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{'item': 'LVwG-AV-1483/001-2017'}

Obsah (5)§ 31§ 25aArt. 133§ 13Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1483/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.11.2017, GZ. PLS1-F-06320/009, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klassen AM und B bis zum 16.04.2019 befristet und die Gültigkeit dieser Lenkberechtigung durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt: Vierteljährliche Vorlage von Harnbefunden auf Amphetamine und Cannabis, gerechnet ab 16.10.2017, sowie Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und eines Facharztes für Interne am Ende der Befristung. Diese Verpflichtungen seien unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in den Führerschein eintragen zu lassen. Darüber hinaus wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, dies begründend damit, dass bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzuge als gegeben erscheine. In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 04.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten möge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Aktenvorlage der Beschwerde nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und die im behördlichen Bescheid ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung samt der aufgetragenen Vorlagen für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid beheben. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich letzteren Antrages führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass die belangte Behörde nicht darzutun vermöge und sich auch nicht die Mühe mache, dies anzuführen, welche öffentliche Interessen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entgegenstehen würden und worin Gefahr im Verzug zu erblicken sei. Der Beschwerdeführer habe weder ein Fahrzeug in einem beeinträchtigten Zustand gelenkt noch eine sonstige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer begangen. Bei Durchführung einer Interessensabwägung sei dem Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr Gewicht beizumessen als die rechtlich nicht vorgesehene „Sanktionierung“ seiner Person durch die rechtswidrige Befristung seiner Lenkberechtigung samt der genannten Auflagen. Aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer wäre der Beschwerdeführer im Falle des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit der Beibringung mehrerer Harnbefunde belastet, bis deren Rechtmäßigkeit letztendlich durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geklärt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bezogen auf diesen Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.11.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

§ 13Abs. 5 Vw

GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115).Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Zwingende öffentliche Interessen in Verfahren wie dem gegenständlichen werden regelmäßig darin gesehen, dass lediglich bedingt geeignete Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit einer besonderen Kontrolle unterworfen sein sollen, um zu gewährleisten, dass lediglich gesundheitlich ausreichend geeignete und verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen und derartig nicht geeignete Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Ob konkret der Beschwerdeführer nun als nur bedingt geeignet gilt und ihm folglich die Lenkberechtigung rechtmäßig befristet wurde sowie ihm ebenso rechtmäßig die spruchgemäßen Auflagen erteilt wurden, demnach der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht oder zu Unrecht dem Grunde nach ergangen ist, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Vom Beschwerdeführer wird auch gar nicht näher dargelegt, worin seine Interessen liegen würden, geschweige denn, dass diese Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen übersteigen würden. Der Beschwerdeführer verweist lediglich ohne weitere Begründung darauf, dass er in rechtlich unzulässiger Weise mit der Beibringung mehrerer Harnbefunde belastet werde. Das diesbezügliche Interesse des Beschwerdeführers ist allerdings in seiner Intensität überschaubar und im Vergleich mit dem dargestellten öffentlichen Interesse zu vernachlässigen. Inwieweit der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat oder auch eben nicht, ist für die gegenständlich vorzunehmende Interessensabwägung ohne Belang. Worin sich nun daraus im konkreten Fall eine (unzulässige) Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers ergeben soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Demgegenüber ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat, sondern als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren ist (z.B. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011). Gerade um als verkehrsunzuverlässig erkannte Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, ist nun die vorzeitige Vollstreckung eines Bescheides wie dem gegenständlichen im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar als allfällige – gegenständlich eben vom Beschwerdeführer gar nicht näher konkretisierte – negative Auswirkungen in der Person des Beschwerdeführers. Eine ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist deshalb nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösen gewesenen Rechtsfragen um keine handelt, denen erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1483.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.