RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1176/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn TL, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.08.2017, Zl. KRW2-NA-1720/001, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Krems zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 133, Absatz 4, sowie 151 Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 7 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11, in der Folge: NÖ NSchG 2000Paragraph 7, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11, in der Folge: NÖ NSchG 2000 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Begründung: Mit Schreiben vom 11.11.2016 beantragt der Beschwerdeführer auf seinen Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der KG *** einen Materialtausch vorzunehmen. Die belangte Behörde wies den Antrag ab, ohne ein entsprechendes Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz einzuholen. Im Akt findet sich lediglich ein Hinweis darauf, dass eine gemeinsame Begehung mit der Firma G, dem Beschwerdeführer und dem Amtssachverständigen für Naturschutz stattgefunden habe und die rechtlichen Bestimmungen besprochen worden seien. Die belangte Behörde stützt ihren abweisenden Bescheid sohin ausschließlich auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik, wobei diese ausführte, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine spezifische, punktuelle Maßnahme zur Bodenverbesserung aus rein landwirtschaftlicher Sicht handle, da die Bodenverhältnisse auf der geplanten Austauschfläche im Vergleich mit der unmittelbar angrenzenden, aber auch im Vergleich zu der weiträumigen landwirtschaftlichen Flur, als ortsüblich einzustufen seien. Ebenso unzulässig sei die Errichtung einer Materialgewinnungsstätte im Sinne des § 7 Abs.2 NSchG. Dazu normiere der § 2 Abs.1 des Mineralrohstoffgesetzes, dass die Entnahme mineralischer Stoffe des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft, zu dem auch der Abbau der eigenen Bodensubstanz zähle, dann nicht dem Geltungsbereich des Minrog unterliegen werde, wenn diese Tätigkeit mit typisch land- und forstwirtschaftlichem Gerät vorgenommen würden, der mineralische Rohstoff zur Befriedigung des Eigenbedarfs diene und keine einem Bergbaubetrieb vergleichbare Organisationsform vorliege.Ebenso unzulässig sei die Errichtung einer Materialgewinnungsstätte im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, NSchG. Dazu normiere der Paragraph 2, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes, dass die Entnahme mineralischer Stoffe des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft, zu dem auch der Abbau der eigenen Bodensubstanz zähle, dann nicht dem Geltungsbereich des Minrog unterliegen werde, wenn diese Tätigkeit mit typisch land- und forstwirtschaftlichem Gerät vorgenommen würden, der mineralische Rohstoff zur Befriedigung des Eigenbedarfs diene und keine einem Bergbaubetrieb vergleichbare Organisationsform vorliege. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid KRWZ-NA-1720/001 vom 22.08.2017 (übernommen am 11.09.2017) Begründung:
- Bezüglich Abbau mit eigenen Maschinen wird festgehalten, dass es sich hier um eine Bestimmung des MINROG handelt; in Folge meines Maschinenparks ist der Bodenaustausch mit eigenen Maschinen nicht möglich.
- Der Argumentation des agrartechnischen Sachverständigen kann nicht gefolgt werden. Jedem Winzer ist klar, dass ein sandiger Boden keine Wasserspeicherkapazität verfügt, wie auf meiner folgenden Aufstellung ersichtlich, hängt der Ertrag vom Niederschlag ab: Ertrag: 2015 5.300 kg 2016 3.100 kg 2017 1.450 kg
- In Folge der prognostizierten, extremen Witterung ist mit einer Verminderung der Niederschlagsmengen zu rechnen. Die Zufuhr von bindigem Material wird Einen durchschnittlichen Ertrag von 3500 kg auf lange Sicht ermöglichen. Somit handelt es sich bei der geplanten Maßnahme eindeutig um eine Bodenverbesserung. Der Vergleich mit den Nachbarflächen scheidet aus meiner Sicht aus. Falls weitere Unterlagen benötigt werden, ersuche ich um Kontaktaufnahme. Ich hoffe mit meinen Erläuterungen diverse Unklarheiten beseitigt zu haben und erwarte eine positive Erledigung. Im voraus besten Dank!“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 01.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma G und die Amtssachverständige für Agrartechnik des Gebietsbauamtes ***, Frau DI B zeugenschaftlich einvernommen wurden. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie in den Verwaltungsakt betreffend FG GmbH Zl. KRW2-NA-1617/
- Gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 4 NSchG seien Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfänden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolge, bewilligungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 NSchG seien Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfänden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolge, bewilligungspflichtig. Das Landesverwaltungsgericht stellt Folgendes fest: Der Beschwerdeführer versucht seit Jahren auf den beiden genannten Grundstücken Setzlinge zu dem vorhandenen Weingarten auszupflanzen, welche nach spätestens zwei Jahren zugrunde gehen. Er hat daher mit seinem Freund FG junior einen Bodenaustausch dergestalt geplant, dass bis zu einer Tiefe von 2 m das sandige-schottrige Material abgebaut und Humus/Lehm eingebracht werden soll. Als Ersatzmaterial werde Bodenaushub- und Abbaumaterial gemäß ÖNORM S 2126 verwendet. Als Deckschichte und zur Wiedererlangung des ursprünglichen Niveaus werde wieder Humus angeglichen. Die Abfallrechtsbehörde des Amtes der NÖ Landesregierung hat einen im Wesentlichen identen Antrag der FG GmbH, ***, ***, vom 21.01.2016 auf Materialaustausch im Bereich der Marktgemeinde *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von 4.643 m² wurde bereits mit Bescheid vom
- September 2016 mangels vollständiger Projektsunterlagen zurückgewiesen. Es wurde allerdings darauf hingewiesen, dass keine Bodenaushubdeponie beantragt bzw. geplant wird, sondern lediglich der Materialaustausch für die Bodenverbesserung der landwirtschaftlichen Fläche erwünscht ist. Im oben angeführten identen Verfahren wurde folgendes naturschutzrechtliches Gutachten eingeholt: „NATURSCHUTZGUTACHTEN A) Sachverhalt Die FG Ges.m.b.H hat in Vertretung von HR: TL um naturschutzrechtliche Bewilligung für einen Bodenaustausch auf den Gst.Nr. ***, KG ***, angesucht. Der vorgelegte Plan und ein Lokalaugenschein im Beisein des Antragstellers haben Folgendes ergeben: B) Befund Vom geplanten Vorhaben ist das Grundstück Gst.Nr. ***, KG *** betroffen. Das gegenständliche Grundstück hat eine Gesamtfläche von 4.643 m² vom Bodenaustaus sind ca. 4.000 m² betroffen. Der Bodenaustausch soll auf eine Tiefe von max. 2,0 m beschränkt bleiben. Weiters siehe „Beschreibung“! Das gesamte Vorhaben liegt in der KG ***, süd der Ortschaft ***, in der Riede „***“ und ist gut einzusehen. Die in Anspruch genommene Fläche wird zurzeit als Weingarten bewirtschaftet. Steinmauern sind nicht vorhanden. Die Erdbewegungen liegen außerhalb des Ortsbereiches, im Grünland, nicht im Landschaftsschutzgebiet und nicht im Natura 2000 Gebiet. Das Vorhaben soll bis 30.12.2018 fertig gestellt sein. C) Gutachten Durch das geplante Vorhaben ist ein Materialtausch auf einer Fläche von ca. 4.000 m², mit einer max. Abbautiefe von 2,0 m zu erwarten. Der Oberboden wird in Form eines Erdwalles im nördlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes zwischengelagert. Nach Beendigung des Bodenaustausches wird der Oberboden wieder aufgebracht und eine Weingartenfläche angelegt. Es wurde daher einvernehmlich ein Lösungsansatz gesucht, der dann in das Projekt eingeflossen ist. So wurde das Ausmaß des Bodenaustausches begrenzt und der Oberboden wird als Sichtschutz in Form eines Erdwalles zwischengelagert. Bei Durchführung dieser Maßnahmen und Einhaltung nachstehender Auflagen besteht aus Sicht des Naturschutzes kein Einwand gegen das geplante Vorhaben, weil dann weder das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft, die ökologische Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes, die Schönheit und Eigenart der Landschaft noch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird. Auflagen:
- Nach Festlegung durch den ASV ist im nördlichen Teil des Grundstückes ***, KG ***, ein mind. 1,5 m höher Erdwall mit dem abgeschobenen Oberboden zu errichten.
- Die beanspruchte Fläche ist vor Baubeginn durch den ASV zu verpflocken.
- Der Erdwall darf nicht mit handelsüblichem Saatgut begrünt werden. Eine natürliche Selbstbegrünung ist stattdessen zuzulassen. Sollte aus Erosionsgründen eine Begrünung unbedingt erforderlich sein, wäre Roggen zu säen.
- Die Auflagen des Naturschutzbescheides sind der Bauausführenden Firma nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Baubeginn ist rechtzeitig der BH Krems zu melden.
- Im gesamten Bereich sind auf Dauer aufkommende Robinien und Götterbäume sowie Eschenahorn zu entfernen.
- Die Wasserabflussverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil des Unterliegers verändert werden. Die Oberflächenwässer sind großflächig über die gesamte Böschung abzuleiten bzw. im Wasserbecken zu sammeln.
- Die Erdarbeiten (Öffnung) dürfen nur in den in der Zeit von
- Oktober bis
- März vorgenommen werden. Bezüglich Verwendung vom zugeführten Erdmaterial ist von der Abt. RU4 (DI E) eine Stellungnahme anzufordern und die Auflagen sind in den Naturschutzbescheid zu übernehmen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 7Paragraph 7 Bewilligungspflicht
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
- die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nichtGebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mitGebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht, Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit, Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder verarbeitungsanlagen jeder Art;die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von , Materialgewinnungs- oder verarbeitungsanlagen jeder Art;
- die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb vonWerbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von, Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für , politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter , nicht übersteigende Hinweisschilder;
- Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports,von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der FassungBGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung undErweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports,, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung , nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und, Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommendie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen , sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen - in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
- die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standortenmit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten, mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener , Wasserfläche von mehr als 100 m²;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
- das Landschaftsbild,
- der Erholungswert der Landschaft oder
- die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3).Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
- eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
- der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
- der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtetwird oderoder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet, wird oder
- eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: - die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, - der Erlag einer Sicherheitsleistung, - die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie - Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5)Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
(5)Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
- Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
- Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;1973, Landesgesetzblatt 6620;
- wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
- Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;
- Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Bodenaustausch ausschließlich zur Verbesserung der Fruchtbarkeit zu Weinbauzwecken durchführen lassen will. Durch die gegenständlichen Maßnahmen sind auch die Belange des Wasserrechts (Änderung der Abflussverhältnisse), des Abfallwirtschaftsgesetzes (Materialqualität) sowie des NÖ Bodenschutzgesetzes, des Mineralstoffgesetzes und schließlich des Naturschutzgesetzes betroffen. Aus Anlass des agrartechnischen Gutachtens ohne Einholung eines naturschutzrechtlichen Gutachtens erließ die BH Krems sodann unmittelbar den bekämpften Bescheid, und zwar ohne das im gleichgelagerten Verfahren der Firma G bereits einliegende naturschutzrechtliche Gutachten heranzuziehen und somit ein ausreichendes ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Wesentlichen die im Bescheid angeführten Grundstücke ausschließlich zum Zwecke des Weinbaus urbar machen möchte, so wie dies auch vor einigen Jahren am Nachbargrundstück erfolgt sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Bewirtschaftung wegen des gelben sandigen Bodens gar nicht möglich – die Setzlinge würden alle absterben. Um die naturschutzbehördliche Genehmigung zu versagen, hätte es die Behörde nicht bei der Einholung eines agrartechnischen Gutachtens bewenden lassen dürfen, da sich dieses ausschließlich mit der Frage auseinandersetzt, ob die beantragte Maßnahme im Sinne des Bodenschutzgesetzes zulässig ist. Im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung vor Bescheiderlassung hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob insbesondere nach den Ausführungen des naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen, nämlich dass eine Genehmigung grundsätzlich denkbar ist, eine Abweisung des Antrages erteilt werden muss. Nur unter dieser Voraussetzung käme im vorliegenden Fall aus naturschutzbehördlicher Sicht eine Abweisung in Betracht. Da die Behörde daher zusammengefasst keine für die Erlassung der bekämpften Entscheidung relevante Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung vor Bescheiderlassung hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob insbesondere nach den Ausführungen des naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen, nämlich dass eine Genehmigung grundsätzlich denkbar ist, eine Abweisung des Antrages erteilt werden muss. Nur unter dieser Voraussetzung käme im vorliegenden Fall aus naturschutzbehördlicher Sicht eine Abweisung in Betracht. Da die Behörde daher zusammengefasst keine für die Erlassung der bekämpften Entscheidung relevante Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen , (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1176.001.2017