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§ 28§ 25a§ 32§ 35Art. 130§ 4§ 5Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-942/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat: „Frau ER ist verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte *** ab dem
- März 2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 172,00 (aus dem Pflegegeld) und ab dem
- November 2017 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 100,00 (aus dem Pflegegeld) monatlich zu leisten.“ Die Übrigen Sätze des angefochtenen Spruches bleiben aufrecht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2017 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Bescheid vom
- März 2017, Zl. GS5-SH-7159/011-2017, bewilligte die NÖ Landesregierung der Frau ER (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgrund des Antrages vom
- Februar 2017
§ 32
NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG) den Aufenthalt in der Tagesstätte für Behinderte in ***, ***, ab dem Aufnahmetag. Die Kosten in der Höhe von derzeit € 887,20 monatlich (halbe SB-Pauschale incl. halbem Anerkennungsbeitrag zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) trage vorerst das Land Niederösterreich. Der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen hätten dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten; dieser werde von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. März 2017, Zl. GS5-SH-7159/011-2017, bewilligte die NÖ Landesregierung der Frau ER (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgrund des Antrages vom 27. Februar 2017
, Paragraph 32, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG) den Aufenthalt in der Tagesstätte für Behinderte in ***, ***, ab dem Aufnahmetag. Die Kosten in der Höhe von derzeit € 887,20 monatlich (halbe SB-Pauschale incl. halbem Anerkennungsbeitrag zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) trage vorerst das Land Niederösterreich. Der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen hätten dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten; dieser werde von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin wurde am
- März 2017 in diese Tagesstätte aufgenommen. Mit Schreiben vom
- Juni 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich seit dem
- März 2017 in dieser Tagesstätte *** befinde, wobei die Kosten dafür vom Land Niederösterreich getragen würden. Sie beziehe ein Einkommen aus einer Waisenpension in Höhe von € 581,60 monatlich und habe Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 860,30 monatlich. Sie werde in dieser Einrichtung im Tagesdurchschnitt bis zu 5 Stunden betreut. Für teilstationäre Dienste sei bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich
§ 35NÖ SHG i
Vm § 5 Z. 1 lit.a iVm § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nachstehender Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld an den Magistrat der Stadt St. Pölten zu leisten: Sie werde in dieser Einrichtung im Tagesdurchschnitt bis zu 5 Stunden betreut. Für teilstationäre Dienste sei bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich
Paragraph 35, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nachstehender Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld an den Magistrat der Stadt St. Pölten zu leisten: 20 % des Pflegegeldes, sohin € 172,
- Ihr Kostenbeitrag werde daher ab dem
- März 2017 insgesamt monatlich € 172,06 betragen. Laut dem sich im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Rückschein wurde diese Mitteilung der Beschwerdeführerin am
- Juni 2017 zugestellt; eine Stellungnahme hiezu erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom
- Juli 2017, Zl. PJ3-H-15112/004, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, für ihren teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte *** ab dem
- März 2017
§ 35Abs. 1 und Abs. 4 NÖ SHG i
Vm § 5 Z. 1 lit.a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln einen Kostenbeitrag in Höhe von € 172,00 (aus dem Pflegegeld) monatlich zu leisten. Dieser Beitrag sei bis
- eines jeden Monats an den Magistrat der Stadt St. Pölten zu überweisen. Mit Bescheid vom
- Juli 2017, Zl. PJ3-H-15112/004, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, für ihren teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte *** ab dem
- März 2017
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, , NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln einen Kostenbeitrag in Höhe von € 172,00 (aus dem Pflegegeld) monatlich zu leisten. Dieser Beitrag sei bis
- eines jeden Monats an den Magistrat der Stadt St. Pölten zu überweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
- März 2017 in der Tagesstätte *** befinde und werde sie dort im Tagesdurchschnitt bis zu 5 Stunden betreut. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen. Sie beziehe ein Einkommen aus einer Waisenpension in Höhe von € 581,60 monatlich und ein Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 860,30 monatlich. Da ihr Einkommen unter dem Richtsatz für eine Wohngemeinschaft liege, seien von ihr nur 20 % des Pflegegeldes im Betrag von € 172,00 monatlich zu leisten. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass es durch diesen Kostenbeitrag aufgrund ihrer äußerst schwierigen Situation (Pflegeaufwand, Gesundheitszustand und auch Einkommen) höchstwahrscheinlich zu massiven finanziellen Engpässen kommen werde. Nach genauerer Durchsicht aller Unterlagen sei festzustellen, dass eine zusätzliche Belastung von € 172,00 monatlich ihren Kontostand negativ werden lasse und seien ihre finanziellen Ressourcen in ca. 4 bis 5 Monaten aufgebraucht. Das würde bedeuten, dass sie sich aus der Betreuung der Tagestätte wieder abmelden oder die am untersten Limit laufende häusliche Pflege verringert werden müsse oder dass sogar der Umzug in eine andere billigere behindertengerechte Wohnung im Raum stünde; vielleicht bliebe sogar nur mehr das Pflegeheim als Alternative, was nicht im Sinne der sozialen Eingliederung wäre. Sie wohne nun seit ca. 5 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter JR in einer von der ***-Genossenschaft errichteten Wohnung in ***. Der Wohnzuschuss sei ursprünglich vom Land Niederösterreich so berechnet worden, dass es sich für beide knapp ausgehe, obwohl das damalige Pflegegeld weit weniger gewesen sei als heute. Der Zuschuss sei aber von Seiten des Landes Niederösterreich von über € 200,00 auf € 90,00 gesenkt worden; das gemeinsame Einkommen sei aber nur dem Index angepasst worden. Ihre Mutter sei auch auf Grund ihres Alters und Gesundheitszustandes bereits sehr eingeschränkt und beziehe Pflegegeld der Stufe
- Beide würden sie es aber noch mit Hilfe aller Verwandten und Ressourcen des Sozialstaates schaffen, das Leben finanziell zu meistern. Sie habe monatliche Aufwendungen in der Höhe von rund € 1.242,00 ohne Verpflegung (Essen und Trinken) und ohne Einkäufe, Friseur und Taschengeld. Mit den € 172,00 für die soziale Eingliederung als Beitrag für die Tagesstätte komme sie ziemlich genau auf den Betrag, der ihre Waisenrente plus Pflegegeld in der Höhe von rund € 1.440,00 monatlich ausmache. Somit bleibe für das tägliche Leben oder für Ausflüge mit dem *** eigentlich nichts mehr über, außer ihre Geschwister würden noch etwas zuschießen, was ohnehin schon passiere. Ihre Mutter habe auch ein bisschen gespart, aber diese Ersparnisse seien seit ihrer Erkrankung im November bis heute schon verbraucht worden. Sie ersuche daher um eine Neubewertung bzw. Neuberechnung der Situation, damit ihre soziale Eingliederung für alle Beteiligten noch einigermaßen finanzierbar bleibe und sie von ihrer Mutter nicht getrennt werde oder sie in ein Pflegeheim übersiedeln müsse. Am
- November 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der sowohl die belangte Behörde als auch der Sachwalter der Beschwerdeführerin erschienen waren. In dieser Verhandlung schilderte der Sachwalter die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, indem er darauf hinwies, dass sie gesundheitlich schwer beeinträchtigt sei. Sie drohe zu erblinden, werde zukünftig taub und habe größte Mühe mit dem Atmen sowie mit dem Fortbewegen. Sodann erläuterte er seine Aufstellung bezüglich der Ausgaben, die er für die Beschwerdeführerin monatlich tätige. Die vom Sachwalter vorgelegte Ausgabenliste für die Beschwerdeführerin wurde als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen und wurde eine Kopie an die belangte Behörde übergeben. Er erläuterte sodann die einzelnen Positionen auf dieser Liste. Des Weiteren legte der Sachwalter Kontoauszüge und weitere Unterlagen vor, die vom erkennenden Gericht kopiert und als Beilage zum Akt genommen wurden; gleichzeitig wurden diese Unterlagen in Kopie auch der belangten Behörde mittels E-Mail übermittelt. Des Weiteren legte der Sachwalter Kontoauszüge und weitere Unterlagen vor, die vom erkennenden Gericht kopiert und als Beilage zum Akt genommen wurden; gleichzeitig wurden diese Unterlagen in Kopie auch der belangten Behörde mittels , E-Mail übermittelt. Zur vorgelegten Ausgabenliste und zu den Kontoauszügen merkte die belangte Behörde vorerst an, dass diese im Wesentlichen Ausgaben enthielten, die von jedermann zu leisten seien und daher einer besonderen Berücksichtigung nicht bedürften. Weiters verwies sie jedoch auch darauf, dass die Ausgaben auf jeden Fall für die Beschwerdeführerin von Vorteil seien und auch einen Beitrag zu einem lebenswerten Leben darstellen würden. Allerdings sei nach § 35 Abs. 4 NÖ SHG ein strengerer Maßstab anzulegen. Eine ausführlichere und detailliertere Stellungnahme könne sie derzeit jedoch noch nicht abgeben.Zur vorgelegten Ausgabenliste und zu den Kontoauszügen merkte die belangte Behörde vorerst an, dass diese im Wesentlichen Ausgaben enthielten, die von jedermann zu leisten seien und daher einer besonderen Berücksichtigung nicht bedürften. Weiters verwies sie jedoch auch darauf, dass die Ausgaben auf jeden Fall für die Beschwerdeführerin von Vorteil seien und auch einen Beitrag zu einem lebenswerten Leben darstellen würden. Allerdings sei nach Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG ein strengerer Maßstab anzulegen. Eine ausführlichere und detailliertere Stellungnahme könne sie derzeit jedoch noch nicht abgeben. Der belangten Behörde wurde zugesichert, dass sie zu dieser Ausgabenliste eine Stellungnahme bis zum
- November 2017 abgeben könne. Der Sachwalter der Beschwerdeführerin verwies weiters darauf, dass es finanziell nicht mehr möglich sein werde, dass die Beschwerdeführerin alleine wohnen könne, sollte der Kostenbeitrag tatsächlich zu zahlen sein. Auf die Frage der belangten Behörde, ob nicht auch eine 24-Stunden-Pflegebetreuung möglich wäre, verwies der Sachwalter der Beschwerdeführerin darauf, dass dafür in der Wohnung kein geeigneter Raum vorhanden wäre. Der Sachwalter der Beschwerdeführerin erklärte nach erneuter Durchsicht der Unterlagen, dass monatlich ein Betrag als Kostenbeitrag durchaus leistbar sei, jedoch bei weitem nicht die geforderten € 172,
- Vielmehr könne höchstens ein Betrag von € 50,00 monatlich als Kostenbeitrag geleistet werden. In ihrer Stellungnahme vom
- November 2017 zu den von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass
§ 35Abs.
4 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden könne, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. In ihrer Stellungnahme vom 22. November 2017 zu den von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass
Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden könne, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Auf Grund der gesundheitlichen Situation und des damit verbundenen finanziellen Mehraufwandes der Beschwerdeführerin sei der vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 172,00 in Zukunft nur mehr erschwert zu begleichen. Daher werde ab dem
- Jänner 2018 ein verminderter Betrag in Höhe von € 100,00 für ein lebenswertes Leben der Beschwerdeführerin festgesetzt. Dazu müsse bemerkt werden, dass grundsätzlich keine der angeführten Ausgaben - mit Ausnahme des Pflegedienstes - im Rahmen des Pflegegeldes berücksichtigt werden könnten. In ihrer Stellungnahme vom
- November 2017 führte die Beschwerdeführerin hiezu im Wesentlichen aus, dass sie über die Stellungnahme der belangten Behörde zu ihrer besonderen gesundheitlichen Situation und ihrer damit verbundenen Reduktion der Vorschreibung auf € 100,00 pro Monat als Kostenbeitrag für die Betreuung in der Tagesstätte (bis 5 Stunden) grundsätzlich sehr erfreut sei. Allerdings hätte sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ganz bewusst den leistbaren Beitrag von € 50,00 bis € 70,00 (entspreche 5% bis 8% des Pflegegeldes der Stufe 5) als leistbare Obergrenze vorgeschlagen, wobei dieser Vorschlag bei allen Durchrechnungen ihres Vermögens auch nur dann reiche, wenn keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintreten würde bzw. ihr status quo so lange wie möglich gleich bleibe. Sie habe auch regelmäßige Ausgaben bezüglich ihrer regelmäßiger ärztlicher Kontrollfahrten, die aber von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie diese weiterhin tätigen und bezahlen müsse. Auch der Beitrag zum gemeinsamen Wohnen mit ihrer Mutter, die sie auch die restlichen 20 Stunden des Tages unentgeltlich betreue und pflege – ohne den vierfachen Betrag, der nun vorgeschrieben werde, zu erhalten, weil es hierfür noch keine rechtliche Grundlage gebe – müsse getätigt werden. Dieser Betrag von € 100,00 sei mit Sicherheit eine Erleichterung, aber nicht die, die sie erhofft habe; ihr erscheine auch dieser Kostenbeitrag als zu hoch angesetzt. Sie möchte aufgrund ihrer angespannten finanziellen Lage nicht ins Pflegeheim wechseln müssen, was nicht nur ein finanzieller Mehraufwand für die Allgemeinheit bedeuten würde, sondern auch eine Trennung von ihrer Mutter unweigerlich zur Folge hätte, wobei sich die Trennung von ihrer Mutter als sehr negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken würde. Abschließend ersuchte sie, einen niedrigeren Kostenbeitrag rückwirkend auf das Datum ihres Einspruchs wirksam vorzuschreiben. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 35Abs.
1 NÖ SHG hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
§ 4Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
- der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
- die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
- 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension).
§ 4Abs.
3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
§ 5
Z. 1 lit.a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich vom Hilfeempfänger monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:
Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich vom Hilfeempfänger monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 20% der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- März 2017 in der Tagesstätte für Behinderte in ***, ***, im Tagesdurchschnitt bis zu 5 Stunden betreut wird. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus einer Waisenpension in Höhe von € 581,60 monatlich und ein Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 860,30 monatlich bezieht. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin zum Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2017 zur Verpflichtung zum Kostenbeitrag Parteiengehör eingeräumt, wobei darin ein konkreter Kostenbeitrag genannt wurde. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch nicht. Vielmehr hat sie erst im Zuge der vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- November 2017 erstmals ihre – persönlichen und finanziellen – Verhältnisse dargelegt, wobei die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass grundsätzlich keine der von ihr angeführten Ausgaben - mit Ausnahme des Pflegedienstes - im Rahmen des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. Weiters verweist die belangte Behörde auch darauf, dass dem § 35 Abs. 4 NÖ SHG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist und dass sie davon ausgehend auf Grund der gesundheitlichen Situation und des damit verbundenen finanziellen Mehraufwandes der Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von € 172,00 in Zukunft nur mehr erschwert begleichen kann. Die belangte Behörde beabsichtigt daher, für ein lebenswertes Leben der Beschwerdeführerin ab dem
- Jänner 2018 als Kostenbeitrag nur mehr den verminderten Betrag in Höhe von € 100,00 monatlich festzusetzen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin zum Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2017 zur Verpflichtung zum Kostenbeitrag Parteiengehör eingeräumt, wobei darin ein konkreter Kostenbeitrag genannt wurde. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch nicht. Vielmehr hat sie erst im Zuge der vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- November 2017 erstmals ihre – persönlichen und finanziellen – Verhältnisse dargelegt, wobei die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass grundsätzlich keine der von ihr angeführten Ausgaben - mit Ausnahme des Pflegedienstes - im Rahmen des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. Weiters verweist die belangte Behörde auch darauf, dass dem Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist und dass sie davon ausgehend auf Grund der gesundheitlichen Situation und des damit verbundenen finanziellen Mehraufwandes der Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von € 172,00 in Zukunft nur mehr erschwert begleichen kann. Die belangte Behörde beabsichtigt daher, für ein lebenswertes Leben der Beschwerdeführerin ab dem
- Jänner 2018 als Kostenbeitrag nur mehr den verminderten Betrag in Höhe von € 100,00 monatlich festzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den behinderten Personen „besondere Bedürfnisse“ zugesteht, wobei es angesichts dieser besonderen Bedürfnisse, die alle Bereiche des Lebensbedarfes behinderter Personen betreffen können, einer eingehenden Auseinandersetzung bedarf, welche notwendigen Aufwendungen die im konkreten Fall bestehende Behinderung nach sich zieht (vgl. u.a. VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2006/10/0123). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den behinderten Personen „besondere Bedürfnisse“ zugesteht, wobei es angesichts dieser besonderen Bedürfnisse, die alle Bereiche des Lebensbedarfes behinderter Personen betreffen können, einer eingehenden Auseinandersetzung bedarf, welche notwendigen Aufwendungen die im konkreten Fall bestehende Behinderung nach sich zieht vergleiche u.a. VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2006/10/0123). Die bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG ermächtigt die Behörde, wie bereits zuvor dargelegt, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ oder der Erfolg der Hilfe „gefährdet“ würde. Die bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen speziell vorgesehene Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG ermächtigt die Behörde, wie bereits zuvor dargelegt, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ oder der Erfolg der Hilfe „gefährdet“ würde. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bereits ihrer Verpflichtung der monatlichen Kostenbeitragszahlungen in der Höhe von € 172,00 nachgekommen ist und dieser Kostenbeitrag ihr eine (weitere) Inanspruchnahme der gewährten Hilfe erschweren oder den Erfolg ihrer Hilfe gefährden würde, und der von ihr vorgelegten Aufwendungen und Lebensumstände sowie der Ansicht der belangten Behörde, kommt das erkennende Gericht aufgrund der Beurteilung ihrer vorgelegten Unterlagen an Hand der Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin diese zur verminderten Vorschreibung führende Situation erstmals für den November 2017 nachgewiesen hat, sodass die von der belangten Behörde beabsichtigte Vorschreibung des verminderten Kostenbeitrages in der Höhe von € 100,00 bereits ab dem
- November 2017 festgesetzt werden kann, um sicherzustellen, dass dadurch weder die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert noch der Erfolg der Hilfe gefährdet wird. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bereits ihrer Verpflichtung der monatlichen Kostenbeitragszahlungen in der Höhe von € 172,00 nachgekommen ist und dieser Kostenbeitrag ihr eine (weitere) Inanspruchnahme der gewährten Hilfe erschweren oder den Erfolg ihrer Hilfe gefährden würde, und der von ihr vorgelegten Aufwendungen und Lebensumstände sowie der Ansicht der belangten Behörde, kommt das erkennende Gericht aufgrund der Beurteilung ihrer vorgelegten Unterlagen an Hand der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin diese zur verminderten Vorschreibung führende Situation erstmals für den November 2017 nachgewiesen hat, sodass die von der belangten Behörde beabsichtigte Vorschreibung des verminderten Kostenbeitrages in der Höhe von € 100,00 bereits ab dem
- November 2017 festgesetzt werden kann, um sicherzustellen, dass dadurch weder die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert noch der Erfolg der Hilfe gefährdet wird. Aufgrund dieser Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der Rechtslage erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin den ihr aufgetragenen Kostenbeitrag zu leisten hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der Rechtslage erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin den ihr aufgetragenen Kostenbeitrag zu leisten hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.942.001.2017