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{'item': 'LVwG-AV-1195/001-2017'}

Obsah (4)§ 7§ 99§ 24§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1195/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 7Abs.

1 Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat.

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis Z 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4,) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken (verkürzt wiedergegeben).

§ 24Abs.

3 kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) anordnen. Sie hat wegen einer Übertretung gem. § 99 Abs. 1 oder 1a StVO eine Nachschulung anzuordnen (verkürzt wiedergegeben).

Paragraph 24, Absatz 3, kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) anordnen. Sie hat wegen einer Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO eine Nachschulung anzuordnen (verkürzt wiedergegeben). § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen (verkürzt wiedergegeben). Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen (verkürzt wiedergegeben). Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder
  2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

§ 26Abs.2 Z 4.

FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 a St

VO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 begangen wird. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr JT am 23.7.2017 um 04:20 Uhr den Pkw der Marke Audi mit dem Kennzeichen *** auf der *** bei km *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Aus unbekannter Ursache kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und überschlug sich im angrenzenden Straßengraben. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde von der Feuerwehr geborgen. Die im Fahrzeug befindliche Lebensgefährtin wurde bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Untersuchung der Atemluft am 23.7.2017 um 04:34 Uhr und 04:35 Uhr ergab 0,72 mg/l und 0,75 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Führerschein wurde an Ort und Stelle abgenommen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 26.7.2017, Zl. GDS1-F-17103/001, wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B bis einschließlich 23.2.2018 entzogen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.7.2017 bei der Polizeiinspektion *** hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er am 23.7.2017 den Pkw der Marke Audi A3 mit dem Kennzeichen *** vom südlichen Kreisverkehr in *** kommend in Richtung Kreuzung mit der *** gelenkt habe. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h gefahren. Am Beifahrersitz sei seine Freundin mitgefahren. Zwischen ihnen sei es während der Fahrt zu einem Streit gekommen. Die Freundin habe aus unerklärlichen Gründen in das Lenkrad gegriffen und seien sie in der Folge rechts von der Fahrbahn abgekommen. Dort habe sich sein Pkw überschlagen. Er habe nach dem Unfall durch die Heckklappe ins Freie klettern können. Seine Freundin TZ sei in das Krankenhaus *** eingeliefert worden, wo ein Bruch des Lendenwirbels festgestellt wurde. Er selbst habe bei dem Verkehrsunfall eine Stauchung des Daumengelenks an der rechten Hand erlitten. An seinem Fahrzeug sei Totalschaden entstanden. In der Zeit von 02:00 Uhr bis 03:30 Uhr habe er zwei Flaschen Bier getrunken. Frau TZ wurde am 26.8.2017 in der Polizeiinspektion *** niederschriftlich einvernommen. Dabei hat sie angegeben, dass sie bis 02:00 Uhr bei einer Grillfeier gewesen seien. Dann hätten sie beschlossen noch auf ein Getränk ins „***“ in *** zu fahren. Auf der Heimfahrt sei es zwischen ihr und dem Lebensgefährten zu einem verbalen Streit gekommen. Im Zorn und auf Grund der Alkoholisierung hätte sie ihm in das Lenkrad gegriffen ohne sich über die Folgen bewusst zu sein. Der Pkw sei von der Fahrbahn abgekommen und habe sich im Straßengraben überschlagen. An die anschließende Zeit könne sie sich nicht erinnern. Sie sei mit der Rettung in das Landesklinikum *** eingeliefert worden. Bei ihr sei ein Bruch des Lendenwirbels, des Nasenbeines und eine Gehirnerschütterung festgestellt worden. Wesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 23.7.2017 gegen 04:20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** auf der *** gelenkt. Er hat sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Die Untersuchung der Atemluft ergab um 04:34 Uhr einen Blutalkoholwert von 1,44 ‰. Bei km 91,380 kam es zu einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden. Der Beschwerdeführer wurde leicht und die Beifahrerin schwer verletzt. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der belangten Behörde genommen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde gehört und zwei Zeugen wurden befragt. Die Lenkung des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist als erwiesen anzunehmen. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Alkomaten. Die Alkoholisierung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Nach der zitierten Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2. FSG erhöht sich die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung um zwei Monate, wenn ein Verkehrsunfall verschuldet wird. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und den Angaben der Zeugen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist für das erkennende Gericht als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Eigenverschulden von der Fahrbahn abgekommen ist. Er hat sohin den Unfall mit Personen- und Sachschaden nicht verschuldet. Vielmehr hat die Beifahrerin im Zuge einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung das Lenkrad ergriffen und kam durch eine ruckartige Lenkbewegung das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und überschlug sich in weiterer Folge im Straßengraben.Die Lenkung des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist als erwiesen anzunehmen. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Alkomaten. Die Alkoholisierung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erhöht sich die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung um zwei Monate, wenn ein Verkehrsunfall verschuldet wird. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und den Angaben der Zeugen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist für das erkennende Gericht als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Eigenverschulden von der Fahrbahn abgekommen ist. Er hat sohin den Unfall mit Personen- und Sachschaden nicht verschuldet. Vielmehr hat die Beifahrerin im Zuge einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung das Lenkrad ergriffen und kam durch eine ruckartige Lenkbewegung das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und überschlug sich in weiterer Folge im Straßengraben. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 5 Monate beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben, zumal beim Beschwerdeführer eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt wurde und diese nicht nur grenzwertig hinsichtlich der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten war. Alkoholisierte Verkehrsteilnehmer stellen eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar. Das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den gröbsten verkehrspolizeilichen Verstößen. Die Nachschulung ist bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad gesetzlich vorgesehen, sodass diesem Antrag nicht zu entsprechen war. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1195.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.