← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-846/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-846/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SK, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juli 2017, Zl. PLS3-W-09587/003, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  4. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Anlass hiefür war ein gefährlicher Angriff mit Körperverletzung gegen den Freund der Exgattin. Von der Polizei wurden eine Wegweisung und ein Betretungsverbot verhängt. Ein neuerlicher Vorfall ereignet sich am
  5. Mai 2016, wobei im Zuge eines Streites mit der Exfreundin das Opfer an der Kehle gepackt und an den Heizkörper gestoßen wurde. Wiederum musste eine Wegweisung und ein Betretungsverbot verhängt werden. Dessen ungeachtet stellte der Beschwerdeführer am
  6. Februar 2017 einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Begründet wurde dies damit, dass das Waffenverbot bereits sieben bis acht Jahre zurückliege und er niemals gerichtlich verurteilt worden wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag unter Hinweis auf die beiden Vorfälle abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er niemals strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Angaben der Zeugin wären falsch. Er sei auch überhaupt nicht aggressiv. Der Beschwerdeführer verwies auch auf ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz, in welchem seinem Standpunkt Rechnung getragen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  7. August 2009 kam es zu einem gefährlichen Angriff und Körperverletzung gegen den Freund der Exgattin, wobei sich der Beschwerdeführer äußerst aggressiv und alkoholisiert zeigte. Am
  8. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer im Zuge eines Streits das Opfer an der Kehle gepackt, anschließend gegen einen Heizkörper gestoßen, wobei das Opfer Verletzungen erlitt. Der festgestellte Sachverhalt kann aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses, insbesondere den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugen, sowie der polizeilichen Feststellungen als erwiesen angesehen werden. In beiden Fällen wurden eine Wegweisung und ein Betretungsverbot erlassen. Auch wenn es zu keiner gerichtlichen Verurteilung aufgrund der Vorfälle gekommen ist, so hindert dies die Behörde nicht daran, diese Feststellungen aufgrund der von ihr selbst durchgeführten Ermittlungen und Beweiswürdigungen vorzunehmen. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wiederholtes aggressives Verhalten, insbesondere Drohungen, jeweils nach dem Genuss von Alkohol rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Waffenverbotes. Die stattgefundenen Vorfälle verdeutlichen das erhebliche Aggressionspotential und die damit verbundene Gefährlichkeit des Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, welcher im Zuge der Vorfälle offensichtlich eine entscheidende Rolle gespielt hat. Somit liegt beim Beschwerdeführer zweifellos ein Gefährdungspotential im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, welche die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Der neuerliche Vorfall am
  9. Mai 2016 verdeutlicht, dass sich an dieser Einschätzung seit der Verhängung des Waffenverbotes absolut nichts verändert hat, sodass eine Aufhebung des Waffenverbotes nicht in Betracht kommt. Der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes wurde daher von der Behörde zu Recht abgewiesen. Insoweit der Beschwerdeführer auf ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz verweist, so ist dazu festzustellen, dass in diesem Verfahren die Frage zu klären war, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen. Diesem Verfahren lagen somit gänzlich andere Beurteilungskriterien zugrunde als dem hier gegenständlichen Verfahren nach dem Waffengesetz. Dem diesbezüglichen Vorbringen kommt daher keine Relevanz im Hinblick auf das hier gegenständliche Verfahren zu. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.846.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.