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{'item': 'LVwG-S-53/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-S-53/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FF jun., vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Dezember 2016, MIS2-V-16 15145/5, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
  6. Dezember 2016, Zl. MIS2-V-16 15145/5, legte die Strafbehörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 22.09.2015 Ort: Gemeinde/Katastralgemeinde: *** Grundstücknummer: *** Tatbeschreibung: Entgegen dem Rodungsverbot (§ 17 Abs.1 ForstG) Waldboden insoferne zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet.Aufgrund der Bestockung mit forstlichem Gehölz innerhalb der letzten 10 Jahre und des Flächenausmaßes, stellen das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von 3.059 m² (260 m² im Westen, die nicht Wald im Sinne des FG 1975 sind, wurden abgezogen) Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar. Nach Abzug der beiden bestehenden bestockten Flächen im Ausmaß von 585 m² und der Fläche im Westen die kein Wald im Sinne des FG 1975 darstellt im Ausmaße von 260 m², wurde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von 2.474 m² der Waldboden begradigt, Bäume und Sträucher entfernt und landwirtschaftlich genutzt.Entgegen dem Rodungsverbot (Paragraph 17, Absatz eins, ForstG) Waldboden insoferne zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet., Aufgrund der Bestockung mit forstlichem Gehölz innerhalb der letzten 10 Jahre und des , Flächenausmaßes, stellen das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von , 3.059 m² (260 m² im Westen, die nicht Wald im Sinne des FG 1975 sind, wurden , abgezogen) Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar. , Nach Abzug der beiden bestehenden bestockten Flächen im Ausmaß von 585 m² und der , Fläche im Westen die kein Wald im Sinne des FG 1975 darstellt im Ausmaße von 260 m², , wurde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von 2.474 m² der , Waldboden begradigt, Bäume und Sträucher entfernt und landwirtschaftlich genutzt., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 17 Abs. 1 iZm. § 174 Abs. 1 lit.a Z. 6 ForstgesetzParagraph 17, Absatz eins, iZm. Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 500,00 50 Stunden § 174 Abs. 1 Forstgesetz“Paragraph 174, Absatz eins, Forstgesetz“ Weiters verpflichtete die Verwaltungsbehörde den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die angelastete Straftat durch die schlüssigen forstbehördlichen Ermittlungen unzweifelhaft erwiesen wäre. Die Beurteilung, ob „Wald“ im Sinne des Forstgesetzes vorliege, müsse einem forsttechnischen Sachverständigen wohl zugemutet werden können und die Nutzung der genannten Fläche zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur sei aktenkundig und unbestritten. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe verwies die Behörde darauf, dass sie von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgegangen wäre, Milderungs- und Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer dieses Straferkenntnis und begründete wie folgt: „Für Form und Inhalt eines Straferkentnisses gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide.Demnach hat die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen. Dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen. Die Behörde hat weitere auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen.Ein Verweis auf die Aktenlage ‚auf einzelnes Aktenmaterial oder eine undifferenzierte Bezugnahme auf Sachverständigengutachten genügt dem Begründungserfordernis nicht. Der bekämpfte Bescheid erfüllt in mehrfacher Hinsicht nicht die Begründungserfordemisse eines Bescheides:Weder ist der festgestellte Sachverhalt, noch meine Stellungnahme vom 30.Juni 2016 angeführt,noch finden sich behördliche Erwägungen darüber, warum mein Vorbringen im Verfahren als nicht stichhältig anzusehen sei. Auf die im Verfahren von mir gemachten Tatsachen und Rechtsausführungen wird nicht eingegangen. Die Begründung zur Tatbestandsseite erschöpft sich vielmehr in einem undiffrenzierten Verweis auf das vorliegende forsttechnische Sachverständigengutachten und auf eine undifferenzierte Bezugnahme auf den Akteninhalt. Die Heranziehung der Regeln über die Beweislastumkehr gern §5/1 VSTG setzt voraus das Vorliegen einer als erwiesen angenommenen Tat. Wie aus obigen Ausführungen zu den Verfahrens –und Begründungsmängeln zu entnehmen ist,ist die Behörde eine Begründung dafür schuldig geblieben ‚warum sie die mir vorgeworfene Tat als erwiesen angenommmen hat. Die von der Behörde getroffenen Überlegungen zur Schuldfrage sind daher als nicht fallbezogen zu qualifizieren. Der belangten Behörde ist aber insofern beizupflichten,daß einem forsttechnischen Sachverständigen die Beurteilung , ob Wald im Sinn des ForstG vorliegt, zugemutet werden kann. Davon muß aber-entgegen der Argumentation der belangten Behörde- strikt die Frage getrennt werden,ob der Sachverständige diese, an ihn gestellte zumutbare Anforderung, gegenständlich auch tatsächlich erfüllt hat,was eben, wie bereits mehrfach im Verfahren aufgezeigt wurde, nicht der Fall ist. Ich halte vollinhaltlich aufrecht und mache auch zum Inhalt dieser Beschwerde: Meinen Einspruch vom 2.6.2016 sowie meine Stellunganhme vom 30.6.2016 beides zum Aktenzeichen MIS 2-V-16 15145/3 . Zum Aktenzeichen MIL 1-V-088/003 meine Stellungnahme vom 26.1.2016 ‚meine Beschwerde vom 2.6.2016 sowie meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 24.6.2016.“ Mit Schriftsatz vom
  8. November 2017 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannt gegeben, dass der Rechtsmittelwerber die Herren Rechtsanwälte Dr. Stefan Gloss, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer und Dr. Peter Gloss mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und wurde die Einvernahme der Zeugin EE zum Beweis dafür beantragt, dass die frühere Vize-Bürgermeisterin dem Beschuldigten aufgefordert hätte, die Stauden und das „ganze Zeug“ wegzuschaffen. Mit Beweisantrag vom
  9. November 2017 wurde die Einvernahme der Zeugen CR, HH und FF sen. zum Beweis dafür beantragt, dass niemals ein Wald bestanden habe.
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  11. November 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit den Zlen. MIS2-V-16 15145/5 sowie MIL1-V-088/001 und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-53-
  12. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen Ing. HP, FU, AG, JL, HE, ME, EE, CR, HH und FF sen.
  13. Feststellungen: Eine Grundfläche im Ausmaß von 3 319 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist im Kataster als Wald iSd ForstG ersichtlich gemacht. Der Rechtsmittelwerber ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, das ein Gesamtausmaß von 11 785 m² aufweist und überwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass auf dem genannten Grundstück ein Bereich mit einer Fläche von zumindest 1.000 m² in einer durchschnittlichen Breite von 10 Metern seit
  14. September 2005 durch Aufforstung oder durch Naturverjüngung mit einer Überschirmung von fünf Zehnteln dieser Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens drei Meter Höhe mit Holzgewächsen der im Anhang zum ForstG angeführten Baumarten bestockt gewesen ist. Im Winter des Jahres 2009/2010 wurden vom Beschwerdeführer auf einer Fläche von 2.474 m² Sträucher, insbesondere Holunder, Schlehen und Wildrosen, und gewöhnliche Waldrebe entfernt und der Boden begradigt, um auch diese Fläche intensiv landwirtschaftlich nutzen zu können. Im Winter des Jahres 2009 aus 2010, wurden vom Beschwerdeführer auf einer Fläche von 2.474 m² Sträucher, insbesondere Holunder, Schlehen und Wildrosen, und gewöhnliche Waldrebe entfernt und der Boden begradigt, um auch diese Fläche intensiv landwirtschaftlich nutzen zu können. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 5 Abs. 2 ForstG wurde von der zuständigen Forstbehörde nicht erlassen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG wurde von der zuständigen Forstbehörde nicht erlassen.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen, sowie durch die Einsichtnahme in der Akt der Forstbehörde mit der Zl. MIL1-088/001 samt Ausdrucken aus dem Geoinformationssystem des Landes NÖ. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich Holunder und Wildrosen vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt hat, wurden insbesondere durch die Aussage des Zeugen CR, der bei diesen Arbeiten mitgeholfen hat, bestärkt, ohne dass dieser Zeuge den Eindruck hinterließ, seine Aussage solle dem Einschreiter lediglich entlasten. Vielmehr vermittelte dieser Zeuge beim erkennenden Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck und stellte widerspruchsfrei den Ablauf der durchgeführten Arbeiten dar. Auch wenn dieser Zeuge bei den Arbeiten nicht durchgängig anwesend war, konnte er dennoch überzeugend den Zustand der Liegenschaft im Jahr 2009/2010 bestätigen, insbesondere den festgestellten Bewuchs mit Holunder und Wildrosen.Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich Holunder und Wildrosen vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt hat, wurden insbesondere durch die Aussage des Zeugen CR, der bei diesen Arbeiten mitgeholfen hat, bestärkt, ohne dass dieser Zeuge den Eindruck hinterließ, seine Aussage solle dem Einschreiter lediglich entlasten. Vielmehr vermittelte dieser Zeuge beim erkennenden Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck und stellte widerspruchsfrei den Ablauf der durchgeführten Arbeiten dar. Auch wenn dieser Zeuge bei den Arbeiten nicht durchgängig anwesend war, konnte er dennoch überzeugend den Zustand der Liegenschaft im Jahr 2009 aus 2010, bestätigen, insbesondere den festgestellten Bewuchs mit Holunder und Wildrosen. Aus der Schilderung des Amtssachverständigen für Forsttechnik, der bei dieser Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde, ergibt sich, dass er das verfahrensgegenständliche Grundstück lediglich am
  16. September 2015 begangen hat und keine näheren Angaben dazu machen konnte, welche Sträucher bzw. Bäume vom Beschwerdeführer im Jahre 2009 entfernt worden wären. Vielmehr erweckte der Zeuge beim erkennenden Gericht den Eindruck, dass seine Angabe, wonach Bäume vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt wurden, lediglich aufgrund von Informationen des Zeugen JL getroffen wurde. Im Aktenvermerk vom
  17. September 2015 hat der Sachverständige festgehalten, dass der Beschwerdeführer am
  18. Oktober 2015 mitgeteilt hätte, dass er Sträucher (nicht Bäume) entfernt und die Böschung begradigt habe. Wenn nun im forstfachlichen Gutachten vom
  19. Jänner 2016, MIL1-V-088/003, angeführt ist, dass der Rechtsmittelwerber am „
  20. Oktober 2015 dem Bezirksförster auf telefonische Anfrage“ mitgeteilt habe, „dass er Bäume und Sträucher auf dem geg. Grundstück entfernt“ habe, so erscheinen die unterschiedlichen Wiedergaben nicht nachvollziehbar, sodass bezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von „Bäumen“ gesprochen hat. Das erkennende Gericht geht deshalb davon aus, dass lediglich die festgestellten Sträucher, nämlich Holunder, Schlehen und Wildrosen, und insbesondere Waldreben, vom Rechtsmittelwerber vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt wurden. Auch die auf den Fotos des Amtssachverständigen dargestellten Wurzelstücke bekräftigen diese Feststellungen. Zur Angabe des Bezirksförsters in der Verhandlung, wonach größere Bäume im GIS-Bild 2007-2009 erkennbar seien und diese höher als drei Meter gewesen wären, ist festzuhalten, dass der Sachverständige im konkreten keine Angaben zu einer konkreten Baumart machen konnte und er angegeben hat, dass lediglich durch einen Vergleich mit Luftbildern anderer Standorte mit jenen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes eine Baumbestandsbestimmung möglich wäre. Nach Einsichtnahme in das entsprechende Luftbild kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass ein derartiger Vergleich keine Rückschlüsse in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit zulässt. Die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeuginnen EE und HH und der Zeugen JE und des FU (Voreigentümer der Liegenschaft) konnten allesamt den festgestellten Strauchbewuchs widerspruchsfrei bezeugen und in überzeugender Weise dem erkennenden Gericht vermitteln, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück im festgestellten Zeitraum nicht mit Bäumen bestockt war. Es mag sein, dass in den 60-iger Jahren Ulmen oder ähnliche Baumarten auf dieser Liegenschaft wuchsen, wie die Zeugen JE und JL behaupten, doch ist im gegenständlichen Verfahren nur der Bewuchs ab dem Jahre 2005 relevant. Der Zeuge JL konnte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei seiner persönlichen Einvernahme nicht vermitteln, dass in den letzten 10 Jahren auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Robinien oder Akazien neben Hollerstauden vorhanden waren. Es mag sein, dass in den Kindheitstagen dieses Zeugen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück forstrechtlicher Bewuchs bestanden hat. Dass die behaupteten Robinien bzw. Akazien in den letzten fünf Jahren aber gefällt worden wären, konnte der Zeuge glaubhaft nicht bezeugen. Nicht nur dieser Zeuge befährt die angrenzende Straße regelmäßig, sondern auch die Zeugen FU, AG, ME, EE und HH. Diese Zeugen haben glaubhaft und widerspruchsfrei ausgesagt, dass ein solcher Baumbewuchs am Grundstück nicht wahrnehmbar war. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge JL die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nach eigenen Angaben seit Kindheitstagen nicht mehr betreten hat und aufgrund seiner Hanglange lediglich in einen Teilbereich einsehen konnte. Fragwürdig ist auch, dass der Zeuge AG die behaupteten Schlägerungs-arbeiten erst am
  21. September 2015 dem Bezirksförster gemeldet hat, obwohl die Schnittmaßnahmen des Rechtsmittelwerbers unstrittig im Winter des Jahres 2009/2010 stattgefunden haben.Fragwürdig ist auch, dass der Zeuge AG die behaupteten Schlägerungs-arbeiten erst am
  22. September 2015 dem Bezirksförster gemeldet hat, obwohl die Schnittmaßnahmen des Rechtsmittelwerbers unstrittig im Winter des Jahres 2009 aus 2010, stattgefunden haben.
  23. Rechtslage: § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) lautet wie folgt:Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 (ForstG) lautet wie folgt: Wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu ahnden.Wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu ahnden. § 17 Abs. 1 ForstG regelt:Paragraph 17, Absatz eins, ForstG regelt: Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. § 1 ForstG sieht auszugsweise vor:Paragraph eins, ForstG sieht auszugsweise vor:

(1)Absatz eins,Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Absatz 2,Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Absatz 3,Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Absatz 4,Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 geltenNicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten a)Litera a unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat, b)Litera b bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen, c)Litera c forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde, d)Litera d Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt, e)Litera e Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung. Die Frage der Waldeigenschaft ist eine für die Entscheidung der Strafbehörde in der Frage, ob gegen das Rodungsverbot des § 17 ForstG verstoßen wurde, eine präjudizielle Rechtsfrage, über welche die Forstbehörde in einem anderen Verfahren (§ 5) als Hauptfrage zu entscheiden hat, somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH 18.02.2002, 2000/10/0130).Die Frage der Waldeigenschaft ist eine für die Entscheidung der Strafbehörde in der Frage, ob gegen das Rodungsverbot des Paragraph 17, ForstG verstoßen wurde, eine präjudizielle Rechtsfrage, über welche die Forstbehörde in einem anderen Verfahren (Paragraph 5,) als Hauptfrage zu entscheiden hat, somit eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH 18.02.2002, 2000/10/0130). Nach dieser Norm liegt es, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen (was hier der Fall ist) im Ermessen der Behörde, ob sie das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage – über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder aber auch von der selben Verwaltungsbehörde, aber in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist – aussetzt oder aber die Vorfrage selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde liegt. Die belangte Behörde machte jedoch von ihrem Recht Gebrauch, die präjudizielle Vorfrage, ob der verfahrensrelevante Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, „Wald“ iSd ForstG ist, selbst zu beurteilen. § 3 Abs. 1 ForstG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, ForstG lautet: Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. Es handelt sich um eine Rechtsvermutung, die durch gegenteilige Feststellung (§ 5 ForstG) widerlegt werden kann. Nach der Rechtsvermutung des Abs. 1 gilt daher ein Grundstück als Wald, wenn die Behörde eine Rodungsbewilligung nicht erteilt und auch nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt (vgl. VwGH 18.06.1999, 89/10/0170).Es handelt sich um eine Rechtsvermutung, die durch gegenteilige Feststellung (Paragraph 5, ForstG) widerlegt werden kann. Nach der Rechtsvermutung des Absatz eins, gilt daher ein Grundstück als Wald, wenn die Behörde eine Rodungsbewilligung nicht erteilt und auch nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt vergleiche VwGH 18.06.1999, 89/10/0170). Zielt ein Vorbringen auf die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 3 ForstG ab, ist die Behörde verpflichtet, vor der Erlassung forstbehördlicher Aufträge Feststellungen über die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Fläche zu treffen und darzulegen, warum sie diese auch unter Berücksichtigung des entgegenstehenden Parteienvorbringens bejaht (vgl. VwGH 22.03.1999, 96/10/0091). Eine entsprechende Verpflichtung trifft auch die Strafbehörde, wenn sie die Waldeigenschaft als Vorfrage selbst beurteilt.Zielt ein Vorbringen auf die Widerlegung der Rechtsvermutung des Paragraph 3, ForstG ab, ist die Behörde verpflichtet, vor der Erlassung forstbehördlicher Aufträge Feststellungen über die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Fläche zu treffen und darzulegen, warum sie diese auch unter Berücksichtigung des entgegenstehenden Parteienvorbringens bejaht vergleiche VwGH 22.03.1999, 96/10/0091). Eine entsprechende Verpflichtung trifft auch die Strafbehörde, wenn sie die Waldeigenschaft als Vorfrage selbst beurteilt. Ein Teil des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist im Umfang von 3 319 m² im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet. Entsprechend der Rechtsvermutung des § 3 Abs. 1 ForstG ist daher ein Teil dieses Grundstückes zunächst als Wald anzusehen. Die Feststellung jenes Teiles, welcher von dieser Rechtsvermutung umfasst ist, erübrigt sich aus folgenden Gründen:Ein Teil des gegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist im Umfang von 3 319 m² im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet. Entsprechend der Rechtsvermutung des Paragraph 3, Absatz eins, ForstG ist daher ein Teil dieses Grundstückes zunächst als Wald anzusehen. Die Feststellung jenes Teiles, welcher von dieser Rechtsvermutung umfasst ist, erübrigt sich aus folgenden Gründen: § 5 Abs. 2 ForstG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, ForstG lautet: Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
  1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, behält diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten 10 Jahre bei, es sei denn, dass etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde (vgl. z.B. VwGH 18.10.1993, 93/10/0039).Eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, behält diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten 10 Jahre bei, es sei denn, dass etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde vergleiche z.B. VwGH 18.10.1993, 93/10/0039). Ob Wald iSd ForstG vorliegt, richtet sich nach den Gegebenheiten iSd § 1a und nicht nach der Flächenwidmung (VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075). Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen (VwGH 08.10.1985, 85/07/0165). Ein gesondert abgeführtes Waldfeststellungsverfahren hätte für das Strafverfahren keine Bindungswirkung (VwGH 03.02.1987, 83/07/0320).Ob Wald iSd ForstG vorliegt, richtet sich nach den Gegebenheiten iSd Paragraph eins a und nicht nach der Flächenwidmung (VwGH 15.09.2003, 2003/10/0075). Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen (VwGH 08.10.1985, 85/07/0165). Ein gesondert abgeführtes Waldfeststellungsverfahren hätte für das Strafverfahren keine Bindungswirkung (VwGH 03.02.1987, 83/07/0320). Die Frage, ob die verfahrensrelevante Grundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 2 ForstG innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre „Wald“ iSd ForstG war, hat die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme bejaht. Die Frage, ob die verfahrensrelevante Grundstücksfläche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre „Wald“ iSd ForstG war, hat die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme bejaht. Eine von der belangten Behörde im Hinblick auf § 4 Abs. 1 eingeholte Luftbildauswertung samt der angeschlossenen planlichen Darstellung ist Befund und Gutachten, wenn nicht die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung angegeben, sondern auch ausführlich dargelegt wird, auf welchem Weg und mittels welcher Hilfsmittel die Gutachter zu ihrem Urteil gelangt sind. Dass der dabei zur Anwendung gelangende technische Vorgang nicht im Einzelnen beschrieben worden ist, bewirkt keine Unschlüssigkeit des Gutachtens (VwGH 02.09.2008, 2003/10/278). Eine von der belangten Behörde im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, eingeholte Luftbildauswertung samt der angeschlossenen planlichen Darstellung ist Befund und Gutachten, wenn nicht die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung angegeben, sondern auch ausführlich dargelegt wird, auf welchem Weg und mittels welcher Hilfsmittel die Gutachter zu ihrem Urteil gelangt sind. Dass der dabei zur Anwendung gelangende technische Vorgang nicht im Einzelnen beschrieben worden ist, bewirkt keine Unschlüssigkeit des Gutachtens (VwGH 02.09.2008, 2003/10/278). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt weist das von der Strafbehörde verwertete Gutachten Mängel auf. Vielmehr kann im Hinblick auf das beschwerdegegenständliche Strafverfahren festgestellt werden, dass der relevante Teilbereich der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, im für die Waldfeststellung maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum von 2005 bis 2015 nicht „Wald“ iSd ForstG war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer entfernte Strauchbewuchs nicht als Holzgewächs gemäß § 1a Abs. 1 ForstG qualifizieren ist.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt weist das von der Strafbehörde verwertete Gutachten Mängel auf. Vielmehr kann im Hinblick auf das beschwerdegegenständliche Strafverfahren festgestellt werden, dass der relevante Teilbereich der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, im für die Waldfeststellung maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum von 2005 bis 2015 nicht „Wald“ iSd ForstG war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer entfernte Strauchbewuchs nicht als Holzgewächs gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG qualifizieren ist. In der Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 leg. cit. (unbefugte Rodung) ist sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche für Waldkultur pönalisiert.In der Strafbestimmung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, leg. cit. (unbefugte Rodung) ist sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche für Waldkultur pönalisiert. Da der Beschwerdeführer keinen Waldboden für landwirtschaftliche Zwecke genutzt hat, hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.53.001.2017

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