Obsah (15)
§ 46§ 25a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 11§ 293§ 7§ 21a§ 19Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-855/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Ägypten, beantragte über die Österreichische Botschaft in Kairo am
- Jänner 2017 die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Ebenso wurde für den Zweitbeschwerdeführer, den unmündigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, am selben Tag bei der Botschaft ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- April 2017, Zl. IVW1F-17139, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG; § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- April 2017, Zl. IVW1F-17139, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen , (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung lediglich mit einem der beiden Wohnungseigentümer abgeschlossen worden sei, weshalb sie nicht als Nachweis zum Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft herangezogen werden könne. Auch sei dem vorgelegten Wohnungsplan zu entnehmen, dass die Wohnung lediglich über drei als Schlafräume nutzbare Räume verfüge, obwohl bei einem Zuzug der Beschwerdeführer fünf Erwachsene und ein Kleinkind in der Wohnung wohnen würden. Des Weiteren sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer in Österreich nicht gesichert, weil der Ehemann bzw. Vater nach den vorgelegten Unterlagen monatlich durchschnittlich 1.275,09 Euro verdient habe, obwohl nach den gesetzlichen Richtsätzen der Betrag von 1.471,74 Euro zu fordern sei. Der Ehemann bzw. Vater habe in der Vergangenheit auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. Überbrückungsgeld bezogen und es seien seine Arbeitsverhältnisse mehrmals nur von kurzer Dauer gewesen. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
- Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. IVW1-F-17140, wurde auch der Antrag des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG). 1.
- Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. IVW1-F-17140, wurde auch der Antrag des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter richten würden. Da diese nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich. 1.
- Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht durch die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen Folgendes: Die in Aussicht genommene Unterkunft verfüge über eine hinreichende Größe und genug Zimmer. Eine erwachsene Person sei mittlerweile verzogen, weshalb die drei Schlafzimmer nunmehr für vier Erwachsene und ein Kleinkind zur Verfügung stünden. Bei den vier Erwachsenen handle es sich um zwei Ehepaare und es schlafe ein Kleinkind üblicherweise im Zimmer der Eltern. Bei der Einkommensberechnung habe die Behörde nicht den im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachverhalt herangezogen, weil der Ehemann bzw. Vater durch eine im Dezember 2016 aufgenommene Zusatzbeschäftigung mehr verdiene als in den Monaten zuvor. Seit Jänner 2017 ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.457,62 Euro ohne Sonderzahlungen bzw. von 1.699,-- Euro mit Sonderzahlungen. Mit einer Beendigung der beiden Arbeitsverhältnisse sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die Verwaltungsakten wurden – ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 und vom
- Dezember 2017 wurden seitens der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen (Gehalts- und Wohnnachweise; Führungszeugnis) vorgelegt. 2.
- Am
- Dezember 2017 wurde in den Rechtssachen der Beschwerdeführer eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin teil, seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer wurde als Zeuge zur Sache befragt und es wurden die vorliegenden Akten (inkl. hg. durchgeführter Abfragen) in das Beweisverfahren einbezogen. Seitens der Rechtsanwältin der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Beschwerde auf Grund eines Missverständnisses angegeben worden sei, dass zwei Ehepaare am beabsichtigten Wohnsitz wohnen würden. Tatsächlich würden neben dem Ehemann bzw. Vater nur dessen Mutter und dessen jüngerer Bruder dort wohnen. Die Beschwerdeführer würden jedenfalls alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel erfüllen.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Erstbeschwerdeführerin wurde am *** in Ägypten geboren und sie ist Staatsangehörige der Republik Ägypten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am
- Juni 2016 in Ägypten geboren und er ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Ägypten. Die Beschwerdeführer beantragten am
- Jänner 2017 über die Österreichische Botschaft in Kairo die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann bzw. Vater. Der Ehemann bzw. Vater, Herr HD, wurde am *** geboren und er ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Ägypten. Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am
- Juli 2014 in Ägypten geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung. Die Beschwerdeführer beabsichtigen in Österreich an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei der Unterkunft um eine Wohnung, die vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, dessen Mutter und dessen jüngerem Bruder bewohnt wird. Die Mutter des Ehemannes bzw. Vaters hat mit dem früheren Wohnungseigentümer einen von
- Juli 2013 bis
- Juni 2018 gültigen Mietvertrag abgeschlossen. Die neuen Wohnungseigentümer sind in diesen Mietvertrag eingetreten und sie haben eine Wohnrechtsvereinbarung mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossen, wonach diese gemeinsam mit ihrem Sohn die Unterkunft unentgeltlich mitbenützen darf. Zur Dauer wird in der Wohnrechtsvereinbarung auf den Mietvertrag verwiesen, wobei eine Verlängerung um drei bis fünf Jahre bestätigt wird. Festgehalten ist in dieser Vereinbarung, dass das Wohnrechtsverhältnis nicht jederzeit von den Unterkunftgebern widerrufen, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gerichtlich aufgekündigt werden kann. Die Mutter des Ehemannes bzw. Vaters hat im Verfahren eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach ihr Sohn kostenfrei bei ihr lebt und wonach sie auch mit der Aufnahme der Beschwerdeführer einverstanden ist. Die Wohnungskosten werden von der Mutter des Ehemannes bzw. Vaters getragen. Der Ehemann bzw. Vater hat für das Wohnen keine Zahlungen zu leisten, lediglich auf freiwilliger Basis unterstützt er seine Mutter in unregelmäßigen Abständen mit Zahlungen in variierender Höhe. Die Wohnung weist eine Größe von 84 m2 auf und sie verfügt über drei Zimmer sowie Küche, Bad und Vorraum. Das größte Zimmer mit 22,55 m2 wird vom Ehemann bzw. Vater benützt.
einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 21. März 2017 ist das Wohngebäude bewilligt und fertiggestellt und es ist die Unterkunft als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG anzusehen. Die Wohnung weist eine Größe von 84 m2 auf und sie verfügt über drei Zimmer sowie Küche, Bad und Vorraum. Das größte Zimmer mit 22,55 m2 wird vom Ehemann bzw. Vater benützt.
einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom
- März 2017 ist das Wohngebäude bewilligt und fertiggestellt und es ist die Unterkunft als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG anzusehen. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer ist seit
- August 2016 ununterbrochen bei der BM GmbH beschäftigt. Es handelt sich dabei um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.350,-- Euro. Weiters ist der Ehemann bzw. Vater seit
- Dezember 2016 bei LA im Bereich Paketzustellung geringfügig beschäftigt. Es handelt sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn von 425,-- Euro. Unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen aus beiden Arbeitsverhältnissen in Höhe von 1.356,53 Euro (ohne Sonderzahlungen und ohne Trinkgeld) bzw. 1.590,11 Euro (mit Sonderzahlungen, ohne Trinkgeld). Der Ehemann bzw. Vater hat in der Verhandlung angegeben, dass er gut leben und viel arbeiten wolle. Er wolle auch bei einem Zuzug der Beschwerdeführer solange in diesen Jobs bleiben bis er etwas Besseres finde. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer hat an regelmäßigen Belastungen rund 25,-- Euro monatlich für einen im Jahr 2016 aufgenommenen Kleinkredit zu bezahlen. Sonstige regelmäßige Belastungen für den Ehemann bzw. Vater oder die Beschwerdeführer bestehen nicht. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführer gegeben. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden ägyptischen Führungszeugnisse negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Ägypten an der Universität *** im September 2012 ein vierjähriges Hochschulstudium abgeschlossen. Die *** hat der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom
- März 2017 gutachterlich bestätigt, dass ihre allgemeine Universitätsreife gegeben ist. Quotenplätze für die Beschwerdeführer liegen vor. Die Reisepässe der Beschwerdeführer weisen jeweils eine Gültigkeit bis
- Dezember 2023 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat und dass seine Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat und dass seine Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zum Ehemann bzw. Vater ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Zur Eheschließung ist auf die bei Antragstellung vorgelegte Heiratsurkunde zu verweisen sowie darauf, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.).Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zum Ehemann bzw. Vater ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Zur Eheschließung ist auf die bei Antragstellung vorgelegte Heiratsurkunde zu verweisen sowie darauf, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Die Feststellungen zur Unterkunft (Wohnung) in Österreich basieren insbesondere auf den Antragsangaben und den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag, Meldezettel, Wohnvereinbarung und Wohnrechtsvereinbarungen, Wohnungsplan, Grundbuchsauszüge, Zahlungsübersicht). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung ist dabei von beiden Vermietern unterschrieben, sie bestätigt die festgestellte Verlängerung, und sie listet auch die aktuell in der Wohnung wohnenden Personen auf. Dass die Wohnungskosten von der Mutter des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer getragen werden, ergibt sich aus dem Mietvertrag, der Wohnvereinbarung aus Jänner 2017 und den vorliegenden Wohnrechtsvereinbarungen. Der Ehemann bzw. Vater hat in der Verhandlung in Übereinstimmung mit den vorliegenden Unterlagen angegeben, dass er keine Miete zu zahlen hat und dass er seiner Mutter manchmal, wenn er „etwas über habe“, Geld gebe (Verhandlungsschrift S 5). Der Ehemann bzw. Vater hat in der Verhandlung auch angegeben, wie die Wohnung von der Familie benützt wird und dass er selbst das größte Zimmer benützt, das auch die Beschwerdeführer mitbenützen würden (Verhandlungsschrift S 5). Zur Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom
- März 2017 ist auf eben diese aktenkundige Mitteilung zu verweisen. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer basieren insbesondere auf den vorgelegten Gehaltsnachweisen, den aktenkundigen Versicherungsdatenabfragen, den vom Ehemann bzw. Vater in der Verhandlung getätigten Angaben, und dem herangezogenen BMF-Brutto-Netto-Rechner. Der Ehemann bzw. Vater hat dabei u.a. angegeben, dass beide Beschäftigungsverhältnisse unbefristet und ungekündigt seien und dass er gut leben und viel arbeiten wolle. Er wolle auch bei einem Zuzug der Beschwerdeführer solange in diesen Jobs bleiben bis er etwas Besseres finde (Verhandlungsschrift S 5). Zu den regelmäßigen Belastungen ist auf die aktenkundige Kreditbestätigung der *** GmbH zu verweisen sowie wiederum auf die Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer (Verhandlungsschrift S 5). Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso sind die im Verfahren vorgelegten ägyptischen Führungszeugnisse negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zum abgeschlossenen Hochschulstudium der Erstbeschwerdeführerin und zur gutachterlichen Bestätigung der *** ist wiederum auf die gegebene Aktenlage zu verweisen. Ebenso hinsichtlich der Quotenplätze (s. die diesbezüglichen behördlichen Aktenvermerke) und der Gültigkeit der Reisepässe (s. die aktenkundigen Reisepasskopien).
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 11 und § 46 Abs. 1 Z 2 lit.a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten: 4.
- Paragraph 11 und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und […]
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (ASVG) lauten: „§
- […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, , für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.“
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sehr wahrscheinlich sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). Die Abweisung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers wurde damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin als Mutter in Österreich nicht zur Niederlassung berechtigt sei. 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sehr wahrscheinlich sei (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Die Abweisung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers wurde damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin als Mutter in Österreich nicht zur Niederlassung berechtigt sei. a) Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist dabei Folgendes auszuführen:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Auch eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche etwa , VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Auch eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch vergleiche , etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle vergleiche , etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht haben. Die Mutter des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer hat mit dem früheren Wohnungseigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen und es sind die neuen Wohnungseigentümer in diesen Mietvertrag eingetreten. Zusätzlich liegen eine Wohnrechtsvereinbarung der Vermieter mit der Erstbeschwerdeführerin (inkl. einer Bestätigung der Verlängerung des Mietverhältnisses) sowie eine Wohnvereinbarung der Mutter des Ehemannes bzw. Vaters mit diesem vor. Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführer die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Unterkunft bestehen angesichts der Wohnungsgröße und der Anzahl der dort lebenden Personen ebenso keine Bedenken (vgl. insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Die Mutter des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer hat mit dem früheren Wohnungseigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen und es sind die neuen Wohnungseigentümer in diesen Mietvertrag eingetreten. Zusätzlich liegen eine Wohnrechtsvereinbarung der Vermieter mit der Erstbeschwerdeführerin (inkl. einer Bestätigung der Verlängerung des Mietverhältnisses) sowie eine Wohnvereinbarung der Mutter des Ehemannes bzw. Vaters mit diesem vor. Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführer die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Unterkunft bestehen angesichts der Wohnungsgröße und der Anzahl der dort lebenden Personen ebenso keine Bedenken vergleiche , insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Darauf hinzuweisen ist auch, dass die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** die Wohnung als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert hat und dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden um Familienangehörige handelt (vgl. etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383).Darauf hinzuweisen ist auch, dass die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** die Wohnung als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG qualifiziert hat und dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden um Familienangehörige handelt vergleiche etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Die Beschwerdeführer erfüllen somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Die Beschwerdeführer erfüllen somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. b) Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig vergleiche etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjährige Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.471,47 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjährige Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.471,47 Euro. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, verfügt der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer auf Grund seiner beiden Beschäftigungsverhältnisse über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.590,11 Euro (mit Sonderzahlungen, ohne Trinkgeld). Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig vom Ehemann bzw. Vater erzielte Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Prognosezeitraum mit über dem Wert der freien Station liegenden regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. Die Beschwerdeführer erfüllen somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Die Beschwerdeführer erfüllen somit die Voraussetzung der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. c) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. 5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der von den Beschwerdeführern begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der von den Beschwerdeführern begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Die Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus über einen Quotenplatz und es ist hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin der Nachweis der
§ 21a
NAG erforderlichen Sprachkenntnisse – durch Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung in Form der allgemeinen Universitätsreife (§ 9 Abs. 4 Z 3 IntG iVm § 64 Abs. 1 Z 4 UG) – erbracht. Der Zweitbeschwerdeführer ist auf Grund seines Alters vom Nachweis der Deutschkenntnisse ausgenommen (§ 21a Abs. 4 Z 1 NAG). Die Beschwerdeführer erfüllen auch jeweils die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen und es ist ein Zusammenführender mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel vorhanden (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG). Die Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus über einen Quotenplatz und es ist hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin der Nachweis der
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse – durch Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung in Form der allgemeinen Universitätsreife (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, UG) – erbracht. Der Zweitbeschwerdeführer ist auf Grund seines Alters vom Nachweis der Deutschkenntnisse ausgenommen (Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). Die Beschwerdeführer erfüllen auch jeweils die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen und es ist ein Zusammenführender mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel vorhanden (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG.
§ 19Abs.
10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen.
Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.855.001.2017