Aus den insgesamt vorgelegten Urkunden das Einkommen des Zeugen betreffend ergebe sich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten durchschnittlich € 2.871,29 pro Monat verdient habe. Insgesamt stehe demnach einem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 2.788,75 ein tatsächliches Einkommen von € 2.871,29 gegenüber. Hinzu käme, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern zur Hochzeit einen Betrag in der Höhe von € 10.000,-- erhalten habe und sie über einen Bausparvertrag mit einem Saldo von € 1.651,69 verfüge. Die Einstellungszusage bei der Firma R sei nach wie vor aufrecht und habe darüber hinaus die Beschwerdeführerin nunmehr bei deren Partnerfirma MR GmbH auch eine weitere Zusage erhalten, die auch in Form des in einem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag verbindlich festgehalten worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.12.2017 eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durch, in der durch ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin Beweis aufgenommen wurde. Zudem wurden in dieser Verhandlung von der Beschwerdeführerin ergänzend eine Verdienstabrechnung der P GmbH gegenüber BS für November 2017, ein Ausdruck aus dem Brutto-Netto-Rechner des BMF, Ausdrucke aus der Homepage der R GmbH, eine Erklärung des TP vom 11.12.2017 samt beglaubigter Übersetzung und eine Wohnrechtsvereinbarung betreffend die Adresse ***, ***, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und NMa vom 04.12.2017, (Beilagen ./27 - ./31) vorgelegt. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister jeweils die Beschwerdeführerin und BS betreffend.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin MP, geb. ***, ist Staatsangehörige Serbiens und seit dem 28.10.2016 in aufrechter Ehe mit BS, geb. *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Reisepasses, dessen Gültigkeit am 06.07.2019 endet. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien geboren, aufgewachsen und hat dort ihre Schulausbildung mit Matura abgeschlossen. Sie lebte in Serbien bis zuletzt in ihrem Elternhaus gemeinsam mit ihren Eltern. Seit dem Jahre 2011 lebt die Beschwerdeführerin in Österreich und ist sie hier seit dem 24.10.2011 durchgehend bis dato Hauptwohnsitz gemeldet. Der Grund dafür, dass sie ihr Herkunftsland verlassen hat, war, dass sie in Österreich studieren wollte. Mit Bescheid der Universität *** vom 15.09.2011 wurde sie auch zum Bachelorstudium Betriebswirtschaft zugelassen, wobei ihr in diesem Zusammenhang die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben wurde. Diesbezüglich verfügte die Beschwerdeführerin auch vom 30.11.2011 durchgehend bis 27.01.2017 über die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ bzw. „Studierende“. Bis zuletzt besuchte die Beschwerdeführerin das International Business College in ***. Parallel dazu absolvierte und absolviert bis dato die Beschwerdeführerin eine medizinische Ausbildung in Serbien, wozu sie etwa jedes zweite Monat eben dorthin anreisen muss. Die Beschwerdeführerin möchte diese Ausbildung in Serbien abschließen und sodann nach Nostrifikation im medizinischen Bereich in Österreich arbeiten. An Familienangehörigen der Beschwerdeführerin leben in Österreich abgesehen von ihrem Ehegatten nur ein Onkel, eine Tante und eine Cousine. In Serbien leben noch an nahen Angehörigen deren Eltern und deren beiden Geschwister. BS, der ebenso in Serbien geboren ist und dort seine Kindheit verbracht sowie seine Schulausbildung begonnen hat, ist mit seinen Eltern Anfang der 90er Jahre nach Österreich verzogen und hat hier die noch in Serbien begonnene Pflichtschulausbildung abgeschlossen und sodann die Lehre des Bauspenglers absolviert. BS verfügt derzeit in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Aus zwei vorangegangenen Beziehungen hat BS zwei Töchter, nämlich EM, geboren am ***, und LS, geboren am ***. Er hat an seine Tochter EM monatlich an Unterhalt € 377,-- und an seine Tochter LS monatlich an Unterhalt € 370,-- zuzüglich € 100,-- zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes, welcher im April 2018 zurückbezahlt sein wird, zu leisten. Bis Oktober 2014 lebte BS in einer von ihm angemieteten Wohnung in ***, ***, neben der von seinen Eltern angemieteten und bewohnten Wohnung. Mit Kaufvertrag vom 25.07.2014 erwarb BS in sein Alleineigentum in ***, ***, ein Einfamilienhaus samt umliegenden Grundstücken, in welchem er seit Oktober 2014 wohnt und eben dort Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dieses Haus befindet sich in einem guten Zustand und entspricht jedenfalls der Ortsüblichkeit für zumindest zwei Personen. Das Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung in *** hält BS bis heute aufrecht. Die Wohnung wird nämlich seither zumeist zusätzlich von seinen Eltern benutzt und nur mehr fallweise vom Beschwerdeführer selbst. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten werden seit dem Auszug des BS aus dieser Wohnung von seinen Eltern alleine direkt bezahlt und hat BS hiefür seither keinerlei Kosten mehr de facto zu tragen. In dieser Wohnung blieb BS bis heute Nebenwohnsitz gemeldet, um das Mietverhältnis aufrechthalten zu können. Seit Eingehen der Ehe mit der Beschwerdeführerin ist diese nun ebenso in diesem Haus ausschließlich wohnhaft und eben dort Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Abmeldung der Beschwerdeführerin von ihrer zuletzt davor bewohnten (Miet-) Wohnung in der *** in *** erfolgte bislang nicht, auf Grund dessen sie dort nach wie vor Nebenwohnsitz gemeldet ist. Diese Wohnung wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr genutzt, sondern schloss sie mit Herrn NMa im September 2016 eine zunächst mündliche, und zuletzt auch schriftlich festgehaltene Wohnrechtsvereinbarung, wonach dieser die Wohnung alleine benutzt und der Beschwerdeführerin sämtliche diese Wohnung betreffenden Aufwendungen in Form von Miet- und Betriebskosten ersetzt. Die Beschwerdeführerin hat demnach für diese Wohnung ebenso de facto keinerlei Kosten zu tragen. In beruflicher Hinsicht absolvierte BS die Ausbildung zum Betonmischmeister und ist er seit Februar 2016 durchgehend und bis auf weiteres bei der Firma P GmbH als Betonmischmeister beschäftigt. Er bezieht – dies auch auf weiteres – aus dieser Tätigkeit ein monatliches Durchschnittseinkommen von zumindest € 2.980,-- netto inklusive Sonderzahlungen. An Schulden hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin einerseits einen auf Grund des Hauskaufes gemeinsam mit seiner Mutter aufgenommenen Kredit bei der *** AG zu bedienen, mit dem er mit einer monatlichen Kreditrate in der Höhe von € 505,-- belastet ist. Andererseits musste BS für einen notwendigen PKW-Kauf einen Kredit bei der *** AG im Jahre 2016 aufnehmen, mit dem er mit einer monatlichen Kreditrate von € 386,90 belastet ist. Zusätzlich musste er im Hinblick auf diese Fremdfinanzierung des Autokaufes eine Vollkaskoversicherung für eben diesen angekauften PKW abschließen, welchen ihn mit einer monatlichen Prämie von € 80,91 belastet. Weitere Schulden bestehen sowohl seitens der Beschwerdeführerin noch seitens ihres Ehegatten nicht. Am 10.01.2017 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Zweckänderungsantrag zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diesem Antrag konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 10.01.2017 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Zweckänderungsantrag zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diesem Antrag konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, auch nach Erteilung dieses beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten in dem in seinem Alleineigentum stehenden Haus in *** zu leben. Zudem wird die Beschwerdeführerin unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit in Österreich bei der Firma MR GmbH mit Sitz in *** als Objektleiterin aufnehmen, wobei sich dieses Unternehmen mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom 13.11.2017 gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtete, die Beschwerdeführerin unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vollzeitbeschäftigt einzustellen. Die Beschwerdeführerin wird sodann über ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 2.400,--, was einem Nettoeinkommen von € 1.695,43 entspricht, verfügen. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in der Höhe von € 10.000,--, welche ihr von ihrem Vater aus Anlass ihrer Hochzeit in Form eines Barbetrages geschenkt wurden. Nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin einerseits auf Grund ihrer aufrechten Ehe mit dem Erwerbstätigen BS, andererseits auf Grund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen. Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) vom 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass diese am Prüfungszentrum *** in *** die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ mit der Note „Sehr gut“ bestanden hat. Die Beschwerdeführerin verfügt auch tatsächlich über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
- Beweiswürdigung: Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sind unstrittig und ergeben sich auch übereinstimmend aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin und aus den von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren dazu vorgelegten Urkunden (insbesondere Reisepässe, Aufenthaltskarte, Heiratsurkunde) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen über den bisherigen Lebenslauf und die ehemalige Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Serbien sowie ihre derzeitige familiäre Situation ergeben sich aus der im Generellen glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin; daraus waren auch sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Motivation und dem Zeitpunkt ihres Verzuges nach Österreich zu entnehmen. Letzteres steht auch im Einklang mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Aus eben dem Zentralen Melderegister ergeben sich auch sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den Hauptwohnsitz- und Nebenwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten. Aus der Aussage der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Zeugnissen, Studienbestätigungen und Studienblättern sowie dem angesprochenen Bescheid der Universität *** (Beilagen ./1 - ./5) waren die Feststellungen im Zusammenhang mit ihrem bisherigen Studium und ihrer bisherigen schulischen Ausbildung in Österreich zu entnehmen. Ihr bisheriger Aufenthaltstitel ergibt sich aus der vorgelegten Aufenthaltskarte und dem Zentralen Fremdenregister. Schon alleine auf Grund der bisherigen Ausbildung ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin a la longue im medizinischen Bereich auch in Österreich arbeiten möchte. Festzuhalten gilt hier auch, dass sich auch aus der Darstellung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer zweifellos mühevollen derzeitigen Zusatzausbildung in Serbien eben im medizinischen Bereich zeigt, dass sie zielstrebig gewillt ist, gerade auch in beruflicher Hinsicht in Österreich möglichst rasch und ausreichend Fuß zu fassen. Die Feststellungen über den bisherigen Lebenslauf und die berufliche Ausbildung des Zeugen waren primär dessen ebenso glaubwürdigen und in den wesentlichen Belangen mit der Aussage der Beschwerdeführerin in Einklang stehenden Aussage zu entnehmen. Dessen Aufenthaltstitel ergibt sich ebenso aus dem Zentralen Fremdenregister und ist ebenso unstrittig. Unbestritten blieb auch und ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes *** bzw. den Unterhaltsvereinbarungen mit dem Magistrat Wien (Beilagen ./19 - ./23), dass der Zeuge aus vorangegangenen Beziehungen zwei Töchter hat, bezüglich derer er (noch) unterhaltsverpflichtet ist. Die Höhe des Unterhaltes einschließlich des derzeit noch bis April 2018 zu leistenden rückständigen Unterhaltes ergibt sich ebenso aus den bezughabenden angesprochenen Urkunden. Mit dem Zentralen Melderegister steht die Aussage des Zeugen im Einklang, dass er bis 2014 in einer Mietwohnung wohnhaft war, seither jedoch in dem von ihm angekauften und in seinem Alleineigentum stehenden Haus wohnt. Letzteres ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kaufvertrag samt Grundbuchsauszug. Die Feststellung über die Ortsüblichkeit dieses Hauses entstammt von der von der Verwaltungsbehörde eingeholten glaubwürdigen Auskunft der Stadtgemeinde ***. Die festgestellte Höhe des Mietzinses der vom Zeugen angemieteten Wohnung in *** ergibt sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Mietvorschreibungen. Eben daraus ergibt sich auch übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen, dass allerdings seit seinem Auszug aus dieser Wohnung dieser Mietzins nicht mehr von ihm, sondern von seinen Eltern laufend auf direktem Wege bezahlt wird. Glaubwürdig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Nebenwohnsitzmeldung des Zeugen in dieser Wohnung deshalb aufrecht blieb, um weiterhin das Mietverhältnis hinsichtlich dieser Wohnung aufrechthalten zu können. Was die noch aufrechte Nebenwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin in *** betrifft, wurde von ihr ebenso glaubwürdig dargelegt, dass sie sich bislang nicht aktiv um ihre Abmeldung diesbezüglich gekümmert hat und somit offensichtlich deshalb die Nebenwohnsitzmeldung (nach wie vor) besteht. Der wahre Grund dafür liegt wohl auch augenscheinlich darin, dass – wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt – auch das Mietverhältnis aufrecht halten wollte und deshalb zumindest die Nebenwohnsitzmeldung erforderlich ist. Dass die Beschwerdeführerin diese Wohnung jedoch nicht (mehr) selbst benutzt, sondern sie quasi in Form einer Wohnrechtsvereinbarung untervermietet und deshalb auch de facto mit keinerlei Kosten im Zusammenhang mit dieser Wohnung belastet ist, ergibt sich aus ihrer Aussage in Verbindung mit der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung (Beilage ./31). Die Feststellungen über die derzeitige berufliche Situation des Zeugen entstammen seiner Aussage und den im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren umfangreich vorgelegten Lohnunterlagen und Bestätigungen (Beilagen ./6, ./7, ./10, ./18 und ./27). Daraus und aus den ebenso vorgelegten Kontoauszügen (insbesondere Beilage ./17) ergibt sich auch die festgestellte Höhe des Einkommens des Zeugen, welches anhand einer Durchschnittsberechnung der letzten 12 Monate ermittelt wurde. Aus den vorliegenden Kontoauszügen wurde insbesondere die Aussage des Zeugen dahingehend bestätigt, dass jeweils jener Betrag vom Arbeitgeber überwiesen wurde, welcher auf jenen Verdienstabrechnung jeweils ausgewiesen ist, auf dem sich auch die Kontonummer des Zeugen abgedruckt befindet. Die diesbezüglich etwas verwirrende Abrechnungsmodalitäten des Arbeitgebers des Zeugen, insbesondere durch jeweilige Übermittlung zweier verschiedener Lohnzettel pro Monat, wird vom Arbeitgeber durch die Beilage ./18 zu erklären versucht, ist durch den Nachweis der tatsächlich übermittelten Löhne jedoch nicht mehr weiter beachtlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch – und ist diesbezüglich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Recht –, dass freilich bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens bei jenen Monaten, in denen es zu einer Pfändung des Unterhaltes für die Töchter kam, dieser Pfändungsbeträge den Auszahlungsbeträgen hinzuzurechnen sind, andernfalls bei der Ermittlung des von der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten zu erreichenden Einkommens diese Unterhaltsverpflichtungen doppelt berücksichtigt werden würden. Die Feststellungen über die offenen Kreditverbindlichkeiten des Zeugen ergeben sich aus seiner Aussage in Verbindung mit den im verwaltungsbehördlichen und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen (insbesondere Beilage ./17) sowie den bezughabenden Beilagen ./14 bis ./
- Durch die Beilage ./15 wurde insbesondere die Aussage des Zeugen dahingehend geklärt, dass – wie sich im Übrigen bereits aus dessen Aussage vermuten ließ – er und seine Mutter JS jeweils Mitschuldner des aufgenommenen Kredites bei der *** AG sind, tatsächlich aber ausschließlich der Zeuge die monatlichen Kreditraten bedient. Es ist offensichtlich, dass der Kreditgeber zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich die Mutter des Zeugen als zusätzliche Sicherheit als notwendig erachtete. Aus der Beilage ./16 in Verbindung mit der Aussage der Beschwerdeführerin war zudem zusätzlich zu entnehmen, dass der Zeuge im Hinblick auf die Fremdfinanzierung des PKWs offensichtlich auch zusätzlich eine Vollkaskoversicherung abzuschließen hatte; die Höhe der monatlichen Prämie ergibt sich eben aus der vorgelegten Versicherungspolizze. Für das Vorliegen weiterer Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin und/oder des Zeugen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin ergeben sich aus diesem selbst. Offenkundig ist und ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen, dass naturgemäß dieser Antrag der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten dient und demnach die Beschwerdeführerin auch weiterhin in dem im Alleineigentum ihres Ehegatten stehenden Haus leben wird. Die Zuteilung des Quotenplatzes ergibt sich aus dem von der Verwaltungsbehörde dem Antrag angehefteten Aktenvermerk. Die weiteren beruflichen Pläne der Beschwerdeführerin ergeben sich primär aus deren Aussage. Bereits aus den Beilagen ./8 und ./12 war zu entnehmen, dass die Firma R GmbH beabsichtigt, die Beschwerdeführerin als Objektleiterin anzustellen, wenngleich freilich – diesbezüglich ist der Verwaltungsbehörde zuzustimmen – diesen Unterlagen nicht nähere Inhalte des künftigen Arbeitsvertrages zu entnehmen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aussage der Beschwerdeführerin an sich glaubwürdig ist, dass die Firma R GmbH bereit war (und auch an und für sich noch offensichtlich weiterhin wäre), die Beschwerdeführerin unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einzustellen. Glaubwürdig ist die Aussage der Beschwerdeführerin durch zusätzliche Vorlage des arbeitsrechtlichen Vorvertrages mit der Firma MR GmbH (Beilage ./26), dass (auch) diese bereit ist, die Beschwerdeführerin zu den gleichen und nunmehr auch ausführlich schriftlich festgehaltenen Bedingungen, dies insbesondere was die Höhe des Einkommens betrifft, anzustellen. Noch mehr verstärkt wird dies dadurch, dass entsprechend der Homepage des Unternehmens (Auszüge davon sind in der Beilage ./29 ausgedruckt) die Beschwerdeführerin schon als Objektleiterin ausgewiesen ist, was die Einstellungszusage nachhaltig untermauert. Insgesamt bestehen somit für das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels das festgestellte Einkommen erzielen wird, wobei sich die Höhe des Nettoeinkommens unter Anwendung des Brutto-Netto-Rechners ergibt. Die Feststellungen über die Ersparnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren ergänzenden Einvernahme in Verbindung mit den Beilagen ./24 und ./30; an letzterer Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin bestehen hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken. Die Feststellungen über den aufrechten Krankenversicherungsschutz ergeben sich aus den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.11.2016 und dem Faktum der festgestellten aufrechten Ehe mit dem erwerbstätigen Zeugen sowie dem festgestellten Faktum der zukünftigen eigenen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin zuletzt absolvierten Deutschkurs ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat des ÖSD (Beilage ./9). Das erkennende Gericht konnte sich zudem im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführerin auch persönlich einen Eindruck darüber verschaffen, dass diese über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich aus den dementsprechend von ihr vorgelegten Auskünften ihres Herkunftslandes sowie aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9, 10 und 12:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9, 10 und 12 :
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)
- Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
- Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,); (…)“ § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 :
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Absatz eins, gelten.“ § 26:Paragraph 26 : „Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
§ 43Abs.
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
§ 1Abs. 2 lit. i Ausl
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
§ 43cinnehat, 1.
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
§ 54
oder eine Daueraufenthaltskarte
§ 54averfügt.“ d.
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Außerdem lautet § 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 292, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“„
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“ § 293 ASVG lautet schließlich:Paragraph 293, ASVG lautet schließlich: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €, falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €. falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer gegenständlichen Antragstellung über einen aufrechten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung „Schüler“) verfügte.
§ 26
NAG ist sohin die gegenständliche Zweckänderung zulässig, wenn die Beschwerdeführerin als Fremde die Voraussetzungen für den von ihr jetzt beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und der für den konkret beabtragten Aufenthaltstitel erforderliche Quotenplatz zur Verfügung steht.Der verfahrenseinleitende Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer gegenständlichen Antragstellung über einen aufrechten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung „Schüler“) verfügte.
Paragraph 26, NAG ist sohin die gegenständliche Zweckänderung zulässig, wenn die Beschwerdeführerin als Fremde die Voraussetzungen für den von ihr jetzt beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und der für den konkret beabtragten Aufenthaltstitel erforderliche Quotenplatz zur Verfügung steht. Dazu ergibt sich wiederum aus dem festgestellten Sachverhalt, dass im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Alleineigentums ihres Ehegatten an dem gemeinsam bewohnten Haus und unter Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit eben dem Alleineigentümer und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an diesem Haus auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Alleineigentums ihres Ehegatten an dem gemeinsam bewohnten Haus und unter Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit eben dem Alleineigentümer und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an diesem Haus auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, ● dass die Beschwerdeführerin weiters
§ 11Abs.
2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass die Beschwerdeführerin weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● sowie dass durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
§ 11Abs.
2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.sowie dass durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung ausführte, dass von der Beschwerdeführerin kein Kurszeugnis bzw. Sprachdiplom von einer
§ 21aAbs. 6 NAG i
Vm § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtung als Nachweis betreffend einen erfolgreichen Abschlusses eines Deutschkurses auf A1-Niveau vorgelegt worden sei, war dies zu diesem Zeitpunkt richtig. Allerdings wurde von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge sehr wohl ein dementsprechendes Sprachdiplom in Form der Beilage ./9 vorgelegt, mit dem ihre (im Übrigen auch tatsächlich ausgezeichnet) bestehenden Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG nachgewiesen wurden.Soweit die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung ausführte, dass von der Beschwerdeführerin kein Kurszeugnis bzw. Sprachdiplom von einer
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV genannten Einrichtung als Nachweis betreffend einen erfolgreichen Abschlusses eines Deutschkurses auf A1-Niveau vorgelegt worden sei, war dies zu diesem Zeitpunkt richtig. Allerdings wurde von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge sehr wohl ein dementsprechendes Sprachdiplom in Form der Beilage ./9 vorgelegt, mit dem ihre (im Übrigen auch tatsächlich ausgezeichnet) bestehenden Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG nachgewiesen wurden. Was nun die Frage des ausreichenden Einkommens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten insoweit betrifft, als ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann, ist – den einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG entsprechend und vom Verfassungsgerichtshof auch als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG abzustellen, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.334,17.Was nun die Frage des ausreichenden Einkommens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten insoweit betrifft, als ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann, ist – den einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG entsprechend und vom Verfassungsgerichtshof auch als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abzustellen, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.334,17. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Kreditkosten in der Höhe von € 505,-- bzw. € 386,90, die von ihm zu tragenden Unterhaltskosten von € 377,-- bzw. € 470,-- (bis April 2018) bzw. € 370,-- (ab Mai 2018) und die Kosten der Versicherungsprämie von € 80,91 hinzuzurechnen sind. Außer Betracht bleiben die monatlichen Miet- und Betriebskosten der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin nach wie vor angemieteten Wohnung in Wien von € 270,66 und die Miet- und Betriebskosten der Beschwerdeführerin selbst angemieteten Wohnung. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist nämlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Stellt man nun gegenständlich eine dementsprechende Prognose an, ergibt sich eben, dass zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels der Ehegatte der Beschwerdeführerin und auch die Beschwerdeführerin selbst nicht faktisch jeweils mit eben diesen Miet- und Betriebskosten belastet sein wird, womit sie unabhängig davon, dass beide jeweils nach außen hin Schuldner dieser Kosten gegenüber dem jeweiligen Vermieter sind (und zumindest von der Beschwerdeführerin sogar selbst an den Vermieter überwiesen werden, diese aber in vollen Umfang wieder von deren Untervermieter ersetzt bekommt), gegenständlich außer Betracht zu bleiben haben.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Stellt man nun gegenständlich eine dementsprechende Prognose an, ergibt sich eben, dass zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels der Ehegatte der Beschwerdeführerin und auch die Beschwerdeführerin selbst nicht faktisch jeweils mit eben diesen Miet- und Betriebskosten belastet sein wird, womit sie unabhängig davon, dass beide jeweils nach außen hin Schuldner dieser Kosten gegenüber dem jeweiligen Vermieter sind (und zumindest von der Beschwerdeführerin sogar selbst an den Vermieter überwiesen werden, diese aber in vollen Umfang wieder von deren Untervermieter ersetzt bekommt), gegenständlich außer Betracht zu bleiben haben. Zieht man nun von diesem errechneten Betrag den Richtsatz für den „Wert der freien Station“
§ 292Abs.
3 ASVG in der Höhe von derzeit € 284,32 ab, errechnet sich somit konkret ein von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.869,66 (bzw. ab Mai 2018 € 2.769,66).Zieht man nun von diesem errechneten Betrag den Richtsatz für den „Wert der freien Station“
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von derzeit € 284,32 ab, errechnet sich somit konkret ein von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.869,66 (bzw. ab Mai 2018 € 2.769,66). Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin als Fremde nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen würden (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang zum einen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest eben für die beantragte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, aus seinem Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 2.980,-- inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Zum anderen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der Firma MR GmbH einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. In Fällen wie dem gegenständlichen hat der Fremde nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige oder ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist, wobei dabei grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sehr wohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum und auch die Aufrechterhaltung eines bestehen oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.Zum anderen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der Firma MR GmbH einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. In Fällen wie dem gegenständlichen hat der Fremde nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige oder ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist, wobei dabei grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sehr wohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum und auch die Aufrechterhaltung eines bestehen oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist dazu im konkreten Fall unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als Objektleiterin bei der Firma MR GmbH über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.695,43 exklusive Sonderzahlungen, welche im arbeitsrechtlichen Vorvertrag nicht vorgesehen sind, verfügen wird. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in der Höhe von derzeit € 10.000,-- verfügt, was geteilt durch 12 – dies entsprechend der beantragten Dauer der Monate des Aufenthalts der Beschwerdeführerin – einem monatlichen Betrag von € 833,33 entspricht, sodass der rechtlichen Beurteilung ein tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin von mindestens insgesamt € 5.508,76 (bzw. ab Mai 2018 € 5.608,76) zu Grunde zu legen ist. Daraus ergibt sich wiederum, dass das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin das von ihr zu erreichende Einkommen bei weitem übersteigt, ohne auch noch auf die Frage eingehen zu müssen, inwieweit der von der Beschwerdeführerin angesprochene Bausparvertrag in diese Berechnung miteinzufließen hat, und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG durchführen zu müssen.Daraus ergibt sich wiederum, dass das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin das von ihr zu erreichende Einkommen bei weitem übersteigt, ohne auch noch auf die Frage eingehen zu müssen, inwieweit der von der Beschwerdeführerin angesprochene Bausparvertrag in diese Berechnung miteinzufließen hat, und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1058.001.2017