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{'item': 'LVwG-AV-715/001-2016'}

Obsah (13)§ 24§ 15§ 11§ 28Art. 130Art. 133§ 3§ 2§ 37§ 35§ 32§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-715/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

dieser Verordnung hätten betreffend den Einsatz von Einkommen bei stationären Diensten vom Einkommen des Hilfeempfängers monatlich 20 % eines sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben.In der Begründung des Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 15, Absatz eins und 5 NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln.

dieser Verordnung hätten betreffend den Einsatz von Einkommen bei stationären Diensten vom Einkommen des Hilfeempfängers monatlich 20 % eines sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben. Richtig sei es, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in der Wohngruppe der Lebenshilfe NÖ in *** erhält. Richtig sei es auch, dass der Beschwerdeführer vom AMS einen Beitrag in der Höhe von € 12,99 pro Tag erhält. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch nicht um stationäre Pflege sondern um stationäre Dienste. Die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe des AMS unterschreitet den Mindestbetrag. Zusätzlich beabsichtige die Behörde 80 % als Kostenbeitrag an den Beschwerdeführer vorzuschreiben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mensch mit besonderen Bedürfnissen

§ 24

NÖ SHG, da der Beschwerdeführer aufgrund einer wesentlichen körperlichen, geistigen bzw. psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sei, aus eigener Kraft zu einer selbstständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mensch mit besonderen Bedürfnissen

Paragraph 24, NÖ SHG, da der Beschwerdeführer aufgrund einer wesentlichen körperlichen, geistigen bzw. psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sei, aus eigener Kraft zu einer selbstständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten. § 15 Abs. 1 NÖ SHG spricht von der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 NÖ SHG. § 12 SHG spricht jedoch ausdrücklich nicht von stationären Diensten, weshalb § 15 Abs. 1 NÖ SHG in gegenständliche Angelegenheit keine Anwendung findet und deshalb der Einsatz von Eigenmitteln im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG spricht von der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, NÖ SHG. Paragraph 12, SHG spricht jedoch ausdrücklich nicht von stationären Diensten, weshalb , Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG in gegenständliche Angelegenheit keine Anwendung findet und deshalb der Einsatz von Eigenmitteln im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. Ungeachtet dessen wird Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter dem Hintergrund gewährt, eine solche Person auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebots dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Die berufliche und soziale Stellung soll

§ 24Abs.

3 NÖ SHG erleichtert und gefestigt werden.Ungeachtet dessen wird Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter dem Hintergrund gewährt, eine solche Person auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebots dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Die berufliche und soziale Stellung soll

Paragraph 24, Absatz 3, NÖ SHG erleichtert und gefestigt werden. Der Einsatz von 80 % des Einkommens des Beschwerdeführers würde das Ziel des § 24 Abs. 3 NÖ SHG unerreichbar machen. Dies würde die Notlage des Beschwerdeführers erheblich verschärfen und verschlimmern. Sollten 80 % seines ohnehin sehr geringen Einkommens eingesetzt werden, würde der Beschwerdeführer über so gut wie gar kein Geld mehr verfügen. Dies würde nicht nur eine soziale Härte darstellen, sondern auch einen menschenunwürdigen Zustand und zudem jegliche Möglichkeit vereiteln, den Beschwerdeführer in die Gesellschaft einzugliedern.Der Einsatz von 80 % des Einkommens des Beschwerdeführers würde das Ziel des Paragraph 24, Absatz 3, NÖ SHG unerreichbar machen. Dies würde die Notlage des Beschwerdeführers erheblich verschärfen und verschlimmern. Sollten 80 % seines ohnehin sehr geringen Einkommens eingesetzt werden, würde der Beschwerdeführer über so gut wie gar kein Geld mehr verfügen. Dies würde nicht nur eine soziale Härte darstellen, sondern auch einen menschenunwürdigen Zustand und zudem jegliche Möglichkeit vereiteln, den Beschwerdeführer in die Gesellschaft einzugliedern.

dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Jänner 2015 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine minderjährige Tochter einen Unterhalt in der Höhe von € 80,00 zu leisten. Sollte der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages im Ausmaß von 80 % seines Einkommens verpflichtet werden, würde er die Unterhaltsverpflichtung nicht mehr in voller Höhe leisten können.

dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom , 19. Jänner 2015 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine minderjährige Tochter einen Unterhalt in der Höhe von € 80,00 zu leisten. Sollte der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages im Ausmaß von 80 % seines Einkommens verpflichtet werden, würde er die Unterhaltsverpflichtung nicht mehr in voller Höhe leisten können.

§ 15Abs.

3 NÖ SHG darf die Verwertung des Einkommens jedoch nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Durch die ausgesprochene Vorschreibung würde sich die Notlage des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtern. Der angefochtene Bescheid verweigert dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Die Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe, wäre ausgeschlossen. Die Mindeststandards

§ 11

NÖ MSG würden unterschritten.

Paragraph 15, Absatz 3, NÖ SHG darf die Verwertung des Einkommens jedoch nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Durch die ausgesprochene Vorschreibung würde sich die Notlage des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtern. Der angefochtene Bescheid verweigert dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Die Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe, wäre ausgeschlossen. Die Mindeststandards

Paragraph 11, NÖ MSG würden unterschritten. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den Bescheid der BH Mödling

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den Bescheid der BH Mödling

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
  2. November 2017 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Vom Beschwerdeführervertreter wurde beim zusätzlichen Vorbringen zur Beschwerde eine Niederschrift vom AMS Gespräch am 19.10.2017 vorgelegt, die als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Leistungsbezug ab 11.10.2017 vom AMS vorläufig eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer nahm an einer AMS-Schulungsmaßnahme seit Mai 2017 teil und brach diese im September 2017 ohne Benachrichtigung des Sachwalters ab. Des Weiteren wurde eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Sachwalters betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt (03.08.2015 bis 13.11.2017). Hinzugefügt wurde, dass der Beschwerdeführer keine weiteren finanziellen Zuwendungen bekommen hat. Die Eingaben- und Ausgabenrechnung wurde als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift genommen. In seiner Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er 35 Jahre alt sei und Notstandshilfe beziehe, er jedoch nicht sagen könne, wie hoch diese sei. Er wohne in *** in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft vom Verein Lebenshilfe NÖ. In dieser Wohngemeinschaft müssen alle Bewohner alles selbstständig machen, wie zum Beispiel Kochen, Putzen und andere Haushaltstätigkeiten. Den Wohnbereich in der Wohngemeinschaft teilt er sich mit einem weiteren Bewohner, wobei jeder ein eigenes Zimmer habe. Zweimal in der Woche komme ein Betreuer, der sie zu Geschäften fährt, damit Lebensmittel und Diverses eingekauft werden können. Der Besuch des Betreuers dauere ca. 2-3 Stunden, wobei dieser Besuch manches Mal auch öfters als zweimal in der Woche stattfindet. Er koche selbst und das Geld für die Lebensmittel wird von der Lebenshilfe zur Verfügung gestellt. Er bekomme € 30 Taschengeld pro Monat und € 40 Fahrtengeld. Besteht ein Bedarf an weiteren Fahrten, würde dies ebenfalls über den Sachwalter bezahlt. Für den Geburtstag der Tochter und den eigenen Geburtstag werden dem Beschwerdeführer € 50 überlassen, ebenso für Weihnachten. Für den Geburtstag der Tochter und den eigenen wurde heuer kein Geld an ihn ausbezahlt. Er sei befreit von Rezeptgebühr und müsse täglich eine Tablette nehmen. Hygieneartikel müsse er selbst bezahlen, Lebensmittel werden von der Lebenshilfe NÖ bezahlt. Wie viel er für Hygieneartikel ausgebe, könne er nicht sagen. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Beschwerdeführer an, dass er für 2017 noch kein Geld für Kleidung bekommen habe, da nicht sicher sei, ob eine Rückzahlung geleistet werden muss. Hierzu führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass bereits im Sommer vom Beschwerdeführer um neue Schuhe gebeten wurde, jedoch aufgrund der drohenden Rückzahlung davon Abstand genommen werden musste. Auf Grund der derzeitigen Situation ist ihm auch die soziale Teilhabe nicht möglich. Als Beispiel wird vom Beschwerdeführervertreter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Rapid Fan ist aber die finanzielle Situation den Kauf des einen oder anderen Tickets nicht zulässt. Der Beschwerdeführer wurde zur Teilnahme an den Spezial Olympics in Oberösterreich im Bewerb Stockschießen eingeladen. Hierzu wäre eine Einzahlung in der Höhe von 590,- Euro notwendig. Dies wurde jedoch vom Sachwalter wegen der Finanzlage des Beschwerdeführers nicht genehmigt. Hierzu gibt auch der Beschwerdeführer an, dass er wöchentlich bei schönem Wetter diese Sportart trainiert. Über Befragen wie viel Geld dem Beschwerdeführer zum Leben bleibt wenn er einen Kostenbeitrag leisten muss gibt der Beschwerdeführervertreter an, 157,72 Euro (Einkommen 389,70 – Kostenbeitrag). Mit Bescheid vom 19.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Tagestätte der Lebenshilfe NÖ in *** bewilligt. Hierzu gibt der Beschwerdeführer an, dass er von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr und am Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr dort aufhältig ist. Er ist dort in der Tischlerei tätig. Während der Schulung über das AMS war er nicht dort, seit 02.
  3. wieder regelmäßig. In seiner Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er nicht sagen könne, ob sein Vater ihm Geld überweise, da er sehr wenig Kontakt mit ihm habe. Laut Einnahmen-und Ausgabenrechnung des Sachwalters sind keine Einzahlungen eines Dritten sichtbar. Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass im Falle der Behebung des Bescheides, das monatliche Geld für Dinge des persönlichen Bedarfs des Beschwerdeführers ausgegeben werde, insbesondere für neue Kleidung und eventuell für ein neues Bett. Dies deshalb, weil im Jahr 2017 keine neue Kleidung für den Beschwerdeführer angekauft wurde. Auch würde es wieder Geburtstags- und Weihnachtsgeld im selben Ausmaß wie bisher für den Beschwerdeführer geben. Ergänzt wurde, wenn der Beschwerdeführer die Nachzahlung vorgeschrieben werde, er am sozialen Leben nicht mehr teilhaben könne und seine finanzielle Situation schlagartig rückwirkend dramatisch gestalten würde.
  4. Feststellungen: 4.
  5. Mit Bescheid vom
  6. November 2010, GS5-SH-4434/029-2010, wurde dem Beschwerdeführer teilbetreutes Wohnen in der „Wohngruppe ***“, ***, ***, der Lebenshilfe Niederösterreich ab
  7. Jänner 2011 bewilligt. Mit Bescheid vom
  8. Jänner 2016, GS5-SH-4434/034-2016, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Tagesstätte der Lebenshilfe NÖ in ***, ***, ab
  9. Jänner 2016 bewilligt. Die daraus entstehenden Kosten dieser beiden Bewilligungen (€ 1.514,10 und 1.096,50) wurden vorerst vom Land Niederösterreich getragen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
  10. März 2012, ***, wurde RA Dr. Martin Prokopp, ***, zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. 4.
  11. Der Beschwerdeführer bewohnt in der Wohngruppe in *** eine Wohngemeinschaft mit einer zweiten Person. Dabei entstehen ihm keine Wohnkosten und er bekommt Essen, welches er selbst in der Küche zubereitet, von der Lebenshilfe NÖ zur Verfügung gestellt. Seine Wohnform ist dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig, durchschnittlich 2x pro Woche für die Dauer von 2-3 Stunden, ein Betreuer anwesend ist und mit den Bewohnern, im Sinne des teilbetreuten Wohnens, einkaufen geht. Höchstpersönliche Artikel wie Hygieneartikel oder Bekleidung sind vom Beschwerdeführer selbst zu bezahlen. Seit
  12. November 2017 ist der Beschwerdeführer wieder in der Tagesstätte der Lebenshilfe NÖ in *** tätig. Er arbeitet dort in der Tischlerei von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Die Betreuung beträgt somit im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden. Im Zeitraum vom
  13. Februar 2015 bis
  14. Juli 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining beim Verein ***. Darauf folgte eine stundenweise Beschäftigung bei diesem Verein vom
  15. Juli 2015 bis
  16. Juli
  17. Des Weiteren nahm er an einer Schulung im Haus aktiv in der Zeit vom
  18. Mai 2017 bis
  19. September 2017 teil. 4.
  20. Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Sozialhilfegesetzes, jedoch kein Bezieher von Pflegegeld. Der Beschwerdeführer erzielte ab Februar 2016 folgendes Einkommen: Februar 2016: € 372,62 März: 2016: € 348,58 April
  21. € 372,62 Mai 2016: € 360,00 Juni 2016: € 372,62 Juli 2016: € 360,60 August 2016: € 359,63 September 2016: € 372,63 Oktober 2016 € 360,60 November 2016: € 312,52 Dezember 2016: € 389,70 Jänner 2017: € 402,69 Februar 2017: € 402,69 März 2017: € 337,74 April 2017: € 402,69 Mai 2017: € 389,70 Juni 2017: € 402,69 Juli 2017: € 864,00 August 2017: € 835,20 Ab September 2017 bis
  22. Mai 2018: € 864,00 Ab
  23. Mai 2018 bis
  24. September 2018: € 389,70 Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
  25. Jänner 2015, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Unterhalt in der Höhe von € 80,-- pro Monat für seine mj. Tochter zu leisten. Von seinem Sachwalter erhält der Beschwerdeführer ein Taschengeld in der Höhe von € 30,-- pro Woche und Fahrtengeld in der Höhe von € 40,-- pro Monat, also insgesamt € 250,-- pro Monat. Ansonsten bezieht der Beschwerdeführer kein weiteres Einkommen und erhält auch von seinem Vater, zu dem er keinen Kontakt hat, keinen Unterhalt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  26. März 2013, MDG2-S-1389/002, wurde der Vater des Beschwerdeführers verpflichtet, zu den Kosten der Sozialhilfe einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 49,90 zu leisten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  27. März 2013, , MDG2-S-1389/002, wurde der Vater des Beschwerdeführers verpflichtet, zu den Kosten der Sozialhilfe einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 49,90 zu leisten.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5.
  29. Unwidersprochen blieb, dass der Beschwerdeführer Leistungen des Österreichischen Arbeitsmarktservices bezieht. Auch wurde dem nicht entgegengetreten, dass der Beschwerdeführer eine Schulung über diese Institution absolvierte und er dadurch im festgestellten Zeitraum ein höheres Einkommen bezog. 5.
  30. Aus der vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vorgelegten Auflistung der Ein- und Ausgaben für den Beschwerdeführer ergibt sich, dass lediglich bei Bezug der Notstandshilfe im Ausmaß von € 12,99/täglich ein Kostenbeitrag in der von der Behörde verpflichteten Höhe für den Beschwerdeführer eine soziale Härte darstellt. Es wäre nach Ansicht des Gerichtes für den Beschwerdeführer nur noch schwer möglich, seine für die Lebensführung notwendigen Anschaffungen zu tätigen. So konnte glaubhaft dargestellt werden, dass der Beschwerdeführer neue Schuhe und Winterkleidung benötigt, diese jedoch aufgrund des ggst. Bescheides nicht angeschafft wurden. Des Weiteren drohe dem Beschwerdeführer eine soziale Exklusion. Dies konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend gezeigt werden, da es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nur noch schwer bis gar nicht möglich wäre, den Sport Stockschießen weiter auszuüben. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung der Behörde konnte der Beschwerdeführer der Einladung zur Teilnahme an den Special Olympics in Oberösterreich nicht folgen, da aufgrund des drohenden Kostenbeitrages diese nicht finanzierbar war. Gerade diese Formen von Veranstaltungen sind jedoch für Menschen wie für den Beschwerdeführer geschaffen, um seine Stellung in der Gesellschaft zu stärken, zu erleichtern und zu festigen. 5.
  31. Die Ein- und Ausgabenliste des Beschwerdeführers zeigt allerdings auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli 2017 bis Mai 2018 über ein höheres Einkommen verfügte bzw. verfügt. Dies entspricht auch den Informationen über das Österreichische Arbeitsmarktservice, aus denen dieselben Ein- und Ausgaben hervorgingen. Es ist daher für das erkennende Gericht nicht davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum ein Kostenbeitrag eine soziale Härte für den Beschwerdeführer darstellt. Da ihm sonst keine weiteren Kosten betreffend das Wohnen und die Verpflegung entstehen, kann er trotz Leistung dieses Beitrags seinen Lebenshaushalt ohne Gefährdung des Erfolgs der Hilfe führen und stehen soziale Gründe dem nicht entgegen.
  32. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: Revision § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes lauten: Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen § 24Paragraph 24 Zielgruppen

(1)Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten. […]
(3)Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden. § 35Paragraph 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. […]
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. […]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Die maßgebenden Bestimmungen der NÖ Eigenmittel-Verordnung lauten: § 4Paragraph 4 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
  1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
  2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);
  3. die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
  4. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension). […] § 5Paragraph 5 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: […]
  5. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich a) vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen. […]
  6. Erwägungen: 7.
  7. Im Grundsätzlichen ist zunächst auszuführen, dass

§ 3Abs.

1 Z 3 NÖ SHG die Sozialhilfe Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Menschen mit besonderen Bedürfnissen werden im § 24 Abs. 1 NÖ SHG definiert und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzweifelhaft als ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des NÖ Sozialhilfegesetzes anzusehen ist.7.1. Im Grundsätzlichen ist zunächst auszuführen, dass

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG die Sozialhilfe Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Menschen mit besonderen Bedürfnissen werden im Paragraph 24, Absatz eins, NÖ SHG definiert und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzweifelhaft als ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des NÖ Sozialhilfegesetzes anzusehen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 NÖ SHG, sodass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem NÖ SHG genießt, was ohnehin als unbestritten gilt. Auch im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Unterbringungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen gesundheitlich bedingten Bedürfnissen bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips

§ 2

Z 1 NÖ SHG Anspruch auf die bisherige Sozialhilfe hatte und auch auf die nunmehrige Sozialhilfe hat.Paragraph 25, Absatz eins, NÖ SHG, sodass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem NÖ SHG genießt, was ohnehin als unbestritten gilt. Auch im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Unterbringungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen gesundheitlich bedingten Bedürfnissen bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips

Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG Anspruch auf die bisherige Sozialhilfe hatte und auch auf die nunmehrige Sozialhilfe hat. 7.2. Die Ziele der Sozialhilfe ergeben sich demnach im konkreten Fall aus § 24 Abs. 3 NÖ SHG, welche beim Beschwerdeführer zunächst stationär durch Unterbringung in eine teilbetreuten Wohngruppe und später auch noch teilstationär in einer Tagesstätte zu erreichen versucht wurde und wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten wurden und werden vom Land Niederösterreich getragen, wobei allerdings der Beschwerdeführer als Hilfeempfänger

§ 37Abs.

1 Z 1 NÖ SHG grundsätzlich für diese Kosten Ersatz zu leisten hat.Paragraph 24, Absatz 3, NÖ SHG, welche beim Beschwerdeführer zunächst stationär durch Unterbringung in eine teilbetreuten Wohngruppe und später auch noch teilstationär in einer Tagesstätte zu erreichen versucht wurde und wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten wurden und werden vom Land Niederösterreich getragen, wobei allerdings der Beschwerdeführer als Hilfeempfänger

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG grundsätzlich für diese Kosten Ersatz zu leisten hat. Wie es sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem Vorbringen aus der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigt hat, handelt es sich bei der gewährten Sozialhilfe in Form der Unterbringung in der Wohngruppe um einen stationären Dienst und bei der Unterbringung in der Tagesstätte um eine teilstationäre Dienst (vgl. dazu § 46 Abs. 2 Z 3 NÖ SHG bzw. § 47 Abs. 2 Z 3 NÖ SHG).Wie es sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem Vorbringen aus der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigt hat, handelt es sich bei der gewährten Sozialhilfe in Form der Unterbringung in der Wohngruppe um einen stationären Dienst und bei der Unterbringung in der Tagesstätte um eine teilstationäre Dienst vergleiche dazu Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ SHG bzw. Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ SHG).

§ 35Abs.

1 NÖ SHG erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages des Hilfeempfängers als Mensch mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seines Einkommens (und – im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz – seines verwertbaren Vermögens), wobei darunter auch pflegebezogene Geldleistungen fallen. Dem Hilfeempfänger hat lediglich das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Taschengeld zu seiner Verfügung zu bleiben. Konkretisierend regelt dazu § 4 Abs. 1 Z 3 der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten 20% eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension) außer Ansatz zu bleiben haben. Weiters regelt § 5 Z 2 lit a der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, zu leisten ist.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages des Hilfeempfängers als Mensch mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seines Einkommens (und – im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz – seines verwertbaren Vermögens), wobei darunter auch pflegebezogene Geldleistungen fallen. Dem Hilfeempfänger hat lediglich das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Taschengeld zu seiner Verfügung zu bleiben. Konkretisierend regelt dazu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten 20% eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension) außer Ansatz zu bleiben haben. Weiters regelt Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, zu leisten ist. Bestritten wurde vom Beschwerdeführervertreter, dass es sich im ggst. Fall nicht um stationäre Pflege sondern um stationäre Dienste handelt und deshalb § 15 NÖ SHG nicht anwendbar sei. Diesbezüglich liegt der Beschwerdeführervertreter im Recht. Es handelt sich hierbei um einen Fall

§ 32NÖ SHG und ein Kostenbeitrag erfolgt aufgrund § 35 NÖ SHG.

Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag, denn sowohl § 15 NÖ SHG als auch § 35 NÖ SHG enthalten eine Verordnungsermächtigung welche jeweils mit der NÖ EigenmittelV in Anspruch genommen wurde, deren Bestimmungen der §§ 4 und 5 EigenmittelVO von stationären Diensten sprechen und diese Anrechnungsregeln also für beide Formen der Sozialhilfe gelten.Bestritten wurde vom Beschwerdeführervertreter, dass es sich im ggst. Fall nicht um stationäre Pflege sondern um stationäre Dienste handelt und deshalb Paragraph 15, NÖ SHG nicht anwendbar sei. Diesbezüglich liegt der Beschwerdeführervertreter im Recht. Es handelt sich hierbei um einen Fall

Paragraph 32, NÖ SHG und ein Kostenbeitrag erfolgt aufgrund Paragraph 35, NÖ SHG. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag, denn sowohl Paragraph 15, NÖ SHG als auch Paragraph 35, NÖ SHG enthalten eine Verordnungsermächtigung welche jeweils mit der NÖ EigenmittelV in Anspruch genommen wurde, deren Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 EigenmittelVO von stationären Diensten sprechen und diese Anrechnungsregeln also für beide Formen der Sozialhilfe gelten. 7.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreter, ein Kostenbeitrag für den Beschwerdeführer, würde für ihn eine soziale Härte bedeuten und einen menschenunwürdigen Zustand herbeiführen, führt ihn teilweise zum Erfolg.

§ 35Abs.

4 NÖ SHG ist eben von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG ist eben von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Zum Begriff der Härte ist auszuführen, dass ein Härtefall ein atypischer Sachverhalt ist, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen erscheinen lässt. Bei dem Begriff „Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten allgemein formulierten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Diese Präzisierung unterliegt der richterlichen Überprüfung. Eine nunmehrige Rückforderung dieses Betrages würde vor allem im Hinblick auf die eben bekannte Einkommenssituation des Beschwerdeführers, vor allem unter zusätzlicher Berücksichtigung des mit gleichem Bescheid dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen monatlichen Kostenbeitrages zweifellos eine nicht bewältigbare finanzielle Belastung darstellen, die nicht nur eine soziale Härte, sondern auch eine Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe bedeuten würde. Dass umso mehr von einer Inanspruchnahme aus sozialen Gründen deshalb abzusehen ist, versteht sich von selbst. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte glaubhaft dargestellt werden, dass dies in den Monaten, in denen der Beschwerdeführer lediglich Notstandshilfe bezog, zutrifft. So musste auf Neuanschaffungen von Schuhen und Winterkleidung verzichtet werden, um einen drohenden nachträglichen Kostenbeitrag leisten zu können. Des Weiteren bestünde bei einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 231,98 pro Monat die Gefahr, der Beschwerdeführer könne seine Teilhabe an gesellschaftlichen Unternehmungen nicht fortführen, was seine soziale Exklusion bedeuten würde und somit im Widerspruch zu § 24 NÖ SHG stehe. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein neues Bett benötigen würde, und dieses könne bei einem Beitrag in der von der Behörde verpflichteten Höhe nicht angeschafft werden.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte glaubhaft dargestellt werden, dass dies in den Monaten, in denen der Beschwerdeführer lediglich Notstandshilfe bezog, zutrifft. So musste auf Neuanschaffungen von Schuhen und Winterkleidung verzichtet werden, um einen drohenden nachträglichen Kostenbeitrag leisten zu können. Des Weiteren bestünde bei einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 231,98 pro Monat die Gefahr, der Beschwerdeführer könne seine Teilhabe an gesellschaftlichen Unternehmungen nicht fortführen, was seine soziale Exklusion bedeuten würde und somit im Widerspruch zu Paragraph 24, NÖ SHG stehe. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein neues Bett benötigen würde, und dieses könne bei einem Beitrag in der von der Behörde verpflichteten Höhe nicht angeschafft werden. Der Verwaltungsgerichthof hat in einem vergleichbaren Fall auch ausgesprochen, dass von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleitung nicht nur dann abgesehen werden kann, wenn dies im Sinne des § 38 Abs.3 NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, sondern ermächtige vielmehr bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen die speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG die Behörde, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde (vgl. VwGH 2016/10/0123).Der Verwaltungsgerichthof hat in einem vergleichbaren Fall auch ausgesprochen, dass von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleitung nicht nur dann abgesehen werden kann, wenn dies im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, sondern ermächtige vielmehr bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen die speziell vorgesehene Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG die Behörde, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde vergleiche VwGH 2016/10/0123). Es war daher der ausgesprochene Kostenbeitrag für diesen Zeitraum (1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017) zu beheben.Es war daher der ausgesprochene Kostenbeitrag für diesen Zeitraum , (1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017) zu beheben. 7.4. Wie bereits dargestellt, hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens zu erfolgen. Wie festgestellt, bezog bzw. bezieht der Beschwerdeführer in den Monaten Juli 2017 bis Mai 2018 aufgrund von Schulungen erhöhte AMS Leistungen in der Höhe von mehr als € 800,-- pro Monat. Da der Beschwerdeführer aber lediglich höchstpersönliche Artikel des Lebens inkl. Kleidung zu finanzieren hat und fürs Wohnen und für Nahrung keine weiteren Ausgaben hat, kann für diesen Zeitraum nicht mehr von sozialer Härte gesprochen werden. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages für diesen Zeitraum war der vom Beschwerdeführer zu leistende Unterhalt für seine mj. Tochter zu berücksichtigen. Dieser ist aber, nicht wie von der belangten Behörde erst von dem errechneten Kostenbeitrag abzuziehen, sondern bereits davor zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, von der erst anschließend der Kostenbeitrag errechnet wird, vom gesamten Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen. Selbiges gilt für das Fahrtengeld, das dem Beschwerdeführer monatlich vom Sachwalter zur Verfügung gestellt wird. Denn die durch das Fahrtengeld zu deckenden Fahrkosten werden überhaupt erst durch die Inanspruchnahme der Sozialhilfe verursacht, weswegen das erkennende Gericht der Ansicht ist, dass diese Kosten als Sonderbelastung vom Einkommen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist. Dafür spricht auch, dass andernfalls wiederum die Inanspruchnahme der Hilfe erschwert werden könnte. Da weitere Einkommen oder Zuwendungen oder zu berücksichtigende Ausgaben nicht vorliegen, ist der Kostenbeitrag daraus zu berechnen. Hinsichtlich der Vorgangsweise zur Berechnung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrages ist hier so vorzugehen, dass

§ 4Abs. 1 Z 3 NÖ Eigenmittel

V 80% der Bemessungsgrundlage (diese entspricht dem Einkommend es Beschwerdeführers abzüglich der Unterhaltszahlungen für seine Tochter sowie abzüglich der Fahrtkosten) zu berechnen sind, welche der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zu leisten verpflichtet ist. In Zusammenhang mit der Gewährung sowohl von teilstationärer als auch stationärer Pflege wird darauf hingewiesen, dass

§ 5Z 2 lit a NÖ Eigenmittel

V 30% dieses errechneten Kostenbeitrages auf die Unterbringung in der Tagestätte und die restlichen 70% auf die Unterbringung in der Wohngruppe entfallen.Hinsichtlich der Vorgangsweise zur Berechnung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrages ist hier so vorzugehen, dass

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ EigenmittelV 80% der Bemessungsgrundlage (diese entspricht dem Einkommend es Beschwerdeführers abzüglich der Unterhaltszahlungen für seine Tochter sowie abzüglich der Fahrtkosten) zu berechnen sind, welche der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zu leisten verpflichtet ist. In Zusammenhang mit der Gewährung sowohl von teilstationärer als auch stationärer Pflege wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, NÖ EigenmittelV 30% dieses errechneten Kostenbeitrages auf die Unterbringung in der Tagestätte und die restlichen 70% auf die Unterbringung in der Wohngruppe entfallen. 7.

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Sozialhilfe eine Mitwirkungspflicht besteht. Um Nachzahlungen, welche die gewährte Sozialhilfe beeinträchtigen können, zu verhindern, ist tunlichst darauf zu achten, dass Sachverhaltsänderungen umgehend der Behörde gemeldet werden, damit amtswegig darauf reagiert werden kann. Zwar wurde richtigerweise von der belangten Behörde auf die Möglichkeit einer Teilzahlung hingewiesen, doch kann auch diese den Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.715.001.2016

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