RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-284/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom
- November 2015, Zl. KS-AN-5977/11/46-2015, betreffend Antrag auf Überprüfung einer Anschlussbahn, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag des beschwerdeführenden Bundesministers vom
- Jänner 2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag des beschwerdeführenden Bundesministers vom
- Jänner 2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2010 wurde der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes auf dem Streckenteil *** — *** per
- Dezember 2010 erteilt und die Konzession der Ö AG für erloschen erklärt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Dezember 2010 wurde der N gesellschaft m.b.H. (im Folgenden N) die eisenbahnrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den Anschlussbereich der Strecke *** – *** für den innerhalb des Stadtgebiets von *** gelegenen Streckenteil von km ***-*** sowie das Recht zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf diesem Streckenteil durch befugte Verkehrsunternehmen erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2011 wurde der N auch die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf diesem Streckenteil erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des beschwerdeführenden Bundesministers in seiner Funktion als Verkehrs-Arbeitsinspektorat wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2013 abgewiesen. Am
- Jänner 2015 beantragte der beschwerdeführende Bundesminister in seiner Funktion als Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der belangten Behörde, den in deren Zuständigkeitsbereich gelegenen Streckenteil der Anschlussbahn *** – *** einer vollständigen Überprüfung hinsichtlich der Sicherheitslage unterziehen und bei Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen die Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf dieser Anschlussbahn gemäß § 17b Abs. 5 Eisenbahngesetz (EisbG) zu entziehen.Am
- Jänner 2015 beantragte der beschwerdeführende Bundesminister in seiner Funktion als Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der belangten Behörde, den in deren Zuständigkeitsbereich gelegenen Streckenteil der Anschlussbahn *** – *** einer vollständigen Überprüfung hinsichtlich der Sicherheitslage unterziehen und bei Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen die Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf dieser Anschlussbahn gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, Eisenbahngesetz (EisbG) zu entziehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass keine Sicherheitsmängel auf der Anschlussbahn festgestellt werden konnten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die behaupteten Verschlechterungen der sicherheitsmäßigen Ausstattung der Anschlussbahn beantragt wird. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem insoweit in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27 idF BGBl. I 126/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2017,, lauten: „[…]Anträge und Verfügungen§ 10.
(1)Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden. […]Paragraph 10,
(1)Ist das Arbeitsinspektorat der Ansicht, daß in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmer/innen zu treffen sind, so hat es im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der zuständigen Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Eine Ablichtung des Antrages ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden. […] […] Zentral-Arbeitsinspektorat§ 16.
(1)Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.Paragraph 16,
(1)Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. […] Übergangsbestimmungen § 26.
(1)[…]Paragraph 26,
(1)[…]
(8)Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
(8)Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß Paragraph eins, VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von Paragraph 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat. […]“ 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) BGBl. 60 idF. BGBl. I 137/2015 lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) BGBl. 60 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, lauten: „Eisenbahnen§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph eins, Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
- a)Hauptbahnen;
- b)Nebenbahnen:
- c)Straßenbahnen; 2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
- a)Anschlussbahnen;
- b)Materialbahnen. […] Anschlussbahnen§ 7. Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden inParagraph 7, Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in 1. Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen; 2. Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen; 3. Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb. […] Erforderlichkeit der Genehmigung § 17. Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.Paragraph 17, Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich. Genehmigungsverfahren§ 17a.
(1)Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.Paragraph 17 a,
(1)Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.
(2)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).
(3)In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden.
(4)Die Genehmigung kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden. Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr § 17b.
(1)Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.Paragraph 17 b,
(1)Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet. […]
(3)Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 2 hinausgehend die Beförderung – jedoch ohne Beförderungspflicht – von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(3)Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Absatz 2, hinausgehend die Beförderung – jedoch ohne Beförderungspflicht – von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(4)In dem Verfahren, in dem über die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn zu entscheiden ist, bedarf es keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht, wenn die nicht-öffentliche Eisenbahn noch bis ein Jahr vor Antragstellung eine öffentliche Eisenbahn war.
(5)Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […] […] Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid davon aus, dass der beschwerdeführende Bundesminister auf Grund des § 10 Abs. 1 ArbIG berechtigt sei, einen Antrag auf Überprüfung der gegenständlichen Anschlussbahn dahingehend einzubringen, ob deren Ausstattung sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche.Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid davon aus, dass der beschwerdeführende Bundesminister auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG berechtigt sei, einen Antrag auf Überprüfung der gegenständlichen Anschlussbahn dahingehend einzubringen, ob deren Ausstattung sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche. Ein Antrag nach § 10 Abs. 1 ArbIG kann sich jedoch nicht losgelöst vom sonstigen gesetzlichen Rahmen, sondern lediglich im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bewegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 10 ArbIG (813 BlgNR XVIII. GP, 24) heißt es auszugsweise:Ein Antrag nach Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG kann sich jedoch nicht losgelöst vom sonstigen gesetzlichen Rahmen, sondern lediglich im Rahmen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bewegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 10, ArbIG (813 BlgNR römisch achtzehn. GP, 24) heißt es auszugsweise: „Das Arbeitsinspektorat kann entsprechende Maßnahmen bei der zuständigen Behörde nur beantragen, wenn die Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Maßnahmen vorsehen. Als Grundlage für solche Maßnahmen kommen insbesondere § 27 ANSchG sowie die zum Arbeitnehmerschutzgesetz ergangenen Durchführungsverordnungen in Betracht (siehe zB § 96 AAV).“„Das Arbeitsinspektorat kann entsprechende Maßnahmen bei der zuständigen Behörde nur beantragen, wenn die Arbeitnehmerschutzvorschriften solche Maßnahmen vorsehen. Als Grundlage für solche Maßnahmen kommen insbesondere Paragraph 27, ANSchG sowie die zum Arbeitnehmerschutzgesetz ergangenen Durchführungsverordnungen in Betracht (siehe zB Paragraph 96, AAV).“ Im verfahrenseinleitenden Antrag vom
- Jänner 2015 werden weder § 10 ArbIG noch sonstige Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw. Durchführungsverordnungen zu diesem) erwähnt, dieser stützt sich alleine auf § 17b EisbG. Es ist somit nicht ersichtlich, ob und allenfalls auf welche Arbeitnehmerschutzvorschriften der beschwerdeführende Bundesminister seinen Antrag gründen wollte. Im Antrag wird eine vollständige sachverständige Überprüfung begehrt, ob die Ausstattung der Anschlussbahn im bezeichneten Streckenabschnitt sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche; bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Anforderung wird die Entziehung der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf dieser Anschlussbahn gemäß § 17b Abs. 5 EisbG beantragt. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom
- Jänner 2015 werden weder Paragraph 10, ArbIG noch sonstige Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw. Durchführungsverordnungen zu diesem) erwähnt, dieser stützt sich alleine auf Paragraph 17 b, EisbG. Es ist somit nicht ersichtlich, ob und allenfalls auf welche Arbeitnehmerschutzvorschriften der beschwerdeführende Bundesminister seinen Antrag gründen wollte. Im Antrag wird eine vollständige sachverständige Überprüfung begehrt, ob die Ausstattung der Anschlussbahn im bezeichneten Streckenabschnitt sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspreche; bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Anforderung wird die Entziehung der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf dieser Anschlussbahn gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, EisbG beantragt. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 20.9.2017, Zl. Ra 2017/19/0068). Das erkennbare Ziel des Einschreiters besteht im gegenständlichen Fall objektiv in einer Überprüfung der sicherheitsmäßigen Ausstattung der Anschlussbahn und, sollte diese den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, in der Entziehung der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs gemäß § 17b Abs. 5 EisbG.Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 20.9.2017, Zl. Ra 2017/19/0068). Das erkennbare Ziel des Einschreiters besteht im gegenständlichen Fall objektiv in einer Überprüfung der sicherheitsmäßigen Ausstattung der Anschlussbahn und, sollte diese den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, in der Entziehung der Zulassung des beschränkt-öffentlichen Verkehrs gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, EisbG. Denkbar wäre allenfalls eine Berufung auf § 94 Abs. 3 ASchG, obwohl auch diese Norm im Antrag nicht erwähnt wird. Nach dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1 leg.cit. zeigt, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird. Der Antrag des beschwerdeführenden Bundesministers richtet sich seinem Wortlaut nach und gemäß den Ausführungen in der Beschwerde jedoch gerade nicht auf die Vorschreibung zusätzlicher Bedingungen oder Auflagen, sondern letztendlich darauf, der N nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens allenfalls die Genehmigung gemäß § 17b Abs. 5 iVm Abs. 1 EisbG zu entziehen. Der Bundesminister führt in seiner Beschwerde selbst aus, dass § 17b Abs. 5 EisbG keinen Raum dafür lasse, die (nicht mehr) vorliegenden Voraussetzungen als Vorkehrungen vorzuschreiben. Ein solches Antragsbegehren findet in § 10 Abs. 1 ArbIG keine Deckung. Denkbar wäre allenfalls eine Berufung auf Paragraph 94, Absatz 3, ASchG, obwohl auch diese Norm im Antrag nicht erwähnt wird. Nach dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins, leg.cit. zeigt, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird. Der Antrag des beschwerdeführenden Bundesministers richtet sich seinem Wortlaut nach und gemäß den Ausführungen in der Beschwerde jedoch gerade nicht auf die Vorschreibung zusätzlicher Bedingungen oder Auflagen, sondern letztendlich darauf, der N nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens allenfalls die Genehmigung gemäß Paragraph 17 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, EisbG zu entziehen. Der Bundesminister führt in seiner Beschwerde selbst aus, dass Paragraph 17 b, Absatz 5, EisbG keinen Raum dafür lasse, die (nicht mehr) vorliegenden Voraussetzungen als Vorkehrungen vorzuschreiben. Ein solches Antragsbegehren findet in Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG keine Deckung. Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass der beschwerdeführende Bundesminister im gegenständlichen Fall nach § 10 Abs. 1 ArbIG antragslegitimiert sei, nicht gefolgt werden, vielmehr besteht für den Antrag keine gesetzliche Grundlage und damit keine Legitimation. Eine Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages, die richtigerweise zur Zurückweisung dieses Antrages führten muss und einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag entgegensteht, ist vom Verwaltungsgericht auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050 (mwN), zur Unzulässigkeit eines Antrages wegen entschiedener Sache bereits ausgesprochen. § 27 VwGVG enthält keine Beschränkung des Prüfungsumfanges ausschließlich an das Beschwerdevorbringen (VwGH 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032). Dass der Antrag im vorliegenden Fall wegen fehlender Legitimation unzulässig ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Übrigen zeigt auch der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG, dass der Gesetzgeber von Fällen einer Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das Verwaltungsgericht ausgeht.Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass der beschwerdeführende Bundesminister im gegenständlichen Fall nach Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG antragslegitimiert sei, nicht gefolgt werden, vielmehr besteht für den Antrag keine gesetzliche Grundlage und damit keine Legitimation. Eine Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages, die richtigerweise zur Zurückweisung dieses Antrages führten muss und einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag entgegensteht, ist vom Verwaltungsgericht auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050 (mwN), zur Unzulässigkeit eines Antrages wegen entschiedener Sache bereits ausgesprochen. Paragraph 27, VwGVG enthält keine Beschränkung des Prüfungsumfanges ausschließlich an das Beschwerdevorbringen (VwGH 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032). Dass der Antrag im vorliegenden Fall wegen fehlender Legitimation unzulässig ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Übrigen zeigt auch der Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, dass der Gesetzgeber von Fällen einer Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das Verwaltungsgericht ausgeht. Somit war im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2016 die Beschwerde abzuweisen und darüber hinaus der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom
- Jänner 2015 zurückgewiesen wird. Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte die beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte die beantragte mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem – jedenfalls unter Berücksichtigung der Erläuterungen – eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 ArbIG sowie des 17b Abs. 1 und 5 EisbG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem – jedenfalls unter Berücksichtigung der Erläuterungen – eindeutigen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, ArbIG sowie des 17b Absatz eins und 5 EisbG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.284.001.2016