Obsah (4)
§ 31§ 25a§ 81Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-702/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerh
§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) nicht Folge gegeben. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben. 2. Die Revision ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig. Die Revision ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung:
- Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- April 2017, Zl. SBL2-J-1160/001, wurden für das Eigenjagdgebiet ***, verpachtet an den Beschwerdeführer,
§ 81Abs.
3 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974 Rehwild-Abschüsse für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 verfügt, und zwar jeweils 5 ältere Böcke, 2 Jährlinge, 7 Geißen und 7 Kitze. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 25. April 2017, Zl. SBL2-J-1160/001, wurden für das Eigenjagdgebiet ***, verpachtet an den Beschwerdeführer,
Paragraph 81, Absatz 3 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974 Rehwild-Abschüsse für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 verfügt, und zwar jeweils 5 ältere Böcke, 2 Jährlinge, 7 Geißen und 7 Kitze. In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom
- Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter Punkt II. der Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- April 2017 ohne jegliche Grundlagen erlassen worden sei, insbesondere weder ein Amtssachverständigengutachten in schriftlicher Form vorliege, noch überhaupt der Bezirksjagdbeirat zur Stellungnahme aufgefordert und als Partei beteiligt worden sei. Es sei weiters nicht einzuschätzen, wann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde entschieden werde bzw. auch noch nicht abzuschätzen, ob der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs überhaupt hinsichtlich der Anzahl der zum Abschuss verfügten Rehe, insbesondere für das Jahr 2017, halten werde. Damit seien jedenfalls sämtliche Grundlagen und Voraussetzungen gegeben, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könne. Es sei auch darauf zu verweisen, dass aufgrund der früheren Abschussverfügungen eine geringere Stückzahl an Rehen seitens der Behörde verfügt worden sei, welche auch für das Jahr 2017 ff. in der ursprünglich geringeren Anzahl festzusetzen sein werde, sodass dem Antrag des Beteiligten auf aufschiebende Wirkung behördlich stattzugeben sei. Sollte sich zukünftig nämlich herausstellen, dass der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mangels sämtlicher Voraussetzungen und aufgrund des Umstandes, dass überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, insbesondere auch keine Rehwilderhebungen im gegenständlichen Eigenjagdgebiet *** durchgeführt worden seien, nicht berechtigt und rechtswidrig gewesen sei, bestehe die Gefahr, dass der nunmehr vermeinte, insbesondere für das Jahr 2017 bereits verfügte Abschuss, einen unangemessen hohen und nicht berechtigten Abschuss an Rehwild der Höhe nach für den Beteiligten darstelle. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei somit dem Beteiligten zu gewähren.In der gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom
- Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter Punkt römisch zwei. der Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- April 2017 ohne jegliche Grundlagen erlassen worden sei, insbesondere weder ein Amtssachverständigengutachten in schriftlicher Form vorliege, noch überhaupt der Bezirksjagdbeirat zur Stellungnahme aufgefordert und als Partei beteiligt worden sei. Es sei weiters nicht einzuschätzen, wann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde entschieden werde bzw. auch noch nicht abzuschätzen, ob der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs überhaupt hinsichtlich der Anzahl der zum Abschuss verfügten Rehe, insbesondere für das Jahr 2017, halten werde. Damit seien jedenfalls sämtliche Grundlagen und Voraussetzungen gegeben, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könne. Es sei auch darauf zu verweisen, dass aufgrund der früheren Abschussverfügungen eine geringere Stückzahl an Rehen seitens der Behörde verfügt worden sei, welche auch für das Jahr 2017 ff. in der ursprünglich geringeren Anzahl festzusetzen sein werde, sodass dem Antrag des Beteiligten auf aufschiebende Wirkung behördlich stattzugeben sei. Sollte sich zukünftig nämlich herausstellen, dass der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mangels sämtlicher Voraussetzungen und aufgrund des Umstandes, dass überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, insbesondere auch keine Rehwilderhebungen im gegenständlichen Eigenjagdgebiet *** durchgeführt worden seien, nicht berechtigt und rechtswidrig gewesen sei, bestehe die Gefahr, dass der nunmehr vermeinte, insbesondere für das Jahr 2017 bereits verfügte Abschuss, einen unangemessen hohen und nicht berechtigten Abschuss an Rehwild der Höhe nach für den Beteiligten darstelle. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei somit dem Beteiligten zu gewähren. Zur Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Grundlagen:
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 25aVw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 81Abs.
9 zweiter Satz NÖ Jagdgesetz 1974 kommt einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zu.
Paragraph 81, Absatz 9, zweiter Satz NÖ Jagdgesetz 1974 kommt einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zu.
- Würdigung: Der Abschussplan dient einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung. Dieser Grundsatz muss auch für die Erlassung der Abschussverfügung nach § 81 NÖ JagdG 1974 gelten, können doch die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden (VwGH 96/03/0120, 09.10.1996). Dem entsprechend sieht § 81 Abs. 3 NÖ JagdG 1974 vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen hat.Der Abschussplan dient einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung. Dieser Grundsatz muss auch für die Erlassung der Abschussverfügung nach Paragraph 81, NÖ JagdG 1974 gelten, können doch die Zielsetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden (VwGH 96/03/0120, 09.10.1996). Dem entsprechend sieht Paragraph 81, Absatz 3, NÖ JagdG 1974 vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen hat. Das NÖ Jagdgesetz legt fest, dass einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 81 Abs. 9 zweiter Satz NÖ JagdG 1974). Das NÖ Jagdgesetz legt fest, dass einer Beschwerde gegen die Abschussverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 81, Absatz 9, zweiter Satz NÖ JagdG 1974). Diese Wirkung tritt damit schon ex lege ein, ohne dass es eines gesonderten Ausspruches der Behörde bedarf. Dem entsprechend hat die belangte Behörde (nur) einen Hinweis auf diese Rechtsfolge in ihren Bescheid aufgenommen. Eine gesetzliche Grundlage, der Abschussverfügung abweichend von § 81 Abs. 9 zweiter Satz NÖ JagdG 1974 eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, findet sich im NÖ JagdG 1974 nicht. Diese Wirkung tritt damit schon ex lege ein, ohne dass es eines gesonderten Ausspruches der Behörde bedarf. Dem entsprechend hat die belangte Behörde (nur) einen Hinweis auf diese Rechtsfolge in ihren Bescheid aufgenommen. Eine gesetzliche Grundlage, der Abschussverfügung abweichend von Paragraph 81, Absatz 9, zweiter Satz NÖ JagdG 1974 eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, findet sich im NÖ JagdG 1974 nicht. Da der gegenständlichen Beschwerde bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und das NÖ JagdG keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorsieht, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Eine ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen um keine handelt, denen erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.702.001.2017