RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1052/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 21.6.2017,Zl. HOS3-W-1764/001, betreffend Waffenverbot zu Recht erkannt und folgende Entscheidung verkündet:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 21.6.2017,, Zl. HOS3-W-1764/001, betreffend Waffenverbot zu Recht erkannt und folgende Entscheidung verkündet:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Waffenverbot aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 12 Waffengesetz – WaffGParagraph 12, Waffengesetz – WaffG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat mit Bescheid vom 21.6.2017,Zl. HOS3-W-1764/001, Herrn RH den Besitz von Waffen und Munition verboten. Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat mit Bescheid vom 21.6.2017,, Zl. HOS3-W-1764/001, Herrn RH den Besitz von Waffen und Munition verboten. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass von der Polizeiinspektion *** am 6.5.2017 ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden sei. In diesem Bericht werde angeführt, dass Herr RH seit längerer Zeit massive gesundheitliche Probleme habe. Sein aggressives Verhalten steige kontinuierlich an und habe er gegenüber anderen Personen bereits Drohungen ausgesprochen. Durch das Sammeln von diversen Waffen (Schwerter, Schlagstöcke, Softgunpistole) sei ein gefährlicher Angriff und eine missbräuchliche Verwendung der Waffen nicht auszuschließen. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen. Eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung müsse gar nicht stattgefunden haben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Samuraischwert im Jahr 2013 beim Mittelalterfest gekauft habe. Das Schwert Excalibur sei ein Sammlerstück und müsste der Kauf im Jahr 2002 gewesen sein. Die Schwerter würden als Wanddekoration Verwendung finden. Die zwei Tonfa habe er 1998 im Wach- und Sicherheitsunternehmen in *** in Verwendung gehabt. Sie würden ebenfalls als Wanddekoration dienen. Die Softgun „Glock 17“ sei ein Freundschaftsgeschenk und diene auch zur Dekoration. Am 11.12.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft Horn als Parteien und Frau KH, Frau MM sowie Herr HH als Zeugen geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er 15 Jahre bei der Firma S gearbeitet habe. Vorher habe er drei Jahre bei der Firma G gearbeitet. Die Schlagstöcke habe er sich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit kaufen müssen. Die zwei Schwerter habe er beim Mittelalterfest gekauft. Die Softgun habe er von einem ehemaligen Arbeitskollegen erhalten. Seit Februar 2016 sei er beim AMS gemeldet. Am 6.5.2017 habe er mit seiner Schwester telefoniert. Bei dem Telefonat habe er die Äußerung gemacht, dass er sich gleich umbringen könne, weil er die Miete nicht zahlen könne. Er habe die Miete deshalb nicht zahlen können, weil das Geld vom AMS nicht rechtzeitig überwiesen worden sei. Er sei zu dieser Zeit psychisch instabil gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt auch noch seine Entlassung nicht verarbeitet gehabt. Seine Schwester habe dann seinen Vater informiert und seien sie gemeinsam zur Wohnung gefahren. Zwischenzeitig sei er weggegangen. Die Polizei habe ihn in der Nähe des Lokales „***“ in der *** angehalten und mitgenommen. Die Familienangehörigen seien auch zur Polizei gekommen. Es sei dann die Rettung gerufen worden und hätten sie ihn nach *** gebracht. In *** sei er zwei Wochen gewesen. Das Verfahren wegen Stalking sei eingestellt worden. Im Jahr 2016 sei ein Akku seiner Akkubohrmaschine verschwunden. In der Couch im Wohnzimmer hätte er drei Brandlöcher festgestellt. Wie diese zustande gekommen seien, wüsste er nicht. Er rauche nicht so, dass die Couch beschädigt werde und seine Schwestern, die zwar auch Raucherinnen seien, würden sich nicht oft in der Wohnung aufhalten. Die Schwester KH habe einen Schlüssel gehabt. Diesen habe er bereits im September 2016 zurückgefordert und bekommen. Herr HH hat ausgeführt, dass sein Sohn alleine in der Wohnung in der *** wohne. Am 6.5.2017 sei er von seiner Tochter MM verständigt worden, wonach sein Sohn schon wieder psychisch darnieder sei. Er sei dann zusammen mit seiner Tochter zur Wohnung vom Sohn gefahren. Da sie nicht in die Wohnung konnten, hätten sie die Polizei verständigt. Sein Sohn habe wegen der Entlassung gelitten und sei psychisch belastet gewesen. Eine ärztliche Behandlung habe er vorher immer abgelehnt. Die Polizei habe mit dem Krankenhaus *** telefoniert. Er habe darauf bestanden, dass sein Sohn eine psychiatrische Behandlung bekomme. Er sei dann von der Rettung dorthin gebracht worden. Ihm gegenüber habe sich sein Sohn niemals aggressiv verhalten. Er habe ihm gegenüber auch nie Angaben gemacht, dass er sich umbringen werde. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sich sein Sohn gegenüber anderen Personen aggressiv verhalten hätte. Er wüsste von einem Schwert in der Wohnung seines Sohnes. Er sei nicht oft bei ihm gewesen und habe sich dann nur in der Küche aufgehalten. Frau MM hat ausgeführt, dass sie ihr Bruder regelmäßig besuche. Am 5.6.2017 habe er ihr telefonisch mitgeteilt, dass er vom AMS das Geld nicht bekommen habe und er sich umbringen werde. Er habe dabei auch geweint. Er habe bereits seit einem halben Jahr psychische Probleme wegen der Entlassung gehabt. Da sie sich nicht sicher gewesen sei, ob er sich in seiner Verzweiflung tatsächlich umbringen werde, habe sie ihren Vater verständigt. Sie seien dann zur Wohnung gefahren. Weil nicht geöffnet worden sei, hätten sie die Polizei verständigt. Die Wohnung sei dann von der Feuerwehr geöffnet worden. Der Bruder sei nicht in der Wohnung gewesen. Sie hätte ihn dann erst wieder in der Polizeiinspektion *** getroffen. Von der Polizei sei Rücksprache mit dem Krankenhaus in *** gehalten worden. Ihr Bruder sei dann freiwillig mit der Rettung mitgefahren. Wenn er mit irgendetwas nicht einverstanden sei, dann antworte er etwas lauter. Ihr gegenüber habe er sich nie aggressiv verhalten. Sie habe auch nie beobachtet, dass er gegenüber anderen Personen aggressiv gewesen wäre. Er habe auch niemanden bedroht. Er besitze ein Samuraischwert und einen Schlagstock. Sie wüsste, dass er ihr einmal von einem Einbruch erzählt habe, wo 20 Kleiderhaken und ein Akku gestohlen worden sein sollen. Er habe auch von einem Brandloch im Vorhang oder einer Bank etwas gesagt. Seit seinem Aufenthalt im Krankenhaus *** sei es mit ihm besser geworden. Der Bruder trinke keinen Alkohol. Frau KH hat angegeben, dass sie im Nebenhaus ihres Bruders wohne. Sie habe einige Jahre einen Schlüssel zu der Wohnung ihres Bruders gehabt. Am 6.5.2017 habe sie ihre Schwester und ihren Vater auf dem Parkplatz vor dem Haus angetroffen als diese auf die Polizei warteten. Sie sei auch in der Polizeiinspektion gewesen. Sie hätten alle gewollt, dass es ihm besser gehe. Sie hätten ihm schon vorher zugeredet, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen soll. Dies habe er abgelehnt. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass er Selbstmordgedanken geäußert habe. Sie habe ihren Bruder nie aggressiv erlebt. Von den Waffen, die er in der Wohnung aufgehängt habe, hätten alle gewusst. Mit diesen Dingen sei er nie sorglos umgegangen. Der Bruder trinke keinen Alkohol. Von einer Bedrohung gegenüber anderen Personen sei ihr nichts bekannt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber erwogen: Die bezughabende Bestimmung des Waffengesetzes lautet: § 12 Abs. 1:Paragraph 12, Absatz eins : Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion *** hat am 6.5.2017 um 12:50 Uhr Frau MM die Polizeiinspektion darüber verständigt, dass ihr Bruder RH massive psychische Probleme habe. Er schreie herum, sei aggressiv und stalke Personen. Vor Ort seien Herr HH und die beiden Schwestern MM und KH angetroffen worden. Herr RH konnte nicht erreicht werden, weil er das Telefon abgedreht hatte. Die Wohnungstüre sei nicht geöffnet worden. Der Schwager des Herrn RH habe die Wohnungstür ohne Beschädigung öffnen können. Herr RH sei nicht angetroffen worden. Um 13.45 Uhr konnte er in der *** vor dem Lokal „***“ angehalten werden. Er wurde in die nahegelegene Polizeiinspektion *** gebracht. Nach den Angaben der Schwestern sei Herr RH bei der Firma S in *** beschäftigt gewesen. Vor ca. eineinhalb Jahren habe es Probleme mit Kollegen gegeben. Er sei gekündigt worden und seit dieser Zeit arbeitslos. Er habe zusehends seine Umgebung und so auch seine Familienangehörigen an seinem Scheitern beschuldigt. Die Situation habe sich verschlimmert nachdem er nach einer Anzeigeerstattung als Beschuldigter zur Einvernahme wegen beharrlicher Verfolgung Ende April zur Polizei musste. Herr RH werde verdächtigt, eine Frau aus *** seit Juni 2016 beharrlich zu verfolgen. Ein weiterer Grund dürfte seine finanzielle Situation sein, wobei ein verringertes Arbeitslosengeld Existenzängste hervorrufe. Da ein gefährlicher Angriff und eine missbräuchliche Verwendung der vorgefundenen Waffen nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte die Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes nach § 13 Waffengesetz.Nach dem Bericht der Polizeiinspektion *** hat am 6.5.2017 um 12:50 Uhr Frau MM die Polizeiinspektion darüber verständigt, dass ihr Bruder RH massive psychische Probleme habe. Er schreie herum, sei aggressiv und stalke Personen. Vor Ort seien Herr HH und die beiden Schwestern MM und KH angetroffen worden. Herr RH konnte nicht erreicht werden, weil er das Telefon abgedreht hatte. Die Wohnungstüre sei nicht geöffnet worden. Der Schwager des Herrn RH habe die Wohnungstür ohne Beschädigung öffnen können. Herr RH sei nicht angetroffen worden. Um 13.45 Uhr konnte er in der *** vor dem Lokal „***“ angehalten werden. Er wurde in die nahegelegene Polizeiinspektion *** gebracht. Nach den Angaben der Schwestern sei Herr RH bei der Firma S in *** beschäftigt gewesen. Vor ca. eineinhalb Jahren habe es Probleme mit Kollegen gegeben. Er sei gekündigt worden und seit dieser Zeit arbeitslos. Er habe zusehends seine Umgebung und so auch seine Familienangehörigen an seinem Scheitern beschuldigt. Die Situation habe sich verschlimmert nachdem er nach einer Anzeigeerstattung als Beschuldigter zur Einvernahme wegen beharrlicher Verfolgung Ende April zur Polizei musste. Herr RH werde verdächtigt, eine Frau aus *** seit Juni 2016 beharrlich zu verfolgen. Ein weiterer Grund dürfte seine finanzielle Situation sein, wobei ein verringertes Arbeitslosengeld Existenzängste hervorrufe. Da ein gefährlicher Angriff und eine missbräuchliche Verwendung der vorgefundenen Waffen nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte die Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes nach Paragraph 13, Waffengesetz. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das psychiatrische und neurologische Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, das die Staatsanwaltschaft *** eingeholt hat, beigebracht. Hinsichtlich der angelasteten Straftat wegen beharrlicher Verfolgung im Tatzeitraum von Jänner 2015 bis Mai 2015 und 27.6.2016 bis 23.4.2017 wurde seitens des Sachverständigen Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB festgestellt. Seitens des Sachverständigen wurde hinsichtlich seines psychischen Status ausgeführt, dass es kein Hinweis auf eine weiterbestehende suizidale Einengung gebe.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das psychiatrische und neurologische Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, das die Staatsanwaltschaft *** eingeholt hat, beigebracht. Hinsichtlich der angelasteten Straftat wegen beharrlicher Verfolgung im Tatzeitraum von Jänner 2015 bis Mai 2015 und 27.6.2016 bis 23.4.2017 wurde seitens des Sachverständigen Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 11, StGB festgestellt. Seitens des Sachverständigen wurde hinsichtlich seines psychischen Status ausgeführt, dass es kein Hinweis auf eine weiterbestehende suizidale Einengung gebe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können ernsthafte Selbstmordabsichten die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen (siehe VwGH vom 24.1.1990, Zl. 89/01/0337). Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltselemente eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass den Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können ernsthafte Selbstmordabsichten die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen (siehe VwGH vom 24.1.1990, Zl. 89/01/0337). Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltselemente eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass den Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Wesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lebt alleine in seiner Wohnung und besitzt keine waffenrechtliche Urkunde. Am 6.5.2017 erfolgte eine Anzeige bei der Polizei wegen eines angekündigten Selbstmordes. Die Anzeige wurde von Familienangehörigen erstattet. Der Beschwerdeführer wurde nach § 107a Strafgesetzbuch (Beharrliche Verfolgung) angezeigt. Es ist kein gewalttätiges oder aggressives Verhalten aktenkundig. Der in dem Telefonat mit Frau MM angekündigte Selbstmord stand in Zusammenhang mit der Miete, die er wegen einer verspäteten Überweisung durch das AMS nicht (rechtzeitig) zahlen konnte. Der Beschwerdeführer besitzt seit Jahren die bei ihm vorgefundenen Hieb- und Stichwaffen, wobei er diese teilweise für seine berufliche Tätigkeit in Verwendung hatte (Schlagstöcke). Diese Gegenstände dienen zur Dekoration in der Wohnung. Der Beschwerdeführer weist keine gerichtliche Verurteilung auf und wurde das Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung eingestellt, wobei zu den angeführten Tatzeiten mangelnde Zurechnungsfähigkeit attestiert wurde.Der Beschwerdeführer lebt alleine in seiner Wohnung und besitzt keine waffenrechtliche Urkunde. Am 6.5.2017 erfolgte eine Anzeige bei der Polizei wegen eines angekündigten Selbstmordes. Die Anzeige wurde von Familienangehörigen erstattet. Der Beschwerdeführer wurde nach Paragraph 107 a, Strafgesetzbuch (Beharrliche Verfolgung) angezeigt. Es ist kein gewalttätiges oder aggressives Verhalten aktenkundig. Der in dem Telefonat mit Frau MM angekündigte Selbstmord stand in Zusammenhang mit der Miete, die er wegen einer verspäteten Überweisung durch das AMS nicht (rechtzeitig) zahlen konnte. Der Beschwerdeführer besitzt seit Jahren die bei ihm vorgefundenen Hieb- und Stichwaffen, wobei er diese teilweise für seine berufliche Tätigkeit in Verwendung hatte (Schlagstöcke). Diese Gegenstände dienen zur Dekoration in der Wohnung. Der Beschwerdeführer weist keine gerichtliche Verurteilung auf und wurde das Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung eingestellt, wobei zu den angeführten Tatzeiten mangelnde Zurechnungsfähigkeit attestiert wurde. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Horn genommen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde gehört und Zeugen befragt. In das psychiatrische Gutachten im gerichtlichen Strafverfahren wurde Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer hat – soweit aktenkundig – kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt und wurde auch von den Zeugen bestätigt, dass er ihnen oder auch anderen Personen gegenüber nie aggressiv war. Es sind auch keine Zeugen aktenkundig, die ein aggressives Verhalten angegeben haben. Selbst für das in der Meldung der Polizeiinspektion *** angeführte Schreien gibt es keine Zeugen, unabhängig von dem fehlenden Inhalt der Äußerungen. Die gegenüber der Schwester angeführte Selbstmordabsicht erfolgte wegen der (vorerst) fehlenden Mittel zur Bezahlung der Miete. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt seine Entlassung noch nicht aufgearbeitet und das gerichtliche Strafverfahren war noch offen. Das Sachverständigengutachten wurde am
- Juni 2017 erstellt. Das Strafverfahren wurde in weiterer Folge eingestellt. Der Beschwerdeführer war zwischenzeitig in psychiatrischer Behandlung und hat sich sein gesundheitlicher Zustand (laut Zeugenaussagen) verbessert. Eine Selbstgefährdung wurde bei der Befundaufnahme im psychiatrischen Gutachten nicht festgestellt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist keine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten und liegen somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht vor. Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1052.001.2017