GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag zu Spruchpunkt
Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag zu Spruchpunkt
GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu Spruchpunkt
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu Spruchpunkt 1. von € 250,-- auf € 200,--, zu Spruchpunkt 2. von € 140,-- auf € 112,-- und zu Spruchpunkt 3. von € 170,-- auf € 136,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 4.928,--.) 3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26.09.2016 wegen Übertretungen nach dem WRG 1959 (Spruchpunkte 1. bis 3.) und nach dem MinroG (Spruchpunkte 4. und 5.). Die für gegenständlichen Beschwerdefall (dieser betrifft nur die Übertretungen nach dem WRG 1959) relevanten Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses lauten wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1. 21.10.2015; 2., 3. 2.3.2016 Ort: KG ***, GSt.Nr. ***, Abbaufeld ***, Plan BD3-PT-90160 A - blaue Markierung für Zeitpunkt 21.10.2015Plan BD3-PT-90160 A - grüne Markierung für Zeitpunkt 2.3.2016 - Bestandteil des Straferkenntnisses Tatbeschreibung: 1. Sie haben es als Rechtsnachfolger von Frau HR zu verantworten, dass die Auflage 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 29.1.2003, Zl. WA1-W-36.549/24-03, nicht eingehalten wurde, da auf einer Fläche von 2.461 m² die Abbausohle 144,54 m ü.A. betragen hat und somit bis zu 2,06 m zu tief lag. Auflage 1) lautet: Aufgrund der festgelegten HHGW-Werte wird die Höhenlage der Abbausohle einheitlich für beide Abbaufelder mit 146,6 m ü.A. festgelegt. 2. Sie haben es als Rechtsnachfolger von Frau HR zu verantworten, dass die Auflage 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 29.1.2003, Zl. WA1-W-36.549/24-03, nicht eingehalten wurde, da auf einer Fläche von 5.466 m² die Abbausohle 145,83 m ü.A. betragen hat und bis zu 0,77 m zu tief lag. Auflage 1) lautet: Aufgrund der festgelegten HHGW-Werte wird die Höhenlage der Abbausohle einheitlich für beide Abbaufelder mit 146,6 m ü.A. festgelegt. 3. Sie haben es als Rechtsnachfolger von Frau HR zu verantworten, dass die Auflage 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 29.1.2003, Zl. WA1-W-36.549/24-03, nicht eingehalten wurde, da zum Überprüfungszeitpunkt ca. 0,8 ha auf dem maximalen Abbauniveau von 146,30 m ü.A. offen lagen und auf einer Fläche von 11.350 m² eine Aufhöhung bis ca. 147,60 m ü.A. im Mittel (Soll:148,60 m ü.A.) erfolgt war. So war eine Fläche von insgesamt 16.816 m² (11.350 m² plus 5.466 m²) entgegen der Auflage, wonach maximal eine Fläche von etwa 1,0 ha nicht vollständig aufgehöht bestehen darf, nicht ausreichend aufgehöht. Auflage 3) lautet: Der Abbau bis HHGW ist abschnittsweise durchzuführen (Abschnitte zu ca. 1,0
BAWPL 2011) aufgewiesen hat, um im Grundwasserschwankungsbereich ohne Gefährdung für das Grundwasser belassen werden zu können. Infolge dessen musste in diesen drei Teilbereichen Material ausgekoffert werden und wurde dieser Bereich nach Auskunft der wasserrechtlichen Aufsicht mit Abraummaterial wiederverfüllt. Auf diese Bereiche hat sich die Aussage der ASV in der Verhandlung vom Herbst 2016 bezogen. Aus dem Sonderbericht geht weiters hervor, dass die Schürferkundung in Abschnitt 1 ergeben hat, dass im Mittel eine Schüttung mit Fremdmaterial von ca. 1,5m Mächtigkeit erfolgt ist. Aufgrund der chemischen Untersuchungen konnte diese überwiegend belassen werden und ist nur in dem oben angesprochenen Teilbereich ein Austausch des Materials erfolgt. In Abschnitt 2 wurde aufgrund des Sonderberichtes kein Fremdmaterial zugeführt, wobei in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Schürferkundung die Grubensohle im Süden im Mittel 20cm unter der zulässigen Abbausohle gelegen hat bzw. der Abbau im Norden von Abschnitt 2 gerade erst bis zum zulässigen Niveau erfolgt ist. Im zu tief abgebauten Bereich hat die bis Juni 2016 durchgeführte Aufhöhung mit grubeneigenem Material stattgefunden. In der Verhandlung vom 13.10.2016 wurde augenscheinlich die Aufhöhung mit grubeneigenem Material festgestellt, wobei seitens der Aufsicht dazu keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden. Über die Beschaffenheit des Aufhöhungsmaterials in Abschnitt 2 seit der Schürferkundung Juni 2016 kann daher keine Aussage getroffen werden. Zusammenfassend kann daher bezüglich der Auflage 3 des Bescheides vom 29.01.2003 festgestellt werden, dass diese Auflage in Bezug auf den Abschnitt 1 gesichert nicht eingehalten ist, da aus dem Sonderbericht abzuleiten entnommen werden kann, dass insgesamt rd. 10.300m³ Material zugeführt wurden. Für den Abschnitt 2 kann aufgrund des Sonderberichtes keine Aussagen über die weitere Aufhöhung getroffen werden.“ In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme des Rechtsvertreters wurde bezugnehmend auf dieses Gutachten, welches im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, ausgeführt, dass zwischen der Feststellung der Verletzung der Auflagen im Juni 2016 und der Vermessung im März 2017 es natürlich zu einem Fortschreiten der Aufhöhungen Richtung Norden gekommen sei. Aus diesem Grund weiche der Vermessungsplan erheblich vom Stand Juni 2016 ab. Beantragt werde, an den Amtssachverständigen die Frage zu stellen, ob sich aus dem Vermessungsplan ergäbe, dass die Aufhöhungen im März 2017 soweit fortgeschritten gewesen wären, dass im zu tief abgebauten Bereich nunmehr bescheidgemäß aufgehöht worden sei. Weiters solle gefragt werden, ob es richtig sei, dass das grubeneigene Abraummaterial, mit dem die Aufhöhung durchgeführt worden sei, im Bewilligungsbescheid dafür genehmigt worden sei und daher die Aufhöhung nun ordnungsgemäß erfolgt sei. Neuerlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, so rasch als möglich den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Im Folgenden wird lediglich betreffend die Spruchpunkte
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Strafbemessung wurden, wie auch im angefochtenen Straferkenntnis, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (€ 3.000,-- netto Monatseinkommen, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) herangezogen. Die belangte Behörde berücksichtigte weiters den Umfang der Übertretungen als straferschwerend. Dazu ist festzuhalten, dass damit auf die Intensität der Schutzgutbeeinträchtigung abgezielt wird. Das zu schützende Rechtsgut bei Übertretungen des WRG 1959 im Hinblick auf Eingriffe in den Grundwasserbereich ist, das Grundwasser als Trinkwasser in seiner Qualität zu erhalten und Gefährdungen von diesem abzuwenden. Es handelt sich dabei um ein hochwertiges Schutzgut, wobei durch Entfernung der schützenden Bodenschicht eine besondere Schutzwürdigkeit gegeben ist. Es ist zwar keine Beeinträchtigung dieses Schutzgutes hervorgekommen, jedoch durch den teilweise bis mehr als 2 m zu tiefen Abbau eine nicht unerhebliche Gefährdung dessen gegeben gewesen. Erschwerend war nichts zu werten, jedoch konnte – entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis – das Fehlen wasserrechtlicher Übertretungen nicht als strafmildernd berücksichtigt werden. Nur völlige Unbescholtenheit würde einen Strafmilderungsgrund darstellen. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers wird im Bereich der Fahrlässigkeit gesehen, es wurde der Sorgfaltsmaßstab beim Abbau von Schottermaterial im Grundwasserschwankungsbereich nicht beachtet. Dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden kann jedoch die Einsicht, Verwaltungsübertretungen begangen zu haben – dies wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt-, sowie sein ernsthaftes Bemühen, den ordnungsgemäßen Zustand rasch wiederherzustellen. Die Prüfung dieses vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bemühens anhand der vorgelegten Unterlagen (Vermessungsplan, Stellungnahmen, Verhandlungsschrift) hat ergeben, dass aus sachverständiger Sicht die Auflagen 1 und 3 laut Gutachten vom 10.10.2017 zwar teilweise nunmehr erfüllt sind, jedoch nicht vollständig. Die Situation im Abbaubetrieb ist auf Grund der fachlichen Ausführungen jedenfalls als besser einzustufen als zum Tatzeitpunkt. Damit wird aber das Vorbringen, sich ernsthaft um rasche Behebung der Verwaltungsübertretungen zu bemühen, gestützt. Diesen fachlichen Ausführungen im Gutachten vom 10.10.2017 wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, ein Gegengutachten vorzulegen. Deshalb waren auch die in der Stellungnahme vom 06.11.2017 beantragten Fragen nicht mehr dem Amtssachverständigen zu stellen gewesen. Der Amtssachverständige hat sich auch auf den Vermessungsplan, welcher in der zuletzt genannten Stellungnahme vom 06.11.2017 neuerlich genannt wird, gestützt und ist im Gutachten vom 10.10.2017 zum Ergebnis gekommen, dass die Auflage 3 in Bezug auf den Abschnitt 1 gesichert nicht eingehalten ist. Zu Auflage 1 führte der Amtssachverständige in diesem Gutachten aus, dass betreffend Abschnitt 1 und großteils Abschnitt 2 keine planliche Darstellung vorliege. In diesem Punkt hat der Beschwerdeführer daher keine Unterlagen vorgelegt, die sein Bemühen auch für diese Bereiche dokumentieren würden. Darauf hinzuweisen ist, dass ein allenfalls nunmehriger (vollständiger) konsensgemäßer Betrieb die begangenen Verwaltungsübertretungen nicht ungeschehen machen kann. Das Bemühen um Herstellung des konsensgemäßen Zustandes wurde jedenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt, wobei das Ausmaß des Bemühens für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Höhe der Strafreduktion nicht ausschlaggebend war. Betreffend Doppelbestrafungsverbot wird angemerkt, dass einerseits die Übertretung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und andererseits jene eines mineralrohstoffrechtlichen Bescheides in den Punkten des Straferkenntnisses vorgeworfen wird. Es liegen damit aber unterschiedliche Verwaltungsübertretungen vor, nämlich jeweils Verstöße gegen verschiedene rechtskräftige Bescheide. Eine Subsidiarität der Strafbestimmungen des WRG gegenüber dem AWG ist nicht gesetzlich geregelt. Die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität stehen, schließt Art. 4 7. ZP EMRK nicht aus (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0015). Auch muss bedacht werden, dass für die Durchführung von Maßnahmen unter Umständen Bewilligungen nach mehreren Rechtsvorschriften, wie bei gegenständlichem Betrieb, einzuholen sind. Betreffend Doppelbestrafungsverbot wird angemerkt, dass einerseits die Übertretung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und andererseits jene eines mineralrohstoffrechtlichen Bescheides in den Punkten des Straferkenntnisses vorgeworfen wird. Es liegen damit aber unterschiedliche Verwaltungsübertretungen vor, nämlich jeweils Verstöße gegen verschiedene rechtskräftige Bescheide. Eine Subsidiarität der Strafbestimmungen des WRG gegenüber dem AWG ist nicht gesetzlich geregelt. Die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität stehen, schließt Artikel 4, 7. ZP EMRK nicht aus vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2006/10/0015). Auch muss bedacht werden, dass für die Durchführung von Maßnahmen unter Umständen Bewilligungen nach mehreren Rechtsvorschriften, wie bei gegenständlichem Betrieb, einzuholen sind. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen aus Gründen der General- und Spezialprävention ebenfalls gerechtfertigt. Da dem Beschwerdevorbringen durch eine teilweise Strafreduktion Folge gegeben wird, fallen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen an. Auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch die Beiträge des Strafverfahrens vor der belangten Behörde entsprechend herabzusetzen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von € 4.928,--, der innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Einzahlung zu bringen sein wird. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auf Grund des Verzichtes abzusehen.
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2793.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.