RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1324/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des AD, vertreten durch RA Mag. Peter Abmayer, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 2016, WST1-G-16044/002-2014, betreffend die Entziehung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe AD ist seit
- August 2009 Inhaber der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 1 Kraftfahrzeug im Standort ***. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde er mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2015 bzw.
- August 2015 aufgefordert, die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens nachzuweisen.Im Zusammenhang mit der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde er mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2015 bzw.
- August 2015 aufgefordert, die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens nachzuweisen. Mit email vom
- August 2015 wurde eine Bankbestätigung der *** über das aktuelle Kontoguthaben, datiert mit
- August 2015, vorgelegt. Mit Schreiben vom
- September 2015, WST1-G-16044/002-2014, wurde AD unter Hinweis auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz und die beiden Aufforderungsschreiben vom
- Juni 2015 und vom
- August 2015 sowie die nicht vollständig erfolgte Vorlage von Unterlagen bzw. Bestätigungen darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Konzession zu entziehen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom
- September 2015, WST1-G-16044/002-2014, wurde AD unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz und die beiden Aufforderungsschreiben vom
- Juni 2015 und vom
- August 2015 sowie die nicht vollständig erfolgte Vorlage von Unterlagen bzw. Bestätigungen darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Konzession zu entziehen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit email vom
- September 2015 wurde schließlich eine weitere Kontostandsbestätigung der *** vom
- September 2015 mit den per
- September 2015 erfassten sog. „Reserven“ in Höhe von Euro 13.704,24 vorgelegt. Mit Schreiben vom
- August 2016, WST1-G-16044/002-2014, wurde AD schließlich erneut auf die bisher erfolglosen behördlichen Aufforderungsschreiben hingewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass der letzte positive Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen des Konzessionserteilungsverfahrens 2009 erfolgt sei. Er wurde daher aufgefordert, unverzüglich-spätestens binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens - den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dadurch zu erbringen, dass er einen von einem Rechnungsprüfer oder von einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften letzten Jahresabschluss vorlege, aus dem sich ergebe, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens Euro 9.000,-- für das
- Fahrzeug und mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfüge. Stattdessen könne aber auch eine Bestätigung eines Rechnungsprüfers oder einer sonst ordnungsgemäß akkreditierten Person (zum Beispiel Wirtschaftstreuhänder) vorgelegt werden, aus der sich ergebe, dass das Unternehmen auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens Euro 9.000,-- für das
- Fahrzeug und mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfüge. Bei einem nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen sei die Vorlage einer Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders erforderlich, aus der sich ergebe, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens Euro 9.000,-- für das
- Fahrzeug und Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfüge sowie die Vorlage der Bestätigung des Nichtvorliegens einer Bilanzierungspflicht (ausgenommen bei Neugründungen). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass innerhalb der eingeräumten Frist kein entsprechender Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt werde, die gegenständliche Gewerbeberechtigung bescheidmäßig entzogen werde. Schließlich wurde am
- September 2016 seitens des Unternehmers neuerlich eine Kopie einer Kontostandsbestätigung vom
- April 2016 über „Reserven“ per
- April 2016 in Höhe von Euro 11.245,37, ausgestellt von der *** AG, übermittelt und mit gleichem E-Mail vom Unternehmer persönlich mitgeteilt, dass er nicht bilanzierungspflichtig sei. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 2016, WST1-G-16044/002-2014, wurde die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 1 Kraftfahrzeug im Standort *** gemäß § 5 Abs. 1 und 1a des GütbefG 1995 entzogen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 2016, WST1-G-16044/002-2014, wurde die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 1 Kraftfahrzeug im Standort *** gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a des GütbefG 1995 entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gewerbebehörde folgende Bestätigung im Original oder in beglaubigter Abschrift zur Einsichtnahme vorzulegen gewesen wäre: - Nachweis/Bestätigung anhand eines von einem Rechnungsprüfer oder einer sonst ordnungsgemäß akkreditierten Person (z.B.: Wirtschaftstreuhänder) geprüften letzten Jahresabschlusses, aus dem/der sich ergibt, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens Euro 9.000,-- für das erste Fahrzeug und mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt. oder (für nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen) - Vorlage einer Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens Euro 9.000,-- für das erste Fahrzeug und Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt sowie - Vorlage der Bestätigung des Nichtvorliegens einer Bilanzierungspflicht Innerhalb der eingeräumten Fristen seien jedoch keine entsprechenden Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt worden. Es sei lediglich eine Kontostandsbestätigung vom
- September 2015 übermittelt worden mit der Erklärung seitens des Konzessionsinhabers, wonach die *** AG keine Bonitätsbestätigung ausstellen könne, da das Unternehmen noch nicht ausreichend lange Kunde des Bankinstitutes sei. Diese bloße Kontostandsbestätigung könne nicht akzeptiert werden, da sie den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht entspreche. Auch die mit E-Mail vom
- September 2016 vorgelegte „neue“ Kontostandsbestätigung mit Stand
- April 2016, welche sich mit Ausnahme der angeführten Summe nicht von der bereits einmal beanstandeten Kontostandsbestätigung unterscheide, erfülle nicht die Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Nachweis der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Auch wenn das Bankinstitut von Reserven in der Höhe von Euro 11.245,37 spreche, handle es sich ausdrücklich nur um eine aktuelle Kontostandsinformation zum angegebene Zeitpunkt, und entspreche dies nicht den Anforderungen an die Bekanntgabe von „Eigenkapital und Reserven im Sinne des Handelsrechtes“. Alleine aus einem Kontostand könne keinesfalls abgeleitet werden, dass das Unternehmen über ausreichende finanzielle Mittel für einen ordnungsgemäßen Betrieb verfüge. Zusätzlich habe Herr AD keinen objektivierbaren Nachweis darüber erbracht, dass er als Unternehmer nicht bilanzierungspflichtig sei. Zusammenfassend ergebe sich somit für die Behörde, dass Herr AD derzeit keinen verifizierbaren Nachweis darüber erbringen könne, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit zur Führung des Unternehmens verfüge. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Mindestanforderungen, wie sie das GütBefG und die EU-Verordnung zwingend einfordern würden, hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt würden bzw. nicht erfüllen werden könnten. Dagegen hat AD, vertreten durch RA Mag. Peter Abmayer, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben. Dazu wurde vorgebracht, dass die Bestimmung des Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verlange, dass das Unternehmen nachweisen müsse, jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von zumindest Euro 9.000,00 für ein genutztes Fahrzeug zu verfügen. Diese gesetzliche Bestimmung habe, weil sie von geprüften Jahresabschlüssen aufgrund Prüfung durch einen Rechnungsprüfer ausgehe, eindeutig mehr oder minder große Kapitalgesellschaften vor Augen. Die Alternativregelung für nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen gehe von einer Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders aus.Dazu wurde vorgebracht, dass die Bestimmung des Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, verlange, dass das Unternehmen nachweisen müsse, jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von zumindest Euro 9.000,00 für ein genutztes Fahrzeug zu verfügen. Diese gesetzliche Bestimmung habe, weil sie von geprüften Jahresabschlüssen aufgrund Prüfung durch einen Rechnungsprüfer ausgehe, eindeutig mehr oder minder große Kapitalgesellschaften vor Augen. Die Alternativregelung für nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen gehe von einer Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders aus. Weiters werde eine Bestätigung über das Nichtvorliegen der Bilanzierungspflicht verlangt. Letzteres habe der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Verweis auf diese Tatsache zu beantworten versucht, wobei schon aufgrund der Größe des Unternehmens im Güterbeförderungsbereich - ein Kraftfahrzeug - bekannt sei, dass eine Bilanzierungspflicht mit den realistischerweise mit einem Kraftfahrzeug zu erwirtschaftenden Umsätzen nicht gegeben sein könne. Dies hätte die belangte Behörde schon als notorisch bekannte Tatsache von Amts wegen berücksichtigen müssen, was den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Allenfalls hätte sie ein Gutachten über die erzielbaren Umsätze aus dem Betrieb eines Transportunternehmers mit einem Kraftfahrzeug einholen müssen und wäre dann zu dem Schluss gelangt, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers keinesfalls bilanzierungspflichtig sei. Die Unterlassung dessen belaste das bekämpfte Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Weiters habe der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Bankbestätigungen darzulegen versucht, dass er über ausreichend liquide Mittel für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges verfüge. Nirgendwo im Gesetz werde verlangt, dass ein Betrag von Euro 9.000,00 immer liquide zur Verfügung stehen müsse. Es könne daher durchaus sein, dass ein Unternehmer, der eine Bestätigung vorlege, dass das Eigenkapital und die Reserven Euro 9.000,00 erreichten, am Tag nach dieser Bestätigung keinen einzigen Cent mehr besitze. Dennoch wäre seine finanzielle Leistungsfähigkeit bewiesen. Auch diesbezüglich sei der bekämpfte Entzugsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zahl WST1-G-16044 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1324-2016 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. In dieser Verhandlung wurden weiters die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015, 2016 und 2017 (
- Halbjahr) vorgelegt sowie die Bestätigung der *** vom
- Jänner 2017, wonach der Lkw der Marke DAF XF 105 460 SSC mit dem behördlichen Kennzeichen *** ins Eigentum von AD übergegangen ist und das Eigentumsrecht der *** an diesem Fahrzeug erloschen ist. Diesbezüglich wurde Einsicht in den Typenschein genommen. Seitens der Verhandlungsleiterin wurde in der Verhandlung aufgetragen, bis zum
- Dezember 2017 die entsprechende Bestätigung der Bank, wonach der Beschwerdeführer über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit in Form von Eigenkapital und Reserven verfüge, nachzureichen sowie die Bestätigung des Steuerberaters, wonach er nicht bilanzierungspflichtig ist, weiters die Bestätigung des Finanzamtes, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen, sowie eine aktuelle Bestätigung der Niederösterreich Gebietskrankenkasse, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme, und die aktuelle Bestätigung des Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dass auf dem Beitragskonto keine Rückstände bestehen. Mit email vom
- Dezember 2017 wurden seitens des Beschwerdeführers folgende Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt: ● Bestätigung der NÖGKK vom
- Dezember 2017, wonach AD seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. ● Bestätigung der Steuerberaterin EL vom
- November 2016, wonach AD in den Wirtschaftsjahren 2015 und 2016 nicht verpflichtet war, eine Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG aufzustellen.Bestätigung der Steuerberaterin EL vom
- November 2016, wonach AD in den Wirtschaftsjahren 2015 und 2016 nicht verpflichtet war, eine Bilanz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, EStG aufzustellen. ● Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- Dezember 2017, wonach auf dem Beitragskonto keine Rückstände bestehen. Der Beschwerdeführer stellt mit diesem email vom
- Dezember 2017 die Vorlage der Bestätigung des zuständigen Finanzamtes für den
- Dezember 2017 in Aussicht, die geforderten Bankbestätigung, wonach er über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit in Form von Eigenkapital und Reserven verfügt, war diesem email nicht angeschlossen, diesbezüglich wurde auch nicht um Fristverlängerung angesucht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: AD ist Inhaber der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 1 Kraftfahrzeug im Standort ***. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom
- Jänner 2014, ***, wurde über das Vermögen von AD das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Annahme des Sanierungsplanes durch die Gläubiger wurde der Konkurs mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes *** vom
- März 2015 aufgehoben. Mit Schreiben vom
- August 2016, WSt1-G-16044/002-2014, wurde unter Hinweis auf die bisher erfolglosen behördlichen Aufforderungsschreiben vom
- Oktober 2014,
- Juni 2015 und
- August 2015 festgehalten, dass der letzte positive Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen des Konzessionserteilungsverfahrens 2009 erfolgt sei. AD wurde daher aufgefordert, unverzüglich - spätestens binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens - den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dadurch zu erbringen, dass er einen von einem Rechnungsprüfer oder von einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften letzten Jahresabschluss vorlege, aus dem sich ergebe, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens Euro 9.000,-- für das
- Fahrzeug und mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfüge. Stattdessen könne aber auch eine Bestätigung eines Rechnungsprüfers oder einer sonst ordnungsgemäß akkreditierten Person (zum Beispiel Wirtschaftstreuhänder) vorgelegt werden, aus der sich ergebe, dass das Unternehmen auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens Euro 9.000,-- für das
- Fahrzeug und mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfüge. Bei einem nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen sei die Vorlage einer Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders erforderlich, aus der sich ergebe, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens Euro 9.000,-- für das
- Fahrzeug und Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfüge sowie die Vorlage der Bestätigung des Nichtvorliegens einer Bilanzierungspflicht (ausgenommen bei Neugründungen). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass innerhalb der eingeräumten Frist kein entsprechender Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt werde, die gegenständliche Gewerbeberechtigung bescheidmäßig entzogen werde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- November 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, bis zum
- Dezember 2017 die entsprechende Bestätigung der Bank, wonach er über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit in Form von Eigenkapital und Reserven verfügt, nachzureichen sowie die Bestätigung des Steuerberaters, wonach er nicht bilanzierungspflichtig ist, weiters die Bestätigung des Finanzamtes, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen, sowie eine aktuelle Bestätigung der Niederösterreich Gebietskrankenkasse, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, und eine aktuelle Bestätigung des Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dass auf dem Beitragskonto keine Rückstände bestehen. Dies wurde auch seitens des Beschwerdeführervertreters in Aussicht gestellt. Folgende Unterlagen wurden nachgereicht: ● Bestätigung der NÖGKK vom
- Dezember 2017, wonach AD seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. ● Bestätigung der Steuerberaterin EL vom
- November 2016, wonach AD in den Wirtschaftsjahren 2015 und 2016 nicht verpflichtet war, eine Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG aufzustellen.Bestätigung der Steuerberaterin EL vom
- November 2016, wonach AD in den Wirtschaftsjahren 2015 und 2016 nicht verpflichtet war, eine Bilanz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, EStG aufzustellen. ● Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- Dezember 2017, wonach auf dem Beitragskonto keine Rückstände bestehen. Im Jahr 2016 standen Gesamteinnahmen aus der betrieblichen Tätigkeit in Höhe von Euro 290.313,44 Ausgaben in Höhe von Euro 290.022,48 gegenüber, im ersten Halbjahr 2017 standen Gesamteinnahmen in Höhe von Euro 175.022,38 Ausgaben in Höhe von Euro 173.326,14 gegenüber. Die letzte Ratenzahlung aus dem Insolvenzverfahren wurde im Laufe des Jahres 2017 beglichen. Der Beschwerdeführer hat keine Rückstände bei der NÖ GKK oder bei der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft. Im Unternehmen sind drei Busse vorhanden, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ein weiterer Bus ist ein Leasingfahrzeug. Der Verkehrswert bzw. Buchwert dieser Fahrzeuge kann nicht festgestellt werden. Das Leasingfahrzeug LKW DAF XF 105 460 SSC mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist durch Bezahlung des Kaufpreises ins Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen, wie hoch der Buchwert dieses Fahrzeugs ist kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, wie hoch das Eigenkapital und die Reserven sind. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Schreiben vom
- August 2016, WSt1-G-16044/002-2014, in die Beschlüsse zum Konkursverfahren des Landesgerichtes *** zur Zahl ***, sowie in die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere in die Bestätigung der *** betreffend Eigentumsübergang des LKW DAF XF 105 460 SSC und die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für 2016 und das erste Halbjahr
- Ungeachtet der Aufforderung durch die Verhandlungsleiterin wurden die Bestätigung der Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über den Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven nicht nachgereicht, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Hinsichtlich der Feststellungen zu den im Unternehmen vorhandenen Fahrzeugen folgt das Landesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers. Dass keine Rückstände bei der NÖ GKK und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehen, ergibt sich aus den nachgereichten Unterlagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 lautet auszugsweise:Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind: 1.Ziffer eins die Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2 die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4.Ziffer 4 eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a)Absatz eins a,Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4, …
(3)Absatz 3,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. …
(9)Absatz 9,Die in Abs. 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.Die in Absatz 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet:Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, lautet: Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
- a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
- b)zuverlässig sein;
- c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
- d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet:Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, lautet: Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Wert des Euro in den Landeswährungen der nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres in Kraft. Für die in Unterabsatz 1 genannten Buchungsposten gelten die Definitionen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen1
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.
(3)Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen bzw. der in Absatz 2 genannten Bürgschaft, die zu überprüfen sind, handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die im Mitgliedstaat, in der die Zulassung beantragt worden ist, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten. § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO), BGBl. Nr. 221/1994 idF BGBl. II Nr. 280/2000 lautet:Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000, lautet:
(1)Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen: 1 ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.1 Amtsblatt L 222 vom 14.8.1978, S.
- verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
- als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
- Betriebskapital,
- Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2)Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
- das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123 843 S (9 000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68 802 S (5 000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;
- erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. § 3 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) lautet:Paragraph 3, der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) lautet: Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2)Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(2)Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. § 5 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz verweist hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit auf Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/
- Darin sind im Abs. 1 die erforderlichen finanziellen Mittel pro Fahrzeug entsprechend geregelt (mindestens Euro 9.000,-- für das
- Fahrzeug, mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere an Eigenkapital). Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit wird in der Verordnung entweder die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder, davon abweichend, eine Bankbürgschaft oder Versicherung entsprechend verlangt. § 3 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr verlangt für den Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Verfahren vor der belangten Behörde lediglich Kontostandbestätigungen durch die *** (vom
- August 2015) bzw. durch die *** (vom
- September 2015) vorgelegt, eine entsprechende Bestätigung hinsichtlich des Nachweises des Eigenkapitals und der Reserven ist nicht erfolgt, auch nicht nach Zustellung des Schreibens vom
- August 2016, womit der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtbeinbringung der geforderten Unterlagen die Konzession entzogen wird. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen können diese geforderten Bestätigungen nicht ersetzen, zumal ihnen keine Vermögensaufstellungen angeschlossen waren und sie daher keinerlei Rückschlüsse auf Eigenkapital und Rücklagen zulassen. Zwar wurde das mittlerweile erlangte Eigentum an einem Leasingfahrzeug nachgewiesen, jedoch keinerlei Vorbringen zu dessen Buchwert bzw. Verkehrswert erstattet. Paragraph 5, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz verweist hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit auf Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071/
- Darin sind im Absatz eins, die erforderlichen finanziellen Mittel pro Fahrzeug entsprechend geregelt (mindestens Euro 9.000,-- für das
- Fahrzeug, mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere an Eigenkapital). Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit wird in der Verordnung entweder die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder, davon abweichend, eine Bankbürgschaft oder Versicherung entsprechend verlangt. Paragraph 3, der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr verlangt für den Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Verfahren vor der belangten Behörde lediglich Kontostandbestätigungen durch die *** (vom
- August 2015) bzw. durch die *** (vom
- September 2015) vorgelegt, eine entsprechende Bestätigung hinsichtlich des Nachweises des Eigenkapitals und der Reserven ist nicht erfolgt, auch nicht nach Zustellung des Schreibens vom
- August 2016, womit der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtbeinbringung der geforderten Unterlagen die Konzession entzogen wird. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen können diese geforderten Bestätigungen nicht ersetzen, zumal ihnen keine Vermögensaufstellungen angeschlossen waren und sie daher keinerlei Rückschlüsse auf Eigenkapital und Rücklagen zulassen. Zwar wurde das mittlerweile erlangte Eigentum an einem Leasingfahrzeug nachgewiesen, jedoch keinerlei Vorbringen zu dessen Buchwert bzw. Verkehrswert erstattet. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der auch bei den Landesverwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen des geforderten Eigenkapitals und der Reserven in Höhe von mindestens Euro 9.000 für nur ein genutztes Fahrzeug und Euro 5.000 für jedes weitere genutzte Fahrzeug gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht nachgewiesen und ist diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass nicht festgestellt werden kann, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Konzessionsinhabers noch gegeben ist, und zwar unabhängig davon, ob beim Finanzamt Rückstände bestehen oder nicht. Aus diesem Grund war es auch nicht mehr geboten, die Frist zur Vorlage der Finanzamtsbestätigung zu verlängern. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der auch bei den Landesverwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen des geforderten Eigenkapitals und der Reserven in Höhe von mindestens Euro 9.000 für nur ein genutztes Fahrzeug und Euro 5.000 für jedes weitere genutzte Fahrzeug gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, nicht nachgewiesen und ist diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass nicht festgestellt werden kann, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Konzessionsinhabers noch gegeben ist, und zwar unabhängig davon, ob beim Finanzamt Rückstände bestehen oder nicht. Aus diesem Grund war es auch nicht mehr geboten, die Frist zur Vorlage der Finanzamtsbestätigung zu verlängern. Mangels Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die Konzession von der Behörde gemäß § 5 Abs. 9 Güterbeförderungsgesetz somit zu Recht entzogen worden. Mangels Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die Konzession von der Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz 9, Güterbeförderungsgesetz somit zu Recht entzogen worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1324.001.2016