RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1196/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über den Vorlageantrag der EV, wohnhaft in ***, ***, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15.09.2017, GZ. NKJ3-B-14465/006, mit der der Beschwerde der EV vom 21.07.2017, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.07.2017, GZ. NKJ3-B-14465/006, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), teilweise Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Dem Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 2Dem Vorlageantrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „I. Dem Antrag von Frau EV vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau EV erhält daher ab dem 21.02.2017 bis zum 28.02.2017 Geldleistungen von aliquot € 225,19 und ab dem 01.03.2017 längstens bis zum 30.11.2017 Geldleistungen von monatlich je € 844,
- II. Der Antrag des minderjährigen CCV, vertreten durch Frau EV als gesetzliche Vertreterin, vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des minderjährigen CCV, vertreten durch Frau EV als gesetzliche Vertreterin, vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. III. Der Antrag des minderjährigen MV, vertreten durch Frau EV als gesetzliche Vertreterin, vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen.“römisch drei. Der Antrag des minderjährigen MV, vertreten durch Frau EV als gesetzliche Vertreterin, vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 03.07.2017, GZ. NKJ3-B-14465/006, wurde in dessen Spruchpunkt I. dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes dahingehend stattgegeben, dass sie ab dem 21.02.2017 für den Monat Februar eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 20,32 und ab dem 01.03.2017 längstens bis zum 30.11.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 60,95 erhalte, wohingegen der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes abgewiesen wurde. In dessen Spruchpunkt II. wurde dem Antrag von CCV, vertreten durch die Beschwerdeführerin, vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes dahingehend stattgegeben, dass er ab dem 21.02.2017 für den Monat Februar eine aliquote Geldleistung in der Höhe von Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 03.07.2017, GZ. NKJ3-B-14465/006, wurde in dessen Spruchpunkt römisch eins. dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes dahingehend stattgegeben, dass sie ab dem 21.02.2017 für den Monat Februar eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 20,32 und ab dem 01.03.2017 längstens bis zum 30.11.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 60,95 erhalte, wohingegen der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes abgewiesen wurde. In dessen Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag von CCV, vertreten durch die Beschwerdeführerin, vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes dahingehend stattgegeben, dass er ab dem 21.02.2017 für den Monat Februar eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 6,44 und ab dem 01.03.2017 längstens bis zum 30.11.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 19,33 erhalte, wohingegen der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes abgewiesen wurde. Im Spruchpunkt III. wurde schließlich dem Antrag von MV, vertreten durch die Beschwerdeführerin, vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes dahingehend stattgegeben, dass er ab dem 21.02.2017 für den Monat Februar eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 6,44 und ab dem 01.03.2017 längstens bis zum 30.11.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 19,32 erhalte, wohingegen der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes abgewiesen wurde.€ 6,44 und ab dem 01.03.2017 längstens bis zum 30.11.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 19,33 erhalte, wohingegen der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes abgewiesen wurde. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde schließlich dem Antrag von MV, vertreten durch die Beschwerdeführerin, vom 21.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes dahingehend stattgegeben, dass er ab dem 21.02.2017 für den Monat Februar eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 6,44 und ab dem 01.03.2017 längstens bis zum 30.11.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 19,32 erhalte, wohingegen der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes abgewiesen wurde. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Antrag vom 21.02.2017 für die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder CCV und MV Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs beantragt wurde. Die im Antrag angeführten Personen seien in ***, *** in einem Mietobjekt wohnhaft, wobei die monatliche Miete € 454,31 betrage und die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 135,-- bis zum 30.11.2017 erhalte. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen beiden Kinder seien jeweils österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend und mit ihren Kindern schon länger als 5 Jahre in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin beziehe kein Einkommen, jedoch eben den bereits angesprochenen Wohnzuschuss in der Höhe von monatlich € 135,-- sowie ein anrechenbares Pflegegeld des Sohnes CCV in der Höhe von € 572,
- Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft jedoch wegen der Kinderbetreuung nicht erforderlich. Eine Krankensicherung sei ebenso wie bei ihren Kindern vorhanden. An anrechenbarem Einkommen würden die beiden Kinder über Alimente in der Höhe von monatlich € 58,84 bzw. € 58,85 sowie über die Hälfte des Wohnzuschusses in der Höhe von € 67,50 verfügen. Beide hätten einen Unterhaltsanspruch gegenüber Herrn AM, den sie auch geltend gemacht hätten. Aus der vorgelegten Vereinbarung vom 15.01.2017 zwischen Herrn AM und der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass Herr AM die Unterhaltszahlungen von monatlich je € 286,-- für die beiden Söhne CCV und MV direkt der Heimstätte als Vermieter für die monatliche Annuität der Wohnung überweise und lediglich der Differenzbetrag von € 117,69 der Beschwerdeführerin zukomme. Dieser Betrag und der Betrag des Wohnzuschusses in der Höhe von monatlich € 135,-- würden je zur Hälfte als anrechenbares Einkommen bei den beiden Söhnen herangezogen werden. Das anrechenbare Einkommen von CCV betrage daher monatlich € 126,34 und das anrechenbare Einkommen von MV monatlich € 126,
- Es werde daher darauf hingewiesen, dass somit kein weiterer Wohnaufwand inklusive Wohnzuschuss berücksichtigt werde und daher die Berechnung ausschließlich für den Lebensunterhalt durchgeführt werde. Der minderjährige Sohn CCeV beziehe Pflegegeld der Stufe 4 abzüglich Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 617,60 und sei nach der geltenden Judikatur das für die Pflege erhaltene Pflegegeld unter Abzug jener Teile auf den Richtsatz eines pflegenden Angehörigen anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssten oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet seien. Dazu zähle das Taschengeld des Pflegebedürftigen in der Höhe von € 45,
- Da die Beschwerdeführerin die Hauptpflegeperson sei, sei grundsätzlich vom Pflegegeld ihres Sohnes CCV der Betrag von € 572,40 bei ihr als anrechenbares Einkommen heranzuziehen. Da keine Pflegeaufwendungen vorgelegt worden seien, könnten auch keine pflegebedingten Mehraufwendungen berücksichtigt werden. Der für die Beschwerdeführerin anzuwendende Mindeststandard betrage monatlich € 633,35 und jene für die beiden Kinder jeweils monatlich € 145,
- Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder würden somit die spruchgemäßen Geldleistungen erhalten. In ihrer persönlich gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 21.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der Beschwerdeführerin einerseits eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes zugesprochen werde und andererseits von der Anrechnung der Unterhaltsleistungen der Kinder abgesehen werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie tatsächliche Wohnkosten in der Höhe der tatsächlichen Miete von € 454,31 zu tragen habe und sich aus § 10 Abs. 3 NÖ MSG eindeutig ergebe, dass unter dem zu berücksichtigenden Wohnbedarf eben der für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand zu verstehen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater am 01.06.2017 eine neue Vereinbarung unterzeichnet und auch bereits vorgelegt, aus der sich ergebe, dass keine Aufrechnung mehr stattfinde, sondern die wechselseitigen Beträge für den Unterhalt und die Miete jeweils in voller Höhe überwiesen werden würden. Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Verwaltungsbehörde angesprochene Differenzbetrag und der Betrag des Wohnzuschusses bei den beiden Söhnen als Einkommen angerechnet worden sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zu berücksichtigen, dass der Wohnaufwand abzüglich des Wohnbedarfes noch immer höher als der Wohnzuschuss sei, weshalb der Wohnzuschuss nicht mehr rechnerisch abgezogen werden dürfte. Umso unverständlicher sei, warum der Wohnzuschuss bei den minderjährigen Kindern als Einkommen angerechnet werde. Ebenso dürften die Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder bei diesen ebenso wenig angerechnet werden, da es sich um Alimentationsleistungen für die beiden minderjährigen Kinder handle und nicht um einen Unterhalt, der der Beschwerdeführerin persönlich gewährt werde. Diese Alimentationsleistungen seien deshalb anrechenfreies Einkommen gemäß Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie tatsächliche Wohnkosten in der Höhe der tatsächlichen Miete von € 454,31 zu tragen habe und sich aus Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG eindeutig ergebe, dass unter dem zu berücksichtigenden Wohnbedarf eben der für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand zu verstehen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater am 01.06.2017 eine neue Vereinbarung unterzeichnet und auch bereits vorgelegt, aus der sich ergebe, dass keine Aufrechnung mehr stattfinde, sondern die wechselseitigen Beträge für den Unterhalt und die Miete jeweils in voller Höhe überwiesen werden würden. Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Verwaltungsbehörde angesprochene Differenzbetrag und der Betrag des Wohnzuschusses bei den beiden Söhnen als Einkommen angerechnet worden sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zu berücksichtigen, dass der Wohnaufwand abzüglich des Wohnbedarfes noch immer höher als der Wohnzuschuss sei, weshalb der Wohnzuschuss nicht mehr rechnerisch abgezogen werden dürfte. Umso unverständlicher sei, warum der Wohnzuschuss bei den minderjährigen Kindern als Einkommen angerechnet werde. Ebenso dürften die Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder bei diesen ebenso wenig angerechnet werden, da es sich um Alimentationsleistungen für die beiden minderjährigen Kinder handle und nicht um einen Unterhalt, der der Beschwerdeführerin persönlich gewährt werde. Diese Alimentationsleistungen seien deshalb anrechenfreies Einkommen gemäß § 9 Abs. 1 Z 9 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. Mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15.09.2017, GZ. NKJ3-B-14465/006, wurde der Bescheid vom 03.07.2017 „von Amts wegen“ dahingehend abgeändert, dass laut Spruchpunkt I. die Beschwerdeführerin ab dem 01.06.2017 bis zum 31.08.2017 Geldleistungen von monatlich € 179,60, vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2017 von € 637,52 und vom 01.10.2017 bis zum 30.11.2017 von monatlich € 752,-- erhalte, sowie wurden in den Spruchpunkten II. und III. die CCV und MV jeweils mit Bescheid vom 03.07.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung mit 01.06.2017 eingestellt. Im Übrigen bleibe der Bescheid vom 03.07.2017 unberührt.Mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15.09.2017, GZ. NKJ3-B-14465/006, wurde der Bescheid vom 03.07.2017 „von Amts wegen“ dahingehend abgeändert, dass laut Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerdeführerin ab dem 01.06.2017 bis zum 31.08.2017 Geldleistungen von monatlich € 179,60, vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2017 von € 637,52 und vom 01.10.2017 bis zum 30.11.2017 von monatlich € 752,-- erhalte, sowie wurden in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. die CCV und MV jeweils mit Bescheid vom 03.07.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung mit 01.06.2017 eingestellt. Im Übrigen bleibe der Bescheid vom 03.07.2017 unberührt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde nach zunächst wortgleicher Wiedergabe der Begründung des Bescheides vom 03.07.2017 ergänzend aus, dass aus der nunmehr vorgelegten Vereinbarung vom 01.06.2017 zwischen Herrn AM und der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin an Herrn AM ab 01.06.2017 monatlich die gesamte Miete in der Höhe von € 454,31 überweise und Herr AM seinerseits an die Beschwerdeführerin monatlich die gesamten Alimentationsleistungen in der Höhe von € 572,-- für die beiden minderjährigen Kinder zur Anweisung bringe. Unter Zugrundelegung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG werde bei der Beschwerdeführerin und den Kindern ab 01.06.2017 der Mindeststandard für den Wohnbedarf der Wohnzuschuss in der Höhe von € 135,-- angerechnet. Die Alimentationsleistungen für die Kinder würden ebenso ab dem 01.06.2017 als Einkommen bei eben diesen angerechnet, zumal diese selbst Hilfe Suchende seien. Der für die Beschwerdeführerin anzuwendende gesetzliche Mindeststandard betrage ab 01.06.2017 monatlich € 752,--, jener für die Kinder jeweils monatlich € 172,
- Da das anrechenbare Einkommen in der Höhe von jeweils monatlich € 286,-- bei den Kindern über dem eben anzuwendenden gesetzlichen Mindeststandard liege, bestehe ab dem 01.06.2017 für diese kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Mit 07.09.2017 sei zudem eine Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln dahingehend in Kraft getreten, dass nunmehr das Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz eines nahen Angehörigen im Sinne des § 36a AVG bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen, die die hilfesuchende Person für den Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden würden, nicht mehr als Einkommen anzurechnen sei. Die aliquote Anrechnung des Pflegegeldes bis 06.09.2017 betrage € 114,48, welche ab 07.09.2017 entfalle. Die Beschwerdeführerin erhalte deshalb ab dem 01.06.2017 die spruchgemäßen Geldleistungen.€ 454,31 überweise und Herr AM seinerseits an die Beschwerdeführerin monatlich die gesamten Alimentationsleistungen in der Höhe von € 572,-- für die beiden minderjährigen Kinder zur Anweisung bringe. Unter Zugrundelegung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG werde bei der Beschwerdeführerin und den Kindern ab 01.06.2017 der Mindeststandard für den Wohnbedarf der Wohnzuschuss in der Höhe von € 135,-- angerechnet. Die Alimentationsleistungen für die Kinder würden ebenso ab dem 01.06.2017 als Einkommen bei eben diesen angerechnet, zumal diese selbst Hilfe Suchende seien. Der für die Beschwerdeführerin anzuwendende gesetzliche Mindeststandard betrage ab 01.06.2017 monatlich € 752,--, jener für die Kinder jeweils monatlich € 172,
- Da das anrechenbare Einkommen in der Höhe von jeweils monatlich € 286,-- bei den Kindern über dem eben anzuwendenden gesetzlichen Mindeststandard liege, bestehe ab dem 01.06.2017 für diese kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Mit 07.09.2017 sei zudem eine Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln dahingehend in Kraft getreten, dass nunmehr das Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen, die die hilfesuchende Person für den Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden würden, nicht mehr als Einkommen anzurechnen sei. Die aliquote Anrechnung des Pflegegeldes bis 06.09.2017 betrage € 114,48, welche ab 07.09.2017 entfalle. Die Beschwerdeführerin erhalte deshalb ab dem 01.06.2017 die spruchgemäßen Geldleistungen.
- Zum Vorbringen im Vorlageantrag: In ihrer gegen diese Beschwerdevorentscheidung gerichteten Antrag auf Vorlage vom 26.09.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem von der Anrechnung des Wohnzuschusses abgesehen und eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes nach entsprechenden Feststellungen zugesprochen werde sowie mit dem von der Anrechnung der Unterhaltsleistungen bei den Kindern abgesehen werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass unter dem zu berücksichtigenden Wohnbedarf der für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand zu verstehen sei. Der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf könne dabei auch über den dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen. Jedenfalls sei der nicht gedeckte Teil des gesamten Aufwandes aus dem für den Wohnungsaufwand vorgesehenen Anteil des Mindeststandards zu decken. Gegenständlich sei der Wohnaufwand der Beschwerdeführerin abzüglich des Wohnbedarfs noch immer höher als der Wohnzuschuss, weshalb der Wohnzuschuss rechnerisch nicht abgezogen werden dürfte. Im Übrigen seien darüber hinaus von der Verwaltungsbehörde keine notwendigen Feststellungen über den für die angemessene Wohnsituation notwendigen Aufwand getroffen worden. Die Beschwerdeführerin habe außerdem mit dem Kindesvater am 01.06.2017 eine neue Vereinbarung unterzeichnet, die auch bereits vorgelegt worden sei und woraus sich ergebe, dass nunmehr keine Aufrechnung mehr stattfinde; demzufolge überweise der Kindesvater der Beschwerdeführerin den gesamten Unterhalt für die beide Kinder und überweise die Beschwerdeführerin ihrerseits an den Kindesvater die Miete für das Mietobjekt, das sie bewohne. Die ehemalige Aufrechnung habe möglicherweise den Blick darauf verstellt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Wohnkosten zu tragen habe; da aber auch durch den Wohnzuschuss der Wohnbedarf nicht ausreichend gedeckt sei, habe eine Anrechnung des Wohnzuschusses nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu unterbleiben. Überhaupt nicht ausgehend von der Gesetzeslage erklärbar sei, wieso der Wohnzuschuss nicht nur rechnerisch bei der Beschwerdeführerin abgezogen worden sei, sondern auch bei den beiden Kindern als Einkommen angerechnet werde. Es seien auch hier im Übrigen von der Verwaltungsbehörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Die Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder dürften ebenso wenig angerechnet werden, da es sich um Alimentationsleistungen für die beiden minderjährigen Kinder und nicht um Unterhalt, der der Beschwerdeführerin persönlich gewährt werde, handle, weshalb diese Beträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfreies Einkommen gelte. Dies gelte auch, wenn die beiden Kinder als Hilfe suchenden Personen gelten würden, da ansonsten das Gesetz keinen denkmöglichen Anwendungsbereich geschaffen hätte. Soweit allen Kindern die Unterhaltszahlungen angerechnet werden würden, sobald Leistungen für sie bezogen werden, bedeute dies im Ergebnis, dass alle Unterhaltsleistungen für alle Kinder anrechenbares Einkommen darstellen würden. Nur für Kinder, für die keine Leistungen bezogen werden würden, könne sohin eine Anrechnung mit dieser Auslegung unterbleiben. Diesbezüglich stelle sich die Frage, welcher möglicher Anwendungsfall von der Anrechnung ausgenommen werden könne.Die Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder dürften ebenso wenig angerechnet werden, da es sich um Alimentationsleistungen für die beiden minderjährigen Kinder und nicht um Unterhalt, der der Beschwerdeführerin persönlich gewährt werde, handle, weshalb diese Beträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfreies Einkommen gelte. Dies gelte auch, wenn die beiden Kinder als Hilfe suchenden Personen gelten würden, da ansonsten das Gesetz keinen denkmöglichen Anwendungsbereich geschaffen hätte. Soweit allen Kindern die Unterhaltszahlungen angerechnet werden würden, sobald Leistungen für sie bezogen werden, bedeute dies im Ergebnis, dass alle Unterhaltsleistungen für alle Kinder anrechenbares Einkommen darstellen würden. Nur für Kinder, für die keine Leistungen bezogen werden würden, könne sohin eine Anrechnung mit dieser Auslegung unterbleiben. Diesbezüglich stelle sich die Frage, welcher möglicher Anwendungsfall von der Anrechnung ausgenommen werden könne.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 27.09.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. NKJ3-B-14465/006 und den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vor, dies mit dem Antrag, diesen Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen, und mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 27.09.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. NKJ3-B-14465/006 und den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vor, dies mit dem Antrag, diesen Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen, und mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am 07.11.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde vorab telefonisch mitgeteilt, dass zu dieser Verhandlung kein Vertreter entsendet werden könne, jedoch vor dieser Verhandlung noch schriftlich eine Stellungnahme abgegeben werde. In eben dieser sodann beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch eingelangten Stellungahme vom 27.10.2017 führte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass im Bescheid vom 03.07.2017 berücksichtigt worden wäre, dass gemäß der damals bestehenden Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater AM vom 15.01.2017 dieser die monatliche Miete von € 454,31 direkt an den Vermieter zur Überweisung bringe und lediglich den Differenzbetrag zu den Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 117,69 der Beschwerdeführerin überweise. Darüber hinaus erhalte die Beschwerdeführerin einen Wohnzuschuss in der Höhe von monatlich € 135,-- und werde der Differenzbetrag vom Unterhalt und der Wohnzuschuss je zur Hälfte als anrechenbares Einkommen bei den Söhnen CCV und MV angerechnet. Da die Beschwerdeführerin somit keinen Wohnaufwand habe, komme bei der Berechnung kein Mindeststandardwohnbedarf zur Anwendung. Bei der Beschwerdeführerin werde das Pflegegeld ihres Sohnes CCV in der Höhe von € 572,40 als anrechenbares Einkommen herangezogen. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2017 sei die neue Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn AM dahingehend berücksichtigt worden, dass ab dem 01.06.2017 beim Mindeststandard für den Wohnbedarf der Wohnzuschuss in der Höhe von € 135,-- dahingehend angerechnet werde, dass der tatsächliche Mindeststandard für den Wohnbedarf für die Beschwerdeführerin monatlich € 118,65 und für die beiden Kinder jeweils monatlich € 27,29 betrage. Somit betrage der konkrete Mindeststandard für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf für die Beschwerdeführerin monatlich € 752,-- und für die beiden Kinder monatlich € 172,
- Da das anrechenbare Einkommen der beiden Kinder in der Höhe von jeweils monatlich € 286,-- (Unterhalt) über diesen anzuwendenden gesetzlichen Mindeststandard liege, bestehe für die beiden Kinder ab 01.06.2017 kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. In Folge der Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab dem 07.09.2017, wonach das Pflegegeld eines nahen Angehörigen bei der Bemessung bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr als Einkommen anzurechnen sei, sei bei der Beschwerdeführerin nur mehr vom 01.06.2017 bis 06.09.2017 das Pflegegeld abzüglich Pflegegeld-Taschengeld angerechnet worden und sei ab 07.09.2017 die Anrechnung des Pflegegeldes entfallen. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 ist in weiterer Folge auch die Beschwerdeführerin (unentschuldigt) nicht erschienen. Erst nach dieser Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin telefonisch und in weiterer Folge auch per E-Mail dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass sie auf Grund eines Irrtums diesen Verhandlungstermin mit einem anderen Termin vertauscht habe. Die Verhandlung wurde somit gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der Parteien durchgeführt und hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 ist in weiterer Folge auch die Beschwerdeführerin (unentschuldigt) nicht erschienen. Erst nach dieser Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin telefonisch und in weiterer Folge auch per E-Mail dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass sie auf Grund eines Irrtums diesen Verhandlungstermin mit einem anderen Termin vertauscht habe. Die Verhandlung wurde somit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in Abwesenheit der Parteien durchgeführt und hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. NKJ3-B-14465/006 der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen sowie GZ. LVwG-AV-1196-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist österreichische Staatsangehörige und seit dem 23.09.2005 unter der Adresse ***, ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet und eben dort auch aufhältig. Sie lebt in dieser Wohnung mit ihren beiden minderjährigen Kindern CCV, geb. ***, und MV, geb. ***, beide ebenso Staatsangehörige Österreichs, in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft. Es handelt sich diesbezüglich um eine Mietwohnung, welche vom Vater der beiden Kinder AM angemietet wurde. Der Kindesvater lebt allerdings getrennt von der Beschwerdeführerin und seinen beiden Kindern und ist die Beschwerdeführerin alleinerziehend. Mit dieser Wohnung wird der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern eine angemessene Wohnsituation gewährleistet. Die monatlichen Mietkosten dieser Wohnung inklusive Betriebskosten belaufen sich auf € 454,31, wobei die Beschwerdeführerin eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von € 135,-- erhält. Der Kindesvater leistet an die beiden minderjährigen Kinder einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von je € 286,--. Auf Grund einer zwischen der Beschwerdeführerin und AM getroffenen schriftlichen Vereinbarung vom 15.01.2017, welche pflegschaftsbehördlich nicht genehmigt wurde, bezahlte AM an den Vermieter dieser Wohnung direkt die gesamte monatliche Miete von € 454,31 und überwies der Beschwerdeführerin lediglich den Differenzbetrag zu den monatlich von ihm zu leistenden Alimentationszahlungen in der Höhe von € 286, somit den monatlichen Betrag von € 117,
- Auf Grund einer am 01.06.2017 wiederum zwischen der Beschwerdeführerin und AM getroffenen und nicht pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich der Kindesvater gegenüber der Beschwerdeführerin, die gesamten Alimentationszahlungen von jeweils insgesamt € 572,-- zu Handen der Beschwerdeführerin monatlich zu überweisen und ersetzt seither diese ihrerseits dem Kindesvater die monatliche Miete von € 454,31, welcher diese weiterhin an den Vermieter dieser Wohnung bezahlt. Der Beschwerdeführer bezieht des Weiteren monatlich für ihren Sohn CCV Pflegegeld der Stufe 4 von € 617,
- Es kann nicht festgestellt werden, ob CCV zusätzlich Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zu Teil wird. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich arbeitsfähig, hat jedoch – wie bereits festgehalten – als Alleinerziehende für die Betreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder zu sorgen. Mit Antrag vom 21.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin für sich selbst und für ihre beiden minderjährigen Kinder die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen bzw. ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Im Konkreten ergeben sich sämtliche unstrittigen Daten der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder aus dem verfahrenseinleitenden Antrag. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin alleine für die minderjährigen Kinder zu sorgen hat, zumal sie vom Kindesvater getrennt lebt. Unstrittig ist auch, dass die von ihr mit ihren beiden Kindern bewohnte Wohnung – letzteres ergibt sich ebenso wie die Feststellung über den Zeitpunkt der Hauptwohnsitzmeldung auch aus dem Zentralen Melderegister – von ihrem ehemaligen Lebensgefährten und Kindesvater nach wie vor angemietet ist, was sich auch aus der im Akt erliegenden Abrechnung der Vermieterin dieser Wohnung, der E GesmbH, ergibt. Daraus ist auch die festgestellte Höhe des monatlichen Mietzinses inklusive Betriebskosten ersichtlich. Unbestritten ist auch, dass mit dieser Wohnung eine abgemessene Wohnsituation für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kindern besteht. Die Höhe der vom Kindesvater zu Handen der Beschwerdeführerin zu leistenden und auch bislang geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen ergibt sich insbesondere aus den ebenso unstrittigen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater, welche ebenso im Akt der Verwaltungsbehörde erliegen. Unstrittig ist diesbezüglich auch bzw. liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor, dass diese Vereinbarungen nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt wurden. Glaubwürdig ist auch und gehen im gesamten Verfahren die Parteien auch übereinstimmend davon aus, dass die Zahlungen der Miete und der Alimente jeweils entsprechend des Inhaltes dieser Vereinbarungen geleistet wurden, demnach ursprünglich eine diesbezügliche „Aufrechnung“ zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater, welcher quasi als Untervermieter der gegenständlichen Wohnung fungiert, vorgenommen wurde, nunmehr jedoch die Miete einerseits und die Alimente andererseits wechselseitig jeweils in voller Höhe bezahlt bzw. ersetzt werden. Die ebenso unstrittige Höhe des Pflegegeldes für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin CCV ergibt sich insbesondere auch aus den im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Kontoausdrucken. Keine Beweisergebnisse liegen dahingehend vor und wird dies auch von keiner Partei behauptet, dass zusätzlich CCV Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteilwird. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ebenso unstrittig bzw. ergibt sich auch aus der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 18.04.2017, welche sich im Akt der Verwaltungsbehörde befindet; auf Grund der festzustellenden Lebenssituation ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgeht und auch nachgehen kann, zumal sie Alleinerziehende für ihre beiden minderjährigen Söhne ist, wovon eben noch dazu im Hinblick auf eine offensichtliche außergewöhnliche Pflegebedürftigkeit der ältere Sohn Pflegegeld der Stufe 4 bezieht. Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin ergeben sich schließlich aus diesem selbst.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; (…)
- sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben.“ § 5 Abs. 1 und 2 Z 1 NÖ MSG:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 Abs. 1 NÖ MSG:Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.“ § 8 Abs. 1 NÖ MSG:Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“ § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, (…)“ § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. (…)
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 3 NÖ MSG:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 3, NÖ MSG: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:„
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………. 100%, (…)
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben…………………..…………. 23%. (…)
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 Z 1 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV):Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV): „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 633,35 Euro; (…)
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:………………………145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………………………………………….……….. bis zu 211,11 Euro; (…)
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: ……………….. bis zu 48,56 Euro;“ § 1 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:Paragraph eins, Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln: „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
- Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- die Sonderzahlungen (z. B.
- und
- Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“ § 2 Abs. 1 Z 2, 9 und 14 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 9 und 14 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln: „
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: (…)
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; (…)
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden; (…)
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.“
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorienteierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen.In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorienteierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Der Prüfung im konkreten Fall ist nun zunächst voranzustellen, dass aus der sehr marginalen Begründung des angefochtenen Bescheides und auch aus der ergänzenden Stellungnahme der Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres zu erschließen ist, wie sich die von der Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern im ursprünglich ergangenen Bescheid vom 03.07.2017 und auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2017 zuerkannten Geldleistungen der Höhe nach errechnen. Auch die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Berechnungsblätter, welche jeweils offensichtlich von der Verwaltungsbehörde als Grundlage der Berechnungen herangezogen wurden, lassen diesbezüglich keine näheren (nachvollziehbaren) Aufschlüsse zu. Zumal jedoch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, waren auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die dementsprechenden Voraussetzungen der Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen und die Berechnungen über deren Höhe selbst anzustellen. Dazu ist nun zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und deren beiden minderjährigen Söhne – dies sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebend und im Übrigen ohnehin auch unstrittig – die konkreten Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG dahingehend erfüllen, dass sie ihren Hauptwohnsitz (und auch ihren tatsächlichen Aufenthalt) in Niederösterreich haben (Z 2) und zum dauernden Aufenthalt im Hinblick auf den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft berechtigt sind (Z 3 iVm Abs. 2 Z 1).Dazu ist nun zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und deren beiden minderjährigen Söhne – dies sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebend und im Übrigen ohnehin auch unstrittig – die konkreten Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG dahingehend erfüllen, dass sie ihren Hauptwohnsitz (und auch ihren tatsächlichen Aufenthalt) in Niederösterreich haben (Ziffer 2,) und zum dauernden Aufenthalt im Hinblick auf den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft berechtigt sind (Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,). Grundsätzlich unstrittig ist zudem auch, dass die Beschwerdeführerin und deren beiden minderjährigen Söhne im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG hilfsbedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG sind und ihnen unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien des NÖ Mindestsicherungsgesetzes Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen sind, dies insbesondere deshalb, da das Subsidiaritätsprinzip dahingehend erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin für sich und für die beiden minderjährigen Söhne nicht im Stande ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen, indem sie einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ihr zumindest vorbeugend zur Vermeidung einer bestehenden sozialen Notlage Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sind und die Stellung der Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne innerhalb der Familie und des sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist.Grundsätzlich unstrittig ist zudem auch, dass die Beschwerdeführerin und deren beiden minderjährigen Söhne im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG sind und ihnen unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien des NÖ Mindestsicherungsgesetzes Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen sind, dies insbesondere deshalb, da das Subsidiaritätsprinzip dahingehend erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin für sich und für die beiden minderjährigen Söhne nicht im Stande ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen, indem sie einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ihr zumindest vorbeugend zur Vermeidung einer bestehenden sozialen Notlage Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sind und die Stellung der Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne innerhalb der Familie und des sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Strittig ist und zu klären galt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vielmehr, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Söhnen diese Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im ebenso unstrittig verfahrensrelevanten Zeitraum vom 21.02.2017 bis zum 30.11.2017 zu gewähren sind. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum mit ihren beiden minderjährigen Söhnen als Alleinerziehende in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt, sodass gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG für die Beschwerdeführerin der Mindeststandard für alleinerziehende Personen im Ausmaß von 100 % heranzuziehen ist, welcher gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV € 633,35 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV € 211,11 zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt, sowie für die beiden minderjährigen Kinder gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG der Mindeststandard für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, sohin im Ausmaß von 23 %, heranzuziehen ist, welcher gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV € 145,67 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV € 48,56 zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt.Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum mit ihren beiden minderjährigen Söhnen als Alleinerziehende in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG für die Beschwerdeführerin der Mindeststandard für alleinerziehende Personen im Ausmaß von 100 % heranzuziehen ist, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV € 633,35 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV € 211,11 zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt, sowie für die beiden minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG der Mindeststandard für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, sohin im Ausmaß von 23 %, heranzuziehen ist, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV € 145,67 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV € 48,56 zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt. Die Beschwerdeführerin bildet sohin mit ihren beiden minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. Motivenbericht LTG.515-1/A-3/32-2010, Seite 13: „Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen beispielsweise die im gemeinsamen Haushalt lebenden … unterhaltsberechtigten Kinder“). Des Weiteren ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin für ihre Wohnung an Mietzins inklusive Betriebskosten einen Betrag von monatlich € 454,31 aufzuwenden – auf die vor dem 01.06.2017 „geltende“ Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater wird später eingegangen – und erhielt dafür einen Wohnzuschuss von monatlich € 135,--. Unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft stellen diese Wohnungskosten insofern auch für die minderjährigen Kinder einen Aufwand dar. Unter Anrechnung des Wohnzuschusses bestehen gegenständlich ungedeckte Wohnkosten von insgesamt € 319,31 (Mietzins abzüglich Wohnbeihilfe), für die ein Wohnbedarf im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG besteht und für die grundsätzlich eine Mindestsicherungsleistung zu gewähren ist (vgl. VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0030).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt. Die Beschwerdeführerin bildet sohin mit ihren beiden minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft vergleiche Motivenbericht LTG.515-1/A-3/32-2010, Seite 13: „Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen beispielsweise die im gemeinsamen Haushalt lebenden … unterhaltsberechtigten Kinder“). Des Weiteren ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin für ihre Wohnung an Mietzins inklusive Betriebskosten einen Betrag von monatlich € 454,31 aufzuwenden – auf die vor dem 01.06.2017 „geltende“ Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater wird später eingegangen – und erhielt dafür einen Wohnzuschuss von monatlich € 135,--. Unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft stellen diese Wohnungskosten insofern auch für die minderjährigen Kinder einen Aufwand dar. Unter Anrechnung des Wohnzuschusses bestehen gegenständlich ungedeckte Wohnkosten von insgesamt € 319,31 (Mietzins abzüglich Wohnbeihilfe), für die ein Wohnbedarf im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG besteht und für die grundsätzlich eine Mindestsicherungsleistung zu gewähren ist vergleiche VwGH 11.08.2015, , Ra 2015/10/0030). Der gesetzliche Maximalbetrag des Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Alleinerziehende € 211,11 und für minderjährige im selben Haushalt lebende Personen € 48,56, im gegenständlichen Fall für die Beschwerdeführerin und für die beiden minderjährigen Kinder insgesamt somit € 308,
- Unter Berücksichtigung der ungedeckten Wohnkosten von eben € 319,31 bedeutet dies quotenmäßig für die Beschwerdeführerin einen zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 218,79 (68,52 %) und für die beiden minderjährigen Kinder von jeweils € 50,32 (je 15,76 %). Damit liegen somit die konkreten Mindeststandards über den gesetzlich maximal zuzuerkennenden Beträgen, sodass der Beschwerdeführerin und der beiden minderjährigen Söhne jeweils der gesetzliche Maximalbetrag von jeweils € 211,11 bzw. jeweils € 48,56 grundsätzlich zur Deckung des Wohnbedarfs zu gewähren ist. Durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2016, ausgegeben am 04.04.2016, wurde die Bestimmung des § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG dahingehend abgeändert, dass eben dann, wenn die hilfsbedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen wie z.B. eine Wohnbeihilfe erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Durch die dargestellte Berechnung unter Zugrundelegung eben dieser Bestimmung wurde die Wohnbeihilfe, die die Beschwerdeführerin monatlich erhält, im Rahmen der Berechnung der Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bereits berücksichtigt, sodass eine (weitere) Berücksichtigung dieser Wohnbeihilfe als Einkommen der Beschwerdeführerin und/oder der beiden minderjährigen Kinder - wie auch von der Beschwerdeführerin richtig vorgebracht – nicht in Frage kommt (vgl. dazu auch Motivenbericht Ltg.515-1/A-3/32-210, Seite 30: „Ebenso ist eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Subjektförderung (Wohnbeihilfe etc.) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des § 6 – auf den 25 %-igen Wohnkostenanteil anzurechnen. Unzulässig wäre es allerdings, die Wohnbeihilfe auf den Mindeststandard in einem Ausmaß anzurechnen, das über die Höhe des Selbstbehaltes – zu Lasten des Anteiles für den Lebensunterhalt – hinausgeht“; vgl. auch VwGH 30.09.2015, 2012/10/0067).Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, ausgegeben am 04.04.2016, wurde die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz NÖ MSG dahingehend abgeändert, dass eben dann, wenn die hilfsbedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen wie z.B. eine Wohnbeihilfe erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Durch die dargestellte Berechnung unter Zugrundelegung eben dieser Bestimmung wurde die Wohnbeihilfe, die die Beschwerdeführerin monatlich erhält, im Rahmen der Berechnung der Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bereits berücksichtigt, sodass eine (weitere) Berücksichtigung dieser Wohnbeihilfe als Einkommen der Beschwerdeführerin und/oder der beiden minderjährigen Kinder - wie auch von der Beschwerdeführerin richtig vorgebracht – nicht in Frage kommt vergleiche dazu auch Motivenbericht Ltg.515-1/A-3/32-210, Seite 30: „Ebenso ist eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Subjektförderung (Wohnbeihilfe etc.) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des Paragraph 6, – auf den 25 %-igen Wohnkostenanteil anzurechnen. Unzulässig wäre es allerdings, die Wohnbeihilfe auf den Mindeststandard in einem Ausmaß anzurechnen, das über die Höhe des Selbstbehaltes – zu Lasten des Anteiles für den Lebensunterhalt – hinausgeht“; vergleiche auch VwGH 30.09.2015, 2012/10/0067). Die Verwaltungsbehörde vertritt weiters die Auffassung, dass jedenfalls bis zum 06.09.2017 das Pflegegeld des minderjährigen CCV abzüglich eines Pflegegeld-Taschengeldes der Beschwerdeführerin selbst als Einkommen anzurechnen sei. Aus § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ergibt sich, dass Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (wie z.B. eben Pflegegeld) als anrechenfreies Einkommen gelten, es sei denn, der Hilfesuchende selbst hat Anspruch auf diese Leitungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil. Die Verwaltungsbehörde vertritt weiters die Auffassung, dass jedenfalls bis zum 06.09.2017 das Pflegegeld des minderjährigen CCV abzüglich eines Pflegegeld-Taschengeldes der Beschwerdeführerin selbst als Einkommen anzurechnen sei. Aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ergibt sich, dass Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (wie z.B. eben Pflegegeld) als anrechenfreies Einkommen gelten, es sei denn, der Hilfesuchende selbst hat Anspruch auf diese Leitungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil. Faktum ist, dass dem minderjährigen CCV Pflegegeld, somit Leistungen, die ihm wegen des besonderen körperlichen Zustandes zugesprochen wurden, gewährt werden. Faktum ist auch und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der minderjährige CCV selbst vertreten durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt hat und demnach Hilfesuchender ist. Damit eben dieses Pflegegeld nicht als anrechenfreies Einkommen gilt, muss kumulativ die Voraussetzung vorliegen, dass dem Minderjährigen CCV auch Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zu Teil wurde. Eben dies ist dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen. Nach der von der Verwaltungsbehörde zitierten Judikatur wird vom Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld eines Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfesuchenden (das wäre somit gegenständlich die Beschwerdeführerin) anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist; das Pflegegeld ist aber der Hilfesuchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient; der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 140 Abs. 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten – soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind, von der unterhaltsverpflichteten Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann (vgl. z.B. VwGH 30.05.2001, 95/08/0189). Unter diesen Prämissen ist es eben angezeigt, dass auf den Richtsatz eines pflegenden Angehörigen das für die Pflege erhaltene Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen ist, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen und von Gesetzes wegen im Besonderen den Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass diese Judikatur sich im Zusammenhang mit dem Wiener Mindestsicherungsgesetz herausgebildet hat, welches in dessen Nach der von der Verwaltungsbehörde zitierten Judikatur wird vom Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld eines Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfesuchenden (das wäre somit gegenständlich die Beschwerdeführerin) anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist; das Pflegegeld ist aber der Hilfesuchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie – auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient; der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten – soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind, von der unterhaltsverpflichteten Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann vergleiche z.B. VwGH 30.05.2001, 95/08/0189). Unter diesen Prämissen ist es eben angezeigt, dass auf den Richtsatz eines pflegenden Angehörigen das für die Pflege erhaltene Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen ist, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen und von Gesetzes wegen im Besonderen den Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass diese Judikatur sich im Zusammenhang mit dem Wiener Mindestsicherungsgesetz herausgebildet hat, welches in dessen § 11 Abs. 1 Z 2 generell das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen von der Anrechnung ausnimmt. § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sieht jedoch eben in Niederösterreich ohnehin eine Einschränkung des Pflegegeldes als anrechenfreies Einkommen vor, dann nämlich eben, wenn der Hilfesuchende selbst Anspruch darauf hat und ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zu Teil wird. Diese Judikatur ist somit auf das NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht anwendbar. Vielmehr ergibt sich ex lege im konkreten Fall unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass das Pflegegeld des minderjährigen CCV im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfreies Einkommen anzusehen ist, dies auch vor der Novellierung der Verordnung durch LGBl. Nr. 75/2017, In Kraft getreten am 07.09.2017, mit dem im § 2 Abs. 1 die Ziffer 14 eingefügt wurde, nach der Pflegegeld eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, generell das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen von der Anrechnung ausnimmt. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sieht jedoch eben in Niederösterreich ohnehin eine Einschränkung des Pflegegeldes als anrechenfreies Einkommen vor, dann nämlich eben, wenn der Hilfesuchende selbst Anspruch darauf hat und ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zu Teil wird. Diese Judikatur ist somit auf das NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht anwendbar. Vielmehr ergibt sich ex lege im konkreten Fall unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass das Pflegegeld des minderjährigen CCV im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfreies Einkommen anzusehen ist, dies auch vor der Novellierung der Verordnung durch Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2017,, In Kraft getreten am 07.09.2017, mit dem im Paragraph 2, Absatz eins, die Ziffer 14 eingefügt wurde, nach der Pflegegeld eines nahen Angehörigen im Sinne des § 36a AVG bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedenfalls als anrechenfreies Einkommen gilt, wenn die Pflegeleistungen durch die hilfesuchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Paragraph 36 a, AVG bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedenfalls als anrechenfreies Einkommen gilt, wenn die Pflegeleistungen durch die hilfesuchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das festgestellte Pflegegeld nicht als Einkommen insbesondere der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfesuchenden bezogen werden, ebenso als anrechenfreies Einkommen gelten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die beiden minderjährigen Kinder Alimentationsleistungen von deren unterhaltspflichtigen Vater in der Höhe von je € 286,-- erhalten, gleichzeitig jedoch eben auch von beiden ein Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt wurden, somit beide Hilfesuchende sind. Dementsprechend sind entgegen des Beschwerdevorbringens diese Alimentationsleistungen als Einkommen der beiden minderjährigen Kinder anzusehen. Da diese der Höhe nach den Maximalbetrag der gesetzlichen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für minderjährige Personen in der Höhe von € 194,23 übersteigen, ist ein Bedarf nach dem Sinn und Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, also zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, nicht zu erkennen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfesuchenden bezogen werden, ebenso als anrechenfreies Einkommen gelten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die beiden minderjährigen Kinder Alimentationsleistungen von deren unterhaltspflichtigen Vater in der Höhe von je € 286,-- erhalten, gleichzeitig jedoch eben auch von beiden ein Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt wurden, somit beide Hilfesuchende sind. Dementsprechend sind entgegen des Beschwerdevorbringens diese Alimentationsleistungen als Einkommen der beiden minderjährigen Kinder anzusehen. Da diese der Höhe nach den Maximalbetrag der gesetzlichen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für minderjährige Personen in der Höhe von € 194,23 übersteigen, ist ein Bedarf nach dem Sinn und Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, also zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, nicht zu erkennen. Von der Verwaltungsbehörde wird nun des Weiteren im Rahmen des Bescheides vom 03.07.2017 und der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2017 auf die Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und AM vom 15.01.2016 bzw. 01.06.2017 Bezug genommen. Zu diesen Vereinbarungen ist folgendes zu beachten: Aus der Bestimmung des § 231 ABGB ergibt sich ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dessen Eltern zur Deckung dessen den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse. Dieser Unterhaltsanspruch ist demnach ein Anspruch des Kindes selbst, dies auch dann, wenn es sich als Geldanspruch gegenüber dem nicht im selben Haushalt lebenden Kindesvater richtet, jedenfalls aber nicht ein Anspruch des anderen (alleinerziehenden) Elternteiles. Wohl haben die Eltern hinsichtlich des Kindesunterhalts eine gewisse Dispositionsfreiheit und können daher auch Unterhaltsvereinbarungen treffen, die vom § 231 ABGB abweichen (vgl. z.B. Aus der Bestimmung des Paragraph 231, ABGB ergibt sich ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dessen Eltern zur Deckung dessen den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse. Dieser Unterhaltsanspruch ist demnach ein Anspruch des Kindes selbst, dies auch dann, wenn es sich als Geldanspruch gegenüber dem nicht im selben Haushalt lebenden Kindesvater richtet, jedenfalls aber nicht ein Anspruch des anderen (alleinerziehenden) Elternteiles. Wohl haben die Eltern hinsichtlich des Kindesunterhalts eine gewisse Dispositionsfreiheit und können daher auch Unterhaltsvereinbarungen treffen, die vom Paragraph 231, ABGB abweichen vergleiche z.B. 1 Ob 98/97, EF 83.179 u.v.a.), diesfalls bedarf eine derartige Vereinbarung aber jedenfalls einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (vgl. z.B. 1 Ob 541/88). 1 Ob 98/97, EF 83.179 u.v.a.), diesfalls bedarf eine derartige Vereinbarung aber jedenfalls einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vergleiche z.B. 1 Ob 541/88). Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Aufrechnung (Kompensation), somit die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung unter anderem voraussetzt, dass der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muss. Wie bereits dargestellt ist zwar gegenständlich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindesvater Schuldnerin hinsichtlich der Mietzinsforderung, der Kindesvater jedoch seinerseits hinsichtlich der Alimentationszahlungen nicht Schuldner gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern; diese Zahlungen haben lediglich zu Handen der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der beiden Kinder zu erfolgen. Eine entsprechende Gegenseitigkeit liegt somit nicht vor; der Beschwerdeführerin ist es mangels Stellung als Gläubigerin betreffend die Alimentationsleistungen nicht möglich, diese rechtswirksam mit den Mietzinszahlungen, die sehr wohl sie persönlich zu leisten hat, gegen zu verrechnen. Insgesamt scheidet somit aus zweierlei Gründen die von der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater mit den vorliegenden Vereinbarungen beabsichtigte „Aufrechnung“ aus, sodass diesbezüglich keine rechtswirksamen Vereinbarungen vorliegen. Demzufolge ist es auch nicht gerechtfertigt, schon alleine deshalb eine unterschiedliche Betrachtungsweise, wie von der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vorgenommen, im Zusammenhang mit der neuen Vereinbarung vom 01.06.2017 anzustellen. Vielmehr wurde mit eben dieser Vereinbarung der ohnehin gesetzliche Zustand wiedergegeben und ist für den Zeitraum davor nicht von einer Aufrechnung der „wechselseitigen“ Forderungen auszugehen. Im Übrigen wäre auch die Betrachtungsweise ohnehin sachlich deshalb nicht gerechtfertigt, da für die Beschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Kinder durch die beabsichtigte Aufrechnung kein finanzieller Vorteil verbunden wäre, hatte doch die Beschwerdeführerin ihrerseits zwar nicht durch direkte Zahlung der Miete für diese aufzukommen, dafür jedoch im selben Ausmaß die fehlenden Unterhaltszahlungen des Kindesvaters gegen ihre beiden minderjährigen Kindern zu ersetzen. Diesbezüglich ist somit im Ergebnis die Beschwerdeführerin mit ihrem bezughabenden Vorbringen ebenso im Recht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint somit nicht sachgerecht, von einem zusätzlichen Einkommen der beiden minderjährigen Kinder und/oder der Beschwerdeführerin im Zeitraum vor dem 01.06.2017 auszugehen. Im Ergebnis ist somit zusammenzufassen, dass der Beschwerdeführerin selbst insbesondere mangels anrechenbaren Einkommens für den Zeitraum vom 21.02.2017 bis 30.11.2017 der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinerziehende von € 633,35 und des Wohnbedarfes für Alleinerziehende von € 211,11 zur Gänze zuzuerkennen ist, dahingegen den beiden minderjährigen Kindern CCV und MV für den eben gleichen Zeitraum infolge der Alimentationszahlungen, welche ihnen als Einkommen anzurechnen ist und welches die Maximalbeträge des Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von € 145,67 und des Wohnbedarfes von € 48,56, somit den Gesamtbetrag von € 194,23 übersteigt, keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen sowie darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1196.001.2017