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{'item': 'LVwG-AV-660/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-660/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des GH, in ***, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. April 2017, Zl. AMJ3-B-16333/002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des GH, in ***, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. April 2017, Zl. AMJ3-B-16333/002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  6. April 2017, Zl. AMJ3-B-16333/002, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  7. November 2016 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  8. April 2017, , Zl. AMJ3-B-16333/002, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom ,
  9. November 2016 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen. Begründet wurde der gegenständliche Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsanspruch gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz gegenüber seinen Eltern nicht geltend gemacht habe. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe zusätzlich ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter Frau GeH mitversichert sei und musste daher auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen werden.Begründet wurde der gegenständliche Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz gegenüber seinen Eltern nicht geltend gemacht habe. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe zusätzlich ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter Frau GeH mitversichert sei und musste daher auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen werden.
  10. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitigen Beschwerde vom
  11. Mai 2017 führte der Sachwalter des Beschwerdeführers aus, dass es nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter mitversichert sei. Von ihm wurde zwar beantragt, dem Beschwerdeführer über die Mutter bei der Wiener Gebietskrankenkasse mit zu versichern, jedoch wurde von dieser Institution noch keine Entscheidung getroffen, wonach der Beschwerdeführer seit
  12. Februar 2017 nicht krankenversichert sei. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Kindesvater des Betroffenen seit dem
  13. Lebensjahr keinen Kindesunterhalt mehr bezahle. Von der Kindesmutter waren Namen und Anschrift des Kindesvaters nicht zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater seit seinem
  14. Lebensjahr keinen Kontakt mehr. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Krankenschwester und nicht verheiratet und leiste nach Maßgabe ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten Naturalunterhalt in der Form, dass sie für den Betroffenen Oberbekleidung, Taschengeld, Unterhaltungselektronik kauft. Eine darüberhinausgehende Unterhaltszahlung sei der Kindesmutter nicht möglich. Die Geltendmachung von Unterhalt gegenüber dem Vater, angeblich in Kärnten aufhältig, oder gegen die Kindesmutter seien offenbar aussichtslos bzw. unzumutbar. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde in der Form abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von zumindest € 67,87 bzw. in gesetzlicher Höhe, sowie allenfalls auf Gewährung von Leistungen bei Krankheit, bewilligt wird.
  15. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
  16. November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten. Vom Beschwerdeführervertreter, in Vertretung des Sachwalters, wurden sowohl eine Kostenaufstellung für den Beschwerdeführer, aus der hervorgeht, welche Sach-und Geldleistungen von der Mutter bezahlt werden, als auch Gehaltsauszüge der Mutter der letzten 5 Monate vorgelegt. Über Befragen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der Beschwerdeführer derzeit seit
  17. Juni 2016 in Landesklinikum *** lebt. Er ist Bezieher vom Pflegegeld der Pflegestufe 7 und bekommt ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 45,
  18. Des Weiteren bezieht er erhöhte Familienbeihilfe im Ausmaß von € 373,
  19. Dies wurde bis Dezember 2018 bewilligt. Betreffend die Krankenversicherung gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der Sachwalter am
  20. September 2017 bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Selbstversicherung gestellt hat und er seit
  21. Oktober 2017 selbstversichert ist. Dem Beschwerdeführervertreter wird ein Schreiben der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom
  22. März 2017 aus dem Akt der belangten Behörde vorgehalten, worin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Mitversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert sei. Nach telefonischer Abklärung des Versicherungsverhältnisses konnte ermittelt werden, dass der Beschwerdeführer seit
  23. Oktober 2017 selbstversichert ist. Bis
  24. September 2017 war er bei der Mutter GeH mitversichert. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass der Beitrag für diese Versicherung monatlich, € 56,74 beträgt. Zum Naturalunterhalt der Mutter an den Beschwerdeführer wurde auf die Blg./1 (Sach- und Geldleistungen der Mutter) verwiesen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Mutter ein Taschengeld in der Höhe von € 120,00 pro Monat erhält. Des Weiteren tätigt die Mutter Leistungen für den Sohn für Mobiltelefonie, Kunsttherapie, Bekleidung, Toilettenartikel, Malutensilien, technische Geräte etc. Daraus ergeben sich regelmäßige Ausgaben pro Monat in der Höhe von ca. €
  25. Zusätzlich gebe es Ausgaben nach Bedarf. Des Weiteren fallen für die Mutter Fahrtkosten pro Monat in der Höhe von € 100,00 an. Zur Nichtdurchsetzung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem leiblichen Vater des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dem Sachwalter der Name des leiblichen Vaters nicht bekannt ist. Er wisse auch nicht, warum die Mutter den Unterhaltsanspruch für den Sohn nicht geltend gemacht hat. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde gab der Beschwerdeführervertreter an, dass eine Verlängerung der Mitversicherung bei der Mutter eine ärztliche Untersuchung (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie am 20.9.2017) vorausgesetzt hätte. Diese konnte jedoch aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund hat der Sachwalter des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen eine Selbstversicherung beantragt, da davon auszugehen war, dass die Mitversicherung mit
  26. September 2017 endet. Die Zeugin GeH, Mutter des Beschwerdeführers, gab nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht an, dass sie aussagen möchte. Befragt zur Kostenaufstellung, welche vom Beschwerdeführervertreter vorgelegt wurde, gab die Zeugin an, dass dies die durchschnittlichen Ausgaben für ihren Sohn pro Monat sind. Diese Aufstellung entspricht den regelmäßigen Ausgaben seit Juni
  27. Zu den Beiträgen betreffend Mobiltelefon und TV Mitgliedschaften führt sie aus, dass diese von ihrem Konto regelmäßig abgebucht werden. Kontoauszüge habe sie jedoch keine zur Verhandlung mit. Über weiteres Befragen gab sie an, dass die erhöhte Familienbeihilfe auf den Namen ihres Sohnes ausbezahlt wird. Dies erkläre auch, warum der Beschwerdeführer krankenversicherungstechnisch nicht bei der Mutter mitversichert ist und selbstversichert ist. Die vorangehende Mitversicherung bei der Mutter über die Wiener Gebietskrankenkasse wurde aufgrund eines Antrages des Sachwalters gewährt. Die Zeugin wurde befragt, warum der Kindesunterhalt vom Vater ab dem
  28. Lebensjahr des Beschwerdeführers nicht weiter verfolgt wurde. Hierzu gab sie an, dass sie zum damaligen Zeitpunkt mit der Situation ihres Sohnes überfordert war und diese sehr belastend war. Sie wollte sich daher nicht noch mehr Belastung aufbürden. Zur Situation mit dem Sachwalter gab die Zeugin an, dass sie von diesem nie über den Namen des Kindesvaters befragt wurde. Sie hat den Sachwalter auch erst einmal gesehen. Generell will die Zeugin nur, dass ihr Sohn krankenversichert ist. Zum Kindesunterhalt vom Vater befragt, ob die Verfolgung des Unterhalts unmöglich oder unzumutbar sei, gab sie an, dass diese Verfolgung unzumutbar ist. Eine nähere Erklärung hierzu wollte sie nicht geben. Vom Beschwerdeführervertreter befragt, gab die Zeugin an, dass die von ihm vorgelegten Gehaltsnachweise ihrem regelmäßigen Gehalt entsprechen. Es handelt sich hierbei um ein Gehalt, welches 14 mal pro Jahr bezahlt wird. Über weiteres Befragen gab sie an, dass der Beschwerdeführer monatlich ca. € 120,00 Taschengeld von ihr bekommt. Zur Kunsttherapie, welche auf der Kostenaufstellung aufscheint, wurde angegeben, dass die Hälfte davon vom Sachwalter bezahlt wird und die
  29. Hälfte von ihr. Es handelt sich hierbei um ein zusätzliches Angebot des Landesklinikums ***. Werden die Kosten nicht beglichen, kann der Beschwerdeführer diese Kunsttherapie nicht durchführen. Da der Beschwerdeführer sehr gerne zeichnet und malt, tut ihm diese Therapie sehr gut. Vom Vertreter der belangten Behörde befragt gab die Zeugin an, dass die erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn der Sachwalter bekommt. Diese wurde auch vom Sachwalter beantragt. Sind größere Anschaffungen zum Beispiel ein Sitzkissen oder ein Laptop notwendig, zahlt auch der Sachwalter mit. Für die vorgelegte Kostenaufstellung werden vom Sachwalter keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Selbstversicherung des Beschwerdeführers bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wird vom Sachwalter bezahlt. In den Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführervertreter auf den Inhalt der Beschwerde. Hinzugefügt wurde, dass die Mutter aufgrund der monatlichen Sach- und Geldleistungen ausreichend Unterhalt leistet. Der Geldunterhalt aufgrund ihres Einkommens würde rund € 500,00 pro Monat betragen. Dies entspreche den Leistungen, die sie monatlich an ihren Sohn leistet. Betreffend den Unterhalt des Kindesvaters wurde hervorgehoben, dass die Durchsetzung dieses Anspruches aufgrund der Ausführungen der Mutter unzumutbar ist. Dasselbe gelte auch für den Beschwerdeführer. Insgesamt gesehen seien daher alle Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegeben. Dies gilt auch für die Gewährung der Leistungen bei Krankheit, da der Beschwerdeführer
  30. Oktober 2017 selbstversichert ist. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid gemäß dem Beschwerdeantrag abzuändern.
  31. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht unter der Sachwalterschaft von Dr. Viktor Igali-Igalffy, der folgenden Kreis von Angelegenheiten für ihn besorgt: - Vertretung gegenüber Gericht, Ämtern, Behörden, Sozialversicherung, sozialen Einrichtungen und in Privatrechtsangelegenheiten; - Finanzielle Angelegenheiten; - Vertretung und Unterstützung bei der Wahl des Aufenthaltsortes. 4.
  32. Mit Antrag vom
  33. November 2016 begehrte der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form eines Beitrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse und Leistungen bei Krankheit. 4.
  34. Der Beschwerdeführer lebt in *** stationär im NÖ Psychosozialen Betreuungszentrum und ist Bezieher von Pflegegeld der Pflegestufe
  35. Er leidet unter einer psychischen Erkrankung, weshalb der stationäre Aufenthalt in dieser Einrichtung notwendig ist. Überdies erhält er erhöhte Familienbeihilfe, die von ihm selbst über den Sachwalter bezogen wird. 4.
  36. Seine Mutter ist bei der Stadt *** beschäftigt und bezieht ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von € 1.950,00 pro Monat, welches 14 mal ausbezahlt wird. Sie unterstützt ihren Sohn mit durchschnittlich € 515,00 pro Monat, indem sie ihn mit Lebensmittel, Zigaretten, Taschengeld, Mitgliedsbeiträgen (Mobiltelefon, Smart TV) unterstützt. Des Weiteren finanziert sie gemeinsam mit dem Sachwalter des Beschwerdeführers eine Kunsttherapie. Bei ihrem monatlichen finanziellen Beitrag in Form eines Naturalunterhaltes sind Ausgaben für Hygieneartikel und Kleidung inkludiert. Seit der Aufnahme des Beschwerdeführers im Psychosozialen Betreuungszentrum hat die Mutter den Beschwerdeführer durch Ankauf eines Laptops und Fernsehers (gemeinsam mit dem Sachwalter) und Malutensilien unterstützt. Des Weiteren sind im monatlichen Unterstützungsbeitrag Ausgaben für gemeinsame Ausflüge und Restaurantbesuche berücksichtigt. 4.
  37. Der Vater des Beschwerdeführers zahlt seit dem
  38. Lebensjahr des Beschwerdeführers keinen Unterhalt mehr. Aufgrund des nachgewiesenen Fehlens der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist er nach wie vor gegenüber seinem Vater unterhaltsberechtigt. Dieser Unterhaltsspruch wurde weder von der Mutter noch vom gerichtlich bestellten Sachwalter verfolgt, obwohl dies weder unmöglich noch unzumutbar ist. 4.
  39. Der Beschwerdeführer war bis zum
  40. Juli 2017 mit seiner Mutter bei der Wiener Gebietskrankenkasse mitversichert. Seit
  41. Oktober 2017 ist er durch den Antrag seines Sachwalters bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse selbstversichert. Mit Bescheid vom
  42. September 2016, AMJ3-B-16333/001, wurde von der belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 2 NÖ MSG in der Zeit vom
  43. Juli 2016 bis
  44. Oktober 2016 die Übernahme der Krankenversicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse gewährt.Mit Bescheid vom
  45. September 2016, AMJ3-B-16333/001, wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NÖ MSG in der Zeit vom
  46. Juli 2016 bis ,
  47. Oktober 2016 die Übernahme der Krankenversicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse gewährt.
  48. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5.
  49. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung lebt. Er ist dadurch hinsichtlich des Wohnbedarfs und der Verpflegung versorgt. 5.
  50. Die monatliche Unterstützung der Mutter ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Seitens des erkennenden Gerichtes ist die vorgelegte Aufstellung an Ausgaben durch die Mutter als Naturalunterhalt zu werten. Die hierzu getroffenen Feststellungen betreffen nur die Ausgaben der Mutter, weshalb die Beiträge des Sachwalters aus der Liste zur Bewertung herausgenommen wurden. Diese Aufstellung an monatlichen Ausgaben in der Höhe von € 515,00 ist als glaubwürdig zu bewerten. Überdies wird dies noch dahingehend untermauert, dass die Aufwendungen, welche die Mutter des Beschwerdeführers für die Teilnahme eines Kunstkurses unternimmt, dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereichen, da es augenscheinlich ist, dass eine Kunsttherapie diesem sehr gut tut. 5.
  51. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese auch noch nie erlangt hat. Er ist daher gegenüber seinen Eltern zum Unterhalt berechtigt. Diesbezüglich war jedoch festzustellen, dass die Unterhaltverfolgung weder unmöglich noch unzumutbar ist. Von der Zeugin wurde lediglich behauptet, es sei unzumutbar, ohne eine Erklärung hierzu zu liefern. Für das erkennende Gericht kann dies jedoch nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Dies trifft auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters zu, indem behauptet wurde, der Vater des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt, weil die Mutter sich weigere, den Namen des Vaters bekannt zu geben. Die Mutter des Beschwerdeführers bezeugte jedoch unter Wahrheitspflicht, dass sie vom Sachwalter des Beschwerdeführers nie darüber befragt wurde. Es ergibt sich dadurch, dass der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß verfolgt wurde. Es könne daher auch nicht der Zweck der Sozialhilfe sein, dass der Träger der Sozialhilfe die Pflichten des Unterhaltsverpflichteten übernimmt, weil eventuelle persönliche zwischenmenschliche Schwierigkeiten die Verfolgung des Anspruches erschweren können. 5.
  52. Die Selbstversicherung des Beschwerdeführers bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und den Ermittlungsergebnissen insbesondere aus der Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse, welche bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer bis zum
  53. September 2017 bei seiner Mutter mitversichert war.
  54. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: Anzuwendendes Recht §
  55. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet auszugsweise: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […]
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4)Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%, […] § 12Paragraph 12 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. […]
(4)Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(4)Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Absatz eins, auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(5)Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
(5)Zu den Kosten für Leistungen nach Absatz 4, können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person 475,01 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person bis zu 158,34 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro; § 2Paragraph 2 Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen Der monatliche Geldbetrag für hilfsbedürftige, in stationären Einrichtungen untergebrachte Menschen wird mit einem Betrag in Höhe von 67,87 Euro festgesetzt. 7. Erwägungen: 7.1. Ziel des NÖ MSG ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung so weit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. 7.1.1. Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen, als der Beschwerdeführer, wie festgestellt wurde, nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da die fehlende Berufsausbildung und Arbeitslosigkeit nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern auf seinen gesundheitlichen Zustand, ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 47, 50 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]).7.1.1. Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen, als der Beschwerdeführer, wie festgestellt wurde, nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da die fehlende Berufsausbildung und Arbeitslosigkeit nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern auf seinen gesundheitlichen Zustand, ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 231, Rz 47, 50 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]). Aufgrund dieser fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit hat der Beschwerdeführer einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Die Mutter erfüllt ihre Unterhaltspflicht in Form der festgestellten Naturalleistungen. Jedoch besteht diese Unterhaltspflicht auch gegenüber seinem Vater. § 8 Abs. 5 NÖ MSG schreibt vor, dass Unterhaltsverpflichtungen zu verfolgen sind, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die in der Beschwerde behauptete Unmöglichkeit und in der Verhandlung vorgebrachte Unzumutbarkeit, diesen Anspruch gegen den Vater zu verfolgen, blieb unbegründet, weshalb es als Schutzbehauptung zu werten ist. Aufgrund dieser fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit hat der Beschwerdeführer einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Die Mutter erfüllt ihre Unterhaltspflicht in Form der festgestellten Naturalleistungen. Jedoch besteht diese Unterhaltspflicht auch gegenüber seinem Vater. Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG schreibt vor, dass Unterhaltsverpflichtungen zu verfolgen sind, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die in der Beschwerde behauptete Unmöglichkeit und in der Verhandlung vorgebrachte Unzumutbarkeit, diesen Anspruch gegen den Vater zu verfolgen, blieb unbegründet, weshalb es als Schutzbehauptung zu werten ist. 7.2. § 6 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes spricht den Grundsatz des Zuflussprinzips an, welches bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Der Abs. 2 leg.cit. besagt, dass „sämtliche Leistungen, die dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind“.7.2. Paragraph 6, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes spricht den Grundsatz des Zuflussprinzips an, welches bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Der Absatz 2, leg.cit. besagt, dass „sämtliche Leistungen, die dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind“. Den Feststellungen zufolge fließen dem Beschwerdeführer monatlich tatsächlich Sach- und Geldleistungen im Wert von € 515,00 zu. Des Weiteren ist für seinen Wohnbedarf und Verpflegung gesorgt. Aufgrund der stationären Behandlung und regelmäßigen „Zuwendungen“ durch die Mutter besteht keine Hilfsbedürftigkeit betreffend den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf. 7.3. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 4 NÖ MSG notwendig. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit hilfsbedürftig ist. Doch wird sein diesbezüglicher Bedarf durch die stationäre Aufnahme im NÖ Psychosozialen Betreuungszentrum und seine zusätzlichen persönlichen Bedürfnisse durch Zuwendungen der Mutter und des Sachwalters gedeckt. Es besteht daher kein Anspruch auf den im § 2 NÖ Mindeststandardverordnung niedergeschriebenen Deckungsbeitrag in der Höhe von € 67,87.7.3. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 4, NÖ MSG notwendig. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit hilfsbedürftig ist. Doch wird sein diesbezüglicher Bedarf durch die stationäre Aufnahme im NÖ Psychosozialen Betreuungszentrum und seine zusätzlichen persönlichen Bedürfnisse durch Zuwendungen der Mutter und des Sachwalters gedeckt. Es besteht daher kein Anspruch auf den im Paragraph 2, NÖ Mindeststandardverordnung niedergeschriebenen Deckungsbeitrag in der Höhe von € 67,87. 7.4. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst unter anderem gemäß § 9 NÖ MSG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. 7.4. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst unter anderem gemäß , Paragraph 9, NÖ MSG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Aufgrund der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers sind ihm keine Leistungen nach den Bestimmungen §§ 10 u 11 NÖ MSG zuzusprechen.Aufgrund der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs des Beschwerdeführers sind ihm keine Leistungen nach den Bestimmungen , Paragraphen 10, u 11 NÖ MSG zuzusprechen. 7.4.1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 8. August 2011, Zl. ***, über die Bestellung des Sachwalters für den Beschwerdeführer legt in den Feststellungen klar, dass der Beschwerdeführer seit seinem 17. Lebensjahr krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist („Der Betroffene ist 27 Jahre alt, er hat in den letzten 10 Jahren in verschiedenen sozialen Einrichtungen für Menschen mit psychischen Problemen gelebt…“)7.4.1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 8. August 2011, , Zl. ***, über die Bestellung des Sachwalters für den Beschwerdeführer legt in den Feststellungen klar, dass der Beschwerdeführer seit seinem 17. Lebensjahr krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist („Der Betroffene ist 27 Jahre alt, er hat in den letzten 10 Jahren in verschiedenen sozialen Einrichtungen für Menschen mit psychischen Problemen gelebt…“) Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt daher ein Fall des § 123 Abs. 4 Z. 1 ASVG vor. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger im Sinne des § 123 Abs. 1 u 2 leg.cit. und hat einen Anspruch auf die Leistung der Krankenversicherung durch Mitversicherung bei seiner Mutter.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt daher ein Fall des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG vor. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, u 2 leg.cit. und hat einen Anspruch auf die Leistung der Krankenversicherung durch Mitversicherung bei seiner Mutter. Es ist hierfür auch nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seine erhöhte Familienbeihilfe selbst über seinen Sachwalter bezieht oder ob diese seiner Mutter zugesprochen wird. 7.5. Der Beschwerdeführer war bis zum 30. September 2017 als Angehöriger seiner Mutter bei der Wiener Gebietskrankenkasse mitversichert. Seit 1. Oktober 2017 ist er bei der NÖ Gebietskrankenkasse selbstversichert. Die Übernahme dieser Selbstversicherung durch den Sozialhilfeträger des Landes Niederösterreich ist gemäß § 12 Abs. 6 NÖ MSG allerdings nur dann möglich, wenn Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden. Im ggst. Fall stehen dem Beschwerdeführer allerdings weder Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes noch ein Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig, weshalb die Leistung für Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetzes, welche ebenfalls eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt, losgelöst von Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf, nicht zugesprochen werden kann. Für diese „Bemessung“ ist das Vermögen nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen. Dies wird auch durch die in § 12 Abs. 4 NÖ MSG enthaltene Formulierung „soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, […]“ verdeutlicht.Die Übernahme dieser Selbstversicherung durch den Sozialhilfeträger des Landes Niederösterreich ist gemäß Paragraph 12, Absatz 6, NÖ MSG allerdings nur dann möglich, wenn Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden. Im ggst. Fall stehen dem Beschwerdeführer allerdings weder Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes noch ein Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig, weshalb die Leistung für Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetzes, welche ebenfalls eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt, losgelöst von Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf, nicht zugesprochen werden kann. Für diese „Bemessung“ ist das Vermögen nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen. Dies wird auch durch die in Paragraph 12, Absatz 4, NÖ MSG enthaltene Formulierung „soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, […]“ verdeutlicht. Jedoch sind nach dieser Bestimmung in so einem Fall die Kosten für den auftretenden Bedarf in dem Ausmaß vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG beanspruchen können. Sollte die Mitversicherung in der Krankversicherung der Mutter nicht möglich sein, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit nach der Regelung des § 12 Abs. 5 NÖ MSG zu beantragen, der Niederösterreichische Sozialhilfeträger möge auf Grundlage des Privatrechts seine Beiträge für die freiwillige Selbstversicherung übernehmen. Sollte die Mitversicherung in der Krankversicherung der Mutter nicht möglich sein, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit nach der Regelung des , Paragraph 12, Absatz 5, NÖ MSG zu beantragen, der Niederösterreichische Sozialhilfeträger möge auf Grundlage des Privatrechts seine Beiträge für die freiwillige Selbstversicherung übernehmen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.660.001.2017

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