RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-906/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau MS, StA: Iran, geb. ***, whft. ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16.05.2017, Zl. TUS3-F-17197, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.12.2016 auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 64 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, angeführt. Unter anderem wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Antrag als Nachweis der Erlangung der Universitätsreise ein Abschlusszeugnis der höheren Schule *** beigelegt habe. Eine Erhebung beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung VI/7, Internationales Hochschulrecht und Anerkennungsfragen habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur zwei Studienjahre nachgewiesen habe und zur Erlangung der Universitätsreife gem. § 64 Universitätsgesetz noch weitere zwei anrechenbare Jahre nachzuweisen gewesen wären.gem. Paragraph 64, Universitätsgesetz noch weitere zwei anrechenbare Jahre nachzuweisen gewesen wären. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen zu diesem Punkt ausgeführt: „Wie Sie bereits wissen, grundsächlich werden seitens der österreichischen Universitäten und Studienreferate keinen Zulassungsbescheid erteilt, solange die gesamte Kriterien und Voraussetzungen für das erwünschte Studium nicht erfüllt sind und in meinem Fall wurde auch die notwendige Studiendokumente vor der Antragstellung bei Ihnen durch Universitätsrektorat und Studienreferat auf genaueste überprüft und erst danach diese Zulassung für mich ausgestellt. Diesbezüglich würde ich Sie bitten, für die Überprüfung der Richtigkeit, die Zulassungsstelle der Uni. *** zu kontaktieren. Sicherheitshalber übersende ich Ihnen auch gerne die gesamte Studiennachweise im Anhang dieser Email (letzte vier Gymnasiumsjahre inklusive Abitur und die vier absolvierten Universitätsjahre mit dem Abschlusszeugnis). …“ Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 21.11.2017, zugestellt am selben Tag per E-Mail, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, neben anderen dort genannten Urkunden einen Nachweis über die Zulassung zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder der Absolvierung eines anerkannten privaten Studiengangs oder anerkannten privaten Hochschullehrgangs binnen drei Wochen ab Zustellung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schriftsatz auch aufgefordert bekannt zu geben, ob sie mit der Zustellung per E-Mail in diesem Verfahren einverstanden sei. Mit E-Mail vom 27.11.2017 hat die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis betreffend die Zustellung per E-Mail erklärt und einen Antrag auf Erstreckung der Frist bis Ende Jänner 2018 gestellt, der mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29.11.2017 abgewiesen wurde. Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 21.11.2017 an die Universität ***, Referat für Studienzulassung für das Rektorat der Universität *** erging folgende Anfrage: „Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Bescheid der Universität *** vom 14.10.2016, GZ: ***, geb. am ***, wurde Frau MS auf Grund des Antrages vom 30.04.2016 zum Bachelorstudium Kunstgeschichte unter anderem unter folgender Bedingung zugelassen: „- Persönliche Vorlage jener Originaldokumente, die als Zulassungsvoraussetzung für die elektronische Antragsstellung via U:SPACE angefordert wurden. Bei Nichtvorlage der Originaldokumente oder bei begründetem Zweifel über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Originaldokumente kann die Zulassung nicht erteilt werden.“ Frau MS hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Studierende beantragt, was bescheidmäßig abgewiesen wurde und wogegen Frau MS Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erhoben hat. Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren eine Anfrage an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung VI/7, Internationales Hochschulrecht und Anerkennungsfragen, ENIC NARIC AUSRIA, ***, *** gerichtet, ob das vorgelegte Abschlusszeugnis der Höheren Schule *** der Universitätsreife nach § 64 Universitätsgesetz entspricht.Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren eine Anfrage an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung VI/7, Internationales Hochschulrecht und Anerkennungsfragen, ENIC NARIC AUSRIA, ***, *** gerichtet, ob das vorgelegte Abschlusszeugnis der Höheren Schule *** der Universitätsreife nach Paragraph 64, Universitätsgesetz entspricht. Mitgeteilt wurde seitens des Ministeriums, dass nur zwei Studienjahre nachgewiesen seien und die Antragstellerin noch zwei weitere Jahre nachweisen müsse, wobei möglicherweise eine Vorausbildung angerechnet worden sei. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ersucht um Mitteilung, aufgrund welcher Unterlagen Frau MS aufschiebend bedingt zum Studium zugelassen wurde und ob diese Zulassung noch aufrecht ist. Um Übermittlung dieser Unterlagen in Kopie wird ersucht. Weiters ergeht das Ersuchen mitzuteilen, ob Frau MS als außerordentliche Studierende eines Vorstudienlehrganges zur Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch oder Englisch zugelassen ist. Für Ihre geschätzte Antwort erlaube ich mir, den 11.12.2017 vorzumerken.“ Mit Schreiben vom 22.11.2017 hat die Universität *** mitgeteilt wie folgt: „In Bezug auf Ihr Schreiben vom
- November 2017 (GZ: LVwG-AV-906/001-2017) übermittle ich Ihnen die Unterlagen, aufgrund dessen Frau MS einen positiven Zulassungsbescheid erhalten hat. Frau MS ist aktuell an der Univ. *** weder ordentlich noch außerordentlich zugelassen. Somit erfolgte bislang auch keine Zulassung für den Vorstudienlehrgang. Weiters hat der Zulassungsbescheid kein Ablaufdatum.“ Mit Schreiben vom 11.12.2017 hat die Beschwerdeführerin folgende Urkunden übermittelt: ● Führungszeugnis der Justizbehörde der Provinz *** vom 30.11.2017 ● Meldezettel vom 29.11.2017 ● Bestätigung der *** Reiseversicherung AG vom 30.11.2017 in englischer Sprache ● Bescheid der Universität *** vom 14.10.2016, GZ: *** ● Auszug der ***Bank vom 06.12.2017 ● Gehaltszettel des Monats November 2017 des Ministerium der Schulischen Bildung ● Mietvertrag vom 27.09.2017 Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Frau MS, StA: Iran, geb. ***, hat am 18.12.2016 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ gestellt. Diesem Antrag beigelegt war unter anderem der Bescheid der Universität *** vom 14.10.2016, GZ: ***. Dieser lautet in seinem Spruch: „BESCHEID über Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium Aufgrund Ihres Antrags vom 30.04.3016 können Sie zum Bachelorstudium Kunstgeschichte unter nachstehenden Bedingungen, die Sie VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium erfüllen müssen, zugelassen werden: - Persönliche Vorlage jener Originaldokumente, die als Zulassungsvoraussetzung für die elektronische Antragsstellung via U:SPACE angefordert wurden. Bei Nichtvorlage der Originaldokumente oder bei begründetem Zweifel über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Originaldokumente kann die Zulassung nicht erteilt werden. - Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) - Ergänzungsprüfung Englisch“ Die Beschwerdeführerin ist an der Universität *** weder zu einem ordentlichen noch außerordentlichen Studium zugelassen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zulassungsbescheid und der Mitteilung der Universität *** vom 22.11.
- Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 21.11.2017 keinen Nachweis über die Zulassung zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium, sondern wieder nur den oben zitierten Bescheid der Universität *** vorgelegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 64, Absatz eins, NAG bestimmt: „
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Besondere Erteilungsvoraussetzung für die beantragte Aufenthaltsbewilligung ist der Nachweis eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums an einer Universität. Der im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegte Zulassungsbescheid der Universität *** ist ein aufschiebend bedingter Bescheid, mit dem vor Eintritt der dort genannten Bedingungen keine Zulassung zu einem ordentlichen Studium verbunden ist. Es wurde aber, trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht, auch kein Nachweis über die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium zur Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nachgewiesen. Die im Lichte des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG erfolgte Abweisung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtmäßig.Die im Lichte des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfolgte Abweisung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtmäßig. Da es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, war auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen.Da es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, war auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und auch keine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 19 Abs. 12 NAG abgesehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG abgesehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.906.001.2017