RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-53/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FF jun., vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
(4)Absatz 4,Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 geltenNicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten a)Litera a unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat, b)Litera b bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen, c)Litera c forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde, d)Litera d Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt, e)Litera e Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung. Die Frage der Waldeigenschaft ist eine für die Entscheidung der Strafbehörde in der Frage, ob gegen das Rodungsverbot des § 17 ForstG verstoßen wurde, eine präjudizielle Rechtsfrage, über welche die Forstbehörde in einem anderen Verfahren (§ 5) als Hauptfrage zu entscheiden hat, somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH 18.02.2002, 2000/10/0130).Die Frage der Waldeigenschaft ist eine für die Entscheidung der Strafbehörde in der Frage, ob gegen das Rodungsverbot des Paragraph 17, ForstG verstoßen wurde, eine präjudizielle Rechtsfrage, über welche die Forstbehörde in einem anderen Verfahren (Paragraph 5,) als Hauptfrage zu entscheiden hat, somit eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH 18.02.2002, 2000/10/0130). Nach dieser Norm liegt es, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen (was hier der Fall ist) im Ermessen der Behörde, ob sie das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage – über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder aber auch von der selben Verwaltungsbehörde, aber in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist – aussetzt oder aber die Vorfrage selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde liegt. Die belangte Behörde machte jedoch von ihrem Recht Gebrauch, die präjudizielle Vorfrage, ob der verfahrensrelevante Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, „Wald“ iSd ForstG ist, selbst zu beurteilen. § 3 Abs. 1 ForstG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, ForstG lautet: Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. Es handelt sich um eine Rechtsvermutung, die durch gegenteilige Feststellung (§ 5 ForstG) widerlegt werden kann. Nach der Rechtsvermutung des Abs. 1 gilt daher ein Grundstück als Wald, wenn die Behörde eine Rodungsbewilligung nicht erteilt und auch nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt (vgl. VwGH 18.06.1999, 89/10/0170).Es handelt sich um eine Rechtsvermutung, die durch gegenteilige Feststellung (Paragraph 5, ForstG) widerlegt werden kann. Nach der Rechtsvermutung des Absatz eins, gilt daher ein Grundstück als Wald, wenn die Behörde eine Rodungsbewilligung nicht erteilt und auch nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt vergleiche VwGH 18.06.1999, 89/10/0170). Zielt ein Vorbringen auf die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 3 ForstG ab, ist die Behörde verpflichtet, vor der Erlassung forstbehördlicher Aufträge Feststellungen über die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Fläche zu treffen und darzulegen, warum sie diese auch unter Berücksichtigung des entgegenstehenden Parteienvorbringens bejaht (vgl. VwGH 22.03.1999, 96/10/0091). Eine entsprechende Verpflichtung trifft auch die Strafbehörde, wenn sie die Waldeigenschaft als Vorfrage selbst beurteilt.Zielt ein Vorbringen auf die Widerlegung der Rechtsvermutung des Paragraph 3, ForstG ab, ist die Behörde verpflichtet, vor der Erlassung forstbehördlicher Aufträge Feststellungen über die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Fläche zu treffen und darzulegen, warum sie diese auch unter Berücksichtigung des entgegenstehenden Parteienvorbringens bejaht vergleiche VwGH 22.03.1999, 96/10/0091). Eine entsprechende Verpflichtung trifft auch die Strafbehörde, wenn sie die Waldeigenschaft als Vorfrage selbst beurteilt. Ein Teil des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist im Umfang von 3 319 m² im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet. Entsprechend der Rechtsvermutung des § 3 Abs. 1 ForstG ist daher ein Teil dieses Grundstückes zunächst als Wald anzusehen. Die Feststellung jenes Teiles, welcher von dieser Rechtsvermutung umfasst ist, erübrigt sich aus folgenden Gründen:Ein Teil des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist im Umfang von 3 319 m² im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet. Entsprechend der Rechtsvermutung des Paragraph 3, Absatz eins, ForstG ist daher ein Teil dieses Grundstückes zunächst als Wald anzusehen. Die Feststellung jenes Teiles, welcher von dieser Rechtsvermutung umfasst ist, erübrigt sich aus folgenden Gründen: § 5 Abs. 2 ForstG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, ForstG lautet: Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
- die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
- eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, behält diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten 10 Jahre bei, es sei denn, dass etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde (vgl. z.B. VwGH 18.10.1993, 93/10/0039).Eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, behält diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten 10 Jahre bei, es sei denn, dass etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde vergleiche z.B. VwGH 18.10.1993, 93/10/0039). Ob Wald iSd ForstG vorliegt, richtet sich nach den Gegebenheiten iSd § 1a und nicht nach der Flächenwidmung (VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075). Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen (VwGH 08.10.1985, 85/07/0165). Ein gesondert abgeführtes Waldfeststellungsverfahren hätte für das Strafverfahren keine Bindungswirkung (VwGH 03.02.1987, 83/07/0320).Ob Wald iSd ForstG vorliegt, richtet sich nach den Gegebenheiten iSd Paragraph eins a und nicht nach der Flächenwidmung (VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075). Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen (VwGH 08.10.1985, 85/07/0165). Ein gesondert abgeführtes Waldfeststellungsverfahren hätte für das Strafverfahren keine Bindungswirkung (VwGH 03.02.1987, 83/07/0320). Die Frage, ob die verfahrensrelevante Grundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 2 ForstG innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre „Wald“ iSd ForstG war, hat die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme bejaht. Die Frage, ob die verfahrensrelevante Grundstücksfläche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre „Wald“ iSd ForstG war, hat die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme bejaht. Eine von der belangten Behörde im Hinblick auf § 4 Abs. 1 eingeholte Luftbildauswertung samt der angeschlossenen planlichen Darstellung ist Befund und Gutachten, wenn nicht die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung angegeben, sondern auch ausführlich dargelegt wird, auf welchem Weg und mittels welcher Hilfsmittel die Gutachter zu ihrem Urteil gelangt sind. Dass der dabei zur Anwendung gelangende technische Vorgang nicht im Einzelnen beschrieben worden ist, bewirkt keine Unschlüssigkeit des Gutachtens (VwGH 02.09.2008, 2003/10/278). Eine von der belangten Behörde im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, eingeholte Luftbildauswertung samt der angeschlossenen planlichen Darstellung ist Befund und Gutachten, wenn nicht die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung angegeben, sondern auch ausführlich dargelegt wird, auf welchem Weg und mittels welcher Hilfsmittel die Gutachter zu ihrem Urteil gelangt sind. Dass der dabei zur Anwendung gelangende technische Vorgang nicht im Einzelnen beschrieben worden ist, bewirkt keine Unschlüssigkeit des Gutachtens (VwGH 02.09.2008, 2003/10/278). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt weist das von der Strafbehörde verwertete Gutachten Mängel auf. Vielmehr kann im Hinblick auf das beschwerdegegenständliche Strafverfahren festgestellt werden, dass der relevante Teilbereich der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, im für die Waldfeststellung maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum von 2005 bis 2015 nicht „Wald“ iSd ForstG war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer entfernte Strauchbewuchs nicht als Holzgewächs gemäß § 1a Abs. 1 ForstG qualifizieren ist.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt weist das von der Strafbehörde verwertete Gutachten Mängel auf. Vielmehr kann im Hinblick auf das beschwerdegegenständliche Strafverfahren festgestellt werden, dass der relevante Teilbereich der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, im für die Waldfeststellung maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum von 2005 bis 2015 nicht „Wald“ iSd ForstG war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer entfernte Strauchbewuchs nicht als Holzgewächs gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG qualifizieren ist. In der Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 leg. cit. (unbefugte Rodung) ist sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche für Waldkultur pönalisiert.In der Strafbestimmung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, leg. cit. (unbefugte Rodung) ist sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche für Waldkultur pönalisiert. Da der Beschwerdeführer keinen Waldboden für landwirtschaftliche Zwecke genutzt hat, hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.53.001.2017