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{'item': 'LVwG-VG-17/001-2017'}

Obsah (9)§ 3§ 2§ 11§ 1§ 19Art. 14bArtikel 14§ 4§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG-VG-17/001-2017 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag

51 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (kurz: NÖVG). Der Auftraggeber beabsichtigt, die Vergabe der umseits bezeichneten Bauleistung im Rahmen eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich mittels Bestbieterprinzip zu vergeben.Eine Bekanntmachung des umseits bezeichneten Vergabeverfahrens erfolgte sowohl im Lieferanzeiger zu GZ ***, als auch in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich am ***. In den Bekanntmachungen wird das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, als Auftraggeber angeführt (kurz: Auftraggeber). Das Land Niederösterreich ist öffentlicher Auftraggeber

51 Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (kurz: NÖVG). Der Auftraggeber beabsichtigt, die Vergabe der umseits bezeichneten Bauleistung im Rahmen eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich mittels Bestbieterprinzip zu vergeben. Beweis: — Bekanntmachung Lieferanzeiger zu GZ *** (Beilage ./A) - Amtliche Nachrichten Niederösterreich vom 14.07.2017 (Beilage ./B) — PV, KP p.A. Antragstellerin - Vorzulegender Vergabeakt Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Antrages Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge wurde am 20.11.2017

§ 3

Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge wurde am 20.11.2017

Paragraph 3 Abs. 1 NÖVG mit der nachträglichen Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung vor Befassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich befasst (GZ LAD1-AV-A-2824/734-2017). Eine Einigung wurde nicht erzielt. Angefochten wird die Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2017. Bei einer Zuschlagsentscheidung handelt es sich im offenen Verfahren

§ 2Z 16 lit a

Absatz eins, NÖVG mit der nachträglichen Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung vor Befassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich befasst (GZ LAD1-AV-A-2824/734-2017). Eine Einigung wurde nicht erzielt. Angefochten wird die Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2017. Bei einer Zuschlagsentscheidung handelt es sich im offenen Verfahren

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a sublit aa Bundesvergabegesetz 2006 (kurz: BVergG) um eine gesondert anfechtbareSub-Litera, a, a, Bundesvergabegesetz 2006 (kurz: BVergG) um eine gesondert anfechtbare Entscheidung.

§ 11Abs.

2 NÖVG sind Nachprüfungsanträge im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Absendung auf die Entscheidung folgenden Tag, sohin am 15.11.2017 und endet daher am 21.11.

  1. Am 20.11.2017 erfolgte ein Schlichtungsantrag, das Schlichtungsverfahren endete ohne Einigung am 13.12.
  2. Die Zeit in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (§ 11 Abs7 NÖVG). Der gegenständliche Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsantrages erfolgt daher binnen offener Frist.

Paragraph 11, Absatz 2, NÖVG sind Nachprüfungsanträge im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Absendung auf die Entscheidung folgenden Tag, sohin am 15.11.2017 und endet daher am 21.11.

  1. Am 20.11.2017 erfolgte ein Schlichtungsantrag, das Schlichtungsverfahren endete ohne Einigung am 13.12.
  2. Die Zeit in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (Paragraph 11, Abs7 NÖVG). Der gegenständliche Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsantrages erfolgt daher binnen offener Frist. Beweis: — PV, KP p.A. Antragstellerin - Zuschlagsentscheidung vorn 14.11.2017 (Beilage ./C) - Entscheidung der NÖ Schlichtungsstelle vom 13.12.2017 zu GZ LAD1-AV-A-2824/734-2017 (Beilage ./D) Pauschalgebühr und Gebührenersatz Der Auftraggeber führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich über die Erbringung von Bauleistungen durch.

§ 1NÖ-Pauschalgebührenverordnung ist eine Pauschalgebühr von EUR 2.500,00 für den Nachprüfungsantrag sowie eine

Der Auftraggeber führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich über die Erbringung von Bauleistungen durch.

Paragraph eins, NÖ-Pauschalgebührenverordnung ist eine Pauschalgebühr von EUR 2.500,00 für den Nachprüfungsantrag sowie eine Pauschalgebühr von EUR 1.250,00 für den Antrag auf einstweilige Verfügung zu entrichten. Die Pauschalgebühren von gesamt EUR 3.750,00 wurden auf das Konto des LVwG NÖ überwiesen.

§ 2Bu

LVwG — Eingabengebührverordnung (kurz: BuLVwG-EGebV) ist für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag (samt eV) eine Gebühr von EUR 60,00 zu entrichten. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel entrichtet worden. Im Falle eines — wenn auch nur teilweisen — Obsiegens besteht seitens der Antragstellerin Anspruch auf Gebührenersatz gegen die Auftraggeber in gesetzlicherdes LVwG NÖ überwiesen.

Paragraph 2, BuLVwG — Eingabengebührverordnung (kurz: BuLVwG-EGebV) ist für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag (samt eV) eine Gebühr von EUR 60,00 zu entrichten. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel entrichtet worden. Im Falle eines — wenn auch nur teilweisen — Obsiegens besteht seitens der Antragstellerin Anspruch auf Gebührenersatz gegen die Auftraggeber in gesetzlicher Höhe, welcher hiermit beantragt wird. Beweis: — Einzahlungsnachweis Pauschalgebühren beim LVwG NÖ (Beilage ./E) - Einzahlungsnachweis Eingabegebühr beim FA (Beilage ./F) - PV, KP p.A. Antragstellerin Interesse und drohender Schaden Nach der einschlägigen Judikatur ist der Nachweis des Interesses und des drohenden Schadens im Nachprüfungsantrag bereits dann erbracht, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist. Die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen liegt in der zentralen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, weshalb die Antragstellerin ein begründetes Interesse an der Erbringung dieser Leistungen hat. Aufgrund einer Rechtswidrigkeit im Zuge dieser Auftragsvergabe droht der Antragstellerin ein massiver (wirtschaftlicher) Schaden. Unter anderem droht der Antragstellerin der Verlust eines beachtlichen Referenzprojektes, da derartige Leistungen aufgrund des engen österreichischen Anbietermarktes kaum wieder zu erlangen sind. Durch die Rechtswidrigkeiten entgeht der Antragstellerin die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung, weshalb ihr ein wirtschaftlicher Verlust (Deckung von Geschäftsgemeinkosten und Erzielung eines angemessenen Gewinnes) droht. Aufgrund der bisherigen Anstrengungen der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechtsposition sind Kosten in Höhe von zumindest EUR *** angefallen (Kosten für die Rechtsverfolgung und sonstige mit der Verfahrensteilnahme verbundene Kosten) und werden vom Vertreter der Antragstellerin mit der Unterfertigung der gegenständlichen Eingabe bescheinigt. Durch die im Folgenden näher ausgeführten Rechtswidrigkeiten ist daher zumindest ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Bestandteil des Schadens sind auch die für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühren und Eingabegebühren. Beweis: - PV, KP p.A. Antragstellerin Maßgeblicher Sachverhalt Die Antragstellerin hat im Vergabeverfahren „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraßen *** und *** im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 20 78 mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre” rechtzeitig ein vollständiges Angebot gelegt. Das Vergabeverfahren wird nach dem Bestbieterprinzip durchgeführt. Die Zuschlagskriterien werden wie folgt gewichtet: — 95% „Angebotspreis“; - 5% „Erhöhung der Qualität". Die Antragstellerin geht aufgrund der Zuschlagsentscheidung davon aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin (wie auch die Mitbewerber) sich verpflichtet haben, das Qualitätskriterium zu erfüllen, womit im Vergabeverfahren letztlich bloß der Preis ausschlaggebend ist („faktisches BilIigstbieterprinzip"). Nach Öffnung der Angebote stehen folgende Gesamtpreise fest: „Bieter Gesamtpreis (EUR) Differenz „P“ *** GmbH *** 100% S GmbH *** 113% Sch GmbH *** 135% HO *** 216%“ Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat für ihr Angebot einen Nachlass von -10% gewährt. In Summe liegt die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit ihrem Angebot 13% vor dem Angebot der Antragstellerin. Beweis: — PV, KP p.A. Antragstellerin — Vorzulegender Vergabeakt Beschwerdepunkte und Bezeichnung der verletzten Rechte Bei vergabekonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ist das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden und dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen. In eventu ist das im Unterschwellenbereich geführte Vergabeverfahren wegen Missachtung des Zusammenrechnungsgebotes gleichartiger Leistungen sogar rechtswidrig gewesen und wäre zu widerrufen. Die Antragstellerin wird durch die vergaberechtswidrige Vorgangsweise des Auftraggebers in ihren Rechten auf rechtskonforme Durchführung eines Vergabeverfahrens

§ 19Abs. 1 BVerg

G verletzt. Im Einzelnen werden folgende Rechte der Antragstellerin verletzt:geführte Vergabeverfahren wegen Missachtung des Zusammenrechnungsgebotes gleichartiger Leistungen sogar rechtswidrig gewesen und wäre zu widerrufen. Die Antragstellerin wird durch die vergaberechtswidrige Vorgangsweise des Auftraggebers in ihren Rechten auf rechtskonforme Durchführung eines Vergabeverfahrens

Paragraph 19, Absatz eins, BVergG verletzt. Im Einzelnen werden folgende Rechte der Antragstellerin verletzt: —- Recht auf rechtskonforme Durchführung eines Vergabeverfahrens; — Recht auf Zuschlagserteilung als Bestbieterin (bzw. faktische Billigstbieterin); — Recht auf Ausscheiden eines Angebots, das nicht den Vorgaben des § 19 Abs. 1— Recht auf Ausscheiden eines Angebots, das nicht den Vorgaben des Paragraph 19, Absatz eins BVergG entspricht (angemessener Preis); — Recht auf Durchführung einer BVergG-konformen Angebotsbewertung; — Recht auf eine transparente, nichtdiskriminierende und nachvollziehbare Angebotsbewertung. Beweis: — PV, KP p.A. Antragstellerin - Vorzulegender Vergabeakt Vergaberechtswidrigkeiten Ausscheidensgrund „unterpreisiges“ Angebot: Bei den gegenständlichen Bodenmarkierungsarbeiten handelt es sich um eine standardisierte Leistungserbringung. Es werden hierfür ausschließlich genormte, zugelassene Markierungsmaterialien (Farben etc.) verwendet, die nur von wenigen Herstellern bezogen werden können. Ebenso werden von sämtlichen Anbietern ähnliche Maschinen für die Herstellung verwendet. Demnach ist von einem ähnlichen Preisgefüge aller Anbieter im Bereich des Preisanteils „Sonstiges“ (Material und Gerät) auszugehen. Ein kostengünstiges Angebot kann daher betriebswirtschaftlich nachvollziehbar lediglich über den Preisanteil „Lohn“ gerechtfertigt werden. Die Antragstellerin hat ihre Kalkulation nach den Vorgaben des BVergG erstellt und hat aufgrund einer gerade „noch“ kostendeckenden Kalkulation ihren Preis errechnet. Aufgrund des Angebotsergebnisses muss die Antragstellerin begründet davon ausgehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit ihrem um 13% günstigeren Preis ein vergaberechtswidriges, „unterpreisiges“ Angebot gelegt hat.

§ 19Abs. 1 BVerg

G hat die Vergabe zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Bei einem — wie hier vorliegenden — ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hat eine vertiefte Angebotsprüfung zu erfolgen. Dass im gegenständlichen Fall ein „ungewöhnlich“ niedriger Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorliegt, ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie der Gesamtpreise aller Angebote (VwGH 22.05.2012, Zl 2008/04/0187; VwGH 22.06.2011, ZI 2011/04/0011). Die sodann erforderliche Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liegt nicht im ErmessenHerstellern bezogen werden können. Ebenso werden von sämtlichen Anbietern ähnliche Maschinen für die Herstellung verwendet. Demnach ist von einem ähnlichen Preisgefüge aller Anbieter im Bereich des Preisanteils „Sonstiges“ (Material und Gerät) auszugehen. Ein kostengünstiges Angebot kann daher betriebswirtschaftlich nachvollziehbar lediglich über den Preisanteil „Lohn“ gerechtfertigt werden. Die Antragstellerin hat ihre Kalkulation nach den Vorgaben des BVergG erstellt und hat aufgrund einer gerade „noch“ kostendeckenden Kalkulation ihren Preis errechnet. Aufgrund des Angebotsergebnisses muss die Antragstellerin begründet davon ausgehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit ihrem um 13% günstigeren Preis ein vergaberechtswidriges, „unterpreisiges“ Angebot gelegt hat.

Paragraph 19, Absatz eins, BVergG hat die Vergabe zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Bei einem — wie hier vorliegenden — ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hat eine vertiefte Angebotsprüfung zu erfolgen. Dass im gegenständlichen Fall ein „ungewöhnlich“ niedriger Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorliegt, ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie der Gesamtpreise aller Angebote (VwGH 22.05.2012, Zl 2008/04/0187; VwGH 22.06.2011, ZI 2011/04/0011). Die sodann erforderliche Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin muss daher einer solchen vertieften Angebotsprüfung unterzogen werden. Bei der Angebotsprüfung sind die auffälligen Preise auf betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen (§ 125 BVergG). Die Antragstellerin geht begründet davon aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Preisanteil „Lohn“ nicht nachvollziehbar reduziert hat. Insbesondere durch die Gewährung eines Nachlasses von -10% hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Lohnkosten unter die kollektivvertraglichen Vorgaben gesenkt, um einen Verdrängungswettbewerb zu führen.des Auftraggebers. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin muss daher einer solchen vertieften Angebotsprüfung unterzogen werden. Bei der Angebotsprüfung sind die auffälligen Preise auf betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen (Paragraph 125, BVergG). Die Antragstellerin geht begründet davon aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Preisanteil „Lohn“ nicht nachvollziehbar reduziert hat. Insbesondere durch die Gewährung eines Nachlasses von -10% hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Lohnkosten unter die kollektivvertraglichen Vorgaben gesenkt, um einen Verdrängungswettbewerb zu führen. Beweis: - PV, KP p.A. Antragstellerin - Vorzulegender Vergabeakt Ausscheidensgrund mangelnde Leistungsfähigkeit Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat sich nicht bloß für das gegenständliche Vergabeverfahren der Bodenmarkierungsarbeiten in der Region „***" beteiligt. Auch in den gleichzeitigen Vergabeverfahren für Bodenmarkierungsarbeiten in den Regionen ***, ***, *** und *** hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin sehr „günstig“ angeboten. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde auch diese Vergabeverfahren aufgrund ihrer dort gelegten (Billigst-)Angebote für sich entscheiden. Abseits dieser gleichzeitigen Vergabeverfahren des Landes Niederösterreich ist davon auszugehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfänger auch aktuell eine wirtschaftliche Auslastung vorweist. Insofern bestehen schon deshalb berechtigte Zweifel daran, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin gleichzeitig mehrere Aufträge annehmen kann, ohne ihre personellen und technischen Ressourcen maßgeblich anzuheben. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat bis zum Ende der Angebotsfrist über etwa 20 Mitarbeiter verfügt. Die Antragstellerin geht davon aus, dass alleine für das gegenständliche Vergabeverfahren zumindest 14 Mitarbeiter (administrativ und operativ) erforderlich sind. Insofern hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit gleichzeitiger Abgabe aller Angebote für Bodenmarkierungsarbeiten ihre Leistungsfähigkeit mehrfach überschritten. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist daher nach Prüfung mangels Leistungsfähigkeit auszuscheiden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat sich gleichzeitig bei sieben gleichartigen Beschaffungsvorgängen des Landes Niederösterreich beworben. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin ist bei fünf dieser Vergabeverfahren als faktische Billigstbieterin hervorgegangen. Damit hätte die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Leistungsfähigkeit entscheidend überschritten. In der konkreten Ausschreibungsunterlage wurden keine Vorkehrungen getroffen, wie im Falle einer kumulierten Zuschlagserteilung mit einem dadurch nicht mehr leistungsfähigen Bieter umzugehen ist. Die Entscheidung, welches Vergabeverfahren noch von der Leistungsfähigkeit des betreffenden Bestbieters gedeckt ist, würde damit im willkürlichen Ermessen des AG liegen und mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung nicht im Einklang stehen (BVA 19.05.2004, 11 N-106/01-38). Darüber hinaus hat die Überprüfung der Leistungsfähigkeit gesamtheitlich zu erfolgen und ändert auch die Möglichkeit, nachträglich Personal für die Leistungserbringung zu nominieren, nichts daran. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist daher auszuscheiden. Die Leistungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Unternehmens, einen bestimmten Auftrag auch tatsächlich ausführen zu können. Dafür ist in erster Linie die Personal- und Sachausstattung eines Unternehmens zu beachten (BVA 11.12.2002, 12N-52/02—26). Der Auftraggeber ist in diesem Fall angehalten, das Bestehen der Eignung zu verifizieren und das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden (RV 1171 BlgNR 22.GP 61). Sämtliche Vergabeverfahren werden vom Land Niederösterreich bzw. der zuständigen Gruppe Straße des Landes NiederösterreichRegierungsvorlage 1171 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 61). Sämtliche Vergabeverfahren werden vom Land Niederösterreich bzw. der zuständigen Gruppe Straße des Landes Niederösterreich koordiniert. Auch wenn die gegenständliche Ausschreibung nicht als Los eines Gesamtauftrages ausgeschrieben wurde, kann der Auftraggeber in Kenntnis der Ergebnisse der übrigen Vergabeverfahren nicht die Augen davor verschließen, dass die Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht mehr ausreicht. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat faktisch nicht die Leistungsfähigkeit, alle Aufträge, für welche sie als Bestbieterin in Frage kommt, auch durchzuführen. Der Auftraggeber kann die mangelnde Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für alle Aufträge nur damit kompensieren, dass er die Leistungserbringung in den unterschiedlichen Aufträgen an die tatsächliche Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin anpasst. Die einzelnen Aufträge müssen daher angesichts der Eignung der Zuschlagsempfängerin vom Auftraggeber koordiniert werden. Hätte der Auftraggeber eine solche Möglichkeit einer aufeinander abgestimmten Leistungsfolge der einzelnen ausgeschriebenen Aufträge bereits kundgetan, wäre die Antragstellerin ebenso in der Lage gewesen, ein preisoptimiertes Angebot zu legen. Die nunmehr notwendige Vorgehensweise einer Abstimmung von verschiedenen Aufträgen auf die Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durch den Auftraggeber stellt eine maßgebliche Änderung der Ausschreibungsbestimmungen dar. Zusammengefasst gilt, dass die Antragstellerin aufgrund der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen und deren objektiven Erklärungswert davon ausgehen musste und ihr Angebot dementsprechend gelegt hat, dass die Aufträge nicht aufeinander abgestimmt und allenfalls auch gleichzeitig zu erbringen sein werden. Insofern war die Antragstellerin unter Heranziehung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit daran gehindert an allen Vergabeverfahren gleichzeitig teilzunehmen; anders als die präsumtive Zuschlagsemfängerin. Im Ergebnis führt dies zu einer Bieterungleichbehandlung, einer Abweichung von bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen bzw. deren objektiven Erklärungswert oder letztlich gar einer nachträglichen Anpassung von Kalkulationsgrundlagen. Ergänzend gilt, dass die technische Leistungsfähigkeit — auch ohne, dass dies in der Ausschreibung ausdrücklich festgehalten ist — gegeben sein muss und ein Mangel zum Ausschluss des betreffenden Bieters zu führen hat. Es steht dem Auftraggeber aber offen, schon in der Ausschreibung bestimmte Angaben zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers zu fordern. Tut er dies nicht oder reichen die entsprechend der Ausschreibung vorgelegten Unterlagen nicht aus, die Leistungsfähigkeit abschließend zu beurteilen, hat der Bieter binnen einer angemessenen Frist entsprechende Nachweise beizubringen (VwGH 31.05.2000 , ZI 2000/04/0015). Eine derartige Angebotsprüfung hätte jedenfalls dazu führen müssen, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagempfängerin — mangels Eignung — auszuscheiden ist. Beweis: - PV, KP p.A. Antragstellerin — Vorzulegender Vergabeakt Auftragsübergreifende Eignungsprüfung erforderlich (in eventu: Unzulässiges Auftragssplitting) Ein Zusammenfassen von Vergabeverfahren ist nach der Rechtsprechung (VWGH 20.04.2016, R0 2014/04/0071) und den Erläuterungen zum BVergG 2017 insbesondere dann erforderlich, - wenn die Vergabeverfahren gleichzeitig eingeleitet werden, bei Ähnlichkeit der Bekanntmachung, bei Einheitlichkeit des Gebietes, in dem die Verfahren eingeleitet worden sind, und bei Koordinierung durch eine einzige Einrichtung. Der Auftraggeber hat in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr ***, am ***, gleichzeitig sieben Vergabeverfahren betreffend „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landstraßen *** und ***" bekanntgemacht. Alle Bekanntmachungen und auch die allgemeinen Ausschreibungsbedingungen sind ident. Sämtliche Leistungen wurden nicht nur mit den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich bekanntgemacht, sondern sind auch in Niederösterreich zu erbringen. Sämtliche Vergabeverfahren werden vom Land Niederösterreich bzw. der zuständigen Gruppe Straße des Landes Niederösterreich koordiniert. Es sind daher sämtliche Merkmale für eine verpflichtende gemeinsame Betrachtung der einzelnen Vergabeverfahren (im Unterschwellenbereich) gegeben. Angesichts dieser verpflichtend gemeinsamen Betrachtung, hat auch die Eignungsprüfung auftragsübergreifend zu erfolgen. Der Auftraggeber hat für jedes Vergabeverfahren eine Mindestanforderung an die technische Leistungsfähigkeit gestellt. Für das konkrete Vergabeverfahren müssen folgende Nachweis erbracht werden (Punkt 2.4.5 der Ausschreibungsunterlagen): — Fünf Dienstnehmer mit Ausbildung zur Fachkraft für Bodenmarkierungen; „ Eine Fräse zur Entfernung von Markierungen; - Zwei Bodenmarkierungsmaschinen für Mehrkomponenten und Spezialmarkierungen. Es ist davon auszugehen, dass die Anforderungen gleichlautend in allen Vergabeverfahren nachzuweisen sind. Insofern hätte die präsumtive Zuschlagsempfängerin angesichts der fünf für sie entschiedenen Vergabeverfahren und der gebotenen gemeinsamen Betrachtung der Vergabeverfahren die fünffache Leistungsfähigkeit nachweisen müssen. Um die technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen, müsste die präsumtive Zuschlagsempfängerin unweigerlich fünfmal dasselbe Personal und Gerät anbieten, da sie — nach Kenntnis der Antragstellerin — nicht über diese mehrfache Leistungsfähigkeit verfügt. In eventu hätte der Auftraggeber nach Kenntnisnahme der einschlägigen Rechtsprechung erkennen müssen, dass ein unzulässiges Auftragssplitting vorliegt. Der Auftraggeber hätte demnach alle unzulässigerweise im Unterschwellenbereich bekanntgemachten (Einzel—)Vergabeverfahren widerrufen müssen. Beweis: - PV, KP p.A. Antragstellerin - Vorzulegender Vergabeakt Begehren Aus all diesen Gründen stellt die Antragstellerin nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge - den Auftraggeber ehest möglich vom Einlangen der Anträge verständigen; — ein Nachprüfungsverfahren durchführen und eine mündliche Verhandlung anberaumen; - die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären; - den Antragsgegner zum Ersatz der Pauschalgebühren im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der Antragstellervertreterin binnen 14 Tagen verpflichten. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin

5 13 NÖVG nachstehenden II. ANTRAG AUF ERLASSUNG EINERrömisch zwei. ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG mit der im Vergabeverfahren „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraße *** und *** im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2018 mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre" die Zuschlagserteilung untersagt wird. Die einstweilige Verfügung wird für die Dauer des Vergabekontrollverfahrens begehrt. Allgemein Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung eingebracht werden. Der Antrag zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist somit jedenfalls rechtzeitig. Als Begründung für die einstweilige Verfügung wird der oben angeführte Sachverhalt zur Bescheinigung vorgebracht. Darüber hinaus sind die zuvor angeführten rechtlichen Ausführungen integrierender Bestandteil dieses Antrags. Die beantragte Untersagung der Zuschlagserteilung ist zwingend erforderlich, weil der Auftraggeber mit der Erteilung des Zuschlags unumkehrbare Tatsachen schaffen könnte, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG bzw. NÖVG nicht mehr beseitigt werden können. Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur dann abzusehen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Daraus folgt, dass eine einstweilige Verfügung in der Regel zu erlassen ist. In der vorliegenden Konstellation überwiegt das Interesse der Antragstellerin auf Beseitigung der vom Auftraggeber zu verantwortenden Vergabeverstöße bei weitem gegenüber allfälligen nachteiligen Folgen einer derartigen Maßnahme für den Auftraggeber. Der Antragstellerin droht im Fall der Zuschlagserteilung an Mitbewerber der Entgang des Auftrags. Dies geht mit einem Gewinnentgang sowie der Frustration der eigenen Aufwendungen und der Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im vorliegenden Verfahren einher. Zur Höhe und Bescheinigung wird auf die obigen verwiesen. Im Fall der Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Diese Alternative steht dem Interesse der Antragstellerin an einer raschen Bereinigung des konkreten Rechtsstreits entgegen. Dazu kommt, dass schon allein auf Grund der Notwendigkeit der Durchführung eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens wegen dessen Dauer und den damit verbundenen Kosten eine ungebührliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung für die Antragstellerin verbunden wäre (siehe dazu OGH 27.06.2001, 7 Ob 148/01 t und 7 Ob 200/00 p). Eine einstweilige Verfügung ist nur dann nicht zu erlassen, wenn besondere Gründe eine Ausnahme vom Prinzip des vergaberechtlichen Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung fordern (siehe dazu zB BVA 20.2.2007, N/0011—BVA/03/2007—6, und BVA 01.10.2002, N- 51/02-02). Es sind keine besonderen Interessen des Auftraggebers ersichtlich, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen. Es muss bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens eine allfällige Verzögerung durch Kontrollverfahren einkalkuliert werden (zB BVA 21.05.2008, N/0054—BVA/13/2008-9; BVA 11.12.2006, N/0100- BVA/02/2006—10; BVA 29.12.2006, 16N—133/05—9; BVA 27.01.2006, 16N-8/06-6, und BVA 09.01.2004, 10N-3/04-4). Die Sicherstellung der Auftragserteilung an den Bestbieter liegt im öffentlichen Interesse (VfGH 25.10.2002, 81369/01). Die vorliegenden Rechtsverstöße führen aber gerade dazu, dass eine Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ausgeschlossen wird. Besondere öffentliche Interessen, die für eine Fortführung des Vergabeverfahrens vor der rechtskräftigen Sachentscheidung durch das LVwG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Beweis: — PV KP, p.A. Antragstellerin - vorzulegender Vergabeakt - alle oben angeführten Beweismittel Begehren Die Antragstellerin stellt daher nachfolgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge — den Auftraggeber umgehend vom Einlangen der Anträge informieren; — eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der im Vergabeverfahren „Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landesstraße *** und *** im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung *** für das Jahr 2078 mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils weitere 2 Jahre" die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird.“ Die AST hat ihrer Eingabe vom 14.12.2017 die von ihr im bezeichneten Schriftsatz zitierten Beilagen angeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat die AG mit Schriftsatz vom 14.12.2017, Zl. LVwG-VG-17/001-2017 vom Einlagen des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Möglichkeit verständigt, dazu bis 18.12.2017, 10:00 Uhr, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18.12.2017 hat die AG rechtzeitig zum gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgebracht, dass gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und damit verbunden gegen einen vorläufigen Stopp des Vergabeverfahrens kein Einwand bestehe. 2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:

§ 19Abs.

1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) hat der Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 13) eine Pauschalgebühr zu entrichten.

§ 19Abs.

2 leg.cit. hat die Landesregierung die Höhe der

Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen. Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nach § 19 Abs. 3 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

Paragraph 19, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) hat der Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 13,) eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. hat die Landesregierung die Höhe der

Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen. Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nach Paragraph 19, Absatz 3, leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

§ 1Abs.

1 Z. 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die vom Antragsteller für den Nachprüfungsantrag bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr bei Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Bauaufträge € 3.750,--.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die vom Antragsteller für den Nachprüfungsantrag bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr bei Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Bauaufträge € 3.750,--. Die für die gegenständlichen Anträge auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu leistende Pauschalgebühr (§ 19 Abs. 1 bis 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz i. V. m. NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung) in der Höhe von insgesamt € 3.750,-- wurde nachweislich vollständig entrichtet.Die für die gegenständlichen Anträge auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu leistende Pauschalgebühr (Paragraph 19, Absatz eins bis 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz i. römisch fünf. m. NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung) in der Höhe von insgesamt € 3.750,-- wurde nachweislich vollständig entrichtet.

§ 3Abs.

1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) hat ein Unternehmer vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Zuschlagserteilung oder des Widerrufes schriftlich zu beantragen. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.

Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) hat ein Unternehmer vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Zuschlagserteilung oder des Widerrufes schriftlich zu beantragen. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen. Die AST hatte mit Schriftsatz vom 20.11.2017 einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht. Am 13.12.2017 fand eine Schlichtungsverhandlung

§ 3

des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes statt, im Verlauf welcher jedoch keine gütliche Einigung zustandegekommen war.Am 13.12.2017 fand eine Schlichtungsverhandlung

Paragraph 3, des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes statt, im Verlauf welcher jedoch keine gütliche Einigung zustandegekommen war.

§ 11Abs.

1 NÖVNG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

Abs. 2 leg.cit. verkürzt sich bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer

den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2016, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖVNG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

Absatz 2, leg.cit. verkürzt sich bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer

den Paragraphen 55, Absatz 5, oder 219 Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage. Die Zuschlagsentscheidung der AG wurde der AST am 14.11.2017 zugestellt, die Schlichtungsverfahren am 13.12.2017 fruchtlos beendet, sodass die am 14.12.2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig eingebracht wurden.

§ 1Abs.

1 NÖVNG regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das

Art. 14bAbs.

2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.

Paragraph eins, Absatz eins, NÖVNG regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das

Artikel 14

b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.

§ 4Abs.

1 NÖVNG obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Paragraph 4, Absatz eins, NÖVNG obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

§ 4Abs.

2 Z. 1 leg.cit. ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13) zuständig.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) zuständig. Beim Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, ***, ***, *** handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber.

Art. 14bAbs.

2 Z 2 lit.b B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds, Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8 B-VG. Beim Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, ***, ***, *** handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber.

Artikel 14

b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des Absatz eins, Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds, Anstalten im Sinne des Artikel 127, Absatz eins und des Artikel 127 a, Absatz eins und 8 B-VG. Die Zuständigkeit des LVwG NÖ zur Entscheidung über u.a. den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist somit gegeben. Zufolge § 7 Abs. 5 NÖVNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber.Zufolge Paragraph 7, Absatz 5, NÖVNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber.

§ 13Abs.

1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 5 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 5, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

13 Abs. 5 leg.cit. hat vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

13 Absatz 5, leg.cit. hat vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

13 Abs. 6 leg.cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

13 Absatz 6, leg.cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

13 Abs. 7 leg.cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

13 Absatz 7, leg.cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

13 Abs. 8 leg.cit. sind einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar.

13 Absatz 8, leg.cit. sind einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar. Die vom NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz geforderten formalen Voraussetzungen für den vorliegenden Antrag liegen unbestritten vor. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um die Zuschlagsentscheidung der AST. Wie bereits oben ausgeführt, ist der gegenständliche Antrag gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag rechtzeitig gestellt und die Einzahlung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr mit Einbringung des Antrages seitens der AST nachgewiesen worden. Die AST hat weiters

§ 13Abs.

2 NÖVNG in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung der AG bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 NÖVNG genannten Voraussetzungen vorgenommen, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der AST dargelegt.Die AST hat weiters

Paragraph 13, Absatz 2, NÖVNG in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung der AG bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, NÖVNG genannten Voraussetzungen vorgenommen, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der AST dargelegt. Die begehrten vorläufigen Maßnahmen wurden bezeichnet, es ist auch ein Vorbringen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Antrages erstattet worden. Die AST hat nicht denkunmögliche Vergaberechtswidrigkeiten in Bezug auf eine gesondert anfechtbare Entscheidung unter Einhaltung der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehenen Fristen und mit dem notwendigen Antragsinhalt dargelegt, weshalb grundsätzlich vom Vorliegen der Formalvoraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszugehen ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung einerseits das öffentliche Interesse an einer raschen Fortführung des Vergabeverfahrens und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle eines möglicherweise rechtswidrigen Zuschlages zu beurteilen. Seitens des öffentlichen Auftraggebers wurde nicht auf eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf die Fortführung des Vergabeverfahrens hingewiesen, ebenso wenig hat sich der öffentliche Auftraggeber gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Im Hinblick auf eine allfällige Dringlichkeit zur Fortführung eines Vergabeverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die mit einer Nachprüfung verbundene Verzögerung des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen und die durch die Einleitung von Vergabekontrollverfahren allenfalls eintretenden zeitlichen Verzögerungen bei der Ablaufplanung einzukalkulieren hat (vgl. BVA vom

  1. Jänner 2004, 10N-3/04-4; BVA vom
  2. Dezember 2006, N/0100-BVA/02/2006-10; BVA vom
  3. Juni 2010, N/0047-BVA/09/2010-14 uva.). Nur in besonderen Fällen, die für die Wahrung öffentlicher Interessen von Bedeutung sind und eine Verzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren unzumutbare Nachteile verursachen würden, wäre der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Im Hinblick auf eine allfällige Dringlichkeit zur Fortführung eines Vergabeverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die mit einer Nachprüfung verbundene Verzögerung des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen und die durch die Einleitung von Vergabekontrollverfahren allenfalls eintretenden zeitlichen Verzögerungen bei der Ablaufplanung einzukalkulieren hat vergleiche BVA vom
  4. Jänner 2004, 10N-3/04-4; BVA vom
  5. Dezember 2006, N/0100-BVA/02/2006-10; BVA vom
  6. Juni 2010, N/0047-BVA/09/2010-14 uva.). Nur in besonderen Fällen, die für die Wahrung öffentlicher Interessen von Bedeutung sind und eine Verzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren unzumutbare Nachteile verursachen würden, wäre der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Weiters ist festzustellen, dass die Prüfung im Rahmen des Provisorialverfahrens (Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) naturgemäß nur eine Grobprüfung dahingehend darstellen kann, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, diese ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung

13 Abs. 5 NÖVNG nicht auszugehen.Weiters ist festzustellen, dass die Prüfung im Rahmen des Provisorialverfahrens (Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) naturgemäß nur eine Grobprüfung dahingehend darstellen kann, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, diese ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung

13 Absatz 5, NÖVNG nicht auszugehen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die durch das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung geforderten Voraussetzungen vorliegen und sich überdies der öffentliche Auftraggeber auch nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen hat, weshalb dem Antrag stattzugeben war. Bei der Festlegung der Dauer der mit einstweiliger Verfügung vorgeschriebenen Maßnahmen hatte sich das Gericht an die Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 und 2 NÖVNG zu halten.Bei der Festlegung der Dauer der mit einstweiliger Verfügung vorgeschriebenen Maßnahmen hatte sich das Gericht an die Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz eins und 2 NÖVNG zu halten. 3. Zur Revisionsentscheidung: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.17.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.