dieser Verordnung hätten betreffend den Einsatz von Einkommen bei stationären Diensten vom Einkommen des Hilfeempfängers monatlich 20 % eines sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben.In der Begründung des Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 15, Absatz eins und 5 NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln.
dieser Verordnung hätten betreffend den Einsatz von Einkommen bei stationären Diensten vom Einkommen des Hilfeempfängers monatlich 20 % eines sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben. Richtig sei es, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in der Wohngruppe der Lebenshilfe NÖ in *** erhält. Richtig sei es auch, dass der Beschwerdeführer vom AMS einen Beitrag in der Höhe von € 12,99 pro Tag erhält. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch nicht um stationäre Pflege sondern um stationäre Dienste. Die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe des AMS unterschreitet den Mindestbetrag. Zusätzlich beabsichtige die Behörde 80 % als Kostenbeitrag an den Beschwerdeführer vorzuschreiben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mensch mit besonderen Bedürfnissen
NÖ SHG, da der Beschwerdeführer aufgrund einer wesentlichen körperlichen, geistigen bzw. psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sei, aus eigener Kraft zu einer selbstständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mensch mit besonderen Bedürfnissen
Paragraph 24, NÖ SHG, da der Beschwerdeführer aufgrund einer wesentlichen körperlichen, geistigen bzw. psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sei, aus eigener Kraft zu einer selbstständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten. § 15 Abs. 1 NÖ SHG spricht von der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 NÖ SHG. § 12 SHG spricht jedoch ausdrücklich nicht von stationären Diensten, weshalb § 15 Abs. 1 NÖ SHG in gegenständliche Angelegenheit keine Anwendung findet und deshalb der Einsatz von Eigenmitteln im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG spricht von der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, NÖ SHG. Paragraph 12, SHG spricht jedoch ausdrücklich nicht von stationären Diensten, weshalb , Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG in gegenständliche Angelegenheit keine Anwendung findet und deshalb der Einsatz von Eigenmitteln im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. Ungeachtet dessen wird Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter dem Hintergrund gewährt, eine solche Person auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebots dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Die berufliche und soziale Stellung soll
3 NÖ SHG erleichtert und gefestigt werden.Ungeachtet dessen wird Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter dem Hintergrund gewährt, eine solche Person auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebots dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Die berufliche und soziale Stellung soll
Paragraph 24, Absatz 3, NÖ SHG erleichtert und gefestigt werden. Der Einsatz von 80 % des Einkommens des Beschwerdeführers würde das Ziel des § 24 Abs. 3 NÖ SHG unerreichbar machen. Dies würde die Notlage des Beschwerdeführers erheblich verschärfen und verschlimmern. Sollten 80 % seines ohnehin sehr geringen Einkommens eingesetzt werden, würde der Beschwerdeführer über so gut wie gar kein Geld mehr verfügen. Dies würde nicht nur eine soziale Härte darstellen, sondern auch einen menschenunwürdigen Zustand und zudem jegliche Möglichkeit vereiteln, den Beschwerdeführer in die Gesellschaft einzugliedern.Der Einsatz von 80 % des Einkommens des Beschwerdeführers würde das Ziel des Paragraph 24, Absatz 3, NÖ SHG unerreichbar machen. Dies würde die Notlage des Beschwerdeführers erheblich verschärfen und verschlimmern. Sollten 80 % seines ohnehin sehr geringen Einkommens eingesetzt werden, würde der Beschwerdeführer über so gut wie gar kein Geld mehr verfügen. Dies würde nicht nur eine soziale Härte darstellen, sondern auch einen menschenunwürdigen Zustand und zudem jegliche Möglichkeit vereiteln, den Beschwerdeführer in die Gesellschaft einzugliedern.
dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Jänner 2015 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine minderjährige Tochter einen Unterhalt in der Höhe von € 80,00 zu leisten. Sollte der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages im Ausmaß von 80 % seines Einkommens verpflichtet werden, würde er die Unterhaltsverpflichtung nicht mehr in voller Höhe leisten können.
dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom , 19. Jänner 2015 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine minderjährige Tochter einen Unterhalt in der Höhe von € 80,00 zu leisten. Sollte der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages im Ausmaß von 80 % seines Einkommens verpflichtet werden, würde er die Unterhaltsverpflichtung nicht mehr in voller Höhe leisten können.
3 NÖ SHG darf die Verwertung des Einkommens jedoch nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Durch die ausgesprochene Vorschreibung würde sich die Notlage des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtern. Der angefochtene Bescheid verweigert dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Die Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe, wäre ausgeschlossen. Die Mindeststandards
NÖ MSG würden unterschritten.
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ SHG darf die Verwertung des Einkommens jedoch nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Durch die ausgesprochene Vorschreibung würde sich die Notlage des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtern. Der angefochtene Bescheid verweigert dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Die Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe, wäre ausgeschlossen. Die Mindeststandards
Paragraph 11, NÖ MSG würden unterschritten. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den Bescheid der BH Mödling
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den Bescheid der BH Mödling
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes lauten: Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen § 24Paragraph 24 Zielgruppen
1 Z 3 NÖ SHG die Sozialhilfe Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Menschen mit besonderen Bedürfnissen werden im § 24 Abs. 1 NÖ SHG definiert und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzweifelhaft als ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des NÖ Sozialhilfegesetzes anzusehen ist.7.1. Im Grundsätzlichen ist zunächst auszuführen, dass
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG die Sozialhilfe Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Menschen mit besonderen Bedürfnissen werden im Paragraph 24, Absatz eins, NÖ SHG definiert und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzweifelhaft als ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des NÖ Sozialhilfegesetzes anzusehen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 NÖ SHG, sodass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem NÖ SHG genießt, was ohnehin als unbestritten gilt. Auch im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Unterbringungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen gesundheitlich bedingten Bedürfnissen bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips
Z 1 NÖ SHG Anspruch auf die bisherige Sozialhilfe hatte und auch auf die nunmehrige Sozialhilfe hat.Paragraph 25, Absatz eins, NÖ SHG, sodass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem NÖ SHG genießt, was ohnehin als unbestritten gilt. Auch im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Unterbringungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen gesundheitlich bedingten Bedürfnissen bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips
Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG Anspruch auf die bisherige Sozialhilfe hatte und auch auf die nunmehrige Sozialhilfe hat. 7.2. Die Ziele der Sozialhilfe ergeben sich demnach im konkreten Fall aus § 24 Abs. 3 NÖ SHG, welche beim Beschwerdeführer zunächst stationär durch Unterbringung in eine teilbetreuten Wohngruppe und später auch noch teilstationär in einer Tagesstätte zu erreichen versucht wurde und wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten wurden und werden vom Land Niederösterreich getragen, wobei allerdings der Beschwerdeführer als Hilfeempfänger
1 Z 1 NÖ SHG grundsätzlich für diese Kosten Ersatz zu leisten hat.Paragraph 24, Absatz 3, NÖ SHG, welche beim Beschwerdeführer zunächst stationär durch Unterbringung in eine teilbetreuten Wohngruppe und später auch noch teilstationär in einer Tagesstätte zu erreichen versucht wurde und wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten wurden und werden vom Land Niederösterreich getragen, wobei allerdings der Beschwerdeführer als Hilfeempfänger
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG grundsätzlich für diese Kosten Ersatz zu leisten hat. Wie es sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem Vorbringen aus der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigt hat, handelt es sich bei der gewährten Sozialhilfe in Form der Unterbringung in der Wohngruppe um einen stationären Dienst und bei der Unterbringung in der Tagesstätte um eine teilstationäre Dienst (vgl. dazu § 46 Abs. 2 Z 3 NÖ SHG bzw. § 47 Abs. 2 Z 3 NÖ SHG).Wie es sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem Vorbringen aus der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigt hat, handelt es sich bei der gewährten Sozialhilfe in Form der Unterbringung in der Wohngruppe um einen stationären Dienst und bei der Unterbringung in der Tagesstätte um eine teilstationäre Dienst vergleiche dazu Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ SHG bzw. Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ SHG).
1 NÖ SHG erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages des Hilfeempfängers als Mensch mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seines Einkommens (und – im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz – seines verwertbaren Vermögens), wobei darunter auch pflegebezogene Geldleistungen fallen. Dem Hilfeempfänger hat lediglich das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Taschengeld zu seiner Verfügung zu bleiben. Konkretisierend regelt dazu § 4 Abs. 1 Z 3 der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten 20% eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension) außer Ansatz zu bleiben haben. Weiters regelt § 5 Z 2 lit a der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, zu leisten ist.
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages des Hilfeempfängers als Mensch mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seines Einkommens (und – im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz – seines verwertbaren Vermögens), wobei darunter auch pflegebezogene Geldleistungen fallen. Dem Hilfeempfänger hat lediglich das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Taschengeld zu seiner Verfügung zu bleiben. Konkretisierend regelt dazu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten 20% eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension) außer Ansatz zu bleiben haben. Weiters regelt Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, zu leisten ist. Bestritten wurde vom Beschwerdeführervertreter, dass es sich im ggst. Fall nicht um stationäre Pflege sondern um stationäre Dienste handelt und deshalb § 15 NÖ SHG nicht anwendbar sei. Diesbezüglich liegt der Beschwerdeführervertreter im Recht. Es handelt sich hierbei um einen Fall
Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag, denn sowohl § 15 NÖ SHG als auch § 35 NÖ SHG enthalten eine Verordnungsermächtigung welche jeweils mit der NÖ EigenmittelV in Anspruch genommen wurde, deren Bestimmungen der §§ 4 und 5 EigenmittelVO von stationären Diensten sprechen und diese Anrechnungsregeln also für beide Formen der Sozialhilfe gelten.Bestritten wurde vom Beschwerdeführervertreter, dass es sich im ggst. Fall nicht um stationäre Pflege sondern um stationäre Dienste handelt und deshalb Paragraph 15, NÖ SHG nicht anwendbar sei. Diesbezüglich liegt der Beschwerdeführervertreter im Recht. Es handelt sich hierbei um einen Fall
Paragraph 32, NÖ SHG und ein Kostenbeitrag erfolgt aufgrund Paragraph 35, NÖ SHG. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag, denn sowohl Paragraph 15, NÖ SHG als auch Paragraph 35, NÖ SHG enthalten eine Verordnungsermächtigung welche jeweils mit der NÖ EigenmittelV in Anspruch genommen wurde, deren Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 EigenmittelVO von stationären Diensten sprechen und diese Anrechnungsregeln also für beide Formen der Sozialhilfe gelten. 7.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreter, ein Kostenbeitrag für den Beschwerdeführer, würde für ihn eine soziale Härte bedeuten und einen menschenunwürdigen Zustand herbeiführen, führt ihn teilweise zum Erfolg.
4 NÖ SHG ist eben von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG ist eben von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Zum Begriff der Härte ist auszuführen, dass ein Härtefall ein atypischer Sachverhalt ist, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen erscheinen lässt. Bei dem Begriff „Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten allgemein formulierten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Diese Präzisierung unterliegt der richterlichen Überprüfung. Eine nunmehrige Rückforderung dieses Betrages würde vor allem im Hinblick auf die eben bekannte Einkommenssituation des Beschwerdeführers, vor allem unter zusätzlicher Berücksichtigung des mit gleichem Bescheid dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen monatlichen Kostenbeitrages zweifellos eine nicht bewältigbare finanzielle Belastung darstellen, die nicht nur eine soziale Härte, sondern auch eine Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe bedeuten würde. Dass umso mehr von einer Inanspruchnahme aus sozialen Gründen deshalb abzusehen ist, versteht sich von selbst. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte glaubhaft dargestellt werden, dass dies in den Monaten, in denen der Beschwerdeführer lediglich Notstandshilfe bezog, zutrifft. So musste auf Neuanschaffungen von Schuhen und Winterkleidung verzichtet werden, um einen drohenden nachträglichen Kostenbeitrag leisten zu können. Des Weiteren bestünde bei einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 231,98 pro Monat die Gefahr, der Beschwerdeführer könne seine Teilhabe an gesellschaftlichen Unternehmungen nicht fortführen, was seine soziale Exklusion bedeuten würde und somit im Widerspruch zu § 24 NÖ SHG stehe. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein neues Bett benötigen würde, und dieses könne bei einem Beitrag in der von der Behörde verpflichteten Höhe nicht angeschafft werden.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte glaubhaft dargestellt werden, dass dies in den Monaten, in denen der Beschwerdeführer lediglich Notstandshilfe bezog, zutrifft. So musste auf Neuanschaffungen von Schuhen und Winterkleidung verzichtet werden, um einen drohenden nachträglichen Kostenbeitrag leisten zu können. Des Weiteren bestünde bei einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 231,98 pro Monat die Gefahr, der Beschwerdeführer könne seine Teilhabe an gesellschaftlichen Unternehmungen nicht fortführen, was seine soziale Exklusion bedeuten würde und somit im Widerspruch zu Paragraph 24, NÖ SHG stehe. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein neues Bett benötigen würde, und dieses könne bei einem Beitrag in der von der Behörde verpflichteten Höhe nicht angeschafft werden. Der Verwaltungsgerichthof hat in einem vergleichbaren Fall auch ausgesprochen, dass von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleitung nicht nur dann abgesehen werden kann, wenn dies im Sinne des § 38 Abs.3 NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, sondern ermächtige vielmehr bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen die speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG die Behörde, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde (vgl. VwGH 2016/10/0123).Der Verwaltungsgerichthof hat in einem vergleichbaren Fall auch ausgesprochen, dass von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleitung nicht nur dann abgesehen werden kann, wenn dies im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, sondern ermächtige vielmehr bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen die speziell vorgesehene Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG die Behörde, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde vergleiche VwGH 2016/10/0123). Es war daher der ausgesprochene Kostenbeitrag für diesen Zeitraum (1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017) zu beheben.Es war daher der ausgesprochene Kostenbeitrag für diesen Zeitraum , (1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017) zu beheben. 7.4. Wie bereits dargestellt, hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens zu erfolgen. Wie festgestellt, bezog bzw. bezieht der Beschwerdeführer in den Monaten Juli 2017 bis Mai 2018 aufgrund von Schulungen erhöhte AMS Leistungen in der Höhe von mehr als € 800,-- pro Monat. Da der Beschwerdeführer aber lediglich höchstpersönliche Artikel des Lebens inkl. Kleidung zu finanzieren hat und fürs Wohnen und für Nahrung keine weiteren Ausgaben hat, kann für diesen Zeitraum nicht mehr von sozialer Härte gesprochen werden. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages für diesen Zeitraum war der vom Beschwerdeführer zu leistende Unterhalt für seine mj. Tochter zu berücksichtigen. Dieser ist aber, nicht wie von der belangten Behörde erst von dem errechneten Kostenbeitrag abzuziehen, sondern bereits davor zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, von der erst anschließend der Kostenbeitrag errechnet wird, vom gesamten Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen. Selbiges gilt für das Fahrtengeld, das dem Beschwerdeführer monatlich vom Sachwalter zur Verfügung gestellt wird. Denn die durch das Fahrtengeld zu deckenden Fahrkosten werden überhaupt erst durch die Inanspruchnahme der Sozialhilfe verursacht, weswegen das erkennende Gericht der Ansicht ist, dass diese Kosten als Sonderbelastung vom Einkommen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist. Dafür spricht auch, dass andernfalls wiederum die Inanspruchnahme der Hilfe erschwert werden könnte. Da weitere Einkommen oder Zuwendungen oder zu berücksichtigende Ausgaben nicht vorliegen, ist der Kostenbeitrag daraus zu berechnen. Hinsichtlich der Vorgangsweise zur Berechnung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrages ist hier so vorzugehen, dass
V 80% der Bemessungsgrundlage (diese entspricht dem Einkommend es Beschwerdeführers abzüglich der Unterhaltszahlungen für seine Tochter sowie abzüglich der Fahrtkosten) zu berechnen sind, welche der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zu leisten verpflichtet ist. In Zusammenhang mit der Gewährung sowohl von teilstationärer als auch stationärer Pflege wird darauf hingewiesen, dass
V 30% dieses errechneten Kostenbeitrages auf die Unterbringung in der Tagestätte und die restlichen 70% auf die Unterbringung in der Wohngruppe entfallen.Hinsichtlich der Vorgangsweise zur Berechnung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrages ist hier so vorzugehen, dass
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ EigenmittelV 80% der Bemessungsgrundlage (diese entspricht dem Einkommend es Beschwerdeführers abzüglich der Unterhaltszahlungen für seine Tochter sowie abzüglich der Fahrtkosten) zu berechnen sind, welche der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zu leisten verpflichtet ist. In Zusammenhang mit der Gewährung sowohl von teilstationärer als auch stationärer Pflege wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, NÖ EigenmittelV 30% dieses errechneten Kostenbeitrages auf die Unterbringung in der Tagestätte und die restlichen 70% auf die Unterbringung in der Wohngruppe entfallen. 7.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.