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{'item': 'LVwG-AV-268/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-268/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die Beschwerden (Nummerierung wie im gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz) von

  1. Bürgerinitiative UN, vertreten durch GM in ***
  2. EM und LM beide in ***
  3. WM in ***
  4. *** in ***
  5. CG in ***
  6. FS in ***
  7. SD in ***
  8. FW in ***
  9. MS in ***
  10. SS in ***
  11. IG in ***
  12. FG in ***
  13. GG in *** alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  14. November 2016, RU4-EEA-15289/003-2016, betreffend Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) für den Windpark ***, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B) über die Beschwerden (Nummerierung wie im gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz) von
  15. und
  16. GM in ***
  17. GL in ***
  18. ML in ***
  19. JW in ***
  20. SW in ***
  21. EP in ***
  22. BP in ***
  23. IM in ***
  24. OP in ***
  25. MP in ***
  26. AB in ***
  27. Ausschussbericht in ***
  28. BR in ***
  29. AG in ***
  30. JG in ***
  31. Dr. GP in ***
  32. Dr. Gesetzgebungsperiode in ***
  33. BM in ***
  34. KM in ***
  35. AlB in ***
  36. HM in ***
  37. RP in ***
  38. JM in ***
  39. HeM in ***
  40. GS in ***
  41. NS in ***
  42. Bsc NA in ***
  43. JöM in ***
  44. KR in ***
  45. MaS in ***
  46. MnS in ***
  47. RS in ***
  48. MM in ***
  49. JL in ***
  50. AW in ***
  51. HW in ***
  52. JZ in ***
  53. MZ in ***
  54. ES in ***
  55. SoS in ***
  56. FL in ***
  57. MaL in ***
  58. SaW in ***
  59. EZ in ***
  60. EvZ in ***
  61. DZ in ***
  62. MiZ in ***
  63. DS in ***
  64. ReS in ***
  65. HS in *** alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  66. November 2016, RU4-EEA-15289/003-2016, betreffend Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) für den Windpark ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. C) über den Antrag der unter A) und B) angeführten Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben „Windpark ***“ einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist, beschlossen:C) über den Antrag der unter A) und B) angeführten Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben „Windpark ***“ einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist, beschlossen: I.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 6 Abs. 1, 8, 9, 42 Abs. 1 und 2, 44a und b AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 6, Absatz eins, 8, 9, 42, Absatz eins und 2, 44 a und b AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 5, 8, 9, 10, 11 und 12 NÖ ElWG 2005 (Elektrizitätswesengesetz 2005 Paragraph 5, 8, 9, 10, 11 und 12 NÖ ElWG 2005 (Elektrizitätswesengesetz 2005 StF: LGBl. 7800-0, i.d.g.F.)Stammfassung, Landesgesetzblatt 7800-0, i.d.g.F.) §§ 3 Abs. 1, 2 und 7, 9 und 19 sowie Anhang 1 Z 6 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.g.F.)Paragraphen 3, Absatz eins, 2 und 7, 9 und 19 sowie Anhang 1 Ziffer 6, UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.g.F.) §§ 24 Abs.1und 2, 27, 28 Abs. 1 sowie 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins u, n, d, 2, 27, 28 Absatz eins, sowie 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 und 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins und 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 11 Abs 2 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 11, Absatz 2 und Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Entscheidungsgründe
  67. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Anbringen vom
  68. April 20014 beantragte die W AG die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 für den Windpark ***, bestehend im Wesentlichen aus 4 Windrädern mit einer Leistung von insgesamt 12,3 MW in den Gemeinden *** (KG *** und ***) bzw. *** (KG ***). Nach Vorprüfung des Vorhabens machte die Niederösterreichische Landesregierung als Elektrizitätsrechtsbehörde den Antrag unter Anwendung der Großverfahrens-bestimmungen (§ 44a AVG) kund. Die Veröffentlichung erfolgte jeweils am *** in den Tageszeitungen (Chronikteil) NÖ Kurier und NÖ Krone sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unter Beschreibung des Vorhabens, mit Hinweis auf Zeit und Ort der Einsichtsmöglichkeit in die Projektsunterlagen, und Bestimmung einer sechswöchigen Frist (vom
  69. August bis
  70. Oktober 2014) zur Erhebung von Einwendungen, wobei auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG und die Möglichkeit der Zustellung durch Edikt hingewiesen wurde.Nach Vorprüfung des Vorhabens machte die Niederösterreichische Landesregierung als Elektrizitätsrechtsbehörde den Antrag unter Anwendung der Großverfahrens-bestimmungen (Paragraph 44 a, AVG) kund. Die Veröffentlichung erfolgte jeweils am *** in den Tageszeitungen (Chronikteil) NÖ Kurier und NÖ Krone sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unter Beschreibung des Vorhabens, mit Hinweis auf Zeit und Ort der Einsichtsmöglichkeit in die Projektsunterlagen, und Bestimmung einer sechswöchigen Frist (vom
  71. August bis
  72. Oktober 2014) zur Erhebung von Einwendungen, wobei auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG und die Möglichkeit der Zustellung durch Edikt hingewiesen wurde. Innerhalb der so bestimmten Einwendungsfrist gab eine Reihe von Personen eine Äußerung zum Vorhaben ab, darunter die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Ausnahme von EM und LM, CG, FS, SD und der FW. Unter der Absenderbezeichnung „Bürgerinitiative UH GM, GL, ML aus der Marktgemeinde ***“ wurden in einem Schreiben vom
  73. Oktober 2014 Bedenken gegen das Vorhaben erhoben und darauf hingewiesen, dass „unsere Gruppierung“ bereits von mehr als 500 Bürgern unterstützt werde, welche sich gegen das Projekt aussprechen würden. Weiters wurde eine über Veranlassung der genannten „Bürgerinitiative“ abgegebenen „Ornithologische Stellungnahme“ des Dr. LS vom
  74. September 2014 vorgelegt. Am
  75. Februar 2015 führte die Elektrizitätsrechtsbehörde eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Verhandlungsleiter darauf hinwies, dass das Erheben neuer Einwendungen im Hinblick auf die erfolgte Ediktalkundmachung nicht mehr zulässig sei. Im Zuge der Verhandlung wurden zahlreiche Erklärungen abgegeben; unter den der Verhandlungsschrift angeschlossenen Stellungnahmen befinden sich auch solche der nunmehrigen Beschwerdeführer EM und LM, CG und SD. Bei der Verhandlung wurden Gutachten von Sachverständigen für Bautechnik, Eisabfall, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik, Risiokoanalyse, Lärmtechnik und Umweltmedizin abgegeben bzw. erörtert. Nach weiteren Verfahrensschritten, insbesondere Einholung eines Gutachtens für Brandschutz und Risikoanalyse, erließ die Niederösterreichische Landesregierung den Bescheid vom
  76. November 2016, RU4-EEA-15289/003-
  77. Damit wurde der W AG die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) für den Windpark *** gemäß einer im Spruch wiedergegebenen Projektsbeschreibung sowie entsprechend den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen gegen das Vorhaben wurden im Spruch des Bescheides pauschal abgewiesen. Begründend gab die Behörde den Verfahrensverlauf kurz wieder, zitierte die §§ 5, 11 und 12 NÖ ElWG 2005 und beschäftigte sich unter Bezugnahme auf das vorangegangene Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 und das naturschutzrechtliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit der Frage der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens (welche verneint wurde). Ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen und den aufgenommenen Beweisen führt die Behörde schließlich aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ ElWG 2005 erfüllt wären. Bei Einhaltung der erteilten Auflagen würden die voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt.Begründend gab die Behörde den Verfahrensverlauf kurz wieder, zitierte die Paragraphen 5, 11 und 12 NÖ ElWG 2005 und beschäftigte sich unter Bezugnahme auf das vorangegangene Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 und das naturschutzrechtliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit der Frage der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens (welche verneint wurde). Ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen und den aufgenommenen Beweisen führt die Behörde schließlich aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ ElWG 2005 erfüllt wären. Bei Einhaltung der erteilten Auflagen würden die voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt. Auf den Verlust der Parteistellung im Falle unterlassener oder verspäteter Erhebung von Einwendungen wurde hingewiesen, ohne einen konkreten (namentlichen) Bezug zu den Einschreitern herzustellen.
  78. Beschwerde 2.
  79. Gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  80. November 2016, RU4-EEA-15289/003-2016 erhoben 62 Einschreiter in einem gemeinsamen Schriftsatz rechtzeitig Beschwerde. Soweit in dieser Entscheidung auf einzelne Einschreiter mit Nummernangabe Bezug genommen wird, handelt es sich um die Nummerierung gemäß dem Beschwerdeschriftsatz. Anzumerken ist, dass unter Punkt
  81. zwei Beschwerdeführer (EM und LM) aufscheinen und es sich bei dem unter Punkt
  82. und
  83. angeführten Beschwerdeführer GM um ein und dieselbe Person handelt (Klarstellung bei der mündlichen Verhandlung des Gerichts). Abgesehen von näheren Ausführungen betreffend den Erstbeschwerdeführer GM und einige exemplarische Entfernungsangaben „einzelner Beschwerdeführer“ (gemeint offenbar: deren Wohnung/Wohnhaus) zum Windpark erfolgt das gesamte Beschwerdevorbringen unterschiedslos in Bezug auf die einzelnen Einschreiter. Zusammengefasst wird Folgendes geltend gemacht: 2.
  84. Unzuständigkeit der belangten Behörde in Folge Umweltverträglichkeits-prüfungspflichtigkeit des gegenständlichen Vorhabens Der im Vorfeld ergangene negative Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der NÖ Landesregierung vom
  85. November 2012, RU6-UU-657/001-2012, hätte für das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführer keine bindende Wirkung.Der im Vorfeld ergangene negative Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 der NÖ Landesregierung vom
  86. November 2012, RU6-UU-657/001-2012, hätte für das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführer keine bindende Wirkung. Auch wenn die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z. 6 lit. a UVP-G 2000 nicht erreicht würden, sei das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unionrechtswidrig, weil im Widerspruch zur Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  87. Juni 1985 in der Fassung 97/11/EG vom
  88. März 1997 (UVP-Richtlinie). Dies ergebe sich bei Anwendung der vom EuGH in näher zitierten Entscheidungen getroffenen Aussagen zur Auslegung der UVP-Richtlinie bzw. zum Schwellenwertkonzept. Die Regelung im Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 bedeute, dass außerhalb von schutzwürdigen Gebieten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von weniger als 20 MW nie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugeführt würden, obwohl keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass solche Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Es sei unzulässig, von vornherein eine ganze Klasse von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Umweltauswirkungen auszunehmen. Auch wenn die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000 nicht erreicht würden, sei das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unionrechtswidrig, weil im Widerspruch zur Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  89. Juni 1985 in der Fassung 97/11/EG vom
  90. März 1997 (UVP-Richtlinie). Dies ergebe sich bei Anwendung der vom EuGH in näher zitierten Entscheidungen getroffenen Aussagen zur Auslegung der UVP-Richtlinie bzw. zum Schwellenwertkonzept. Die Regelung im Anhang 1 Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000 bedeute, dass außerhalb von schutzwürdigen Gebieten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von weniger als 20 MW nie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugeführt würden, obwohl keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass solche Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Es sei unzulässig, von vornherein eine ganze Klasse von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Umweltauswirkungen auszunehmen. Wenn der Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Umweltverträglichkeitspflicht überschritten wurde, seien die Behörden zur unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie verpflichtet. Demgegenüber hätte die belangte Behörde die Umweltauswirkungen des vorliegenden Projekts nicht umfassend ermittelt. Überdies sei der Tatbestand des Anhangs 1 Z. 6 lit. b UVP-G 2000 erfüllt, da die elektrische Leistung des Windparks mit 12,3 MW über dem Schwellenwert von 10 MW liege und sich das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A befinde. Dies ergebe sich aus der vorgelegten ornithologischen Stellungnahme des Dr. LS. Dieser hätte ausgeführt, dass es sich bei dem betroffenen Areal um den wertvollen Lebensraum verschiedener (näher genannter) Vogelarten handle; vor allem für den Seeadler, den Wanderfalken, das Haselhuhn und den Raufußkauz könne eine „erhebliche Beeinträchtigung“ durch die Errichtung des Windparks „nicht ausgeschlossen“ werden. Die genannten Arten unterlägen der Vogelschutzrichtlinie (Anhang I). Nach der Rechtsprechung des EuGH würden die Verpflichtungen nach der Vogelschutzrichtlinie auch dann gelten, wenn es ein Mitgliedsstaat verabsäumt hätte, einen schutzbedürftigen Lebensraum zum Schutzgebiet zu erklären. Da im vorliegenden Fall ein solches „faktisches Vogelschutzgebiet“ vorliege, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass sich das geplante Vorhaben (trotz der fehlenden Ausweisung) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 befinde, und „seine Unzuständigkeit aussprechen müssen“, auch zumal ein Vogelschutzgebiet nur ca. 2,6 km entfernt liege.Überdies sei der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 6, Litera b, UVP-G 2000 erfüllt, da die elektrische Leistung des Windparks mit 12,3 MW über dem Schwellenwert von 10 MW liege und sich das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A befinde. Dies ergebe sich aus der vorgelegten ornithologischen Stellungnahme des Dr. LS. Dieser hätte ausgeführt, dass es sich bei dem betroffenen Areal um den wertvollen Lebensraum verschiedener (näher genannter) Vogelarten handle; vor allem für den Seeadler, den Wanderfalken, das Haselhuhn und den Raufußkauz könne eine „erhebliche Beeinträchtigung“ durch die Errichtung des Windparks „nicht ausgeschlossen“ werden. Die genannten Arten unterlägen der Vogelschutzrichtlinie (Anhang römisch eins). Nach der Rechtsprechung des EuGH würden die Verpflichtungen nach der Vogelschutzrichtlinie auch dann gelten, wenn es ein Mitgliedsstaat verabsäumt hätte, einen schutzbedürftigen Lebensraum zum Schutzgebiet zu erklären. Da im vorliegenden Fall ein solches „faktisches Vogelschutzgebiet“ vorliege, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass sich das geplante Vorhaben (trotz der fehlenden Ausweisung) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 befinde, und „seine Unzuständigkeit aussprechen müssen“, auch zumal ein Vogelschutzgebiet nur ca. 2,6 km entfernt liege. Außerdem sei nicht geprüft worden, welche kumulativen und additiven Effekte sich aus dem gegenständlichen Vorhaben in Verbindung mit dem geplanten benachbarten Windpark „***“ ergäben. Die Durchführung einer UVP in Bezug auf das „ornithologische Schutzgut“ sei somit unumgänglich. Bei Miteinbeziehung vorhandener Windkraftanlagen von zwei Mal 0,6 MW und der geplanten Windkraftanlagen *** (sechs Mal 3,3 MW) wäre der Schwellenwert von 20 MW überschritten, sodass der Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zur Anwendung käme. Die weiteren Voraussetzungen für die UVP-Pflicht aufgrund von Kumulation seien erfüllt, sodass auch aus diesem Grund die Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben wäre.Bei Miteinbeziehung vorhandener Windkraftanlagen von zwei Mal 0,6 MW und der geplanten Windkraftanlagen *** (sechs Mal 3,3 MW) wäre der Schwellenwert von 20 MW überschritten, sodass der Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zur Anwendung käme. Die weiteren Voraussetzungen für die UVP-Pflicht aufgrund von Kumulation seien erfüllt, sodass auch aus diesem Grund die Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben wäre. Überdies käme die Schwellenregelung bei einer „offenkundigen Umgehungsabsicht“ nicht zur Anwendung; eine solche Umgehungsabsicht liege im gegenständlichen Fall vor. 2.
  91. Gefährdung/Belästigung der Beschwerdeführer Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würde die Gesundheit der Beschwerdeführer durch Lärmimmissionen, Infraschall und Schall gefährdet. Windkraftanlagen seien nachgewiesenermaßen Quellen für „niederfrequentierten Schall“, welcher „unstrittig“ eine permanente Belästigung für viele Anrainer darstellte und Symptome wie Schlafstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsmängel, Benommenheit, Kopfschmerzen und Tinnitus auslöse. Dauerhafte Schlafstörungen, welche durch nächtlichen Lärm hervorgerufen würden, seien als Gesundheitsrisiko einzustufen. Im vorliegenden Fall werde es zu Schlafdefiziten kommen, welche in weiterer Folge bis zu Herz- Kreislauf-erkrankungen führen könnten. Aus der Verhandlungsschrift vom
  92. Februar 2015, Seite 31, sei ersichtlich, dass die vorliegende Schalluntersuchung ergeben hätte, dass bei einem leistungsoptimierten Betrieb aller Anlagen die Schutzziele bei Nacht nicht erfüllt werden könnten. Die Auflagen könnten diese Gefahren „nicht optimieren“ und untermauerten nur die befürchteten Gefahren von Schlafstörungen. Die „in der Schalluntersuchung herausgekommenen Werte“ im Bereich „von weit über 55 dB“ bedeute eine zunehmend gefährliche Situation „für die Bevölkerung“; bereits bei Werten zwischen 30 – 42 dB hätten bewusste Schlafstörungen festgestellt werden können. Im gegenständlichen Fall sei der Infraschall nicht von den Messungen erfasst worden; eine medizinische Beurteilung sei nicht erfolgt. Aspekte wie kumulative Effekte durch mehrere Windkraftanlagen, Infraschall, Langzeiteffekte sowie die Bedeutung der Schallimmissionen für Kinder, ältere Personen oder Schwangere seien nicht berücksichtigt worden. Es sei durch „wissenschaftliche Literatur auf internationaler Ebene“ eindeutig festgestellt worden, dass schallempfindliche Sinneszellen im Innenohr durch Infraschall gereizt würden und dieser Reiz ans Gehirn übertragen werden könne, ohne dass es zu einer Hörempfindung komme. Daraus seien die vielfältigen Beschwerden von Anrainern erklärbar. Es sei auch nachgewiesen, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen störenden Empfindungen und gesundheitlichen Störungen mit der Distanz zu Windkraftanlagen gebe. Wie sich aus einer Stellungnahme, die zusammen mit der Beschwerde vorgelegt wurde, ergäbe, sei in einer Studie aus Deutschland ein erforderlicher Mindestabstand von 2 km festgelegt worden, damit „keine Infraschallregistrierungen vermieden werden“. Dem gegenüber betrage der Abstand einzelner Beschwerdeführer weniger (GM: ca. 1700 m; IG: ca. 1400 m; ML: ca. 1500 m; GL: ca. 1500 m; Beschwerdeführer in *** zwischen 1400 und 1600 m; Beschwerdeführer in ***: ab 1600 m). Der von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafs von weniger als 35 dB, zuletzt sogar 30 dB vorgegebene Wert würde im gegenständlichen Fall deutlich überschritten, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführer zu erwarten wäre. Das dem Verfahren zu Grunde liegende Gutachten hätte die Ausbreitung von Infraschall bzw. Tieffrequenzenschall nicht untersucht, sodass die darauf gestützte Entscheidung rechtswidrig wäre. Die Beschwerdeführer würden im gegenständlichen Fall durch Eiswurf in ihrem Leben und ihrer Gesundheit gefährdet; eine Gefährdung sei einerseits durch die Windkraftanlagen im Stillstand, andererseits durch eine im Betrieb befindliche Anlage gegeben, welche eine Geschwindigkeit für abgeworfene Eisstücke von über 300 km/h bewirke (In der Beschwerde werden diesbezüglich Berechnungen und Darstellungen möglicher Wurfweiten vorgenommen). Aufgrund der „enorm langen Nutzungsdauer des Projekts“ ergäben sich nicht kalkulierbare Gefahren für die Beschwerdeführer und andere im gegenständlichen Bereich lebenden Personen. In diesem Zusammenhang wird auf eine teichwirtschaftlich genutzte Anlage des Erstbeschwerdeführers GM hingewiesen, bei der sich auch eine „genehmigte und teilweise bewohnte Hütte“ befinde. Trotz der Höhe der Windräder sei der derzeitige Gefahrenbereich von 300 m bei einer „Größe“ der Windräder von 100 m nicht für die nun 200 m hohen Räder erweitert worden. Des weiteren ergebe sich aus den „unklaren Auswirkungen“ von Infraschall, Schattenwurf und Lärm im Zusammenhang mit dem EU-Vorsorgegrundsatz ein Bedarf nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Außerdem käme es zu einer Gefährdung der Beschwerdeführer durch Schattenwurf; der im Zuge des Verfahrens abgegebenen Begutachtung für die zeitliche Begrenzung zumutbarer Beschattungsdauer sei nicht zu folgen; vielmehr sei jeglicher periodischer Schattenwurf unzumutbar. Der Schattenwurf hätte auch negative Auswirkungen auf die Tierhaltung in der Umgebung. Schließlich ergebe sich eine Gefährdung der Beschwerdeführer und ihres Eigentums durch die Brandgefahr. Angesichts der Lage der geplanten Windräder teilweise im Wald bestehe die Gefahr einer schnelleren Verbreitung des Feuers; Anlagenteile könnten im Brandfall bis zu 450 m weit geschleudert werden. Der Einsatz der Feuerwehr sei in Folge der schwer zugänglichen Lage behindert; in Folge der Nutzung des Gebietes als Naherholungsgebiet sei auch mit dem Aufenthalt betriebsfremder Personen im Umgebungsbereich der Anlage zu rechnen. 2.
  93. Sonstiges, Anträge Außerdem wird die Gesetzwidrigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplans geltend gemacht, da der aus dem Jahr 2000 stammende Plan weder an die
  94. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976 noch an das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 angepasst worden sei, sodass der geforderte Mindestabstand von 2000 m zum Gebiet mit Wohnbauland nicht eingehalten werde. Es werde angeregt, den Flächenwidmungsplan beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Weiters behaupten die Beschwerdeführer eine mangelhafte Interessenabwägung zu Lasten des Naturschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Eingriff ins Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft. Schließlich beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung der UVP-Pflicht bzw. die Abweisung des Genehmigungsantrages (in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde). Mit der Beschwerde wurde die bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Vorlage gebracht ornithologische Stellungnahme sowie einer Studie mit dem Titel „Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen – Infraschallmessungen an einem Windrad nördlich von Hannover“ von Lars Ceranna u.a. vorgelegt.
  95. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 3.
  96. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte zunächst die Antragstellerin (Beschwerdegegnerin) zur Äußerung auf. Diese brachte zusammengefasst Folgendes vor: Nicht alle Beschwerdeführer hätten im gegenständlichen Verfahren Parteistellung; Personen, die in einem Abstand von über 2.000 m zu den Windenergieanlagen wohnhaft wären (und nicht innerhalb des Eisfallradius Grundeigentum hätten) würden über keine Parteistellung verfügten; bei einem Abstand von über 2.000 m sei eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf gänzlich ausgeschlossen; Auswirkungen auf schalltechnische Immissionspunkte lägen in dieser Entfernung immer deutlich „unterhalb der anzuwendenden Schwellenwerte“. Dies betreffe die Beschwerdeführer Nr.
  97. bis 12., 14., 24., 25., 31., 33.,
  98. bis 37., 39., 41., 42., 45., 46.,
  99. bis
  100. sowie
  101. (Nummerierung im Sinne der Beschwerde). Überdies hätten die Beschwerdeführer EM und LM, CG, FS, SD und die FW innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben und damit eine allfällige Parteistellung verloren. Darüber hinaus käme der FW als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung im elektrizitätsrechtlichen Verfahren zu.Darüber hinaus käme der FW als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung im elektrizitätsrechtlichen Verfahren zu. Die Beschwerde der „Bürgerinitiative UH“ sei unzulässig, da eine Bürgerinitiative außerhalb des UVP-Genehmigungsverfahrens nicht gegründet werden könne, wobei im vorliegenden Fall das UVP-G 2000 gar nicht anzuwenden wäre. Bei der sogenannten „Bürgerinitiative UH“ handle es sich weder um eine Bürgerinitiative im Sinne des UVP-G 2000 noch um eine Partei im Sinne des NÖ ElWG
  102. Die behauptete UVP-Pflichtigkeit des gegenständlichen Projekts sei nicht gegeben, auch nicht in Folge einer unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie. Die Festlegung von Schwellenwerten sei unionsrechtlich ausdrücklich zulässig und würde durch die konkrete Ausgestaltung der Tatbestände im Anhang 1 Ziffer 6 weder ganze Projektstypen ausgeschlossen noch Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie unbeachtet gelassen, zumal ausdrücklich die Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete berücksichtigt würden.Die behauptete UVP-Pflichtigkeit des gegenständlichen Projekts sei nicht gegeben, auch nicht in Folge einer unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie. Die Festlegung von Schwellenwerten sei unionsrechtlich ausdrücklich zulässig und würde durch die konkrete Ausgestaltung der Tatbestände im Anhang 1 Ziffer 6 weder ganze Projektstypen ausgeschlossen noch Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei der UVP-Richtlinie unbeachtet gelassen, zumal ausdrücklich die Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete berücksichtigt würden. Auch die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 käme nicht zum Tragen, da die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien.Auch die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 käme nicht zum Tragen, da die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Für eine Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte. Ein sogenannten faktisches Vogelschutzgebiet liege nicht vor; aus dem bloßen Vorkommen von nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten folge noch nicht das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes. Dies ergebe sich auch aus den im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten.Ein sogenannten faktisches Vogelschutzgebiet liege nicht vor; aus dem bloßen Vorkommen von nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten folge noch nicht das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes. Dies ergebe sich auch aus den im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten. Das Vorbringen betreffend die Auswirkung auf den Tier- und Pflanzenbestand bildete im Übrigen keine tauglichen Einwendungen im elektrizitätsrechtlichen Verfahren. Eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch Lärmimmissionen und Infraschall würden durch das gegenständliche Projekt entgegen der Beschwerdebehauptung nicht bewirkt. Unter Hinweis auf Untersuchungen und Judikatur in Deutschland wird vorgebracht, dass Einwirkungen auf die nicht weniger als 1.400 m von der geplanten Anlage entfernt wohnhaften Beschwerdeführer durch Infraschall in Folge des Betriebs von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden könnten. Dies werde auch durch die Begutachtung im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde gestützt. Auch eine Lärmbeeinträchtigung sei unter Berücksichtigung des – bewilligungs-gegenständlichen – schalloptimierten Betriebs nicht zu erwarten. Dies ergebe sich aus der Begutachtung im Zuge des Verfahrens (Verhandlungsschrift vom
  103. Februar 2015). Die dabei aufgenommenen Gutachten wären auch vollständig und nachvollziehbar. Auch eine Gefährdung durch Eiswurf sei auf Grund der projektimmanenten Maßnahmen ausgeschlossen; das Eisfallrisiko sei „unterhalb des gesellschaftlichen anerkannten Risikos“ gelegen. Außerdem erfolge eine Absicherung durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid. Der „EU-Vorsorgegrundsatz“ sei von den anlagenrechtlichen Normen des NÖ ElWG 2005 umfasst und stelle im Übrigen kein subjektiv öffentliches Recht dar, welches die Beschwerdeführer geltend machen könnten. Risken im Fall eines Brandes kämen unterhalb jener Werte zu liegen, welche gesellschaftlich akzeptiert würden. Gefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 2 NÖ ElWG 2005 seien auszuschließen.Risken im Fall eines Brandes kämen unterhalb jener Werte zu liegen, welche gesellschaftlich akzeptiert würden. Gefährdungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NÖ ElWG 2005 seien auszuschließen. Eine Gesundheitsgefährdung bzw. unmittelbare unzumutbare Belästigung durch Schattenwurf sei nicht gegeben, wobei auf das Verhandlungsergebnis vom
  104. Februar 2015 hingewiesen wurde. Dem seien die Beschwerdeführer nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. Die der zugrunde liegende Flächenwidmungsplan sei nicht gesetzwidrig; der geforderte Mindestabstand von 1.200 m zu gewidmeten Wohnland werde projektsgemäß eingehalten. Naturschutzinteressen seien im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand der behördlichen Beurteilung. Der Feststellungsantrag in Bezug auf die UVP-Pflicht falle weder in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde noch des Landesverwaltungsgerichts. Schließlich wird der Antrag auf Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde gestellt. 3.
  105. In der Folge schaffte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die auf das gegenständliche Vorhaben bezüglichen Akten der Niederösterreichischen Landesregierung (Feststellungsverfahren) sowie der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (naturschutzrechtliches Verfahren) bei und holte Stellungnahmen der Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der NÖ Landesregierung betreffend Anzahl und Verhältnis der in den letzten Jahren durchgeführten Genehmigungsverfahren betreffend Windkraftanlagen nach dem UVP-G 2000 bzw. dem NÖ ElWG 2005 sowie der Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung betreffend die Vorgangsweise bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten ein. Weiters wurde Einsicht genommen in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-264/001-2017 bzw. der NÖ Landesregierung zur GZ. RU4-EEA-15721/001 betreffend den Windpark „***“. Schließlich wurden die Beschwerdeführer mit der Beschwerdebeantwortung konfrontiert und aufgefordert, die eigene Situation in Bezug auf die behauptete Rechtsverletzung konkret darzulegen. Dies erfolgte mit Äußerung vom
  106. September
  107. Eingeräumt wurde darin, dass die Beschwerdeführer Nr.
  108. und
  109. keine Einwendung erhoben hätten; die Beschwerdeführer Nr. 5.,
  110. und
  111. hätten während der „gegenständlichen zweiwöchigen Frist gemäß § 44a AVG“ keine Einwendungen erhoben, jedoch bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen vorgebracht. Hinsichtlich der Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer wurden Distanzen zum Windpark angegeben, deren geringste 1300m beträgt (Angaben erfolgt nur für die natürlichen Personen unter den Beschwerdeführern).Schließlich wurden die Beschwerdeführer mit der Beschwerdebeantwortung konfrontiert und aufgefordert, die eigene Situation in Bezug auf die behauptete Rechtsverletzung konkret darzulegen. Dies erfolgte mit Äußerung vom
  112. September
  113. Eingeräumt wurde darin, dass die Beschwerdeführer Nr.
  114. und
  115. keine Einwendung erhoben hätten; die Beschwerdeführer Nr. 5.,
  116. und
  117. hätten während der „gegenständlichen zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 44 a, AVG“ keine Einwendungen erhoben, jedoch bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen vorgebracht. Hinsichtlich der Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer wurden Distanzen zum Windpark angegeben, deren geringste 1300m beträgt (Angaben erfolgt nur für die natürlichen Personen unter den Beschwerdeführern). Darüber hinaus wird exemplarisch zu einigen Aspekten der Beschwerde-beantwortung kurz Stellung genommen. 3.
  118. Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich führte schließlich am
  119. September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört, der umweltmedizinische Amtssachverständige sein Gutachten ergänzte und erläuterte, sowie dem Gericht vorliegende bzw. von den Parteien präsentierte Beweismittel erörtert wurden. Letzteres bezieht sich insbesondere auf die Stellungnahme und das Vorbringen des Privatsachverständigen Univ.-Prof. Dr. MaM, vorgelegte Studienergebnisse der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg sowie eine Stellungnahme des Inhabers eines technischen Büros für Biologie und Ökologie zur Frage eines „faktischen Vogelschutzgebietes“. 3.
  120. Mit Anbringen vom
  121. Dezember 2017 („Nachtrag zur Beschwerde“) erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen, welches im Wesentlichen im Hinweis auf eine abweisliche naturschutzbehördliche Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd betreffend ein anderes Windparkvorhaben der Beschwerdegegnerin besteht. Die Beschwerdeführer meinen, dass die darin erfolgte Betrachtung auch auf das gegenständliche Vorhaben übertragbar sei, wobei auf die gleichzeitig belegte Existenz eines Brutpaares von Seeadlern in etwa 6 km Entfernung zum geplanten Windparkt und die Nähe zum Vogelschutzgebiet „***“ hingewiesen wird.
  122. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  123. Anzuwendende Rechtsvorschriften AVG § 6.

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 6,
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. (…) §
  1. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. §
  2. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…) § 44a.
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.Paragraph 44 a,
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2)Das Edikt hat zu enthalten:
  1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
  2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
  3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
  4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3)Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. § 44b.
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 b,
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen. NÖ ElWG § 5Paragraph 5 Genehmigungspflicht
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich. (…) § 8Paragraph 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
(1)Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
(1)Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 7,, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 18, WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. (…) § 9Paragraph 9 Nachbarn
(1)Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.
(2)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
(2)Als Nachbarn sind auch die im Absatz eins, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen. § 10Paragraph 10 Parteien
(1)In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
(1)In Verfahren gemäß den Paragraphen 7 und 8 haben Parteistellung:
  1. der Genehmigungswerber,
  2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,
  3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,
  4. die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 5, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050,
  5. die Standortgemeinde zur Wahrung der in den §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,die Standortgemeinde zur Wahrung der in den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer eins und 56 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,
  6. eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im § 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.
(2)Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
(2)Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
  1. nicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 oder der in der persönlichen Verständigung gemäß § 7 Abs. 2 festgelegten Frist odernicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder der in der persönlichen Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Frist oder
  2. bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 1 nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlungbei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. § 11Paragraph 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
  1. das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,
  2. das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
  3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
  4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
  5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…) § 12Paragraph 12 Erteilung der Genehmigung
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2)Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(2)Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(3)Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen. (…) UVP-G § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. (…)
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a)Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(7a)Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. (…) § 9.
(1)Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.Paragraph 9,
(1)Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(2)Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Absatz eins, genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3)Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung im Internet, in einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung zu erfolgen hat. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3)Die Behörde hat das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung im Internet, in einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung zu erfolgen hat. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
  1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
  2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
  3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
  4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.einen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben. Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden. (…)
(5)Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
(5)Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben. § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
  2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
  3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
  4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;
  5. Gemeinden gemäß Abs. 3;Gemeinden gemäß Absatz 3,;
  6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) undBürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
  7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.
(2)Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(2)Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen. (…)
(4)Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe
(4)Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe Bürgerinitiative am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.Bürgerinitiative am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Z 6 des Anhangs 1 lautet:Ziffer 6, des Anhangs 1 lautet:
  1. a)Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.
  2. b)Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.
  3. b)Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je , 0,5 MW. Anhang 2 lautete auszugsweise: Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…). § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 11. Artikel 11, (…)
(2)Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
  2. Die unter den Punkten 1 bis 2 beschriebene Verfahrensabläufe bzw. Inhalte von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und sind insoweit unbestritten. Das Gericht kann sie daher seiner Entscheidung zu Grunde legen. 4.2.
  3. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Die W AG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (Windräder) mit einer Leistung von je 3,075 kW (in Summe also 12,30 MW) mit einer Narbenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112 m auf näher bezeichneten Grundstücken in den KG *** und *** (bezogen auf den Fundamentstandort) zu errichten. Das kundgemachte und bescheidmäßig genehmigte Vorhaben ist hinsichtlich der wesentlichen Eckdaten der Anlagen ident [Akt der belangten Behörde, unbestritten]. Während der sechswöchigen Einwendungsfrist haben sämtliche Beschwerdeführer mit Ausnahme von EM und LM, CG, FS, SD und der FW Äußerungen abgegeben. Ein Bezug (nicht notwendigerweise eine zulässige Einwendung, siehe dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) zu eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des NÖ ElWG 2005 (dazu siehe die rechtlichen Ausführungen) lässt sich erkennen bei folgenden Beschwerdeführern (in Klammer die jeweils angesprochenen Themen): GM (Gesundheit, Lärm; Entwässerung Teichanlage); GL (Lärm, Infraschall, Blinklichter); ML (Lärm, Schatten, Blinken, Infraschall); JW (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); SW (Lärm, Infraschall); EP (Lärm, Infraschall); BP (Lärm, Infraschall); IM (Lärm, Infraschall); OP (Lärm, Infraschall); MP (Lärm, Infraschall); AB (Lärm, Schall, Gesundheit); BR (Lärm, Infraschall); AG (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); WM (Gefahr wegen direkter Anrainerschaft zur Widmungsfläche); JG (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); Dr. GP (Gesundheit, Lärm); BM (Lärm, Infraschall); KM (Lärm, Infraschall); AlB (Infraschall, Discoeffekt, Lärmbelästigung, Lärm, Anrainerschaft an die Widmungsfläche); HM (Lärm, Infraschall); RP (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); JM (Schall, Lärm, Infraschall); HeM (Schall, Lärm, Infraschall, Gesundheit); GS (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); NS (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); NA (Lärm, Infraschall); JöM (Lärm, Infraschall); KR (Lärm, Infraschall); MaS (Lärm, Infraschall); MnS (Lärm, Infraschall); RS (Lärm, Infraschall); MM (Lärm, Infraschall); JL (Lärm, Infraschall, Blinklichter); AW (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); HW (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); JZ (Lärm, Infraschall, Schaden, Blinken, Eiswurfgefahr beim Joggen); MZ (Lärm, Infraschall); ES (Lärm, Schattenwurf, Blinken Infraschall); SoS (Lärm, Schattenwurf, Blinken Infraschall); FL (Lärm, Schatten, Blinken, Infraschall); MaL (Lärm, Schattenwurf); SaW (Lärm, Infraschall, Blinklichter); EZ (Lärm, Infraschall); EvZ (Lärm, Infraschall); DZ (Lärm, Infraschall); MZ (Lärm, Infraschall); DS (Lärm, Schall, Schatten, geblinke); MS, SS, IG, FG, GG (jeweils Gefahren, wie Eiswurf, beim Waldspaziergang,); ReS (Lärm, Schall, Schatten, Blinken); HS (Gefährdung der Gesundheit, Lärm, Schattenwurf, Infraschall).GM (Gesundheit, Lärm; Entwässerung Teichanlage); GL (Lärm, Infraschall, Blinklichter); ML (Lärm, Schatten, Blinken, Infraschall); JW (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); SW (Lärm, Infraschall); EP (Lärm, Infraschall); BP (Lärm, Infraschall); IM (Lärm, Infraschall); OP (Lärm, Infraschall); MP (Lärm, Infraschall); Ausschussbericht (Lärm, Schall, Gesundheit); BR (Lärm, Infraschall); AG (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); WM (Gefahr wegen direkter Anrainerschaft zur Widmungsfläche); JG (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); Dr. Gesetzgebungsperiode (Gesundheit, Lärm); BM (Lärm, Infraschall); KM (Lärm, Infraschall); AlB (Infraschall, Discoeffekt, Lärmbelästigung, Lärm, Anrainerschaft an die Widmungsfläche); HM (Lärm, Infraschall); RP (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); JM (Schall, Lärm, Infraschall); HeM (Schall, Lärm, Infraschall, Gesundheit); GS (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); NS (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); NA (Lärm, Infraschall); JöM (Lärm, Infraschall); KR (Lärm, Infraschall); MaS (Lärm, Infraschall); MnS (Lärm, Infraschall); RS (Lärm, Infraschall); MM (Lärm, Infraschall); JL (Lärm, Infraschall, Blinklichter); AW (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); HW (Lärm, Schall, gesundheitliche Schäden); JZ (Lärm, Infraschall, Schaden, Blinken, Eiswurfgefahr beim Joggen); MZ (Lärm, Infraschall); ES (Lärm, Schattenwurf, Blinken Infraschall); SoS (Lärm, Schattenwurf, Blinken Infraschall); FL (Lärm, Schatten, Blinken, Infraschall); MaL (Lärm, Schattenwurf); SaW (Lärm, Infraschall, Blinklichter); EZ (Lärm, Infraschall); EvZ (Lärm, Infraschall); DZ (Lärm, Infraschall); MZ (Lärm, Infraschall); DS (Lärm, Schall, Schatten, geblinke); MS, SS, IG, FG, GG (jeweils Gefahren, wie Eiswurf, beim Waldspaziergang,); ReS (Lärm, Schall, Schatten, Blinken); HS (Gefährdung der Gesundheit, Lärm, Schattenwurf, Infraschall). Aus der Stellungnahme des JD lässt sich kein Hinweis auf ein dem Beschwerdeführer zukommendes Recht (vgl. dazu die rechtlichen Erwägungen) erkennen; er spricht sich pauschal gegen die Abholzung von Waldflächen und Schädigung der Natur durch das Vorhaben aus und fordert allgemein die Erhöhung des Abstandes zum Wohngebiet „zum Schutz der Bevölkerung“ [Akt der belangten Behörde].Aus der Stellungnahme des JD lässt sich kein Hinweis auf ein dem Beschwerdeführer zukommendes Recht vergleiche dazu die rechtlichen Erwägungen) erkennen; er spricht sich pauschal gegen die Abholzung von Waldflächen und Schädigung der Natur durch das Vorhaben aus und fordert allgemein die Erhöhung des Abstandes zum Wohngebiet „zum Schutz der Bevölkerung“ [Akt der belangten Behörde]. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  4. Dezember 2016, RU4-EEA-15721/001-2015, wurde dem Mag. BA und Traun die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Windpark *** erteilt. Der zugrunde liegende Genehmigungsantrag, datiert mit
  5. März 2015, langte am
  6. April 2015 bei der Niederösterreichischen Landesregierung ein [Akt zur genannten GZ bzw. Akt des LVwG NÖ LVwG-AV-264/001-2017]. Seit Beginn des Jahres 2014 bis etwa Mitte 2017 hat die Niederösterreichische Landesregierung ca. 16 Genehmigungsverfahren nach dem NÖ ElWG 2005 und etwa 38 Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (davon etwa 20 nach Spalte 2 der Anhangs 1 und 18 nach dem Kumulationstatbestand) betreffend Windkraftanlagen durchgeführt [Mitteilung der Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  7. Juli 2017]. Dass es sich bei dem Gebiet, in dem das gegenständliche Vorhaben realisiert werden soll, in Bezug auf das Vorkommen von Vogelarten, namentlich den Weißstorch, Schwarzstorch, Seeadler, Wespenbussard, Wanderfalken, Baumfalken, Birkhuhn, Haselhuhn, Uhu, Raufußkautz, Eisvogel, und deren Schutz um ein Gebiet herausragender Bedeutung handelte, kann nicht festgestellt werden [Stellungnahme Dr. LS vom 11.September 2014, Akt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, ZTW2-NA-1440, betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung, Stellungnahme Dr. TR vom 07.September 2017; Stellungnahme der Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung vom 08.September 2017]. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit oder mehr als geringfügige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Beschwerdeführer ( wenigstens als gesunde, normal empfindende Menschen; dass dies auf sie/ihn nicht zuträfe, hat übrigens keiner der Beschwerdeführer behauptet) sind als Folge von durch das Vorhaben erzeugten Lärm, Infraschall, Schattenwurf oder Eiswurf, zumindest in Bezug auf im Rahmen der Einwendung geltend gemachter Rechte, nicht zu erwarten. Lärm wird im Bereich der Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer, als von den Windkraftanlagen ausgehend, nur im Freien fallweise und geringfügig, in der Nacht in den Wohngebäuden selbst bei geöffneten Fenstern überhaupt nicht wahrzunehmen sein. Davon abgesehen sind keine für Menschen wahrnehmbare, von den geplanten Anlagen ausgehende Immissionen auf den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer zu erwarten [eingeholte Gutachten im verwaltungs-behördlichen und gerichtlichen Verfahren; näher 4.2.3]. Hinsichtlich des Brandschutzes sowie der Vermeidung von Risken durch Eisfall und Eiswurf entsprechen die Windkraftanlagen dem Stand der Technik [Gutachten für diese Fachgebiete im verwaltungsbehördlichen Verfahren; dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten]. 4.2.
  8. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf den oben jeweils in Klammer kursiv angeführten unbedenklichen Beweismitteln. Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen: 4.2.3.
  9. Wie sich aus der rechtlichen Erwägungen ergeben wird, bedurfte es im vorliegenden Fall zur Beantwortung der Vorfrage, ob das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, keiner zusätzlichen Ermittlungen, insbesondere auch keiner Einholung von (weiteren) Gutachten. Hinsichtlich des Themas „Kumulation“ genügt in diesem Zusammenhang die Feststellung in Bezug auf die Reihenfolge der Einbringung der Bewilligungsanträge, welche sich aus den oben angeführten Akten der belangten Behörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt ( das Beschwerdeverfahren betreffend den Windpark „***“ ist noch anhängig). Was das Verhältnis von UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Windkraftanlagen anbelangt, konnte die dafür kompetente Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung mangels Führung exakter Statistiken keine Aussage mit „100-prozentiger Genauigkeit“ treffen; es genügt für die Beurteilung des Gerichts die größenordnungsmäßige Gegenüberstellung. Auch wenn diese Daten nur Gültigkeit für Niederösterreich haben, gibt es schon im Hinblick auf die für jedermann offensichtliche große Anzahl von Windkraftanalgen in diesem Bundesland keinen Zweifel an der Repräsentativität der Daten. Zum Thema „Vogelschutzrichtlinie“ lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf entnehmen, dass dem Areal, in dem die gegenständlichen Windkraftanlagen geplant sind, in Bezug auf Vogelarten, die auf Grund der Vogelschutzrichtlinie besonderen Schutz genießen, eine herausragende Bedeutung zukäme. Selbst die von den Beschwerdeführern vorgelegte ornithologische Stellungnahme belegt eine herausragende Bedeutung und besondere Eignung des gegenständlichen Gebiets für den Schutz von Vogelarten im Sinne der genannten Richtlinie nicht einmal ansatzweise. Die Conclusio beschränkt sich doch auf die Behauptung, dass eine „erhebliche Beeinträchtigung“ für mehrere Vogelarten nicht ausgeschlossen werden könne. Eine besondere Bedeutung des Gebiets für die genannten Vogelarten lässt sich aus den näheren Ausführungen jedoch nicht ableiten. So wird etwa vom Auftreten „zumindest einzelner Seeadler“ gesprochen, wobei sich diese Einschätzung überdies offenbar auf das Hörensagen beruft; betreffend den Wanderfalken wird ein einzelner Brutplatz vermutet; in Bezug auf das Birkhuhn wird von höchstens einzelnen versprengten Vögeln und einer gewissen Habitatneigung gesprochen; beim Haselhuhn ist lediglich davon die Rede, dass ein Vorkommen „grundsätzlich im Waldgebiet zwischen *** und *** von jagdlicher Seite“ bestätigt worden sei; auch sei die „grundsätzliche Lebensraumeignung“ von einem Dritten bestätigt worden; betreffend den Raufußkautz seien Reviere „zu erwarten“. Demgegenüber hat die Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung von der Vorgangsweise bei der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie berichtet, welche mit Hilfe der von der Umweltorganisation „BÖ“ erstellten „IB“ erfolgte. Dabei sei für das in Rede stehende Gebiet keine Empfehlung ausgesprochen worden. Es sei in Bezug auf Niederösterreich kein Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie anhängig und es seien für die in der Stellungnahme des Dr. LS angeführten Arten andere, geeignetere Vogelschutzgebiete in Niederösterreich ausgewiesen..Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme des Dr. TR vom 07.09.2017). Dem sind die Beschwerdeführer auf fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Daran ändert auch die mit Nachtrag vom
  10. Dezember 2017 vorgelegte Bestätigung des WÖ nichts, belegt sie doch nur, dass in etwa 6 km Entfernung vom gegenständlichen Vorhaben ein Seeadlerpaar brütet bzw. gebrütet hat. Dieses Faktum kann eine besondere Bedeutung des gegenständlichen Areals für die genannte Art nicht begründen, auch zumal für den Seeadler in der NÖ Europaschutzgebietsverordnung (Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 i.d.g.F.) gleich mehrere insgesamt großflächige Schutzgebiete ausgewiesen sind (vgl. §§ 2, 4, 6, 8, 12, 13, 14, 16 und 17). Demgegenüber hat die Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung von der Vorgangsweise bei der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie berichtet, welche mit Hilfe der von der Umweltorganisation „BÖ“ erstellten „IB“ erfolgte. Dabei sei für das in Rede stehende Gebiet keine Empfehlung ausgesprochen worden. Es sei in Bezug auf Niederösterreich kein Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie anhängig und es seien für die in der Stellungnahme des Dr. LS angeführten Arten andere, geeignetere Vogelschutzgebiete in Niederösterreich ausgewiesen..Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme des Dr. TR vom 07.09.2017). Dem sind die Beschwerdeführer auf fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Daran ändert auch die mit Nachtrag vom
  11. Dezember 2017 vorgelegte Bestätigung des WÖ nichts, belegt sie doch nur, dass in etwa 6 km Entfernung vom gegenständlichen Vorhaben ein Seeadlerpaar brütet bzw. gebrütet hat. Dieses Faktum kann eine besondere Bedeutung des gegenständlichen Areals für die genannte Art nicht begründen, auch zumal für den Seeadler in der NÖ Europaschutzgebietsverordnung (Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 i.d.g.F.) gleich mehrere insgesamt großflächige Schutzgebiete ausgewiesen sind vergleiche Paragraphen 2, 4, 6, 8, 12, 13, 14, 16 und 17). Das Gericht zieht daraus den Schluss, dass es keine substantiierten Hinweise darauf gibt, das das in Rede stehende Gebiet eine derart herausragende Bedeutung für den Schutz und die Erhaltung einer oder mehrerer Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie hätte, sodass es als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen hätte werden müssen. 4.2.3.
  12. Was die mögliche Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Beschwerdeführer bzw. eine mögliche Belästigung derselben anbelangt, ergibt sich im beschwerdegegenständlichen Rahmen, soweit sich das Vorbringen als zulässig erwiesen hat, Folgendes: Zum Thema „Lärm“: Dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Lärm (hörbaren Schall) in einem für die Gesundheit von Menschen relevanten Ausmaß auszuschließen ist, resultiert aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgenommenen lärmtechnischen Begutachtung sowie dem im Verwaltungsverfahren abgegebenen und im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzten Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. JU. Weder ist es den Beschwerdeführern gelungen, die Schlüssigkeit dieser Begutachtung in Zweifel zu ziehen, noch sind sie den Schlussfolgerungen der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz ist ersichtlich, dass dieser sich mit den von der Antragstellerin vorgelegten Bestandslärmerhebungen auseinandergesetzt und die angewendeten Methoden dem Stand der Technik entsprechend beurteilt hat, sodass sie eine geeignete Grundlage für die Bewertung der Lärmauswirkungen des Vorhabens darstellten (vgl. Verhandlungsschrift vom
  13. Februar 2015; in der Folge: VHS 2015). Am angeführten Ort hat der Amtssachverständige die einzelnen Immissionsbeiträge näher diskutiert. In der Folge beurteilt der Amtssachverständige im Gutachten im eigentlichen Sinn (Seiten 35ff der Verhandlungsschrift) die zu erwartenden Lärmimmissionen. So kommt er zunächst zum Ergebnis, dass die Aussagen der schalltechnischen Projektsauswirkung nachvollziehbar dargestellt sind, unter Einsatz geeigneter technischer Ausrüstungen und Regelwerke durchgeführt wurden, und dass die Messorte als repräsentativ anzusehen sind. Die Messdaten würden auch den Erfahrungen und Einschätzungen des örtlichen Umfelds entsprechen.Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz ist ersichtlich, dass dieser sich mit den von der Antragstellerin vorgelegten Bestandslärmerhebungen auseinandergesetzt und die angewendeten Methoden dem Stand der Technik entsprechend beurteilt hat, sodass sie eine geeignete Grundlage für die Bewertung der Lärmauswirkungen des Vorhabens darstellten vergleiche Verhandlungsschrift vom
  14. Februar 2015; in der Folge: VHS 2015). Am angeführten Ort hat der Amtssachverständige die einzelnen Immissionsbeiträge näher diskutiert. In der Folge beurteilt der Amtssachverständige im Gutachten im eigentlichen Sinn (Seiten 35ff der Verhandlungsschrift) die zu erwartenden Lärmimmissionen. So kommt er zunächst zum Ergebnis, dass die Aussagen der schalltechnischen Projektsauswirkung nachvollziehbar dargestellt sind, unter Einsatz geeigneter technischer Ausrüstungen und Regelwerke durchgeführt wurden, und dass die Messorte als repräsentativ anzusehen sind. Die Messdaten würden auch den Erfahrungen und Einschätzungen des örtlichen Umfelds entsprechen. In der Folge nimmt der Amtssachverständige unter Zugrundelegung medizinischer Vorgaben eine Interpretation der zu erwartenden Immissionen nach Inbetriebnahme des Windparks vor und kommt zum Ergebnis, dass selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von plus drei dB durchwegs eingehalten würden, ohne dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien. Ausgangspunkt für die Beurteilung war der projektsgegenständliche schalloptimierte Betrieb. Daher geht der Einwand der Beschwerdeführer, dass Schutzziele bei Nacht beim leistungsoptimierten Betrieb nicht eingehalten würden, ins Leere. Dies hat nämlich der Amtssachverständige selbst ebenfalls dargestellt (Seite 31 der VHS 2015). Daher ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, das lärmtechnische Gutachten und seine Schlussfolgerungen zu erschüttern. In diesem Lichte ist auch die Kritik an den flankierend vorgeschlagenen (und von der Behörde erteilten) Auflagen (Nrn. 67 bis 75) zur Gewährleistung eines lärmoptimierten Betriebes nicht nachvollziehbar. Auch der Amtssachverständige für Umwelthygiene hat sich ausführlich mit den derzeitigen und vorhabensbedingt zu erwartenden Auswirkungen der von der Windkraftanlage ausgehenden Schallimmission beschäftigt. Er hat dabei ein auf Erfahrungen beruhendes Modell dargelegt und die Auswirkungen anhand der einzelnen Immissionspunkte interpretiert. Er ist schließlich zum Ergebnis gekommen, dass die Wahrnehmbarkeit betriebskausaler Geräusche entweder überhaupt nicht zu erwarten ist oder allenfalls in einem Bereich zu liegen kommt, dass sie als sehr gering zu beurteilen ist, womit erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten sind (VHS 2015, Seiten 57 bis 59). Ergänzend hat der Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am
  15. September 2017 (VHS 2017) seine Einschätzung ergänzend erläutert. Er hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei den als repräsentativ ermittelten Immissionspunkten um die jeweils nächstgelegene Wohnliegenschaft handelt. Dies bedeutet somit auch den ungünstigsten Fall für die in Betracht kommenden Beschwerdeführer, von denen, die allermeisten – ihren eigenen Angaben zufolge – in einer größeren Entfernung als die Nächstgelegenen wohnhaft sind. Überdies hat der Amtssachverständige dargelegt, dass der Beurteilung ein Sicherheitszuschlag (3 dB) zugrunde liegt, der praktisch eine Verdoppelung der von den vier Windkraftanlagen im Normalfall tatsächlich zu erwartenden Betriebsanlagengeräusche bedeutete. Ausgehend selbst von diesem „worst case“ bedeute die getroffene Beurteilung, dass lediglich fallweise bei den nächstgelegenen Beschwerdeführern eine Hörbarkeit vorhabensbedingter Schallimmissionen auftreten kann, wobei dies ein so geringes Maß darstellt, dass auf Grund der geringen Überschreiten der Wahrnehmbarkeitsschwelle ein belästigender Effekt auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. auf ein gesundes, normal empfindendes Kind ausgeschlossen werden kann. Für die Nachtruhe bedeute dies, dass eine Störung völlig auszuschließen sein wird, da selbst bei geöffneten Fenstern der von der WHO empfohlene Wert von 30 dB am Ohr des Schläfers im Gebäudeinneren deutlich unterschritten würde (VHS 2017, Seite 9). Der Amtssachverständigen hat überdies ausgeführt, dass er über eine einschlägige Erfahrung mit zahlreichen anderen Windkraftanlagen verfüge und dabei entsprechende Beobachtungen gemacht hätte, nämlich zwar so, dass er in einer Entfernung von mehr als 500 m von einer Windkraftanlage überhaupt keinen anlagenspezifischen Lärm wahrgenommen hätte. Angesichts dieser nachvollziehbaren, sowohl auf tatsächlichen Messungen als auch theoretische Berechnungen gestützten Begutachtungen in Verbindung mit der einschlägigen praktischen Erfahrung beider Amtssachverständigen hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel, dass die im Rahmen zulässiger Einwendungen geltend gemachte gesundheitsschädliche Lärmbeeinträchtigung für keinen der Beschwerdeführer zu erwarten ist. Den vom medizinischen Amtssachverständigen geschilderten möglichen Fälle geringfügiger Wahrnehmbarkeit kommt auch keine belästigende Wirkung zu (umso weniger kann sie gesundheitsrelevant sein). Zum Thema „Infraschall“: Dazu hat der lärmtechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf die einschlägige Literatur ausgeführt, dass bereits bei den nächstgelegenen Immissionspunkten von etwa 1.100 m betriebskausale Immissionen im Infraschallbereich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenzen zu liegen kämen. Dies würden die eigenen Erfahrungen des Sachverständigen, nämlich Messungen im Nachbarschaftsbereich mit und ohne Betrieb eines Windparks bestätigen (VHS 2015 Seite 44f). Der medizinische Amtssachverständige hat sich zum Thema Infraschall ausführlich geäußert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  16. Februar 2015 hat er detaillierte Ausführungen zum Thema Infraschall und dessen Vorkommen gemacht (VHS 2015, Seiten 59ff). Er hat sich auch konkret mit den Erfahrungen bei Windkraftanlagen beschäftigt (aaO Seite 65ff ). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts hat der Amtssachverständige neuere Erkenntnisquellen mit Bezug zu Infraschall und Windkraftanlagen dargelegt. Zusammenfassend kommt der Amtssachverständige auf Grund vorliegender Untersuchungen zum Ergebnis, dass es keinerlei wissenschaftlich abgesicherten Beleg für nachteilige gesundheitliche Auswirkungen durch von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall auf den Menschen gibt. Der Amtssachverständige hat in dem Zusammenhang auch von einem Projekt der Europäischen Union (EARS Projekt) berichtet, wobei festgestellt worden war, dass bei Infraschall unter der Wahrnehmungsschwelle keine kortikalen Erregungen festgestellt worden seien. Aus medizinischer Sicht sei der Schluss zu ziehen, dass negative gesundheitliche Auswirkungen bzw. Belästigungen durch Infraschall im Zusammenhang mit der gegenständlichen Windkraftanlage nicht zu erwarten seien. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sondern haben – in der Beschwerde selbst – bloß Behauptungen aufgestellt und sind damit der Begutachtung durch den Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung des Gerichts vorgelegten Ausführungen des Universitätsprofessors Dr. MM vermochten die Einschätzung des Amtssachverständigen nicht zu erschüttern. Es lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der Infraschall, wie er bei Windkraftanlagen vorkommt, in einer Entfernung wie sie bei den Wohnorten der Beschwerdeführer vorliegen, bei diesen zu gesundheitsschädlichen oder auch nur belästigenden Effekten führen könnten. Vielmehr nimmt die in Rede stehende Äußerung gar keine konkrete Beurteilung der geplanten Anlagen vor, sondern erschöpft sich in einer Kritik an der Beurteilungspraxis in Bezug auf Windkraftanlagen im Allgemeinen und äußert pauschal Zweifel an der Unbedenklichkeit der Auswirkungen derartiger Anlagen auf die menschliche Gesundheit, bleibt aber eine stichhaltige Beweisführung, welche im konkreten Verfahren verwertet werden könnte, völlig schuldig. Somit ist diese Äußerung nicht geeignet, die Begutachtung des medizinischen Amtssach-verständigen zu widerlegen. Wie sich aus der vom medizinischen Amtssachverständigen präsentierten Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ergibt, wird Infraschall im Wesentlichen von Wind und nicht von den Anlagen erzeugt (Seite 10 des Berichts über die Ergebnisse des Messprojekts 2012 bis 2013 (tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen). Angesichts des Umstandes, dass Infraschall von den verschiedensten natürlichen und technischen Quellen hervorgerufen wird und unter Berücksichtigung der Forschungsergebnisse, dass Windkraftanlagen dazu keinen wesentlichen Beitrag leisten, erscheint dem Gericht die Einschätzung des medizinischen Amtssach-verständigen überzeugend, dass durch die gegenständlichen Windkraftanlagen keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen bzw. Belästigungen zu erwarten sind. Auch die von den Beschwerdeführern selbst vorgelegte Studie vermag daran nichts zu ändern. Keineswegs lässt sich daraus die Erkenntnis ableiten, dass aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen Mindestabstände von 2 km (von Windrädern zu Wohngebäuden) eingehalten werden müssten. Tatsächlich beschäftigt sich die gegenständliche Untersuchung mit einer möglichen Beeinflussung von Infraschallstationen, wie sie etwa zur Erwachung der Einhaltung des Atomwaffenteststoppabkommens eingesetzt werden. Um derart sensible Geräte (die Atomwaffentests in mehreren 1.000 km wahrnehmen könnten) nicht zu beeinflussen, werden größere Abstände zwischen Windkraftanlagen und Messstationen (!) gefordert. In Bezug auf Auswirkungen auf den Menschen referiert die in Rede stehende Studie nur andere Messergebnisse. Der medizinische Amtssachverständige hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  17. September 2017 auch damit auseinandergesetzt und dies aus medizinischer Sicht dahingehend interpretiert, dass eine Beeinträchtigung von Menschen nicht abzuleiten ist. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass ein wissenschaftlicher Beleg für eine mögliche Beeinflussung der menschlichen Gesundheit und des Wohlempfindens eines normal empfindenden Kind und eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen, wenigstens bei Entfernungen der Wohnungen von der Schallquelle wie gegenständlich deutlich mehr als 1 km, nicht vorliegt. Soweit allgemein von Beeinträchtigungen des Wohlempfindens im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windkraftanalgen berichtet wird, mögen diese auf die vom medizinischen Amtssachverständigen berichteten (VHS 2015) „Nocebo-Effekte“ zurückzuführen sein, wozu auch die Ökoenergiepolitk beitragen mag, wenn sie den Eindruck erweckt, landwirtschaftlichen Grundeigentümern auf Kosten der Allgemeinheit ein Zusatzeinkommen verschaffen zu wollen. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsrecht anzuwendenden Beweismaßes (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 45, Rz. 2ff, Stand 1.1.2014, rdb.at, und die dort zitierte Judikatur) kann daher im vorliegenden Fall weder eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen noch eine maßgebliche Belästigungswirkung durch Infraschall, jeweils ausgehend vom geplanten Vorhaben, festgestellt werden.Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsrecht anzuwendenden Beweismaßes vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 45,, Rz. 2ff, Stand 1.1.2014, rdb.at, und die dort zitierte Judikatur) kann daher im vorliegenden Fall weder eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen noch eine maßgebliche Belästigungswirkung durch Infraschall, jeweils ausgehend vom geplanten Vorhaben, festgestellt werden. Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Schattenwurf ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten (VHS 2015) in schlüssiger Weise, dass konkret ein Schattenwurf mit relevanter Belästigung nicht zu erwarten ist, dies unter Zugrundelegung von Studien in Deutschland und der etablierten Gutachtenspraxis in Österreich (VHS 2015, Seite 70f). Mit der bloßen Behauptung, dass sich die Beschwerdeführer dieser Ansicht nicht anzuschließen vermöchten, sind sie dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 4.2.3.
  18. Was die mögliche Gefährdung durch Eiswurf anlangt, hat die Projektswerberin nachvollziehbar dargetan, dass eine solche durch die Projektsgestaltung nicht eintreten kann, da bei Vereisungsgefahr eine automatische Abschaltung der Anlagen vorgesehen ist. Dies wird auch durch die – auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebene - Begutachtung im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestätigt (Gutachten Dipl.-Met. K, TÜV, 12.2.2015). Überdies haben die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts ausdrücklich eingeräumt, nicht zu behaupten, dass ein Eiswurf bis zu den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer stattfinden könnte. Zur Frage des Eisfalls im Nahbereich der Windräder und mögliche Auswirkungen auf sich dort zufällig aufhaltende Beschwerdeführer (etwa zB beim Spazierengehen, Joggen) wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein. Eine erhöhte Brandgefahr durch die besondere Ausgestaltung der Windkraftanlagen ist nicht festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Anlagen hinsichtlich des Brandschutzes dem Stand der Technik entsprechen (Gutachten des S (TÜV Austria) vom 21.06.2016). Die Beschwerdeführer sind im Übrigen den Gutachten für Brandschutztechnik, wie auch dem Gutachten zum Thema Eisabfall und Risikoanalyse, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 4.
  19. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall haben insgesamt 62 Einschreiter gemeinsam eine Beschwerde gegen den energierechtlichen Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  20. November 2016 eingebracht. Ungeachtet des Umstandes, dass nur ein einziger Schriftsatz vorliegt, ist dieser als gleichlautende Beschwerde jedes einzelnen Einschreiters zu verstehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die im gegenständlichen Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen unter einem behandelt und auf die einzelnen Beschwerdeführer je nach Maßgeblichkeit angewendet. 4.3.
  21. Parteifähigkeit und Parteistellung Voraussetzung zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist zu allererst die Parteifähigkeit, welche gemäß § 9 AVG zunächst nach den Verwaltungsvorschriften, subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Beschwerdeführerin „Bürgerinitiative UH“ von Bedeutung. Das NÖ ElWG 2005 trifft keinerlei Regelung in Bezug auf Bürgerinitiativen. Die Bürgerinitiative als potenzielle Partei eines Verwaltungsverfahrens kennt demgegenüber das UVP-G
  22. Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes (vgl. § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 iVm § 9 Abs. 5) zweifelsfrei ergibt, setzt das Entstehen einer Bürgerinitiative als parteifähiges Gebilde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren voraus und ist die Parteifähigkeit einer in einem solchen Verfahren entstandenen Bürgerinitiative auf dieses beschränkt.Voraussetzung zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist zu allererst die Parteifähigkeit, welche gemäß Paragraph 9, AVG zunächst nach den Verwaltungsvorschriften, subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Beschwerdeführerin „Bürgerinitiative UH“ von Bedeutung. Das NÖ ElWG 2005 trifft keinerlei Regelung in Bezug auf Bürgerinitiativen. Die Bürgerinitiative als potenzielle Partei eines Verwaltungsverfahrens kennt demgegenüber das UVP-G
  23. Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5,) zweifelsfrei ergibt, setzt das Entstehen einer Bürgerinitiative als parteifähiges Gebilde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren voraus und ist die Parteifähigkeit einer in einem solchen Verfahren entstandenen Bürgerinitiative auf dieses beschränkt. Dem im vorliegenden Fall einschreitenden Gebilde „Bürgerinitiative UH“ kommt schon mangels Parteifähigkeit keine Beschwerdebefugnis zu. Dafür, dass es sich bei dem genannten Gebilde in Wahrheit um eine nach anderen Rechtsvorschriften zustande gekommene juristische Person handelte, liegen keinerlei Hinweise vor; auch ist die genannte Beschwerdeführerin dem Einwand der Unzulässigkeit ihrer Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin nicht mit einer alternativen Begründung entgegengetreten. Eine „Umdeutung“ der Einwendungen bzw. der Beschwerde in solche der Proponenten steht der Umstand entgegen, dass in den Eingaben der Bürgerinitiativen keine konkreten Rechte der namentlich Genannten und deren Verletzung geltend gemacht werden, sondern die Anbringen erkennbar darauf gerichtet sind, gleichsam als „Bürgerbewegung“ gegen das Vorhaben vorzugehen. Im Übrigen haben die in den Eingaben der „Bürgerinitiative“ namentlich genannten Einschreiter ohnedies auch selbst Beschwerde erhoben (Beschwerdeführer Nr. 1, 3 und 4). Die Beschwerde der „Bürgerinitiative UH“ war daher als unzulässig zurückzuweisen. In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer steht deren grundsätzliche Parteifähigkeit nicht in Zweifel. Das Mitspracherecht von Parteien nach dem NÖ ElWG 2005 ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036 mit Hinweis zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG , VwGH 16.
  24. 2015, Ra 2015/04/0022, mwN).Das Mitspracherecht von Parteien nach dem NÖ ElWG 2005 ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036 mit Hinweis zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG , VwGH 16.
  25. 2015, Ra 2015/04/0022, mwN). Nach Lage des Falles kommen in Bezug auf die Beschwerdeführer nur die den Nachbarn gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 mit den Einschränkungen des Abs. 2 leg. cit. zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte in Frage.Nach Lage des Falles kommen in Bezug auf die Beschwerdeführer nur die den Nachbarn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 mit den Einschränkungen des Absatz 2, leg. cit. zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte in Frage. In Bezug auf mehrere Einschreiter wurde geltend gemacht, dass diese nicht innerhalb der dafür maßgeblichen Frist Einwendungen erhoben haben. Dies wurde von den Beschwerdeführern FS und FW auch zugestanden; in Bezug auf die Beschwerdeführer EM und LM, CG und SD wurde vorgebracht, dass Einwendungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden wären. Nach den Bestimmungen des AVG (§ 42 Abs. 1 und 2) hat die Unterlassung der Erhebung rechtzeitiger Einwendungen im Falle einer entsprechenden Kundmachung bzw. Anberaumung unter den im Gesetz näher genannten Voraussetzungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. § 44b AVG trifft eine spezielle Regelung für den Fall der Ediktalkundmachung.Nach den Bestimmungen des AVG (Paragraph 42, Absatz eins und 2) hat die Unterlassung der Erhebung rechtzeitiger Einwendungen im Falle einer entsprechenden Kundmachung bzw. Anberaumung unter den im Gesetz näher genannten Voraussetzungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Paragraph 44 b, AVG trifft eine spezielle Regelung für den Fall der Ediktalkundmachung. Das NÖ ElWG 2005 enthält im § 10 Abs. 2 eine spezielle Regelung für den Verlust der Parteistellung, die der Regelung des § 42 AVG (allerdings der Fassung vor BGBl I 2008/5) nachgebildet ist. Regelungen in Bezug auf die Kundmachung mittels Edikt sieht das Gesetz nicht vor. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass im energierechtlichen Verfahren die Bestimmungen der §§ 44a und 44b AVG nicht anwendbar wären, wäre doch ein sachlicher Grund für eine solche spezielle Regelung nicht ersichtlich. Da abweichende Bestimmungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 letzter Satz B-VG vom Landesgesetzgeber nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, gebietet die verfassungskonforme Interpretation, von der Anwendbarkeit der Regeln des AVG über das Ediktalverfahren auch im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren auszugehen.Das NÖ ElWG 2005 enthält im Paragraph 10, Absatz 2, eine spezielle Regelung für den Verlust der Parteistellung, die der Regelung des Paragraph 42, AVG (allerdings der Fassung vor BGBl römisch eins 2008/5) nachgebildet ist. Regelungen in Bezug auf die Kundmachung mittels Edikt sieht das Gesetz nicht vor. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass im energierechtlichen Verfahren die Bestimmungen der Paragraphen 44 a und 44 b AVG nicht anwendbar wären, wäre doch ein sachlicher Grund für eine solche spezielle Regelung nicht ersichtlich. Da abweichende Bestimmungen im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, letzter Satz B-VG vom Landesgesetzgeber nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, gebietet die verfassungskonforme Interpretation, von der Anwendbarkeit der Regeln des AVG über das Ediktalverfahren auch im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren auszugehen. Den vorliegenden Akten ist zweifelsfrei und unbestritten zu entnehmen, dass eine dem § 44a Abs. 2 AVG entsprechende Ediktalkundmachung stattgefunden hat; was die sechswöchige Einwendungsfrist anbelangt, haben die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts diese auch zugestanden (in der vorangegangenen Äußerung war von einer Zweiwochenfrist die Rede gewesen).Den vorliegenden Akten ist zweifelsfrei und unbestritten zu entnehmen, dass eine dem Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG entsprechende Ediktalkundmachung stattgefunden hat; was die sechswöchige Einwendungsfrist anbelangt, haben die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts diese auch zugestanden (in der vorangegangenen Äußerung war von einer Zweiwochenfrist die Rede gewesen). Damit kommt aber auch die Präklusionsregelung des § 44b Abs. 1 AVG zum Tragen, sodass jene Beschwerdeführer, die nicht innerhalb der durch Edikt bestimmten Frist Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung und damit auch die Beschwerdelegitimation verloren haben. Dies trifft auf die oben Genannten (EM und LM, CG und SD) zu, sodass diese durch ein Vorbringen im Rahmen der nach Ablauf der Einwendungsfrist durchgeführten mündlichen Verhandlung die Parteistellung nicht mehr wahren konnten.Damit kommt aber auch die Präklusionsregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zum Tragen, sodass jene Beschwerdeführer, die nicht innerhalb der durch Edikt bestimmten Frist Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung und damit auch die Beschwerdelegitimation verloren haben. Dies trifft auf die oben Genannten (EM und LM, CG und SD) zu, sodass diese durch ein Vorbringen im Rahmen der nach Ablauf der Einwendungsfrist durchgeführten mündlichen Verhandlung die Parteistellung nicht mehr wahren konnten. Hinsichtlich der FW sei noch angemerkt, dass diese eine Parteistellung als Umweltorganisation nicht geltend gemacht hat; mangels Einräumung der Parteistellung an solche Institutionen durch das NÖ ElWG 2005 (im Gegensatz zu § 19 Abs.1 Z 7 UVP-G 2000) ginge dies auch ins Leere. Nicht ausgeschlossen wäre, dass eine Umweltorganisation zB als Grundeigentümerin Partei des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein könnte. Derartiges wurde jedoch ebenfalls nicht behauptet.Hinsichtlich der FW sei noch angemerkt, dass diese eine Parteistellung als Umweltorganisation nicht geltend gemacht hat; mangels Einräumung der Parteistellung an solche Institutionen durch das NÖ ElWG 2005 (im Gegensatz zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000) ginge dies auch ins Leere. Nicht ausgeschlossen wäre, dass eine Umweltorganisation zB als Grundeigentümerin Partei des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein könnte. Derartiges wurde jedoch ebenfalls nicht behauptet. Daher waren sowohl die Beschwerden von FS und der FW als auch jene von EM und LM, CG und SD zurückzuweisen. Die Präklusionsfolgen treffen allerdings auch jene Beschwerdeführer, die zwar rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, nun aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre Parteistellung (auch) auf andere Rechte stützen. Insoweit ist nämlich Teilpräklusion eingetreten (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130).Die Präklusionsfolgen treffen allerdings auch jene Beschwerdeführer, die zwar rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, nun aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre Parteistellung (auch) auf andere Rechte stützen. Insoweit ist nämlich Teilpräklusion eingetreten vergleiche VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Hinsichtlich jener Personen, die innerhalb der Einwendungsfrist von
  26. August bis
  27. Oktober 2014 eine Äußerung abgegeben haben, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wie weit sie damit die Parteistellung vermittelnde subjektiv-öffentliche Rechte (im Sinne des § 11 NÖ ElWG 2005) geltend gemacht haben, also taugliche Einwendungen erhoben haben und damit ihre Parteistellung gewahrt haben. Denn nur in diesem Rahmen besteht die Beschwerdebefugnis und das Mitspracherecht im Beschwerdeverfahren.Hinsichtlich jener Personen, die innerhalb der Einwendungsfrist von
  28. August bis
  29. Oktober 2014 eine Äußerung abgegeben haben, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wie weit sie damit die Parteistellung vermittelnde subjektiv-öffentliche Rechte (im Sinne des Paragraph 11, NÖ ElWG 2005) geltend gemacht haben, also taugliche Einwendungen erhoben haben und damit ihre Parteistellung gewahrt haben. Denn nur in diesem Rahmen besteht die Beschwerdebefugnis und das Mitspracherecht im Beschwerdeverfahren. Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vorlage weiterer Projektsunterlagen oder Gutachten. Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 3.7.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss im Übrigen zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (statt vieler: VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), damit die Behörde zB bei der Beweisthemenstellung an die Sachverständigen darauf eingehen kann. Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen vergleiche dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vor

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