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{'item': 'LVwG-AV-904/001-2017'}

Obsah (22)§ 28§ 25a§ 5§ 20Art. 130§ 2§ 47§ 3§ 45§ 49§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 15§ 16§ 17§ 1Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-904/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: I.römisch eins. Dem Antrag von MB vom

  1. April 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Sie erhält für den Zeitraum vom
  2. April 2017 bis zum
  3. April 2017 keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Sie erhält für den Zeitraum vom
  4. April 2017 bis zum
  5. April 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 164,45 (tgl. € 7,15 x 23). Sie erhält für den Zeitraum vom
  6. Mai 2017 bis zum
  7. Mai 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 422,25 (tgl. € 28,15 x 15). Sie erhält für den Zeitraum vom
  8. Mai 2017 bis zum
  9. Juni 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 781,65 (tgl. € 17,37 x 45). Sie erhält für den Zeitraum vom
  10. Juli 2017 bis zum
  11. August 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 990,09 (tgl. € 17,37 x 57). II.römisch zwei. Dem Antrag der mj. MaB vom
  12. April 2017, vertreten durch Frau MB, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Sie erhält für den Zeitraum vom
  13. April 2017 bis zum
  14. April 2017 keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Sie erhält für den Zeitraum vom
  15. April 2017 bis zum
  16. April 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 148,81 (tgl. € 6,47 x 23). Sie erhält für den Zeitraum vom
  17. Mai 2017 bis zum
  18. Mai 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 97,05 (tgl. € 6,47 x 15). Sie erhält für den Zeitraum vom
  19. Mai 2017 bis zum
  20. Juni 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 291,15 (tgl. € 6,47 x 45). Sie erhält für den Zeitraum vom
  21. Juli 2017 bis zum
  22. August 2017 keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. III.römisch drei. Dem Antrag der mj. MaB vom
  23. April 2017, vertreten durch Frau MB, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Sie erhält für den Zeitraum vom
  24. April 2017 bis zum
  25. April 2017 keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Sie erhält für den Zeitraum vom
  26. April 2017 bis zum
  27. April 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 148,81 (tgl. € 6,47 x 23). Sie erhält für den Zeitraum vom
  28. Mai 2017 bis zum
  29. Mai 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 97,05 (tgl. € 6,47 x 15). Sie erhält für den Zeitraum vom
  30. Mai 2017 bis zum
  31. Juni 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 291,15 (tgl. € 6,47 x 45). Sie erhält für den Zeitraum vom
  32. Juli 2017 bis zum
  33. August 2017 keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. IV.römisch vier. Dem Antrag der Frau MB vom
  34. April 2017 auf Leistungen bei Krankheit wird teilweise stattgegeben. Sie wird vom
  35. April 2017 bis zum
  36. Mai 2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.
  37. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Dezember 2017 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Am
  2. April 2017 langte bei der belangten Behörde ein Antrag der Frau MB, der mj. MaB, geb. am ***, und der mj. AB, geb. am ***, die beiden Letztgenannten vertreten durch Frau MB, (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit (für Frau MB) nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG) ein. Diesem Antrag waren u.a. Staatsbürgerschaftsnachweise, Geburtsurkunden, ein Führerschein der Frau MB, Nachweise über ihr Einkommen und ein nicht vergebührter Mietvertrag angeschlossen. Mit Schreiben vom
  3. April 2017 übermittelte die belangte Behörde diesen Antrag an die Marktgemeinde *** zur Abgabe einer Stellungnahme; eine solche erfolgte jedoch nicht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  4. Mai 2017 und vom
  5. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Feststellung des Sachverhaltes aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, nämlich einen Nachweis über die Vergebührung des Mietvertrages, einen Nachweis über die Alimentationsansprüche für ihre Kinder AB und MaB, ein vollständiger Kontoauszug der letzten drei Monate sowie Sparbücher, Bausparvertrag, Wertpapiere bzw. sonstige Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Zulassungsschein/e. Sollten diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, dann müsste der Antrag mangels Mitwirkung abgewiesen werden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  6. Mai 2017 und vom
  7. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Feststellung des Sachverhaltes aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, nämlich einen Nachweis über die Vergebührung des Mietvertrages, einen Nachweis über die Alimentationsansprüche für ihre Kinder Ausschussbericht und MaB, ein vollständiger Kontoauszug der letzten drei Monate sowie Sparbücher, Bausparvertrag, Wertpapiere bzw. sonstige Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Zulassungsschein/e. Sollten diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, dann müsste der Antrag mangels Mitwirkung abgewiesen werden. Eine Vorlage dieser Unterlagen erfolgte nicht. Mit Bescheid vom
  8. Juni 2017, Zl. WBJ3-B-1762/001, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag

§ 5Abs.

1 und 2, § 12 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017, Zl. WBJ3-B-1762/001, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag

Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2, sowie Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Antrages vom 4. April 2017 folgender Sachverhalt festgestellt hätte werden können: „Staatsbürgerschaft: Österreich wohnhaft in: ***, *** / *** Wohnobjekt: Mietobjekt – Vergebührung des Mietvertrags nicht nachgewiesen tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 800,00 Wohnsituation: alleinerziehend Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: mj. AB und mj. MaB Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: mj. Ausschussbericht und mj. MaB Einkommen: Kinderbetreuungsgeld bis 6.4.2017 tgl. € 26,80 und ab 16.5.2017 AMS-Leistung von tgl. € 10,78 Vermögen: nicht nachgewiesen Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Kinderbetreuung bzw. ab 16.5.2017 Arbeit suchend gemeldet Krankenversicherung: bis 6.4.2017 und ab 16.5.2017 vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt Ansprüche gem. § 8 Abs. 5: AB und MaB haben gegenüber EF Anspruch auf Kindesunterhalt und diese geltend gemacht. Eine Entscheidung darüber wurde bis dato nicht vorgelegt Ansprüche gem. Paragraph 8, Absatz 5 :, Ausschussbericht und MaB haben gegenüber EF Anspruch auf Kindesunterhalt und diese geltend gemacht. Eine Entscheidung darüber wurde bis dato nicht vorgelegt Folgende Sachverhaltselemente konnten nicht erhoben werden: Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vergebührung des Mietvertrags und Unterhaltsanspruch für Ihre Kinder.“ Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe, sei es hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vergebührung des Mietvertrages und der Unterhaltsansprüche für die Kinder nicht möglich gewesen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen, obwohl die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, diese Unterlagen vorzulegen. Sie habe diese erforderlichen Unterlagen trotz Hinweises auf die Mitwirkungspflicht und der Folgen der Nichtbefolgung nicht vorgelegt, weshalb der Antrag aufgrund der mangelnden Mitwirkung

§ 20Abs.

1 NÖ MSG abzuweisen gewesen sei. Da keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden seien, sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen gewesen. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe, sei es hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vergebührung des Mietvertrages und der Unterhaltsansprüche für die Kinder nicht möglich gewesen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen, obwohl die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, diese Unterlagen vorzulegen. Sie habe diese erforderlichen Unterlagen trotz Hinweises auf die Mitwirkungspflicht und der Folgen der Nichtbefolgung nicht vorgelegt, weshalb der Antrag aufgrund der mangelnden Mitwirkung

, Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abzuweisen gewesen sei. Da keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden seien, sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin, dass ihr beide Schreiben der belangten Behörde betreffend die Aufforderung zur Verbesserung ihres Antrages nicht zugestellt worden seien und habe sie auch keinen Zustellnachweis über hinterlegte Sendungen erhalten, weshalb sie auf diese Aufforderungen nicht reagieren hätte können. Sie ersuche daher um Weiterbearbeitung ihres Antrages. Gleichzeitig legte sie mit ihrer Beschwerde die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor sowie den Beschluss der Bezirksgerichtes *** vom

  1. Mai 2017, wonach Herr EF als Vater der mj. MaB und der mj. AB schuldig sei, zu deren Unterhalt ab dem
  2. April 2017 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen, einen Betrag von je monatlich € 250,00 zu Handen der belangten Behörde zu bezahlen. Gleichzeitig legte sie mit ihrer Beschwerde die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor sowie den Beschluss der Bezirksgerichtes *** vom
  3. Mai 2017, wonach Herr EF als Vater der mj. MaB und der mj. Ausschussbericht schuldig sei, zu deren Unterhalt ab dem
  4. April 2017 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen, einen Betrag von je monatlich € 250,00 zu Handen der belangten Behörde zu bezahlen. Seit dem
  5. August 2017 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in ***, *** (Bezirk Baden) wohnhaft.Seit dem
  6. August 2017 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in , ***, *** (Bezirk Baden) wohnhaft. Am
  7. Dezember 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm; die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. In der Niederschrift über die diese öffentliche mündliche Verhandlung wurde betreffend das Beweisverfahren im Wesentlichen folgendes wörtlich festgehalten: „… Zu verlesen ist der Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der ha. Akt des erkennenden Gerichts. Die anwesende Partei verzichtet auf die Verlesung dieser Akten, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren einbezogen sind. Einvernahmen: In der Sache selbst gibt die Beschwerdeführerin Folgendes bekannt: Staatsbürgerschaft ist Österreich, wohnhaft war sie im Antragszeitraum in ***, *** , bis zum
  8. August 2017; seit dem
  9. August 2017 wohnt sie an der neuen Adresse: ***, ***. Die tatsächlichen Wohnkosten betrugen vorher rund € 750,00, seit September 2017 beträgt die Miete in *** rund € 800,00 monatlich. Die Wohnsituation hat sich nicht geändert, sie ist nach wie vor noch immer alleinerziehend, unterhaltsberechtigte Kinder in der Wohngemeinschaft sind die mj. AB und die mj. MaB. Die Wohnsituation hat sich nicht geändert, sie ist nach wie vor noch immer alleinerziehend, unterhaltsberechtigte Kinder in der Wohngemeinschaft sind die mj. Ausschussbericht und die mj. MaB. Sie gibt an, dass sie am
  10. März 2017 gekündigt worden ist. Sie hat das Monatsgehalt für den März 2017 noch im April 2017 ausbezahlt bekommen und zwar in der Höhe von € 630,00 netto. Das Einkommen betrug: Kinderbetreuungsgeld bis
  11. April 2017 täglich € 26,80 und ab dem
  12. Mai 2017 eine AMS-Leistung von täglich € 10,78 und hat sie vorher vom AMS nichts bekommen. Mit diesen Zahlungen hat sie ihre Schulden bezahlt. Weiters gibt sie bekannt, dass sie ab
  13. April 2017 kein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 26,80 mehr bekommt. Weiters gibt sie bekannt, dass sie ab
  14. September 2017 eine Lehre als Tischlerlehrling angefangen hat und bekommt sie seit dem
  15. September 2017 als Lehrling monatlich € 865,55, wobei € 79,00 als Fahrtkostenzuschuss anzusehen ist. Weiters bekommt sie € 30,00 Zuschuss pro Kind. Vermögen besitzt sie keines. Sie besitzt weder Sparbücher noch einen Bausparvertrag noch Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte. Sie besitzt zwar ein Auto, welches aber nur Schrottwert hat. Die Beschwerdeführerin legt einen Zulassungsschein vor, aus dem ersichtlich ist, dass ihr PKW erstmals im Jahr 1998 zugelassen worden ist. Hinsichtlich der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft verweist sie auf die Kinderbetreuung bzw. darauf, dass sie ab dem
  16. Mai 2017 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war. Krankenversichert war sie bis
  17. April 2017 und ab dem
  18. Mai
  19. Die Beschwerdeführerin gibt weiters bekannt, dass sie nun seit dem
  20. Mai 2017 durchgehend krankenversichert ist. Verwiesen wird auch darauf, dass die Beschwerdeführerin laut Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom
  21. Mai 2017 ab dem
  22. April 2017 für jedes ihrer beiden Kinder monatlich € 250,00 vom Kindesvater erhält. Sie gibt bekannt, dass sie diese Leistungen für die Monate April, Mai und Juni 2017 noch nicht erhalten hat , da die Sozialabteilung der belangten Behörde zu ihr gemeint hat, dass sie den Betrag von insgesamt € 500,00 monatlich erst dann erhält, wenn die belangte Behörde diese Kosten vom Kindesvater eingetrieben hat. Sie verweist auch darauf, dass die Sozialabteilung konkret mitgeteilt hat, dass sie ihren Ex-Lebensgefährten exekutieren werde und alles, was die Sozialabteilung bekommt, wird eins zu eins an sie überwiesen. Sollten sie von ihrem Ex-Lebensgefährten nichts bekommen, bekommt auch sie nichts. …“ Nach der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  23. Dezember 2017, Zl. BNJ2-M-17518/002, vor. In diesem Schreiben bestätigt die Bezirkshauptmannschaft Baden, dass Herr EF zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von € 250,00 je Kind ab dem
  24. April 2017 verpflichtet sei (Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
  25. Mai 2017, Zl. *** ) und dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht regelmäßig nachkomme. Es würden daher vom OLG *** ab dem
  26. Juli 2017 Unterhaltsvorschüsse in Höhe von € 250,00 je Kind an die Mutter MB ausbezahlt. Im Zeitraum
  27. April 2017 bis
  28. Juni 2017 sei ein Unterhaltsrückstand von € 505,00 je Kind entstanden, welcher zur Gänze der Mutter MB gebühre. Dieser Rückstand sei nachrangig zum Rückstand, welcher ab
  29. Juli 2017 entstanden sei und dem OLG *** gebühre. Es sei daher in absehbarer Zeit nicht mit dessen Abdeckung zu rechnen. Diese Bestätigung diene zur Vorlage bei Ämtern und Behörden. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

  1. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  3. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

§ 7Abs.

1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Nach Absatz 3, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

§ 12Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.

§ 15Abs.

1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:

  1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
  2. für die Hilfe suchende Person a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
  3. Person und Personenstand,
  4. den Wohnverhältnissen,
  5. den Einkommensverhältnissen,
  6. den Vermögensverhältnissen und
  7. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
  8. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
  9. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
  10. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
  11. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
  12. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.

§ 16Abs.

1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.

Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 20Abs.

1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

§ 1Abs.

1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro. Gem. § 1 Abs. 3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %. Gem. Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

§ 2Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

  1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
  2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
  3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
  5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
  6. ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
  7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
  8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
  9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
  10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
  11. die Sonderzahlungen (
  12. und
  13. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
  14. Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs.
  15. Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
  16. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2;Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,;
  17. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen, ist ihr

Abs. 2 ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr

Absatz 2, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.

§ 3Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

  1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
  2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
  3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
  4. Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
  5. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
  6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;

  1. sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
  2. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.

§ 3Abs.

2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 3Abs.

3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.

Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108, sowie VwGH vom
  2. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/10/0044), zu verweisen, in welcher dieser ausgesprochen hat, dass - solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist - wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können und von der Behörde zu berücksichtigen sind, was mangels Neuerungsverbot sowohl für das Berufungsverfahren gegolten hat als auch nunmehr für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl. nur § 10 VwGVG), weshalb das Verwaltungsgericht, und somit im gegenständlichen Fall das erkennende Gericht, zu berücksichtigen hat, dass die Beschwerdeführerinnen zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  3. Dezember 2017 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108, sowie VwGH vom
  5. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/10/0044), zu verweisen, in welcher dieser ausgesprochen hat, dass - solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist - wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können und von der Behörde zu berücksichtigen sind, was mangels Neuerungsverbot sowohl für das Berufungsverfahren gegolten hat als auch nunmehr für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt vergleiche nur Paragraph 10, VwGVG), weshalb das Verwaltungsgericht, und somit im gegenständlichen Fall das erkennende Gericht, zu berücksichtigen hat, dass die Beschwerdeführerinnen zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  6. Dezember 2017 ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Des Weiteren ist vorweg festzuhalten, dass sich die belangte Behörde infolge ihres Fernbleibens von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  7. Dezember 2017 die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes durch Befragung der Beschwerdeführerin genommen hat. Unbestritten steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerinnen am
  8. April 2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die Beschwerdeführerinnen seit dem
  9. August 2017 in *** im Bezirk Baden wohnhaft sind. Ausgehend von den Darlegungen im Sachverhalt dieses Erkenntnisses und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin errechnen sich die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Beträge für die jeweiligen Zeiträume, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass die Beschwerdeführerin im Monat April 2017 ihr Märzgehalt in der Höhe von € 630,00 ausbezahlt bekommen hat und dass sie für ihre beiden mj. Töchter für die Monate April, Mai und Juni 2017 von keiner Seite tatsächlich Unterhaltszahlungen erhalten hat. Da die Beschwerdeführerin bis zum
  10. April 2017 und ab dem
  11. Mai 2017 krankenversichert war bzw. ist, war ihr für diese Zeit keine Leistung bei Krankheit zuzuerkennen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführerinnen die von ihnen beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen können, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführerinnen die von ihnen beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen können, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.904.001.2017

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