GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) auf € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) auf € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) herabgesetzt wird.
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 10 Stunden § 137 Abs.2 WRG 1959 € 100,00 10 Stunden Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 110,00“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit E-Mail vom 22.10.2017, und wurde vorgebracht wie in der Stellungnahme vom 30.07.2017. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den erwähnten Bescheid von 1982 öffentlich aufzufinden, es sei dies aber ein wesentliches Kriterium für die Rechtssicherheit. Es sei nicht ausreichend, dass ein Bescheid möglicherweise bei der Behörde aufliege, aber dem Adressaten nicht öffentlich zugänglich sei. Nach dem Bericht der Landespolizeidirektion NÖ sei lediglich ein Teil dieses Bescheides an einer „schwarzen Tafel“ von *** gehängt gewesen. Als Miteigentümerin von *** sei ihr dies nicht bekannt gewesen. Es könne nicht von einer vollständigen Kundmachung ausgegangen werden. Der Bescheid müsse den jeweiligen Adressaten gegenüber kundgemacht werden. Auch würde die Beschwerdeführerin in Baden und nicht in *** wohnen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit gehabt, sich über die Rechtslage Kenntnis zu verschaffen. Es sei auch nicht korrekt, dass sie ihren Hund gebadet hätte. Bei Interpretation des Bescheides verstünde man unter „baden“, wenn sich jemand reinige oder wasche oder schwimmen gehe. Der Hund hätte aber nur seine Pfoten im Wasser gehabt. Dies könne nicht als baden verstanden werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welcher gesetzlichen Grundlage der von der Behörde angewendete Bescheid beruhe, dies könne möglicherweise § 21a WRG sein. Dabei gelte aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher hier nicht erfüllt sei. Die Tatbeschreibung sei auch falsch, da die Beschwerdeführerin keinerlei Handlung gesetzt hätte, den Hund ins Wasser zu halten oder zu baden. Es werde ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Es sei auch nicht korrekt, dass sie ihren Hund gebadet hätte. Bei Interpretation des Bescheides verstünde man unter „baden“, wenn sich jemand reinige oder wasche oder schwimmen gehe. Der Hund hätte aber nur seine Pfoten im Wasser gehabt. Dies könne nicht als baden verstanden werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welcher gesetzlichen Grundlage der von der Behörde angewendete Bescheid beruhe, dies könne möglicherweise Paragraph 21 a, WRG sein. Dabei gelte aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher hier nicht erfüllt sei. Die Tatbeschreibung sei auch falsch, da die Beschwerdeführerin keinerlei Handlung gesetzt hätte, den Hund ins Wasser zu halten oder zu baden. Es werde ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die
in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;die
Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die
Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; …“ Die Auflage 48c des Bescheides vom 15.02.1982 lautet: „Im Erholungsgebiet ist folgendes untersagt: Das Baden von Hunden und sonstigen Haustieren“ Mit Bescheid vom 15.02.1982 hat der Landeshauptmann von NÖ Herrn HW und den Miteigentümern die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung auf diversen Grundstücken in der KG *** und für die Folgenutzung der beiden Baggerteiche (Teich I und Teich II) als Bade- und Sportfischereiteiche erteilt.Mit Bescheid vom 15.02.1982 hat der Landeshauptmann von NÖ Herrn HW und den Miteigentümern die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung auf diversen Grundstücken in der KG *** und für die Folgenutzung der beiden Baggerteiche (Teich römisch eins und Teich römisch zwei) als Bade- und Sportfischereiteiche erteilt. In Auflage 48c dieses Bescheides ist das Baden von Hunden verboten. Wenn nun vorgebracht wird, den ganzen Inhalt des Bescheides nicht gekannt zu haben und dass der Inhalt dieses Bescheides auch nicht öffentlich feststellbar gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass zur Einhaltung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Konsensinhaber oder seine Rechtsnachfolger verpflichtet sind. Dies gilt für Bescheide, welche dingliche Wirkung haben. Der gegenständliche Bescheid vom 15.02.1982 hat eine derartige Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die wasserrechtliche Bewilligung derart erteilt wurde, dass das damit eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an den Grundstücken verbunden ist, auf welchen die beiden Teiche hergestellt wurden und an welche die Badeparzellen anschließen. Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, Miteigentümerin der Grundstücke des *** zu sein. Es wäre an ihr gelegen gewesen, sich bei Erwerb der Badparzelle über allenfalls vorhandene Bewilligungen, etwa eine nach dem Wasserrechtsgesetz wie der hier gegenständlichen, zu erkundigen. Andererseits aber hätte auch der Verkäufer auf derartige Bewilligungen hinzuweisen gehabt. Üblicherweise ist bei einem Grundstücksverkauf auch ein dieses Grundstück betreffender Bescheid dem Käufer auszufolgen. Es kann nicht helfen, von der Strafbarkeit einer Verhaltensweise, welche normativ auferlegt wurde, keine Kenntnis zu haben. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht völlig im Unklaren über das Hundebadeverbot. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene ordentliche Kundmachung des Bescheidinhaltes ist nicht erforderlich, da der Bescheid den Normadressaten zugestellt wurde. Auf obige Ausführungen betreffend die Rechtsnachfolger wird verwiesen. Nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG ist die Nichtbeachtung von Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides strafbar, somit ist auch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine gesetzliche Grundlage für die Bestrafung gegeben. Zum Vorbringen, der Hund hätte nicht gebadet bzw. wäre nicht gebadet worden, sondern wäre nur mit seinen Pfoten im Wasser neben der Beschwerdeführerin gelaufen, ist festzuhalten, dass die Auflage 48c des Bescheides vom 15.02.1982 darauf abzielt, dass Hunde nicht in den Teich laufen. Dies wird mit der Wortfolge „das Baden von Hunden ist untersagt“ zum Ausdruck gebracht. Die genannte Auflage erfasst damit den Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 18.10.2017.Nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG ist die Nichtbeachtung von Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides strafbar, somit ist auch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine gesetzliche Grundlage für die Bestrafung gegeben. Zum Vorbringen, der Hund hätte nicht gebadet bzw. wäre nicht gebadet worden, sondern wäre nur mit seinen Pfoten im Wasser neben der Beschwerdeführerin gelaufen, ist festzuhalten, dass die Auflage 48c des Bescheides vom 15.02.1982 darauf abzielt, dass Hunde nicht in den Teich laufen. Dies wird mit der Wortfolge „das Baden von Hunden ist untersagt“ zum Ausdruck gebracht. Die genannte Auflage erfasst damit den Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 18.10.2017. Der Bescheid vom 15.02.1982 ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb dessen Auflagen einzuhalten sind. Als Rechtsgrundlage ist § 32 WRG 1959 genannt. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Bescheid auf Grund seiner Rechtskraft auch dann einzuhalten wäre, wenn darin eine unrichtige Rechtsgrundlage genannt wird.Der Bescheid vom 15.02.1982 ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb dessen Auflagen einzuhalten sind. Als Rechtsgrundlage ist Paragraph 32, WRG 1959 genannt. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Bescheid auf Grund seiner Rechtskraft auch dann einzuhalten wäre, wenn darin eine unrichtige Rechtsgrundlage genannt wird. Der von der Beschwerdeführerin angeführte § 21a WRG 1959 ist in gegenständlichem Fall nicht relevant.Der von der Beschwerdeführerin angeführte Paragraph 21 a, WRG 1959 ist in gegenständlichem Fall nicht relevant.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Es ist daher § 19 VStG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sinngemäß anzuwenden.Es ist daher Paragraph 19, VStG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sinngemäß anzuwenden. Da Unwissenheit vor Strafe nicht schützt, konnte von einer Bestrafung nicht abgesehen werden. Der Beschwerdeführerin wird jedoch zugutegehalten, dass im Akt keinerlei Vormerkungen festgehalten sind. Weiters wird mildernd – im Sinne eines geringen Verschuldens - berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin offenbar den Bescheid vom 15.02.1982 nicht vom Rechtsvorgänger ausgefolgt bekommen hat. Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis wird auch bei der Festlegung der herabgesetzten Geldstrafe der Umstand berücksichtigt, dass ein Einkommen von € 1.300,-- pro Monat vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine näheren Angaben gemacht. Weiters wird bei der Strafbemessung das Fehlen von Sorgepflichten und von Vermögen berücksichtigt. Das Verschulden wird als im unteren Bereich liegend, nämlich mit Fahrlässigkeit, gewertet. Die Beschwerdeführerin hat vom Verbot laut eigenen Angaben Kenntnis gehabt. Sinn des mit Auflage 48c ausgesprochenen Verbotes ist es, Verunreinigungen des Teichwassers, welches zum Baden für Menschen vorgesehen ist, durch Tiere zu vermeiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet daher eine verhängte Strafe von € 70,-- als ausreichend, um die Beschwerdeführerin von weiteren Verstößen gegen die Auflage 48c abzuhalten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe wird auch als ausreichend erachtet, um andere Personen von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es ist damit den Erwägungen der Spezial- und Generalprävention Rechnung getragen. Auf Grund der Reduktion der verhängten Geldstrafe war jedoch keine Reduktion des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzunehmen, da nach § 64 VStG zumindest ein Kostenbeitrag von € 10,-- zu verhängen ist, andernfalls im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe.Auf Grund der Reduktion der verhängten Geldstrafe war jedoch keine Reduktion des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzunehmen, da nach Paragraph 64, VStG zumindest ein Kostenbeitrag von € 10,-- zu verhängen ist, andernfalls im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da lediglich eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt wurde.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da lediglich eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt wurde. Nach § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2553.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.